428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Abkommen
unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedstaaten, insbesondere
im Hinblick auf die Förderung
ihres sozialen Fortschrittes
herzustellen;
in der Erwägung, daß die
multilaterale Koordinierung der
Rechtsvorschriften über Soziale
Sicherheit eines der Mittel zur
Erreichung dieses Zieles ist;
in der Erwägung, daß die
Europäische Ordnung der
Sozialen Sicherheit, die am
16. April 1964 zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, in
Artikel 73 vorsieht, daß sich die
Vertragsparteien dieser Ordnung
bemühen werden, die
Fragen der Sozialen Sicherheit
der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer,
namentlich die
Gleichbehandlung mit ihren
Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung
der erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften
in einer besonderen Übereinkunft
zu regeln;
in Bekräftigung des Grundsatzes,
die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten, die Flüchtlinge
und die Staatenlosen in bezug
auf die Rechtsvorschriften jedes
Vertragsstaates über Soziale
Sicherheit gleichzubehandeln,
sowie des Grundsatzes, die mit
der Anwendung der Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit
verbundenen Vorteile auch bei
Wohnortwechsel der geschützten
Personen innerhalb der Gebiete
der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten,
Grundsätze, von
denen nicht nur Bestimmungen
der Europäischen Sozialcharta,
sondern auch mehrere Übereinkommen
der Internationalen
Arbeitsorganisation beeinflußt
sind;
sind wie folgt übereingekommen
TITEL I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieses
Abkommens
a) bezeichnet der Ausdruck
„Vertragsstaat" jeden
Staat, der eine Ratifikations-,
Annahme- oder
Beitrittsurkunde nach Artikel
75 Absatz 1 oder
nach Artikel 77 hinterlegt
hat;
b) haben die Ausdrücke „Gebiet
eines Vertragsstaates"
und „Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates" die
in Anhang I festgelegte
Bedeutung; jeder Vertragsstaat
notifiziert nach
Artikel 81 Absatz 1 die in
Anhang I vorzunehmenden
Änderungen;
c) bezeichnet der Ausdruck
„Rechtsvorschriften" die
Gesetze, Verordnungen
und Satzungen, die bei
Unterzeichnung dieses Abkommens
im Gebiet jedes
Vertragsstaates oder in
einem Teil davon in Kraft
sind oder später in Kraft
treten und die in Artikel 2
Absätze 1 und 2 bezeichneten
Zweige und Systeme
der Sozialen Sicherheit betreffen;
d) bezeichnet der Ausdruck
„Abkommen über Soziale
Sicherheit" jede zwei- oder
mehrseitige Übereinkunft
auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit hinsichtlich
aller oder eines
Teiles der in Artikel 2
Absätze 1 und 2 bezeichneten
Zweige und Systeme,
die ausschließlich zwei
oder mehrere Vertragsstaaten
jetzt oder künftig
bindet, sowie jede solche
mehrseitige Übereinkunft,
die mindestens zwei Vertragsstaaten
und einen
anderen Staat oder mehrere
andere Staaten jetzt
oder künftig bindet, wie
auch die im Rahmen dieser
Übereinkünfte geschlossenen
Vereinbarungen
jeder Art;
e) bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Behörde" den
oder die Minister oder die
entsprechende Behörde, die
im Gebiet jedes Vertragsstaates
oder in einem Teil
davon für die Systeme der
Sozialen Sicherheit zuständig
sind;
f) bezeichnet der Ausdruck
„Träger" die Einrichtung
oder Behörde, der die Anwendung
von Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
obliegt;
g) bezeichnet der Ausdruck
„zuständiger Träger"
i) wenn es sich um ein
System der Sozialversicherung
handelt,
den Träger, bei dem
eine Person bei Beantragung
von Leistungen
versichert ist
oder gegen den sie
einen Anspruch auf
Leistungen hat oder
hätte, wenn sie im
Gebiet des Vertrags-
staates wohnte, in
dem dieser Träger
seinen Sitz hat, oder
den von der zuständigen
Behörde dieses
Vertragsstaates bezeichneten
Träger;
ii) wenn es sich um ein
System handelt, das
kein Sozialversicherungssystem
ist, oder
um ein System von
Familienleistungen,
den von der zuständigen
Behörde des in
Betracht kommenden
Vertragsstaates bezeichneten
Träger;
iii) wenn es sich um ein
System handelt, das
Verpflichtungen des
Arbeitgebers hinsichtlich
der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten
Leistungen betrifft,
entweder den Arbeitgeber
oder den an
seine Stelle tretenden
Versicherer oder, falls
es einen solchen nicht
gibt, die von der zuständigen
Behörde des
in Betracht kommenden
Vertragsstaates
bezeichnete Einrichtung
oder Behörde;
h) bezeichnet der Ausdruck
„zuständiger Staat" den
Vertragsstaat, in dessen
Gebiet der zuständige
Träger seinen Sitz hat;
i) bezeichnet der Ausdruck
„Wohnort" den Ort des
gewöhnlichen Aufenthaltes;
j) bezeichnet der Ausdruck
„Aufenthalt" den vorübergehenden
Aufenthalt;
k) bezeichnet der Ausdruck
„Träger des Wohnortes"
den Träger eines Vertragsstaates,
der nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften
zur Gewährung
der Leistungen am Wohnort
der in Betracht kommenden
Person ermächtigt
ist, oder, wenn ein sol-
cher Träger nicht vorhanden
ist, den von der zuständigen
Behörde dieses
Vertragsstaates bezeichneten
Träger;
l) bezeichnet der Ausdruck
„Träger des Aufenthaltsortes"
den Träger eines
Vertragsstaates, der nach
den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zur
Gewährung der Leistungen
am Aufenthaltsort der
in Betracht kommenden
Person ermächtigt ist,
oder, wenn ein solcher
Träger nicht vorhanden
ist, den von der zuständigen
Behörde dieses Vertragsstaates
bezeichneten
Träger;
m) bezeichnet der Ausdruck
„Erwerbstätiger" einen
Arbeitnehmer oder einen
selbständig Erwerbstätigen
sowie eine nach den
Rechtsvorschriften des in
Betracht kommenden Vertragsstaates
diesen gleichgestellte
Person, wenn dieses
Abkommen nichts
anderes bestimmt;
n) bezeichnet der Ausdruck
„Grenzgänger" einen
Arbeitnehmer, der im Gebiet
eines Vertragsstaates
beschäftigt ist und im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnt, in das
er im allgemeinen täglich
oder wöchentlich mindestens
einmal zurückkehrt;
jedoch
i) muß in den Beziehungen
zwischen Frankreich
und den angrenzenden
Vertragsstaaten
die in Betracht
kommende Person,
um als Grenzgänger
zu gelten, innerhalb
eines Gebietes beschäftigt
sein und
wohnen, dessen Tiefe
auf jeder Seite der gemeinsamen
Grenze
20 km im allgemeinen
nicht überschreitet;
ii) behält ein Grenzgänger,
der im Gebiet
eines Vertragsstaates
von einem Unternehmen
beschäftigt wird,
dem er gewöhnlich
angehört, und der
von diesem Unternehmen
in ein Gebiet
außerhalb der Grenzzone
entweder in das
Gebiet dieses oder
eines anderen Vertragsstaates
für einen
voraussichtlich vier
Monate nicht überschreitenden
Zeitraum
entsandt wird,
für die Dauer der
Entsendung, längstens
für vier Monate, die
Eigenschaft eines
Grenzgängers;
o) hat der Ausdruck „Flüchtling"
die Bedeutung, die
ihm in Artikel 1 Abschnitt
A des am 28. Juli
1951 in Genf unterzeichneten
Abkommens über
die Rechtsstellung der
Flüchtlinge sowie in Artikel
1 Absatz 2 des
Protokolls vom 31. Jänner
1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge
gegeben wird, und zwar
ohne geographische Einschränkung;
p) hat der Ausdruck „Staatenloser"
die Bedeutung,
die ihm in Artikel 1 des
am 28. September 1954 in
New York unterzeichneten
Abkommens über
die Rechtsstellung der
Staatenlosen gegeben wird;
q) bezeichnet der Ausdruck
„Familienangehörige" die
Personen, die in den
Rechtsvorschriften, die der
mit der Leistungsgewährung
belastete Träger anwendet,
oder — in den
Fällen des Artikels 21 Absatz
1 Buchstaben a und c
und des Artikels 24 Absatz
6 — in den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet
diese Personen wohnen, als
solche bestimmt oder an-
erkannt oder als Haushaltsangehörige
bezeichnet
sind; werden nach diesen
Rechtsvorschriften nur die
Personen als Familienangehörige
oder als Haushaltsangehörige
angesehen, die
mit der in Betracht kommenden
Person in häuslicher
Gemeinschaft leben,
so gilt diese Voraussetzung
als erfüllt, wenn
der Unterhalt solcher Personen
überwiegend von
der in Betracht kommenden
Person bestritten
wird;
r) bezeichnet der Ausdruck
„Hinterbliebene" die Personen,
die in den Rechtsvorschriften,
nach denen
die Leistungen gewährt
werden, als solche bestimmt
oder anerkannt
sind; werden nach diesen
Rechtsvorschriften nur die
Personen als Hinterbliebene
angesehen, die
mit dem Verstorbenen in
häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben, so gilt diese
Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt dieser
Personen überwiegend
von dem Verstorbenen bestritten
wurde;
s) bezeichnet der Ausdruck
„Versicherungszeiten" die
Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten,
die Zeiten
der Erwerbstätigkeit
oder die Wohnzeiten, die
in den Rechtsvorschriften,
nach denen sie zurückgelegt
wurden, als Versicherungszeiten
bestimmt
oder anerkannt sind, ferner
die gleichgestellten
Zeiten, soweit sie in diesen
Rechtsvorschriften als
den Versicherungszeiten
gleichwertig anerkannt
sind;
t) bezeichnen die Ausdrücke
„Beschäftigungszeiten"
und „Erwerbstätigkeitszeiten"
die Zeiten, die in
den Rechtsvorschriften,
nach denen sie zurückgelegt
wurden, als solche
bestimmt oder anerkannt
sind, ferner gleichgestellte
Zeiten, soweit sie in diesen
Rechtsvorschriften als den
Zeiten der Beschäftigung
oder der Erwerbstätigkeit
gleichwertig anerkannt
sind;
u) bezeichnet der Ausdruck
„Wohnzeiten" die Zeiten,
die in den Rechtsvorschriften,
nach denen sie zurückgelegt
wurden, als solche
bestimmt oder anerkannt
sind;
v) bezeichnen die Ausdrücke
„Leistungen", „Pensionen"
und „Renten" die Leistungen,
Pensionen und Renten
einschließlich der Teile
aus öffentlichen Mitteln,
der Steigerungsbeträge,
Anpassungsbeträge und
Zuschläge, wenn dieses
Abkommen nichts anderes
bestimmt, sowie die Leistungen
zur Erhaltung
oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,
die Kapitalabfindungen
an Stelle
der Pensionen oder Renten
und die Beitragserstattungen;
w) bezeichnet der Ausdruck
„Familienbeihilfen" die
regelmäßigen Geldleistungen,
die entsprechend der
Zahl und dem Alter der
Kinder gewährt werden,
und der Ausdruck „Familienleistungen"
die Sach- oder
Geldleistungen zum
Ausgleich von Familienlasten
mit Ausnahme der
in Anhang II ausgenommenen
besonderen Geburtsbeihilfen;
jeder in Betracht
kommende Vertragsstaat
notifiziert nach
Artikel 81 Absatz 1 jede
Änderung des Anhanges II
hinsichtlich der nach
seinen Rechtsvorschriften
vorgesehenen besonderen
Geburtsbeihilfen ;
x) bezeichnet der Ausdruck
„Sterbegeld" die einmalige
Zahlung im Todesfall, mit
Ausnahme der unter Buchstabe
v genannten Kapitalabfindungen;
y) bezieht sich der Ausdruck
„auf Beiträgen beruhend"
auf Leistungen, deren Gewährung
entweder von
einer unmittelbaren finanziellen
Beteiligung der geschützten
Personen oder
ihres Arbeitgebers oder
von einer Erwerbstätigkeit
während einer Wartezeit
abhängt, sowie auf die
Rechtsvorschriften und
Systeme, die diese Leistungen
gewähren; die Leistungen,
deren Gewährung
weder von einer unmittelbaren
finanziellen Beteiligung
der geschützten Personen
oder ihres Arbeitgebers
noch von einer Erwerbstätigkeit
während
einer Wartezeit abhängt,
ebenso wie die Rechtsvorschriften
und Systeme, die
ausschließlich solche Leistungen
gewähren, werden
als „nicht auf Beiträgen
beruhend" bezeichnet;
z) bezeichnet der Ausdruck
„Leistungen im Rahmen
von Obergangssystemen"
entweder Leistungen an
Personen, die bei Inkrafttreten
der anzuwendenden.
