428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien
— vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete
der Wissenschaft und Universitätsausbildung
zu fördern, und
— nach Gegenüberstellung der Studien an den
Universitäten in beiden Ländern, durch die
festgestellt wurde, daß die Studien in Österreich
und Jugoslawien sowohl hinsichtlich
der Zulassung, der Dauer und der Struktur,
als auch hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen
vergleichbar sind,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,
Hochschulen und Institutionen, denen
vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt
wird, und die berechtigt sind, alle
akademischen Grade zu verleihen sowie
Diplome auszustellen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad" jeden
akademischen Grad in Österreich bezie-
hungsweise jeden akademischen Grad oder
Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß
eines Universitätsstudiums verliehen
wird;
c) der Ausdruck „Diplom" jedes Zeugnis,
welches von einer Universität als Abschluß
eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Hochschulzeugnis" alle
Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse
von Prüfungen oder den Erfolg der
Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen
zur Feststellung des durch die Studien erworbenen
Wissens, der Kenntnisse und der
Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung
des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
gemäß den Studienvorschriften
der Vertragsstaaten;
f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den
Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der Universitätsstudien;
g) der Ausdruck „Universitätsstudium" in
Österreich die ordentlichen Studien, in
Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen
Studien, deren gesetzliche Studiendauer
in beiden Ländern mindestens
acht Semester beträgt.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über
die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden
nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium
vorwiegend an einer Universität eines
der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund
dieses Studiums der akademische Grad verliehen
oder das Diplom ausgestellt wurde.
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger
der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens bildet,
angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen
Grade beziehungsweise Diplome, die
von den Universitäten verliehen werden, werden
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll
gleichwertig anerkannt.
Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit
haben Personen, welche einen akademischen
Grad beziehungsweise ein Diplom in
Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer
Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen
Behörde vorzulegen; Personen, welche
einen akademischen Grad beziehungsweise ein
Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen
die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen
Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung vor.
Artikel 5
Die Inhaber eines österreichischen akademischen
Grades aufgrund der in der Anlage, die
einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen
sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum weiterführenden Studium
an einer Universität in Jugoslawien, an der
dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.
Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen
Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage
angeführten jugoslawischen Studienrichtungen
sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar
zum Doktoratsstudium an einer Universität
in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium
eingerichtet ist, zuzulassen.
Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in
beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren
Plätze und erfordert neben der Vorlage
der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse
nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen
Sprache in einem genügenden Ausmaß.
Artikel 6
Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen
der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch)
an einer jugoslawischen Universität
absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß
von zwei Semestern auf die Studiendauer in
Österreich voll angerechnet und die während
dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll
anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in
Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den
jugoslawischen Studienvorschriften absolviert
wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse
vorgelegt werden.
Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung
Germanistik an einer österreichischen
Universität absolvierte Semester werden bis zum
Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer
in Jugoslawien voll angerechnet und
die während dieser Semester positiv abgelegten
Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß
das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer
gemäß den österreichischen Studienvorschriften
absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse
vorgelegt werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses
Artikels ist in beiden Vertrags Staaten, daß diese
Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums
im Heimatland abgeschlossen haben.
Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März
1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch
für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen
zuständig.
Artikel 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der
dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt,
in Kraft.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer
geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten
schriftlich auf diplomatischem Wege
gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr
nach Einlangen der Notifikation beim anderen
Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979
in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik
Österreich
Dr. Hertha FIRNBERG
Für die Sozialistische
Föderative Republik
Jugoslawien
Luka BANOVIC
Anlage
A. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHWERTIG SIND
B. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GLEICHWERTIG SIND
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. September 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 8
des Abkommens am 1. Dezember 1980 in Kraft.