428. Niederschrift zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Japanischen Botschaft Wien über die Einfuhr von Textilerzeugnissen aus Japan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
NIEDERSCHRIFT
Am 6. und 7. März 1978 fanden im (Hinblick
auf das Auslaufen des Übereinkommens zwischen
den beiden Regierungen bezüglich des Handels
mit bestimmten Textilien, das durch Notenwechsel
vom 31. März 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1976 zwischen den
beiden Ländern wirksam wurde, zwischen der
japanischen und österreichischen Delegation
in Genf Gespräche statt. Diese Gespräche wurden
am 5. und 6. Juni und am 13. Juli 1978 in
Wien fortgesetzt.
Als Ergebnis dieser Gespräche kamen die beiden
Delegationen überein, folgendes festzuhalten
1. Die österreichische Delegation erklärte, daß
Österreich für die Einfuhr der folgenden Textilerzeugnisse
aus Japan vom 1. September 1978
an über Vorlage von von zuständigen Organisationen
in Japan ausgestellten Ursprungszeugnissen
Einfuhrbewilligungen erteilen wird.
Die japanische Delegation erklärte, daß die
japanische Regierung innerhalb der bestehenden
Gesetze und Bestimmungen Japans die notwendigen
Weisungen des Inhalts erteilen wird, daß
die zuständigen Organisationen Ursprungszeugnisse
bezüglich solcher Waren ausstellen
2. Die österreichische Delegation erklärte, daß,
falls sich die Einfuhr von Textilien aus Japan,
die unter die Auslegung des Begriffes „Textilien",
wie er im Absatz 1 des Artikels 12. des „ABKOMMENS
ÜBER DEN INTERNATIONALEN
HANDEL MIT TEXTILIEN" Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der
Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 (im folgenden
als „ABKOMMEN" bezeichnet) definiert
ist, sich in einer Weise entwickelt, die nach
österreichischer Auffassung tatsächliche Gefahren
einer Marktstörung verursacht, Österreich Konsultationen
mit Japan verlangen kann.
3. Die beiden Delegationen kamen überein,
daß solche Konsultationen in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des „ABKOMMENS"
mit dem Zweck der Erzielung eines Übereinkommens
zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen
abgehalten werden sollen.
Die österreichische Delegation erklärte, daß
dem Ersuchen um solche Konsultationen eine
Darstellung mit dm bezüglichen Daten der
Marktbedingungen, die, nach österreichischer
Auffassung, das Ersuchen um solche Konsultationen
erforderlich machen, beizuschließen ist.
4. Die japanische Delegation erklärte ihre Bereitwilligkeit,
in solche Konsultationen sobald
wie möglich einzutreten, auf keinen Fall später
als 60 Tage vom Zeitpunkt des Ersuchens um
solche Konsultationen. Die beiden Delegationen
stimmten überein, alles daranzusetzen, diese
Konsulkationen innerhalb von 15 Tagen vom
Beginn derselben abzuschließen.
Wien, 31. Juli 1978
Für die österreichische Delegation
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Für die japanische Delegation
Hirokazu Arai
Gesandter
Japanische Botschaft in Österreich