Rechtsvorschriften ein bestimmtes
Alter überschritten
haben, oder
Übergangsleistungen auf
Grund von außerhalb der
derzeitigen Grenzen des
Gebietes eines Vertragsstaates
eingetretenen Ereignissen
oder dort zurückgelegten
Zeiten.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht
sich auf die Rechtsvorschriften
über die Zweige der Sozialen
Sicherheit betreffend
a) Leistungen bei Krankheit
und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten,
f) Sterbegelder,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Dieses Abkommen bezieht
sich auf die auf Beiträgen und
die nicht auf Beiträgen beruhenden
allgemeinen und Sondersysteme
der Sozialen Sicherheit
sowie auf die Systeme, nach
denen der Arbeitgeber zur Gewährung
von Leistungen nach
Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen
zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten werden
soweit wie möglich die Voraussetzungen
festgelegt, unter
denen dieses Abkommen für
Systeme gilt, die durch Kollektivverträge
eingerichtet worden
sind, soweit diese durch behördliche
Entscheidung für allgemeinverbindlich
erklärt wurden.
(3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften
betreffend Seeleute berühren
die Bestimmungen des
Titels III dieses Abkommens
nicht die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates über die
Verpflichtungen des bei Anwendung
dieses Abkommens als
Arbeitgeber geltenden Reeders.
(4) Dieses Abkommen bezieht
sich nicht auf die Fürsorge, die
Leistungssysteme für Opfer des
Krieges und seiner Folgen und
die Sondersysteme für öffentliche
Bedienstete und ihnen
Gleichgestellte.
(5) Dieses Abkommen bezieht
sich nicht auf Rechtsvorschriften
zur Inkraftsetzung von Abkommen
über Soziale Sicherheit zwi-
schen einem Vertragsstaat und
einem oder mehreren anderen
Staaten.
Artikel 3
(1) Anhang II bezeichnet für
jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften
und Systeme, auf
die sich Artikel 2 Absätze 1
und 2 bezieht.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert
nach Artikel 81 Absatz 1
die infolge neuer Rechtsvorschriften
in Anhang II vorzunehmenden
Änderungen. Die
Notifizierung erfolgt binnen
drei Monaten nach Veröffentlichung
dieser Rechtsvorschriften
oder, wenn diese vor der
Ratifizierung dieses Abkommens
veröffentlicht worden sind, bei
Ratifizierung.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen gilt für
a) Personen, für welche die
Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
gelten oder galten
und die Staatsangehörige
eines Vertragsstaates sind
oder als Flüchtlinge oder
Staatenlose im Gebiet
eines Vertragsstaates wohnen,
sowie ihre Familienangehörigen
und ihre Hinterbliebenen,
b) Hinterbliebene von Personen,
für welche die
Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
galten, und zwar
ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit dieser
Personen, wenn die Hinterbliebenen
Staatsangehörige
eines Vertragsstaates
sind oder als
Flüchtlinge oder Staatenlose
im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen,
c) öffentliche Bedienstete
und ihnen nach den
Rechtsvorschriften des in
Betracht kommenden Vertragsstaates
Gleichgestellte,
unbeschadet des Artikels 2
Absatz 4, soweit für sie
die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates, auf
die sich dieses Abkommen
bezieht, gelten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
Buchstabe c gilt dieses Abkommen
nicht für Personengruppen,
für die das Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen
und das Wiener Übereinkommen
über konsularische
Beziehungen die Befreiung von
der Anwendung der im
Empfangsstaat oder im Wohnortstaat
geltenden Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit
vorsieht, mit Ausnahme der
Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals der diplomatischen
Missionen oder konsularischen
Vertretungen und
der privaten Hausangestellten
im Dienste von Angehörigen
dieser Missionen oder Vertretungen.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6
tritt dieses Abkommen hinsichtlich
der Personen, für die es
gilt, an die Stelle jedes Abkommens
über Soziale Sicherheit, das
a) ausschließlich zwei oder
mehr Vertragsstaaten bindet
oder
b) mindestens zwei Vertragsstaaten
und einen oder
mehrere andere Staaten
bindet, soweit es sich um
Fälle handelt, an deren
Regelung kein Träger solcher
Staaten beteiligt ist.
(2) Hängt die Anwendung von
Bestimmungen dieses Abkommens
vom Abschluß zwei-
oder mehrseitiger Vereinbarungen
ab, so werden die entsprechenden
Bestimmungen der
in Absatz 1 Buchstaben a und b
bezeichneten Abkommen über
Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten
dieser Vereinbarungen
weiter angewandt.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen berührt
nicht die Verpflichtungen, die
sich aus den von der Internationalen
Arbeitskonferenz angenommenen
Übereinkommen
ergeben.
(2) Dieses Abkommen berührt
nicht die Bestimmungen über
Soziale Sicherheit im Vertrag
vom 25. März 1957 zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die in diesem
Vertrag vorgesehenen
Assoziierungsabkommen und
die Maßnahmen zur Durchführung
dieser Bestimmungen.
(3) Ungeachtet des Artikels 5
Absatz 1 können zwei oder
mehr Vertragsstaaten, soweit es
sie betrifft, einvernehmlich die
Bestimmungen von sie bindenden
Abkommen über Soziale
Sicherheit durch Anführung in
Anhang III und die Bestimmungen
zur Anwendung dieser Abkommen
durch Anführung in
einem Anhang zur Zusatzvereinbarung
zur Durchführung dieses
Abkommens aufrechterhalten.
(4) Dieses Abkommen wird jedoch
in den Fällen angewandt,
an deren Regelung ein nicht
durch die in Absatz 2 oder Absatz
3 erwähnten Bestimmungen
gebundener Träger eines Vertragsstaates
beteiligt ist, sowie
in den Fällen von Personen, für
die dieses Abkommen gilt und
auf welche die genannten Bestimmungen
nicht ausschließlich
anwendbar sind.
(5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,
die durch in Anhang III
bezeichnete Bestimmungen gebunden
sind, können, soweit es
sie betrifft, einvernehmlich
Änderungen in diesem Anhang
vornehmen, die nach Artikel 81
Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 7
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können bei Bedarf Abkommen
über Soziale Sicherheit
nach den Grundsätzen dieses
Abkommens miteinander schließen.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert
nach Artikel 81 Absatz 1
im Sinne des Absatzes 1 geschlossene
Abkommen sowie
deren Änderungen oder Kündigungen.
Die Notifizierung
erfolgt binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten eines Abkommens
oder seiner Änderung
oder nach Wirksamwerden
seiner Kündigung.
Artikel 8
(1) Soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, stehen
Personen, die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen und für
die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich
der Rechte und Pflichten
aus den Rechtsvorschriften
jedes Vertragsstaates dessen
Staatsangehörigen gleich.
(2) Die Gewährung von nicht
auf Beiträgen beruhenden Leistungen,
deren Betrag unabhängig
von der Dauer der zurückgelegten
Wohnzeiten ist, kann
davon abhängig gemacht werden,
daß die in Betracht kommende
Person oder, bei Leistungen
an Hinterbliebene, der
Verstorbene im Gebiet des in
Betracht kommenden Vertragsstaates
gewohnt hat, und zwar
während eines Zeitraumes, der
nicht überschreiten darf
a) sechs Monate unmittelbar
vor der Beantragung von
Leistungen bei Mutter-
schaft und bei Arbeitslosigkeit,
b) fünf aufeinanderfolgende
Jahre unmittelbar vor der
Beantragung von Leistungen
bei Invalidität oder
unmittelbar vor dem Tode
bei Beantragung von Leistungen
an Hinterbliebene,
c) zehn Jahre zwischen der
Vollendung des 16. Lebensjahres
und der Altersgrenze
für Leistungen bei
Alter, wobei die Zurücklegung
von fünf aufeinanderfolgenden
Jahren
unmittelbar vor der Beantragung
verlangt werden
kann.
(3) Erfüllt eine Person zwar
nicht die Bedingungen nach Absatz
2 Buchstabe b oder Buchstabe
c, galten aber für sie oder,
bei Leistungen an Hinterbliebene,
für den Verstorbenen die
Rechtsvorschriften des in Betracht
kommenden Vertragsstaates
während mindestens
eines Jahres, so werden dieser
Person oder den Hinterbliebenen,
unbeschadet des
Artikels 27, dennoch Leistungen
gewährt, die unter Zugrundelegung
und bis zur Höhe des
Betrages der vollen Leistung berechnet
werden, und zwar
a) bei Invalidität oder Tod
im Verhältnis der Anzahl
der Wohnjahre, die von.
der Person oder vom Verstorbenen
von der Vollendung
des 16. Lebensjahres
bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, welche
die Invalidität zur Folge
hatte, oder des Todes nach
diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden sind,
zu zwei Dritteln der Jahre
zwischen diesen beiden
Zeitpunkten, wobei nach
Erreichung der Altersgrenze
für Leistungen bei
Alter zurückgelegte Jahre
unberücksichtigt bleiben,
b) bei Alter im Verhältnis
der Anzahl der Wohnjahre,
die von der Person
nach diesen Rechtsvorschriften
von der Vollendung
des 16. Lebensjahres
bis zur Erreichung
der Altersgrenze zurückgelegt
worden sind, zu
30 Jahren.
(4) Anhang IV bezeichnet für
jeden in Betracht kommenden
Vertragsstaat die nach seinen
Rechtsvorschriften vorgesehenen
Leistungen, für welche
Absatz 2 oder Absatz 3 gilt.
(5) Jeder in Betracht kommende
Vertragsstaat notifiziert
nach Artikel 81 Absatz 1 die in
Anhang IV vorzunehmenden
Änderungen. Die Notifizierung
erfolgt bei Änderungen infolge
neuer Rechtsvorschriften binnen
drei Monaten nach deren Veröffentlichung
oder, wenn diese
vor der Ratifizierung dieses Abkommens
veröffentlicht worden
sind, bei Ratifizierung.
(6) Absatz 1 berührt nicht die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
über die Mitwirkung
der Beteiligten an der
Verwaltung oder an der Rechtsprechung
auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit.
(7) Für die Zulassung zur freiwilligen
Versicherung oder zur
Weiterversicherung von nicht im
Gebiet des in Betracht kommenden
Vertragsstaates wohnenden
Personen oder für Leistungen
im Rahmen von Übergangssystemen
können Sonderregelungen
getroffen werden,
wenn sie in Anhang VII bezeichnet
sind.
Artikel 9
(1) Die Bestimmungen von
Abkommen über Soziale Sicherheit,
die nach Artikel 6 Absatz
3 in Kraft bleiben, sowie
die Bestimmungen von Abkommen
über Soziale Sicherheit, die
nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen
werden, können von
den daran gebundenen Parteien
einvernehmlich auf die Staatsangehörigen
aller Vertragsstaaten
ausgedehnt werden.
(2) Anhang V bezeichnet die
Bestimmungen von Abkommen
über Soziale Sicherheit, die nach
Artikel 6 Absatz 3 in Kraft
bleiben und nach Absatz 1 auf
die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten
ausgedehnt werden.
(3) Die in Betracht kommenden
Vertragsstaaten notifizieren
nach Artikel 81 Absatz 1 die
nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen
aller Vertragsstaaten
ausgedehnten Bestimmungen
nach Artikel 7 Absatz 1
von ihnen geschlossener Abkommen
über Soziale Sicherheit.
