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428_1980 AT

428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien

— vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete

der Wissenschaft und Universitätsausbildung

zu fördern, und

— nach Gegenüberstellung der Studien an den

Universitäten in beiden Ländern, durch die

festgestellt wurde, daß die Studien in Österreich

und Jugoslawien sowohl hinsichtlich

der Zulassung, der Dauer und der Struktur,

als auch hinsichtlich des Inhaltes und der Anforderungen

vergleichbar sind,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,

Hochschulen und Institutionen, denen

vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt

wird, und die berechtigt sind, alle

akademischen Grade zu verleihen sowie

Diplome auszustellen;

b) der Ausdruck „akademischer Grad" jeden

akademischen Grad in Österreich bezie-

hungsweise jeden akademischen Grad oder

Fachtitel in Jugoslawien, welcher als Abschluß

eines Universitätsstudiums verliehen

wird;

c) der Ausdruck „Diplom" jedes Zeugnis,

welches von einer Universität als Abschluß

eines Universitätsstudiums ausgestellt wird;

d) der Ausdruck „Hochschulzeugnis" alle

Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse

von Prüfungen oder den Erfolg der

Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen

zur Feststellung des durch die Studien erworbenen

Wissens, der Kenntnisse und der

Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung

des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen

gemäß den Studienvorschriften

der Vertragsstaaten;

f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den

Studienvorschriften der Vertragsstaaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der Universitätsstudien;

g) der Ausdruck „Universitätsstudium" in

Österreich die ordentlichen Studien, in

Jugoslawien die ordentlichen und außerordentlichen

Studien, deren gesetzliche Studiendauer

in beiden Ländern mindestens

acht Semester beträgt.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über

die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich finden

nur dann Anwendung, wenn das Universitätsstudium

vorwiegend an einer Universität eines

der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund

dieses Studiums der akademische Grad verliehen

oder das Diplom ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger

der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden

Bestandteil dieses Abkommens bildet,

angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen

Grade beziehungsweise Diplome, die

von den Universitäten verliehen werden, werden

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll

gleichwertig anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit

haben Personen, welche einen akademischen

Grad beziehungsweise ein Diplom in

Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer

Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen

Behörde vorzulegen; Personen, welche

einen akademischen Grad beziehungsweise ein

Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen

die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen

Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung vor.

Artikel 5

Die Inhaber eines österreichischen akademischen

Grades aufgrund der in der Anlage, die

einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen

sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum weiterführenden Studium

an einer Universität in Jugoslawien, an der

dieses Studium durchgeführt werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines jugoslawischen akademischen

Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage

angeführten jugoslawischen Studienrichtungen

sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar

zum Doktoratsstudium an einer Universität

in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium

eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in

beiden Vertragsstaaten im Rahmen der verfügbaren

Plätze und erfordert neben der Vorlage

der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse

nur den Nachweis der Kenntnis der jeweiligen

Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Artikel 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtungen

der Slawistik (Slowenisch, Serbokroatisch)

an einer jugoslawischen Universität

absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß

von zwei Semestern auf die Studiendauer in

Österreich voll angerechnet und die während

dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll

anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in

Jugoslawien als ordentlicher Hörer gemäß den

jugoslawischen Studienvorschriften absolviert

wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse

vorgelegt werden.

Von jugoslawischen Studierenden der Studienrichtung

Germanistik an einer österreichischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum

Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer

in Jugoslawien voll angerechnet und

die während dieser Semester positiv abgelegten

Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß

das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer

gemäß den österreichischen Studienvorschriften

absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse

vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

Artikels ist in beiden Vertrags Staaten, daß diese

Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums

im Heimatland abgeschlossen haben.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März

1974 eingesetzte Expertenkommission ist auch

für die Beratung aller Fragen aus diesem Abkommen

zuständig.

Artikel 8

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der

dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgt,

in Kraft.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer

geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten

schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr

nach Einlangen der Notifikation beim anderen

Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Jänner 1979

in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik

Österreich

Dr. Hertha FIRNBERG

Für die Sozialistische

Föderative Republik

Jugoslawien

Luka BANOVIC

Anlage

A. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND 5 GLEICHWERTIG SIND

B. STUDIENRICHTUNGEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GLEICHWERTIG SIND

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. September 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 8

des Abkommens am 1. Dezember 1980 in Kraft.

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