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428_1978 AT

428. Niederschrift zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Japanischen Botschaft Wien über die Einfuhr von Textilerzeugnissen aus Japan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Niederschrift zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Japanischen Botschaft Wien über die Einfuhr von Textilerzeugnissen aus Japan

(Übersetzung)

NIEDERSCHRIFT

Am 6. und 7. März 1978 fanden im (Hinblick

auf das Auslaufen des Übereinkommens zwischen

den beiden Regierungen bezüglich des Handels

mit bestimmten Textilien, das durch Notenwechsel

vom 31. März 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1976 zwischen den

beiden Ländern wirksam wurde, zwischen der

japanischen und österreichischen Delegation

in Genf Gespräche statt. Diese Gespräche wurden

am 5. und 6. Juni und am 13. Juli 1978 in

Wien fortgesetzt.

Als Ergebnis dieser Gespräche kamen die beiden

Delegationen überein, folgendes festzuhalten

1. Die österreichische Delegation erklärte, daß

Österreich für die Einfuhr der folgenden Textilerzeugnisse

aus Japan vom 1. September 1978

an über Vorlage von von zuständigen Organisationen

in Japan ausgestellten Ursprungszeugnissen

Einfuhrbewilligungen erteilen wird.

Die japanische Delegation erklärte, daß die

japanische Regierung innerhalb der bestehenden

Gesetze und Bestimmungen Japans die notwendigen

Weisungen des Inhalts erteilen wird, daß

die zuständigen Organisationen Ursprungszeugnisse

bezüglich solcher Waren ausstellen

2. Die österreichische Delegation erklärte, daß,

falls sich die Einfuhr von Textilien aus Japan,

die unter die Auslegung des Begriffes „Textilien",

wie er im Absatz 1 des Artikels 12. des „ABKOMMENS

ÜBER DEN INTERNATIONALEN

HANDEL MIT TEXTILIEN" Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der

Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 (im folgenden

als „ABKOMMEN" bezeichnet) definiert

ist, sich in einer Weise entwickelt, die nach

österreichischer Auffassung tatsächliche Gefahren

einer Marktstörung verursacht, Österreich Konsultationen

mit Japan verlangen kann.

3. Die beiden Delegationen kamen überein,

daß solche Konsultationen in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des „ABKOMMENS"

mit dem Zweck der Erzielung eines Übereinkommens

zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen

abgehalten werden sollen.

Die österreichische Delegation erklärte, daß

dem Ersuchen um solche Konsultationen eine

Darstellung mit dm bezüglichen Daten der

Marktbedingungen, die, nach österreichischer

Auffassung, das Ersuchen um solche Konsultationen

erforderlich machen, beizuschließen ist.

4. Die japanische Delegation erklärte ihre Bereitwilligkeit,

in solche Konsultationen sobald

wie möglich einzutreten, auf keinen Fall später

als 60 Tage vom Zeitpunkt des Ersuchens um

solche Konsultationen. Die beiden Delegationen

stimmten überein, alles daranzusetzen, diese

Konsulkationen innerhalb von 15 Tagen vom

Beginn derselben abzuschließen.

Wien, 31. Juli 1978

Für die österreichische Delegation

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Für die japanische Delegation

Hirokazu Arai

Gesandter

Japanische Botschaft in Österreich

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