Diese Bestimmungen werden
in Anhang V angeführt.
(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,
die durch in Anhang V
bezeichnete Bestimmungen gebunden
sind, können, soweit es
sie betrifft, einvernehmlich
Änderungen in diesem Anhang
vornehmen, die nach Artikel 81
Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 10
Hängt die Zulassung zur freiwilligen
Versicherung oder Weiterversicherung
nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
von der Zurücklegung
von Versicherungszeiten
ab, so berücksichtigt der diese
Rechtsvorschriften anwendende
Träger, soweit erforderlich, für
die Zusammenrechnung die nach
den Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten sowie die
nach Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschrif-
ten über ein nicht auf Beiträgen
beruhendes System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Wohnzeiten, als wären es nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten.
Artikel 11
(1) Soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, werden
die Geldleistungen bei Invalidität,
Alter oder an Hinterbliebene,
die Renten bei Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit und
die Sterbegelder, auf die nach
den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
Anspruch besteht, nicht deshalb
gekürzt, geändert, zum Ruhen
gebracht, entzogen oder beschlagnahmt,
weil der Berechtigte
im Gebiet eines anderen als
des Vertragsstaates wohnt, in
dem der leistungspflichtige Träger
seinen Sitz hat.
(2) Ungeachtet des Artikels 8
Absätze 1 und 2 werden die in
Anhang IV bezeichneten Leistungen
bei Invalidität, Alter
oder an Hinterbliebene nach
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
oder Buchstabe b berechnet,
wenn der Leistungsempfänger
im Gebiet eines anderen als des
Vertragsstaates wohnt, in dessen
Gebiet der leistungspflichtige
Träger seinen Sitz hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
nicht für die nachstehenden Leistungen,
soweit diese in Anhang
VI bezeichnet werden
a) nicht auf Beiträgen beruhende
Sonderleistungen
für Personen, die wegen
ihres Gesundheitszustandes
ihren Lebensunterhalt
nicht verdienen können;
b) nicht auf Beiträgen beruhende
Sonderleistungen
für Personen ohne Anspruch
auf normale Leistungen;
c) Leistungen im Rahmen
von Übergangssystemen;
d) Sonderleistungen als
Unterstützung oder bei
Bedürftigkeit.
(4) Jeder in Betracht kommende
Vertragsstaat notifiziert
nach Artikel 81 Absatz 1 die in
Anhang VI vorzunehmenden
Änderungen. Die Notifizierung
erfolgt bei Änderungen infolge
neuer Rechtsvorschriften binnen
drei Monaten nach deren Veröffentlichung
oder, wenn diese
vor der Ratifizierung dieses Abkommens
veröffentlicht worden
sind, bei Ratifizierung.
(5) Hängt die Beitragserstattung
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates davon
ab, daß die in Betracht kommende
Person nicht mehr der
Pflichtversicherung unterliegt,
so gilt diese Voraussetzung so
lange als nicht erfüllt, als diese
Person auf Grund der Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
der Pflichtversicherung
unterliegt.
(6) Die Vertragsstaaten regeln
durch zwei- oder mehrseitige
Vereinbarungen die Zahlung der
in Absatz 1 bezeichneten Leistungen
an im Gebiet eines
anderen Staates, der nicht Vertragsstaat
ist, wohnende Personen,
für die dieses Abkommen
gilt.
Artikel 12
Die in den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates enthaltenen
Regelungen zur Anpassung
von Leistungen gelten auch
für auf Grund dieses Abkommens
nach diesen Rechtsvorschriften
geschuldete Leistungen.
Artikel 13
(1) Mit Ausnahme der Leistungen
bei Invalidität, bei Alter,
an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit,
die von Trägern
von zwei oder mehr Vertragsstaaten
nach Artikel 29 oder
Artikel 47 Buchstabe b festgestellt
werden, kann auf Grund
dieses Abkommens kein Anspruch
auf mehrere Leistungen
gleicher Art oder auf mehrere
Leistungen für die gleiche Zeit
der Pflichtversicherung erworben
oder aufrechterhalten werden.
(2) Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates über Kürzung,
Ruhen oder Entzug von Leistungen
bei Zusammentreffen
mit anderen Leistungen oder
Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit
sind auch auf die
nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates erworbenen
Leistungen sowie auf
die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates
erzielten Einkünfte
oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar.
Dies gilt nicht für Leistungen
gleicher Art bei Invalidität,
bei Alter, an Hinterbliebene
oder bei Berufskrankheit,
die von Trägern von zwei
oder mehr Vertragsstaaten nach
Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe
b festgestellt werden.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ANZUWENDENDEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Die in bezug auf Personen,
für die dieses Abkommen gilt,
anzuwendenden Rechtsvorschriften
werden wie folgt bestimmt
a) Für Arbeitnehmer, die im
Gebiet eines Vertragsstaates
beschäftigt sind,
gelten dessen Rechtsvorschriften
auch dann, wenn
sie im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates
wohnen oder wenn das
Unternehmen oder der
Arbeitgeber, bei dem sie
beschäftigt sind, seinen
Sitz oder Wohnsitz im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
hat.
b) Für Erwerbstätige, die an
Bord eines Schiffes tätig
sind, das die Flagge eines
Vertragsstaates führt, gelten
dessen Rechtsvorschriften.
c) Für selbständig Erwerbstätige,
die im Gebiet eines
Vertragsstaates tätig sind,
gelten dessen Rechtsvorschriften,
auch dann, wenn
sie im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates
wohnen.
d) Für öffentliche Bedienstete
und ihnen Gleichgestellte
gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung
sie beschäftigt sind.
Artikel 15
(1) Hinsichtlich der Regelung
des Artikels 14 Buchstabe a gelten
folgende Ausnahmen und
Besonderheiten
a) i) Werden Arbeitnehmer,
die im Gebiet
eines Vertragsstaates
von einem Unternehmen
beschäftigt
werden, dem sie gewöhnlich
angehören,
von diesem Unternehmen
in das Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
zur
Arbeitsleistung für
Rechnung dieses
Unternehmens entsandt,
so gelten für
sie die Rechtsvorschriften
des ersten
Vertragsstaates weiter,
wenn die zu verrichtende
Arbeit voraussichtlich
nicht länger
als zwölf Monate
dauert und sie nicht
an Stelle anderer
Arbeitnehmer entsandt
worden sind,
deren Entsendezeit
abgelaufen ist;
ii) dauert eine solche
Arbeit, deren Ausführung
aus nicht vorhersehbaren
Gründen
die ursprünglich vorgesehene
Dauer überschreitet,
länger als
zwölf Monate, so gelten
die Rechtsvorschriften
des ersten
Vertragsstaates bis
zur Beendigung der
Arbeit weiter, wenn
die zuständige Behörde
des zweiten
Vertragsstaates oder
die von ihr bezeichnete
Stelle zugestimmt
hat.
b) i) Werden Arbeitnehmer
im internationalen
Verkehrswesen
im Gebiet von zwei
oder mehr Vertragsstaaten
als fahrendes
oder fliegendes Personal
im Dienste eines
Unternehmens beschäftigt,
das seinen
Sitz im Gebiet eines
Vertragsstaates hat
und für Rechnung
Dritter oder für
eigene Rechnung die
Beförderung von Personen
oder Gütern
auf der Schiene, auf
der Straße, in der
Luft oder in der Binnenschiffahrt
durchführt,
so gelten für
sie die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates;
ii) werden sie jedoch von
einer Zweigstelle oder
einer ständigen Vertretung
beschäftigt,
die das Unternehmen
im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates
als desjenigen, in
dessen Gebiet es
seinen Sitz hat, unterhält,
so gelten für sie
die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet
sich diese Zweigstelle
oder ständige Vertretung
befindet;
iii) werden sie überwiegend
im Gebiet des
Vertragsstaates beschäftigt,
in dem sie
wohnen, so gelten für
sie die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates
auch
dann, wenn das sie
beschäftigende Unternehmen
dort weder
seinen Sitz noch eine
Zweigstelle noch eine
ständige Vertretung
hat.
c) i) Für Arbeitnehmer,
die nicht im internationalen
Verkehrswesen
beschäftigt sind
und ihre Tätigkeit gewöhnlich
im Gebiet
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten ausüben,
gelten die
Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet sie
wohnen, wenn sie
ihre Tätigkeit zum
Teil in diesem Gebiet
ausüben oder wenn
sie für mehrere
Unternehmen oder
für mehrere Arbeitgeber
tätig sind, die
ihren Sitz oder Wohnsitz
im Gebiet verschiedener
Vertragsstaaten
haben;
ii) in den anderen Fällen
gelten für sie die
Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet das
Unternehmen oder
der Arbeitgeber, bei
dem sie beschäftigt
sind, seinen Sitz oder
Wohnsitz hat.
d) Werden Arbeitnehmer im
Gebiet eines Vertragsstaates
von einem Unternehmen
beschäftigt, das
seinen Sitz im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates
hat und durch das die gemeinsame
Grenze dieser
beiden Vertragsstaaten
verläuft, so gelten für sie
die Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen
Gebiet das Unternehmen
seinen Sitz hat.
(2) Hinsichtlich der Regelung
des Artikels 14 Buchstabe b gelten
folgende Ausnahmen
a) Für Arbeitnehmer, die
von einem Unternehmen,
dem sie gewöhnlich angehören,
entweder im Gebiet
eines Vertragsstaates oder
an Bord eines die Flagge
eines Vertragsstaates führenden
Schiffes beschäftigt
und von dem Unternehmen
zur Ausführung einer
Arbeit für dessen Rechnung
auf ein die Flagge
eines anderen Vertragsstaates
führendes Schiff
entsandt werden, gelten
die Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates vorbehaltlich
des Absatzes 1
Buchstabe a weiter.
b) Für Erwerbstätige, die gewöhnlich
innerhalb der
Hoheitsgewässer oder im
Hafen eines Vertragsstaates
an Bord eines die
Flagge eines anderen Vertragsstaates
führenden
Schiffes tätig sind, ohne
zur Besatzung dieses Schiffes
zu gehören, gelten die
Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates.
c) Für Arbeitnehmer, die an
Bord eines die Flagge eines
Vertragsstaates führenden
Schiffes beschäftigt werden
und für diese Beschäftigung
von einem Unternehmen
oder einer Person
mit Sitz oder Wohnsitz
im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates das Arbeitsentgelt
erhalten, gel-
ten die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates,
wenn sie in dessen Gebiet
wohnen; das Unternehmen
oder die Person,
die das Arbeitsentgelt
zahlt, gelten für die Anwendung
dieser Rechtsvorschriften
als Arbeitgeber.
(3) Hinsichtlich der Regelung
des Artikels 14 Buchstabe c gelten
folgende Ausnahmen und
Besonderheiten
a) Für selbständig Erwerbstätige,
die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen
und ihre Tätigkeit im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
ausüben, gelten
die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates,
wenn
i) der zweite Vertragsstaat
keine auf sie anwendbaren
Rechtsvorschriften
hat oder
ii) nach den Rechtsvorschriften
der in Betracht
kommenden
Vertragsstaaten selbständig
Erwerbstätige
allein auf Grund des
Wohnortes in deren
Gebiet versicherungspflichtig
sind.
b) Für selbständig Erwerbstätige,
die gewöhnlich ihre
Tätigkeit im Gebiet von
zwei oder mehr Vertragsstaaten
ausüben, gelten die
Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen
Gebiet sie wohnen, wenn
sie ihre Tätigkeit teilweise
dort ausüben oder wenn
sie nach diesen Rechtsvorschriften
allein auf Grund
des Wohnortes in diesem
Gebiet versicherungspflichtig
sind.
c) Üben die unter Buchstabe
b bezeichneten selbständig
Erwerbstätigen
ihre Tätigkeit nicht teilweise
im Gebiet des Vertragsstaates
aus, in dem sie
wohnen, oder sind sie
nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates
nicht allein auf Grund des
Wohnortes versicherungspflichtig
oder hat dieser
Vertragsstaat keine auf sie
anwendbaren Rechtsvorschriften,
so gelten für sie
die zwischen den in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
oder ihren
zuständigen Behörden einvernehmlich
bestimmten
Rechtsvorschriften.
(4) Gelten für einen Erwerbstätigen
nach den Absätzen 1
bis 3 die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates, in dessen
Gebiet er keine Erwerbstätigkeit
ausübt, so gelten sie für ihn
so, als übte er eine Erwerbstätigkeit
im Gebiet dieses Vertragsstaates
aus.
Artikel 16
(1) Die Artikel 14 und 15 gelten
nicht für die freiwillige Versicherung
und die Weiterversicherung.
(2) Bestünde bei Anwendung
der Rechtsvorschriften von zwei
oder mehr Vertragsstaaten eine
Pflichtversicherung und gleichzeitig
das Recht auf eine oder
mehrere freiwillige Versicherungen
oder Weiterversicherungen,
so unterliegt die in Betracht
kommende Person ausschließlich
der Pflichtversicherung. Hinsichtlich
der Zweige betreffend
Leistungen bei Invalidität, bei
Alter und an Hinterbliebene
bleiben jedoch die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten,
nach denen gleichzeitig freiwillige
Versicherung oder Weiterversicherung
und Pflichtversicherung
zulässig ist, unberührt.
(3) Bestünde bei Anwendung
der Rechtsvorschriften von zwei
oder mehr Vertragsstaaten das
Recht auf zwei oder mehr freiwillige
Versicherungen oder
Weiterversicherungen, so kann
die in Betracht kommende Person
nur der freiwilligen Versicherung
oder Weiterversicherung
des Vertragsstaates angehören,
in dessen Gebiet sie wohnt, oder,
wenn sie nicht im Gebiet eines
dieser Vertragsstaaten wohnt,
der Versicherung des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften
sie gewählt hat.
Artikel 17
(1) Artikel 14 Buchstabe a gilt
auch für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals diplomatischer
Missionen und konsularischer
Vertretungen sowie für
private Hausangestellte im
Dienste von Angehörigen dieser
Missionen oder Vertretungen.
(2) Sind in Absatz 1 bezeichnete
Arbeitnehmer Staatsangehörige
eines Vertragsstaates, der
Entsendestaat ist, so können sie
die Anwendung der Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates
wählen. Das Wahlrecht kann nur
einmal ausgeübt werden, und
zwar binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens
oder bei Einstellung des
Arbeitnehmers durch die diplomatische
Mission oder konsularische
Vertretung oder bei Eintritt
in den persönlichen Dienst
von Angehörigen dieser Mission
oder Vertretung. Die Wahl wird
mit ihrer Vornahme wirksam.
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden
von zwei oder mehr Vertragsstaaten
können zugunsten der
in Betracht kommenden Personen
einvernehmlich Ausnahmen
von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes
1 wird, soweit nötig, von
einem Antrag der in Betracht
kommenden Erwerbstätigen und
gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber
abhängig gemacht. Die zuständige
Behörde des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften
gelten, entscheidet über den Antrag
und stellt fest, daß diese
Rechtsvorschriften für die in
Betracht kommenden Erwerbstätigen
nicht mehr gelten, so daß
auf sie künftig die Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
angewandt werden
können.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
FÜR DIE VERSCHIEDENEN
LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 19
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
ab, so berücksichtigt
der zuständige Träger
dieses Vertragsstaates, soweit
erforderlich, für die Zusammenrechnung
die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
sowie die nach Vollendung
des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschriften
über ein nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Wohnzeiten, als wären es nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten.
(2) Hängt die Zulassung zur
Pflichtversicherung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
von der Zurücklegung
von Versicherungszeiten
ab, so werden die nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
sowie die nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschriften
über ein nicht auf Beiträgen
beruhendes System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Wohnzeiten, soweit erforderlich,
für die Zusammenrechnung
berücksichtigt, als wären es nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten.
Artikel 20
(1) Personen, die im Gebiet
eines Vertragsstaates, der nicht
zuständiger Staat ist, wohnen
und die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch nach
den Rechtsvorschriften des letztgenannten
Staates, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung des
Artikels 19, erfüllen, erhalten
im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen zu Lasten
des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnortes
nach den für diesen
geltenden Rechtsvorschriften,
als wären sie bei ihm
versichert,
b) Geldleistungen vom zuständigen
Träger nach den
für diesen geltenden
Rechtsvorschriften, als
wohnten sie im Gebiet des
zuständigen Staates. Diese
Leistungen können nach
Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Träger
und dem Träger des
Wohnortes auch von diesem
für Rechnung des zuständigen
Trägers gewährt
werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
für Sachleistungen an im Gebiet
eines Vertragsstaates, der nicht
zuständiger Staat ist, wohnende
Familienangehörige.
(3) Grenzgänger können Leistungen
auch vom zuständigen
Träger im Gebiet des zuständigen
Staates nach dessen Rechtsvorschriften
erhalten, als wohnten
sie in dessen Gebiet. Dies
gilt in bezug auf Sachleistungen
auch für ihre Familienangehörigen,
wenn zwischen den zuständigen
Behörden der in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
eine entsprechende Vereinbarung
getroffen worden ist oder
in Ermangelung einer solchen
Vereinbarung, wenn der zuständige
Träger vorher zugestimmt
hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten
Personen, mit Ausnahme
der Grenzgänger und
deren Familienangehörigen, erhalten
bei Aufenthalt im Gebiet
des zuständigen Staates Leistungen
nach dessen Rechtsvorschriften,
als wohnten sie in dessen
Gebiet, auch dann, wenn sie für
denselben Fall der Krankheit
oder Mutterschaft bereits vor
der Aufenthaltsnahme Leistungen
erhalten haben.
(5) Die in diesem Artikel bezeichneten
Personen erhalten
bei Verlegung des Wohnortes in
das Gebiet des zuständigen
Staates Leistungen nach dessen
Rechtsvorschriften auch dann,
wenn sie für denselben Fall der
Krankheit oder Mutterschaft
bereits vor der Verlegung des
Wohnortes Leistungen erhalten
haben.
Artikel 21
(1) Personen, welche die Voraussetzungen
für einen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Artikels 19,
erfüllen und
a) deren Zustand während
des Aufenthaltes im Gebiet
eines Vertragsstaates,
der nicht zuständiger Staat
ist, unverzüglich Leistungen
erfordert oder
b) die vom zuständigen Träger
die Genehmigung erhalten
haben, in das Gebiet
des Vertragsstaates, in dem
sie wohnen, zurückzukehren
oder einen Wohnortwechsel
vom Gebiet des
zuständigen Staates in das
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
vorzunehmen,
nachdem sie zu Lasten dieses
Trägers leistungsberechtigt
geworden sind,
oder
c) die vom zuständigen Träger
die Genehmigung erhalten
haben, sich in das
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
zu begeben,
um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung
zu erhalten,
haben Anspruch auf
i) Sachleistungen zu
Lasten des zuständigen
Trägers vom Träger
des Aufenthalts-
oder Wohnortes nach
den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften,
als wären sie bei
ihm versichert; die
Dauer der Leistungen
richtet sich nach den
Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom
zuständigen Träger
nach den für diesen
geltenden Rechtsvorschriften,
als befänden
sie sich im Gebiet des
zuständigen Staates.
Diese Leistungen können
nach Vereinbarung
zwischen dem
zuständigen Träger
und dem Träger des
Aufenthalts- oder
Wohnortes auch von
diesem für Rechnung
des zuständigen Trägers
gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach
Absatz 1 Buchstabe b darf
nur verweigert werden,
wenn der Ortswechsel ge-
eignet ist, den Gesundheistzustand
oder die
Durchführung der ärztlichen
Behandlung zu gefährden.
b) Die Genehmigung nach
Absatz 1 Buchstabe c darf
nicht verweigert werden,
wenn die in Betracht kommende
Person im Gebiet
des Vertragsstaates, in
dem sie wohnt, die erwähnte
Behandlung nicht
erhalten kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Sachleistungen
an Familienangehörige.
Artikel 22
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Gewährung von Sachleistungen
an Familienangehörige
davon ab, daß diese selbst
versichert sind, so gelten die Artikel
20 und 21 nur für Familienangehörige
einer diesen
Rechtsvorschriften unterliegenden
Person, wenn sie selbst bei
demselben Träger dieses Vertragsstaates
wie diese Person
oder bei einem anderen Träger
dieses Vertragsstaates versichert
sind, der entsprechende Leistungen
gewährt.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Geldleistungen nach einem
Durchschnittsverdienst berechnet,
so bestimmt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
diesen Durchschnittsverdienst
ausschließlich auf Grund der
Verdienste, die für die nach diesen
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Zeiten ermittelt worden
sind.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Geldleistungen nach einem
Pauschalverdienst berechnet, so
berücksichtigt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
ausschließlich den Pauschalver-
dienst oder den Durchschnitt
der Pauschalverdienste für die
nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Zeiten.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Höhe der Geldleistungen
von der Zahl der Familienangehörigen
ab, so berücksichtigt der
zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auch die im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen,
als wohnten sie im Gebiet
des ersten Vertragsstaates.
Artikel 23
Haben Arbeitslose nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
welcher die Leistungen
bei Arbeitslosigkeit zu tragen
hat, unter Berücksichtigung des
Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen,
so erhalten sie und
ihre Familienangehörigen diese
Sachleistungen auch dann, wenn
sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates
wohnen. Diese Sachleistungen
werden vom Träger
des Wohnortes nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu
Lasten des zuständigen Trägers
des ersten Vertragsstaates gewährt,
als hätte die in Betracht
kommende Person nach diesen
Rechtsvorschriften Anspruch auf
die genannten Leistungen.
Artikel 24
(1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten zum Bezug von
Pension oder Rente Berechtigter
unter Berücksichtigung des
Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet er wohnt, so erhalten
er und seine Familienangehörigen
diese Sachleistungen
vom Träger des Wohnortes zu
dessen Lasten, als wäre er ausschließlich
nach den Rechtsvor-
schriften dieses Vertragsstaates
zum Bezug einer Pension oder
Rente berechtigt.
(2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
Vertragsstaaten zum Bezug
von Pension oder Rente Berechtigter
keinen Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet er wohnt, so erhalten
er und seine Familienangehörigen
dennoch diese Sachleistungen,
wenn er unter Berücksichtigung
des Artikels 19
Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften
eines der erstgenannten Vertragsstaaten
hat oder bei Wohnort
im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten
hätte. Die Sachleistungen
werden vom Träger des
Wohnortes nach den für diesen
geltenden Rechtsvorschriften zu
Lasten des nach Absatz 3 bestimmten
Trägers gewährt, als
hätte die in Betracht kommende
Person nach diesen Rechtsvorschriften
Anspruch auf die genannten
Leistungen.
(3) In den Fällen des Absatzes
2 wird der Träger, zu dessen
Lasten die Sachleistungen gehen,
wie folgt bestimmt
a) Hat der Berechtigte nach
den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates
Anspruch auf diese Leistungen,
so gehen die
Kosten zu Lasten des zuständigen
Trägers dieses
Vertragsstaates;
b) hat der Berechtigte nach
den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr Vertragsstaaten
Anspruch auf
diese Leistungen, so gehen
die Kosten zu Lasten des
zuständigen Trägers des
Vertragsstaates, nach des-
sen Rechtsvorschriften der
Berechtigte die längste
Versicherungs- oder
Wohnzeit zurückgelegt
hat; wären danach die
Kosten der Leistungen von
mehreren Trägern zu
übernehmen, so gehen die
Kosten zu Lasten des Trägers
des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften
für den Berechtigten zuletzt
galten.
(4) Wohnen die Familienangehörigen
eines nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
Vertragsstaaten zum Bezug
von Pension oder Rente Berechtigten
im Gebiet eines anderen
als des Vertragsstaates, in dem
der Berechtigte wohnt, so erhalten
sie Sachleistungen, als
wohnte der Berechtigte in demselben
Gebiet wie sie, wenn er
Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates hat. Diese
Leistungen werden vom Träger
des Wohnortes der Familienangehörigen
nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu
Lasten des Trägers des Wohnortes
des Berechtigten gewährt,
als hätten die Familienangehörigen
nach diesen Rechtsvorschriften
Anspruch auf die genannten
Leistungen.
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten
Familienangehörigen erhalten
bei Verlegung des Wohnortes
in das Gebiet des Vertragsstaates,
in dem der Berechtigte
wohnt, Leistungen nach
den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates auch dann, wenn
sie für denselben Fall der
Krankheit oder Mutterschaft
bereits vor der Verlegung des
Wohnortes Leistungen erhalten
haben.
(6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
Vertragsstaaten zum Bezug
von Pension oder Rente Berechtigter
Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften
eines dieser Vertragsstaaten, so
erhalten er und seine Familienangehörigen
diese Sachleistungen
a) während des Aufenthaltes
im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates als desjenigen
ihres Wohnortes,
wenn ihr Zustand unverzüglich
Leistungen erfordert,
oder
b) wenn sie vom Träger des
Wohnortes die Genehmigung
erhalten haben, sich
in das Gebiet eines anderen
Vertragsstaates zu begeben,
um dort eine ihrem
Zustand angemessene Behandlung
zu erhalten.
(7) In den Fällen des Absatzes
6 werden die Sachleistungen
vom Träger des Aufenthaltsortes
nach den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften zu
Lasten des Trägers des Wohnortes
gewährt, als hätte die in
Betracht kommende Person nach
diesen Rechtsvorschriften Anspruch
auf die genannten Leistungen.
(8) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Gewährung der Sachleistungen
von der Einbehaltung
von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten
ab, so ist der zur Zahlung
der Pension oder Rente
verpflichtete Träger zur Einbehaltung
von Beiträgen berechtigt,
wenn die Gewährung der
Sachleistungen nach diesem Artikel
zu Lasten eines Trägers
dieses Vertragsstaates geht.
Artikel 25
(1) Bestehen nach den für den
Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften
mehrere Versicherungssysteme
für Krankheit
oder Mutterschaft, so gelten bei
Gewährung der Sachleistungen
nach Artikel 20 Absätze 1 und
2, Artikel 21 Absätze 1 und 3,
Artikel 23 und Artikel 24 Absätze
2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften
des allgemeinen
Systems oder, wenn ein solches
nicht besteht, die Rechtsvorschriften
des Systems für die
Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates, nach denen die
Gewährung von Leistungen
vom Ursprung der Erkrankung
abhängt, gelten nicht für Personen,
für die dieses Abkommen
gilt, und zwar ohne Rücksicht
darauf, in welchem Vertragsstaat
sie wohnen.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Dauer der Leistungsgewährung
begrenzt, so kann der
Träger, für den diese Rechtsvorschriften
gelten, die Zeit berücksichtigen,
während derer Leistungen
für denselben Fall der
Krankheit oder Mutterschaft
vom Träger eines anderen Vertragsstaates
gewährt worden
sind.
Artikel 26
(1) Die Anwendung der Artikel
20, 21, 23 und 24 hängt
von zwei- oder mehrseitigen
Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten
ab, die auch entsprechende
Sonderregelungen
enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für
welche die Artikel 20, 21,
23 und 24 gelten,
b) die Dauer der Gewährung
von Sachleistungen
durch den Träger eines
Vertragsstaates zu Lasten
des Trägers eines anderen,
c) die besonderen Voraussetzungen
für die Gewährung
von Körperersatzstücken,
größeren
Hilfsmitteln und anderen
Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung,
d) das Verfahren zur Vermeidung
des Zusammentreffens
von Leistungen
gleicher Art,
e) das Verfahren für die Erstattung
von Leistungen
des Trägers eines Vertragsstaates
zu Lasten des
Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können den Verzicht
auf Erstattung zwischen ihren
Trägern vereinbaren.
KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod
(Pensionen oder Renten)
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 27
Galten für eine Person nacheinander
oder abwechselnd
Rechtsvorschriften von zwei
oder mehr Vertragsstaaten, so
erhalten diese Person oder ihre
Hinterbliebenen selbst dann
Leistungen nach diesem Kapitel,
wenn ohne dessen Anwendung
nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Vertragsstaaten
Leistungen beansprucht
werden könnten.
Artikel 28
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von
Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt
der Träger, für den
diese Rechtsvorschriften gelten,
für die Zusammenrechnung die
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten
sowie die nach Vollendung des
16. Lebensjahres nach den
Rechtsvorschriften über ein
nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Wohnzeiten, als
wären es nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von
Wohnzeiten ab, so berücksichtigt
der Träger, für den diese
Rechtsvorschriften gelten, für
die Zusammenrechnung die
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten
sowie die nach Vollendung des
16. Lebensjahres nach den
Rechtsvorschriften über ein
nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Wohnzeiten, als
wären es nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
zurückgelegte Wohnzeiten.
(3) Galten für eine Person
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates hinsichtlich
desselben Falles gleichzeitig ein
auf Beiträgen beruhendes und
ein nicht auf Beiträgen beruhendes
System, so berücksichtigen
die Träger der anderen in
Betracht kommenden Vertragsstaaten
bei Anwendung des Absatzes
1 oder Absatzes 2 die nach
den Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates zurückgelegte
längste Versicherungs- oder
Wohnzeit.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Gewährung bestimmter
Leistungen von der Zurücklegung
der Versicherungszeiten
in einem Beruf, für den ein Sondersystem
besteht, oder in einem
bestimmten Beruf oder in einer
bestimmten Beschäftigung ab, so
werden für die Gewährung
dieser Leistungen die nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Zeiten nur berücksichtigt, wenn
sie in einem entsprechenden
System oder, wenn ein solches
nicht besteht, im gleichen Beruf
oder in der gleichen Beschäftigung
zurückgelegt worden sind.
Erfüllt die in Betracht kommende
Person auch bei Anrechnung
dieser Zeiten nicht die
Voraussetzung für die Gewährung
dieser Leistungen, so werden
diese Zeiten für die Gewährung
der Leistungen aus
dem allgemeinen System oder,
wenn ein solches nicht besteht,
aus dem System für Arbeiter
oder für Angestellte berücksichtigt.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates,
die für den Erwerb und
die Feststellung des Leistungsanspruches
keine Mindestversicherungs-
oder Mindestbeschäftigungsdauer
verlangen,
die Gewährung der Leistungen
davon ab, daß für die in Betracht
kommende Person oder,
bei Leistungen an Hinterbliebene,
für den Verstorbenen
diese Rechtsvorschriften bei Eintritt
des Falles galten, so wird
diese Bedingung als erfüllt betrachtet,
wenn damals für diese
Person oder den Verstorbenen
die Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates galten.
(6) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Zeiten der Pensions- oder
Rentengewährung für den Erwerb,
die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben des
Leistungsanspruches berücksichtigt,
so berücksichtigt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
Zeiten der Pensions-
oder Rentengewährung nach
den Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates.
Artikel 29
(1) Die Träger der Vertragsstaaten,
deren Rechtsvorschriften
für die in Betracht kommende
Person galten, stellen
nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften fest, ob
diese Person unter Berücksichtigung
des Artikels 28 die
Vorraussetzungen für den
Leistungsanspruch erfüllt.
(2) Erfüllt die Person die
Voraussetzungen, so berechnen
die Träger den Betrag der
Leistung, auf den Anspruch
bestünde, wenn alle nach den
Rechtsvorschriften der in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
zurückgelegten und für
die Feststellung des Anspruches
nach Artikel 28 berücksichtigten
Versicherungs- und Wohnzeiten
ausschließlich nach den für sie
geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden wären.
(3) Handelt es sich um
a) Leistungen, deren Betrag
nicht von der Dauer der
zurückgelegten Zeiten abhängt,
so gilt dieser Betrag
als Betrag nach Absatz
2,
b) in Anhang IV bezeichnete
Leistungen, so kann der
Betrag nach Absatz 2
unter Zugrundelegung und
bis zur Höhe des Betrages
der vollen Leistung berechnet
werden, und zwar
i) bei Invalidität oder
Tod im Verhältnis
der von der Person
oder von dem Verstorbenen
vor Eintritt
des Falles nach
den Rechtsvorschriften
der in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
zurückgelegten
und nach
Artikel 28 berücksichtigten
Versicherungs- und
Wohnzeiten, zu
zwei Dritteln der
Jahre von der Vollendung
des 16. Lebensjahres
der Person
oder des Verstorbenen
bis zum Eintritt
der Arbeits-
unfähigkeit, welche
die Invalidität zur
Folge hatte, oder des
Todes, wobei nach Erreichen
der Altersgrenze
für Leistungen
bei Alter zurückgelegte
Jahre unberücksichtigt
bleiben;
ii) bei Alter im Verhältnis
der von der
Person nach den
Rechtsvorschriften
der in Betracht kommenden
Vertragsstaaten
zurückgelegten
und nach Artikel
28 berücksichtigten
Versicherungs- und
Wohnzeiten zu
30 Jahren, wobei nach
Erreichen der Altersgrenze
für Leistungen
bei Alter zurückgelegte
Jahre unberücksichtigt
bleiben.
(4) Diese Träger stellen den
geschuldeten Leistungsbetrag
unter Zugrundelegung des Betrages
nach Absatz 2 oder Absatz
3 im Verhältnis der vor
Eintritt des Falles nach den für
sie geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungs-
oder Wohnzeiten zu den vor
Eintritt des Falles nach den
Rechtsvorschriften aller in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungs-
und Wohnzeiten
fest.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Höhe der Leistungen oder
bestimmter Leistungsteile von
der Dauer der Versicherungs-
oder Wohnzeiten ab, so kann
der zuständige Träger dieses
Vertragsstaates ungeachtet der
Absätze 2 bis 4 die Leistungen
oder Leistungsteile auf Grund
der nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Zeiten unmittelbar berechnen.
Artikel 30
(1) Der Betrag nach Artikel 29
Absatz 2 wird wie folgt berechnet
a) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Leistungen
nach einem durchschnittlichen
Verdienst, Beitrag,
Steigerungsbetrag oder
nach dem Verhältnis berechnet,
das während der
Versicherungszeiten zwischen
dem Bruttoverdienst
der in Betracht kommenden
Person und dem
Durchschnitt der Bruttoverdienste
aller Versicherten
mit Ausnahme
der Lehrlinge bestand, so
stellt der zuständige Träger
dieses Vertragsstaates
die Durchschnitts- oder
Verhältniszahleh auf
Grund der nach dessen
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Zeiten oder des
von der Person während
dieser Zeiten bezogenen
Bruttoverdienstes fest;
b) werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Leistungen
vom zuständigen Träger
auf Grund des Betrages
der Verdienste, der Beiträge
oder Steigerungsbeträge
berechnet, so werden
die Verdienste, Beiträge
oder Steigerungsbeträge
für die nach den
Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten zurückgelegten
Zeiten nach dem
Durchschnitt der Verdienste,
Beiträge oder
Steigerungsbeträge festgestellt,
die für die nach
den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
zurückgelegten Zeiten ermittelt
worden sind;
c) werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
vom zuständigen
Träger Leistungen
nach einem Pauschalverdienst
oder Pauschalbetrag
berechnet, so werden Verdienste
oder Beiträge für
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegte Zeiten
in Höhe der Pauschalverdienste
oder Pauschalbeträge
oder des Durchschnittes
der Pauschalverdienste
oder Pauschalbeträge
für die nach den
Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegten
Zeiten berücksichtigt;
d) werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Leistungen für
bestimmte Zeiten nach
dem Verdienst und für
andere Zeiten nach einem
Pauschalverdienst oder
Pauschalbetrag berechnet,
so berücksichtigt der zuständige
Träger dieses
Vertragsstaates für die
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Zeiten die nach Buchstabe
b oder Buchstabe c
festgestellten Verdienste
oder Beträge; werden die
Leistungen für alle nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegten
Zeiten nach
einem Pauschalverdienst
oder Pauschalbetrag berechnet,
so entspricht der
vom zuständigen Träger
dieses Vertragsstaates für
die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Zeiten zu berücksichtigende
Verdienst dem
Verdienst, der dem
Pauschalverdienst oder
Pauschalbetrag entspräche.
(2) Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates über die Anpassung
der Berechnungsgrundlagen
für Leistungen gelten auch
für Berechnungsgrundlagen, die
vom zuständigen Träger dieses
Vertragsstaates nach Absatz 1
für die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Zeiten zu
berücksichtigen sind.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Betrag der Leistungen von
der Zahl der Familienangehörigen
ab, so berücksichtigt
der zuständige Träger dieses
Vertragsstaates auch die im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen,
als wohnten sie im
Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 31
(1) Beträgt die Dauer der nach
den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten
weniger als ein Jahr und besteht
auf Grund dieser Zeiten
allein kein Anspruch auf Leistungen
nach diesen Rechtsvorschriften,
so ist der Träger dieses
Vertragsstaates ungeachtet des
Artikels 29 nicht verpflichtet,
für diese Zeit Leistungen zu
gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1
werden von den Trägern der
anderen in Betracht kommenden
Vertragsstaaten bei Anwendung
des Artikels 29 Absätze 1 bis 3
und Absatz 5 berücksichtigt.
(3) Wären bei Anwendung des
Absatzes 1 die in Betracht kommenden
Träger zur Gewährung
von Leistungen nicht verpflichtet,
so werden die Leistungen
nur nach den Rechtsvorschriften
des letzten Vertragsstaates gewährt,
deren Voraussetzungen
die in Betracht kommende Person
unter Berücksichtigung des
Artikels 28 erfüllt, als wären
die Zeiten nach Absatz 1 nach
den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates zurückgelegt"
worden.
Artikel 32
(1) Beträgt die Dauer der nach
den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten
mindestens ein Jahr, aber
weniger als fünf Jahre, so ist
der Träger dieses Vertragsstaates
ungeachtet des Artikels
29 nicht verpflichtet, für
diese Zeiten Leistungen bei
Alter zu gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1
werden vom Träger des Vertragsstaates,
nach dessen Rechtsvorschriften
die in Betracht
kommende Person die längste
Versicherungs- oder Wohnzeit
zurückgelegt hat, nach Artikel
29 berücksichtigt, als wären
sie nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates zurückgelegt
worden. Wären sie danach
von mehreren Trägern zu berücksichtigen,
so werden sie vom
Träger des Vertragsstaates berücksichtigt,
dessen Rechtsvorschriften
für die Person zuletzt
galten.
(3) Der Träger nach Absatz 1
überweist dem in Absatz 2 bezeichneten
Träger zum Ausgleich
einen Pauschalbetrag in
Höhe des zehnfachen Jahresbetrages
der Teilleistung, die der
zweite Träger nach Artikel 29
für die Zeiten zu zahlen hat,
die nach den für den ersten
Träger geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden
sind. Die zuständigen Behörden
der in Betracht kommenden
Vertragsstaaten können für die
Verrechnung der auf diese Zei-
ten entfallenden Aufwendungen
Abweichendes vereinbaren.
(4) Wären bei Anwendung des
Absatzes 1 die in Betracht kommenden
Träger zur Gewährung
von Leistungen nicht verpflichtet,
so werden die Leistungen
nach Artikel 29 gewährt.
(5) Wären bei Anwendung des
Absatzes 1 und des Artikels 31
Absatz 1 die in Betracht kommenden
Träger zur Gewährung
von Leistungen nicht verpflichtet,
so werden die Leistungen
unbeschadet des Artikels 31 Absätze
1 und 2 nach Artikel 29
gewährt.
(6) Die Anwendung der Absätze
1 bis 5 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten ab
und ist auf die Fälle begrenzt,
in denen für die in Betracht
kommenden Personen nur die
Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten
galten.
Artikel 33
(1) Erfüllt die in Betracht
kommende Person unter Berücksichtigung
des Artikels 28
nicht die Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften aller, jedoch
eines oder mehrerer der
in Betracht kommenden Vertragsstaaten,
so gilt folgendes
a) der zuständige Träger,
nach dessen Rechtsvorschriften
die Voraussetzungen
erfüllt sind, berechnet
den geschuldeten
Leistungsbetrag nach Ar-
tikel 29 Absätze 2 bis 4
oder Absatz 5;
b) erfüllt die Person
i) die Voraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften
mindestens
von zwei Vertragsstaaten,
ohne daß
Versicherungs- oder
Wohnzelten zu berücksichtigen
sind, die
nach Rechtsvorschriften
zurückgelegt wurden,
nach denen die
Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, so
bleiben diese Zeiten
bei Anwendung des
Artikels 29 Absätze 2
bis 4 unberücksichtigt;
ii) die Voraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften
nur eines
Vertragsstaates, ohne
daß Artikel 28 anzuwenden
ist, so wird
der geschuldete Leistungsbetrag
nach den
Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates
unter Berücksichtigung
der nach dessen
Rechtsvorschriften
zurückgelegten Zeiten
berechnet.
(2) Leistungen im Falle des Absatzes
1 nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
der in Betracht kommenden
Vertragsstaaten werden nach
Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder
Absatz 5 von Amts wegen
immer dann neu festgestellt,
wenn die Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer der anderen in
Betracht kommenden Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung
des Artikels 28 erfüllt sind.
(3) Die nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten gewährten Lei-
stungen werden auf Antrag der
in Betracht kommenden Person
nach Absatz 1 neu festgestellt,
wenn die Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer dieser Vertragsstaaten
nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 34
(1) Ist der Betrag der Leistungen,
welche die in Betracht kommende
Person ohne Anwendung
der Artikel 28 bis 33 nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
beanspruchen
könnte, höher als der Gesamtbetrag
der nach diesen Bestimmungen
geschuldeten Leistungen,
so zahlt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates der
Person eine Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen
diesen Beträgen. Die Zulage geht
zu Lasten dieses Trägers.
(2) Wären nach Absatz 1 der
Person Zulagen von Trägern
von zwei oder mehr Vertragsstaaten
zu zahlen, so wird nur
die höchste Zulage gezahlt. Der
Aufwand für die Zulage wird
auf die zuständigen Träger dieser
Vertragsstaaten im Verhältnis
des Betrages der Zulage, die
der einzelne Träger, käme er
allein in Betracht, geschuldet
hätte, zum Gesamtbetrag der
Zulagen, die alle in Betracht
kommenden Träger zu zahlen
hätten, aufgeteilt.
(3) Die Zulage nach den Absätzen
1 und 2 gilt als Bestandteil
der Leistungen des Zahlungspflichtigen
Trägers. Ihre Höhe
ist außer in den Fällen des Artikels
33 Absatz 2 oder Absatz
3 endgültig.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen betreffend
Invalidität
Artikel 35
(1) Bei Verschlimmerung einer
Invalidität, für die eine Person
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
nur eines Vertragsstaates
erhält, gilt folgendes
a) Galten für die Person vom
Beginn des Leistungsbezuges
an nicht die
Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates,
so gewährt der zuständige
Träger des ersten Vertragsstaates
die Leistungen
unter Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach
den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften ;
b) galten für die Person vom
Beginn des Leistungsbezuges
an die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
anderer Vertragsstaaten,
so werden die Leistungen
unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung
nach den Artikeln
28 bis 34 gewährt;
c) im Falle des Buchstaben b
gilt der Tag, von dem an
die Verschlimmerung angenommen
worden ist, als
Tag des Eintrittes des
Falles;
d) besteht im Falle des Buchstaben
b kein Anspruch
auf Leistungen gegen den
Träger eines anderen Vertragsstaates,
so gewährt
der zuständige Träger des
ersten Vertragsstaates die.
Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung
nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Bei Verschlimmerung einer
Invalidität, für die eine Person
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten erhält, werden
die Leistungen unter Berücksichtigung
der Verschlimmerung
nach den Artikeln 28 bis 34
gewährt. Absatz 1 Buchstabe c
gilt entsprechend.
Artikel 36
(1) Leistungen, die zum Ruhen
gebracht worden und wieder zu
gewähren sind, werden unbeschadet
des Artikels 37 von dem
Träger oder den Trägern, die
damals zahlungspflichtig waren,
gewährt.
(2) Leistungen, die entzogen
worden und, weil es der Zustand
der in Betracht kommenden
Person rechtfertigt, wieder
zu gewähren sind, werden nach
den Artikeln 28 bis 34 gewährt.
Artikel 37
(1) Leistungen bei Invalidität
werden nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates
oder der Vertragsstaaten, nach
denen sie gewährt worden sind,
und nach den Artikeln 28 bis 34
in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Hat der Empfänger von
Leistungen bei Invalidität nach
den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
Anspruch auf Leistungen bei
Alter nach Artikel 33, so gewähren
die zur Gewährung der
Leistungen bei Invalidität verpflichteten
Träger ihre Leistungen
weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden
haben.
KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 38
(1) Erwerbstätige, die im Gebiet
eines Vertragsstaates, der
nicht zuständiger Staat ist, wohnen
und einen Arbeitsunfall erlitten
oder sich eine Berufskrankheit
zugezogen haben, erhalten
im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen zu Lasten
des zuständigen Trägers
vom Träger des Wohnortes
nach den für diesen
geltenden Rechtsvorschriften,
als wären sie bei ihm
versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen
Träger nach den
für diesen geltenden
Rechtsvorschriften, als
wohnten sie im Gebiet des
zuständigen Staates. Diese
Leistungen können nach
Vereinbarung zwischen
dem zuständigen Träger
und dem Träger des
Wohnortes auch von diesem
für Rechnung des zuständigen
Trägers gewährt
werden.
(2) Grenzgänger können Leistungen
auch vom zuständigen
Träger im Gebiet des zuständigen
Staates nach dessen Rechtsvorschriften
erhalten, als wohnten
sie in dessen Gebiet.
(3) Die in diesem Artikel bezeichneten
Erwerbstätigen mit
Ausnahme der Grenzgänger erhalten
bei Aufenthalt im Gebiet
des zuständigen Staates Leistungen
nach dessen Rechtsvorschriften,
als wohnten sie in dessen
Gebiet, auch dann, wenn sie be-
reits vor der Aufenthaltnahme
Leistungen erhalten haben.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten
Erwerbstätigen erhalten
bei Verlegung des Wohnortes
in das Gebiet des zuständigen
Staates Leistungen nach
dessen Rechtsvorschriften auch
dann, wenn sie bereits vor der
Verlegung des Wohnortes Leistungen
erhalten haben.
Artikel 39
Ein Wegunfall, der im Gebiet
eines Vertragsstaates, der nicht
zuständiger Staat ist, eingetreten
ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
Artikel 40
(1) Personen, die einen
Arbeitsunfall erlitten oder sich
eine Berufskrankheit zugezogen
haben und
a) sich im Gebiet eines Vertragsstaates
aufhalten, der
nicht zuständiger Staat ist,
oder
b) vom zuständigen Träger
die Genehmigung erhalten
haben, in das Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie
wohnen, zurückzukehren
oder einen Wohnortwechsel
vom Gebiet des zuständigen
Staates in das
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
vorzunehmen,
nachdem sie zu Lasten dieses
Trägers leistungsberechtigt
geworden sind,
oder
c) vom zuständigen Träger
die Genehmigung erhalten
haben, sich in das Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
zu begeben, um
dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung
zu erhalten,
haben Anspruch auf
i) Sachleistungen zu
Lasten des zuständigen
Trägers vom
Träger des Aufenthalts-
oder Wohnortes,
nach den für
diesen geltenden
Rechtsvorschriften,
als wären sie bei ihm
versichert; die Dauer
der Leistungen richtet
sich nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates;
ii) Geldleistungen vom
zuständigen Träger
nach den für diesen
geltenden Rechtsvorschriften,
als befänden
sie sich im Gebiet des
zuständigen Staates.
Diese Leistungen können
nach Vereinbarung
zwischen dem
zuständigen Träger
und dem Träger des
Aufenthalts- oder
Wohnortes auch von
diesem für Rechnung
des zuständigen Trägers
gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach
Absatz 1 Buchstabe b darf
nur verweigert werden,
wenn der Ortswechsel geeignet
ist, den Gesundheitszustand
oder die
Durchführung der ärztlichen
Behandlung zu gefährden.
b) Die Genehmigung nach
Absatz 1 Buchstabe c darf
nicht verweigert werden,
wenn die Person im Gebiet
des Vertragsstaates, in
dem sie wohnt, die erwähnte
Behandlung nicht
erhalten kann.
Artikel 41
Die zuständigen Behörden
von zwei oder mehr Vertragsstaaten
können vereinbaren, daß
in den Fällen des Artikels 38
Absatz 1 und des Artikels 40
Absatz 1 Körperersatzstücke,
größere Hilfsmittel und andere
Sachleistungen von erheblicher
Bedeutung nur mit Genehmigung
des zuständigen Trägers
gewährt werden.
Artikel 42
(1) Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates, wonach der
zuständige Träger die Kosten
für die Überführung des Verletzten
zum Wohnort oder
Krankenhaus übernimmt, gelten
auch für die Überführung zum
entsprechenden Ort im Gebiet
des anderen Vertragsstaates, wo
der Verletzte wohnt, wenn der
zuständige Träger die Überführung
unter gebührender Berücksichtigung
der für sie sprechenden
Gründe vorher genehmigt
hat.
(2) Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates, wonach der
zuständige Träger die Kosten
für die Überführung des Verstorbenen
zum Bestattungsort
übernimmt, gelten auch für die
Überführung bis zum entsprechenden
Ort im Gebiet des
anderen Vertragsstaates, wo der
Verstorbene gewohnt hat.
(3) Die Anwendung der Absätze
1 und 2 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten ab.
Darin wird insbesondere bestimmt,
für welche Personengruppen
diese Bestimmungen
gelten und wie die Überführungskosten
auf die in Be-
tracht kommenden Vertragsstaaten
aufgeteilt werden.
Artikel 43
(1) Besteht im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sich der
Verletzte befindet, keine Versicherung
gegen Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten oder
hat das bestehende Versicherungssystem
keinen für die
Gewährung von Sachleistungen
zuständigen Träger, so werden
diese von dem für die Gewährung
der Sachleistungen bei
Krankheit zuständigen Träger
des Aufenthalts- oder Wohnortes
gewährt.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates
die kostenlose Gewährung der
Sachleistungen von der Inanspruchnahme
des vom Arbeitgeber
eingerichteten ärztlichen
Dienstes ab, so gelten die nach
Artikel 38 Absatz 1 und Artikel
40 Absatz 1 zu gewährenden
Sachleistungen als durch
einen solchen ärztlichen Dienst
gewährt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates ein
System der Arbeitgeberhaftung
vor, so gelten die nach Artikel
38 Absatz 1 und Artikel 40
Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen
als auf Antrag des
zuständigen Trägers gewährt.
(4) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
ausdrücklich oder stillschweigend
bei Bemessung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
früher eingetretene
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
berücksichtigt,
so berücksichtigt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
auch früher nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
anerkannte Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten, ab
wären sie nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften eingetreten.
Artikel 44
(1) Bestehen nach den für den
Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften
mehrere Entschädigungssysteme,
so gelten bei Gewährung
der Sachleistungen
nach Artikel 38 Absatz 1 und
Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften
des allgemeinen
Systems oder, wenn ein solches
nicht besteht, die Rechtsvorschriften
des Systems für die
Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Dauer der Leistungsgewährung
begrenzt, so kann der Träger,
für den diese Rechtsvorschriften
gelten, die Zeit berücksichtigen,
während derer Leistungen
für denselben Arbeitsunfall
oder dieselbe Berufskrankheit
vom Träger eines anderen
Vertragsstaates gewährt worden
sind.
Artikel 45
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Geldleistungen nach
einem Durchschnittsverdienst
berechnet, so bestimmt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
diesen Durchschnittsverdienst
ausschließlich auf Grund
der Verdienste, die für die nach
diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Zeiten ermittelt
worden sind.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Geldleistungen nach
einem Pauschalverdienst berechnet,
so berücksichtigt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates
ausschließlich den Pauschalverdienst
oder den Durchschnitt
der Pauschalverdienste
für die nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Zeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Höhe der Geldleistungen
von der Zahl der Familienangehörigen
ab, so berücksichtigt der
zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auch die im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen,
als wohnten sie im Gebiet
des ersten Vertragsstaates.
Artikel 46
(1) Galten für eine Person, die
sich eine Berufskrankheit zugezogen
hat, während ihrer Tätigkeit,
die eine solche Krankheit
verursachen kann, die Rechtsvorschriften
von zwei oder
mehr Vertragsstaaten, so werden
ihr oder den Hinterbliebenen
die Leistungen ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften
des letzten Vertragsstaates gewährt,
deren Voraussetzungen
unter Berücksichtigung der Absätze
2, 3 und 4 erfüllt sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Gewährung von Leistungen
für eine Berufskrankheit davon
ab, daß die Krankheit erstmals
in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt
worden ist, so gilt diese
Voraussetzung auch als erfüllt,
wenn die Krankheit erstmals im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
festgestellt worden ist.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates ausdrücklich
oder stillschweigend
vor, daß Leistungen für eine
Berufskrankheit nur gewährt
werden, wenn die Krankheit
innerhalb einer bestimmten
Frist nach Beendigung der
letzten Tätigkeit festgestellt
wurde, die eine solche Krankheit
verursachen kann, so berücksichtigt
der zuständige Träger
dieses Vertragsstaates bei der
Feststellung der Zeit, während
derer die letzte Tätigkeit ausgeübt
wurde, soweit erforderlich,
gleichartige Tätigkeiten,
während derer die Rechtsvor-
schriften anderer Vertragsstaaten
galten, als hätten während
dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
gegolten.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates ausdrücklich
oder stillschweigend
vor, daß Leistungen für eine
Berufskrankheit nur gewährt
werden, wenn die Tätigkeit,
welche die Krankheit verursachen
kann, während einer
Mindestdauer ausgeübt wurde,
so berücksichtigt der zuständige
Träger dieses Vertragsstaates,
soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung
die Zeiten der
Ausübung einer solchen Tätigkeit,
während derer die Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
galten.
(5) Die Anwendung der Absätze
3 und 4 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten ab.
Darin wird insbesondere bestimmt,
für welche Berufskrankheiten
diese Bestimmungen gelten,
und wie die Aufwendungen
für die Leistungen auf die beteiligten
Vertragsstaaten aufgeteilt
werden.
Artikel 47
Bezog oder bezieht eine Person,
die sich eine Berufskrankheit
zugezogen hat, Entschädigungsleistungen
zu Lasten eines
Trägers eines Vertragsstaates
und beansprucht sie bei Verschlimmerung
Leistungen von
einem Träger eines anderen Vertragsstaates,
so gilt folgendes
a) Hat die Person nach den
Rechtsvorschriften des
zweiten Vertragsstaates
keine Tätigkeit ausgeübt,
welche die Krankheit verursachen
oder verschlimmern
kann, so trägt der
zuständige Träger des
ersten Vertragsstaates die
Kosten der Leistungen
unter Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach
den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften;
b) hat die Person eine solche
Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften
des zweiten
Vertragsstaates ausgeübt,
so trägt der Träger des
ersten Vertragsstaates weiterhin
die Kosten der Leistungen
ohne Berücksichtigung
der Verschlimmerung
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften; der
zuständige Träger des
zweiten Vertragsstaates
gewährt als Zulage den
Unterschiedsbetrag zwischen
der nach der Verschlimmerung
geschuldeten
Leistung und der Leistung,
die vor der Verschlimmerung
nach den
für ihn geltenden Rechtsvorschriften
geschuldet
worden wäre, wenn die
Krankheit nach diesen
Rechtsvorschriften eingetreten
wäre.
Artikel 48
(1) Der zuständige Träger erstattet
die Kosten der nach Artikel
38 Absatz 1 und Artikel 40
Absatz 1 für seine Rechnung
gewährten Sachleistungen.
(2) Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten vereinbaren
das Verfahren für die Erstattung
nach Absatz 1.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können den Verzicht auf
Erstattung zwischen ihren Trägern
vereinbaren.
KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder)
Artikel 49
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Anspruches auf Sterbegeld
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
ab, so berücksichtigt
der Träger, für den
diese Rechtsvorschriften gelten,
soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung
die nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
sowie die nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschriften
über ein nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Wohnzeiten, als wären es nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben
des Anspruches auf Sterbegeld
von der Zurücklegung von
Wohnzeiten ab, so berücksichtigt
der Träger, für den diese
Rechtsvorschriften gelten, soweit
erforderlich, für die Zusammenrechnung
die nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
sowie die nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschriften
über ein nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten
Wohnzeiten, als wären es nach
den Rechtsvorschriften des
ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Wohnzeiten.
Artikel 50
(1) Stirbt eine Person im Gebiet
eines Vertragsstaates, der
nicht zuständiger Staat ist, so
gilt der Tod als im Gebiet des
zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger zahlt
Sterbegeld nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften auch
dann, wenn der Empfänger im
Gebiet eines Vertragsstaates
wohnt, der nicht zuständiger
Staat ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
auch dann, wenn der Tod infolge
eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit eingetreten
ist.
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 51
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das Wiederaufleben,
des Leistungsanspruches von der
Zurücklegung von Versicherungszeiten
ab, so berücksichtigt
der Träger, für den diese Rechtsvorschriften
gelten, soweit erforderlich,
für die Zusammenrechnung
die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungs-,
Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten,
als wären
sie nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates zurückgelegte
Versicherungszeiten,
soweit es sich jedoch um Beschäftigungs-
und Erwerbstätigkeitszeiten
handelt nur dann,
wenn diese als Versicherungszeiten
gegolten hätten, wären sie
nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegt worden.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Leistungsgewährung von der
Zurücklegung von Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder
Wohnzeiten ab, so berücksichtigt
der Träger, für den diese Rechtsvorschriften
gelten, soweit erforderlich,
für die Zusammenrechnung
die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungs-,
Beschäftigungs- oder
Erwerbstätigkeitszeiten, als
wären es nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
zurückgelegte Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder
Wohnzeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung
der Versicherungszeiten in einem
Beruf, für den ein Sondersystem
besteht, ab, so werden für die
Gewährung dieser Leistungen
die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten zurückgelegten
Zeiten nur berücksichtigt,
wenn sie in einem entsprechenden
System oder, wenn ein
solches nicht besteht, im gleichen
Beruf zurückgelegt worden sind.
Erfüllt die in Betracht kommende
Person auch bei Anrechnung
dieser Zeiten nicht die
Voraussetzungen für die Gewährung
dieser Leistungen, so werden
diese Zeiten für die Gewährung
der Leistungen aus dem
allgemeinen System berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
vorbehaltlich des Artikels 53
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
und Buchstabe b Ziffer ii nur,
wenn für die Person zuletzt die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
galten, nach denen die
Leistungen beantragt werden.
Artikel 52
Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung
des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die für den Leistungsanspruch
erforderlichen Versicherungs-,
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten
zurückgelegt haben und den
Wohnort in das Gebiet eines
anderen Vertragsstaates verlegen,
gelten insoweit auch die
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
des zweiten Vertragsstaates
als erfüllt, wenn sie
binnen 30 Tagen nach dem
Wohnortwechsel einen Antrag
bei dem Träger des neuen Wohnortes
stellen. Die Leistungen
werden vom Träger des neuen
Wohnortes nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften
und zu Lasten des zuständigen
Trägers des ersten Vertragsstaates
gewährt.
Artikel 53
(1) Für die Gewährung von
Leistungen an einen Arbeitslosen,
der während der letzten Beschäftigung
im Gebiet eines Vertragsstaates,
der nicht zuständiger
Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet
des Artikels 52 folgendes
a) i) Grenzgänger erhalten
bei Kurzarbeit oder
sonstigem vorübergehendem
Arbeitsausfall
in dem Unternehmen,
das sie beschäftigt, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung
des Artikels
51, Leistungen
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates, als wohnten
sie dort; diese
Leistungen gewährt
der zuständige Träger;
ii) Grenzgänger erhalten
bei Vollarbeitslosigkeit,
gegebenenfalls
unter Berücksichtigung
des Artikels 51,
Leistungen nach den
Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet sie
wohnen, als hätten
für sie während ihrer
letzten Beschäftigung
dessen Rechtsvorschriften
gegolten;
diese Leistungen gewährt
der Träger des
Wohnortes;
b) i) Erwerbstätige, die
nicht Grenzgänger
sind und für den
Arbeitgeber oder die
Arbeitsverwaltung im
Gebiet des zuständigen
Staates verfügbar
bleiben, erhalten bei
Kurzarbeit, sonstigem
vorübergehendem
Arbeitsausfall
oder Vollarbeitslosigkeit,
gegebenenfalls
unter Berücksichtigung
des Artikels 51,
Leistungen nach den
Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates,
als wohnten sie dort;
diese Leistungen gewährt
der zuständige
Träger;
ii) Erwerbstätige, die
nicht Grenzgänger
sind und sich der
Arbeitsverwaltung im
Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie
wohnen oder in den
sie zurückkehren, zur
Verfügung stellen, erhalten
bei Vollarbeitslosigkeit,
gegebenenfalls
unter Berücksichtigung
des Artikels 51,
Leistungen nach den
Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates,
als hätten diese während
der letzten Beschäftigung
für sie gegolten;
diese Leistungen
gewährt der Träger
des Wohnortes;
iii) in Buchstabe b Ziffer
ii bezeichnete Erwerbstätige,
denen
der zuständige Träger
des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften
zuletzt für
sie galten, Leistungen
zuerkannt hat, erhalten
Leistungen nach
Artikel 52, als hätten
sie den Wohnort in
das Gebiet des in
Buchstabe b Ziffer ii
bezeichneten Vertragsstaates
verlegt.
(2) Solange Arbeitslose Anspruch
auf Leistungen nach Absatz
1 Buchstabe a Ziffer i oder
Buchstabe b Ziffer i haben,
haben sie keinen Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet sie wohnen.
Artikel 54
Ist nach den für den Träger
des Wohnortes geltenden
Rechtsvorschriften die Dauer
der Leistungsgewährung begrenzt,
so kann dieser
Träger in den Fällen des Artikels
52 und des Artikels 53 Absatz
1 Buchstabe b Ziffer iii die
Zeit berücksichtigen, für die
der Träger eines anderen
Vertragsstaates nach der letzten
Feststellung des Leistungsanspruches
Leistungen gewährt hat.
Artikel 55
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
Leistungen nach dem früheren
Verdienst berechnet, so berücksichtigt
der Träger, für den
diese Rechtsvorschriften gelten,
ausschließlich den Verdienst, den
der Arbeitslose während der
letzten Tätigkeit im Gebiet dieses
Vertragsstaates, erzielt hat,
oder, wenn die letzte Tätigkeit
dort weniger als vier Wochen
gedauert hat, den üblichen Verdienst
für eine gleichwertige
oder ähnliche Tätigkeit am
Wohnort des Arbeitslosen, wie
sie der Arbeitslose zuletzt im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
ausgeübt hat.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
die Höhe der Leistungen von
der Zahl der Familienangehörigen
ab, so berücksichtigt der
Träger, für den diese Rechtsvorschriften
gelten, auch die im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
wohnenden Familienangehörigen,
als wohnten sie im
Gebiet des ersten Vertragsstaates.
(3) Hängt nach den für den
Träger des Wohnortes geltenden
Rechtsvorschriften die Dauer
der Leistungsgewährung vom
Ausmaß der zurückgelegten Zeiten
ab, so wird die Dauer unter
Berücksichtigung des Artikels 51
Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt.
Artikel 56
(1) Die Anwendung der Artikel
52 bis 54 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten ab,
die auch entsprechende Sonderregelungen
enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für
welche die Artikel 52 bis
54 gelten,
b) die Dauer der Leistungsgewährung
durch den Träger
eines Vertragsstaates
zu Lasten des Trägers eines
anderen,
c) das Verfahren für die Erstattung
von Leistungen
des Trägers eines Vertragsstaates
zu Lasten des Trägers
eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können den Verzicht auf
Erstattung zwischen ihren Trägern
vereinbaren.
KAPITEL 6
Familienleistungen
Artikel 57
Hängt nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
der Erwerb des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten ab, so
berücksichtigt der Träger, für
den diese Rechtsvorschriften gelten,
soweit erforderlich, für die
Zusammenrechnung die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen
Vertragsstaates zurückgelegten
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten, als
wären es nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
zurückgelegte Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder
Wohnzeiten.
Artikel 58
(1) Die Anwendung der Abschnitte
1 und 2 dieses Kapitels
hängt vom Abschluß zwei- oder
mehrseitiger Vereinbarungen
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
ab, die auch entsprechende
Sonderregelungen
enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für
welche die Artikel 59 bis
62 gelten,
b) das Verfahren zur Vermeidung
des Zusammentreffens
von Leistungen gleicher
Art,
c) die Aufrechterhaltung der
auf Grund von Abkommen
über Soziale Sicherheit
erworbenen Leistungsansprüche.
Abschnitt 1
Familienbeihilfen
Artikel 59
(1) Für die Anwendung dieses
Artikels und des Artikels 60
bezeichnet der Ausdruck „Kinder"
innerhalb der nach den
Rechtsvorschriften des in Betracht
kommenden Vertragsstaates
vorgesehenen Grenzen
a) eheliche, für ehelich erklärte,
anerkannte nichteheliche
und an Kindes
Statt angenommene Kinder
sowie verwaiste Enkel
des Leistungsempfängers,
b) eheliche, für ehelich erklärte,
anerkannte nichteheliche
und an Kindes
Statt angenommene Kinder
sowie verwaiste Enkel
des Ehegatten des Leistungsempfängers,
wenn
sie in dessen Haushalt im
Gebiet eines Vertragsstaates
leben.
(2) Personen, für welche die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gelten, haben für
Kinder, die im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates wohnen
oder erzogen werden, Anspruch
auf Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates, als ob die Kinder
dort wohnten oder erzogen
würden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 kann
der Betrag der Familienbeihilfen
mit dem Betrag der Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates begrenzt
werden, in dessen Gebiet
die Kinder wohnen oder erzogen
werden.
(4) Bei Anwendung des Absatzes
3 werden für den Vergleich
der Beträge der Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften
der beiden in Betracht kommenden
Vertragsstaaten alle Kinder
des Leistungsempfängers berücksichtigt.
Sind nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Kinder
wohnen oder erzogen werden,
die Familienbeihilfen für verschiedene
Gruppen von Leistungsempfängern
verschieden
hoch, so werden die Beträge berücksichtigt,
die zu zahlen
wären, wenn für den Leistungsempfänger
diese Rechtsvorschriften
gälten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht für einen in Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe a bezeich-
neten Arbeitnehmer hinsichtlich
der Kinder, die ihn in das Gebiet
des Vertragsstaates begleiten,
in das er entsandt wird.
(6) Die Familienbeihilfen werden
auch dann nach den für den
Leistungsempfänger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt,
wenn die natürliche oder juristische
Person, der sie zu zahlen
sind, im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates wohnt oder sich
befindet.
Artikel 60
(1) Arbeitslose, die Leistungen
bei Arbeitslosigkeit zu Lasten
des Trägers eines Vertragsstaates
beziehen und deren Kinder im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
wohnen oder erzogen
werden, haben für diese Kinder
Anspruch auf die Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates,
als ob sie dort wohnten oder
erzogen würden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes
1 gilt Artikel 59 Absätze 1,
3, 4 und 6 entsprechend.
Abschnitt 2
Familienleistungen
Artikel 61
(1) Personen, für welche die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gelten, haben für
Familienangehörige, die im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften
Anspruch auf die
Leistungen, als gälten für sie
diese Rechtsvorschriften. Diese
Leistungen werden den Familienangehörigen
vom Träger
ihres Wohnortes nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften
zu Lasten des zuständigen
Trägers gewährt.
(2) Ein in Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe a bezeichneter Arbeitnehmer
hat ungeachtet des Absatzes
1 für Familienangehörige,
die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates
begleiten, in das er
entsandt wird, Anspruch auf
Leistungen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, die
für ihn weiterhin gelten. Diese
Leistungen werden vom zuständigen
Träger dieses Vertragsstaates
gewährt. Sie können nach
Vereinbarung zwischen dem zuständigen
Träger und dem Träger
des Wohnortes von diesem
für Rechnung des zuständigen
Trägers gewährt werden.
Artikel 62
Arbeitslose, die Leistungen bei
Arbeitslosigkeit zu Lasten des
Trägers eines Vertragsstaates beziehen,
haben für Familienangehörige,
die im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates wohnen, Anspruch
auf Familienleistungen
nach dessen Rechtsvorschriften,
wenn nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit
vorgesehen sind. Die
Familienleistungen werden den
Familienangehörigen vom Träger
ihres Wohnortes nach den
für diesen geltenden Rechtsvorschriften
zu Lasten des zuständigen
Trägers des ersten Vertragsstaates
gewährt.
Artikel 63
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,
die diesen Abschnitt anwenden,
legen in zwei- oder
mehrseitigen Vereinbarungen
nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren
über die Erstattung von
Leistungen des Trägers eines
Vertragsstaates zu Lasten des
Trägers eines anderen fest.
(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können den Verzicht auf
Erstattung zwischen ihren Trägern
vereinbaren.
TITEL IV
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 64
(1) Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten unterrichten
einander
a) über die Maßnahmen zur
Anwendung dieses Abkommens,
b) über die die Anwendung
dieses Abkommens berührenden
Änderungen ihrer
Rechtsvorschriften.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens
unterstützen die Behörden
und Träger der Vertragsstaaten
einander, als wendeten
sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften
an. Die gegenseitige
Amtshilfe der Behörden
und Träger ist grundsätzlich
kostenlos; die zuständigen Behörden
können die Erstattung
bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger
der Vertragsstaaten können bei
Anwendung dieses Abkommens
miteinander, mit den beteiligten
Personen und deren Vertretern
verkehren.
(4) Die Behörden, Träger und
Gerichte eines Vertragsstaates
dürfen an sie gerichtete Anträge
und sonstige Schriftstücke nicht
deshalb zurückweisen, weil sie
in einer Amtssprache eines anderen
Vertragsstaates abgefaßt
sind.
Artikel 65
(1) Nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates vorgesehene
Befreiungen und Ermäßigungen
von Steuern, Stempeln,
Gerichts- und Eintragungsgebühren
für Unterlagen und
Schriftstücke, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorzulegen sind, gelten
auch für entsprechende
Unterlagen und Schriftstücke,
die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
oder nach diesem Abkommen
vorzulegen sind.
(2) Amtliche Urkunden,
Unterlagen und Schriftstücke,
die bei Anwendung dieses Abkommens
vorzulegen sind, bedürfen
keiner Beglaubigung
oder ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 66
(1) Ein Antragsteller, der im
Gebiet eines Vertragsstaates
wohnt, der nicht zuständiger
Staat ist, kann den Antrag wirksam
bei dem Träger des Wohnortes
einreichen, der ihn an den
oder die im Antrag bezeichneten
zuständigen Träger weiterleitet.
(2) Anträge, Erklärungen und
Rechtsbehelfe, die nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer Frist
bei einer Behörde, einem Träger
oder einem Gericht dieses Vertragsstaates
einzureichen sind,
können während dieser Frist bei
einer Behörde, einem Träger
oder einem Gericht eines anderen
Vertragsstaates eingereicht
werden. Diese Behörden, Träger
oder Gerichte leiten die Anträge,
Erklärungen oder Rechtsbehelfe
unmittelbar oder über die zuständigen
Behörden der in Betracht
kommenden Vertragsstaaten
unverzüglich an die für die
Entscheidung zuständigen Behörden,
Träger oder Gerichte
des ersten Vertragsstaates weiter.
Der Tag, an dem die Anträge,
Erklärungen oder Rechtsbehelfe
bei einer Behörde, einem
Träger oder einem Gericht des
zweiten Vertragsstaates eingegangen
sind, gilt als Tag des
Eingangs bei den für die Entscheidung
zuständigen Behörden,
Trägern oder Gerichten.
Artikel 67
(1) Ärztliche Begutachtungen
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates können auf
Ersuchen des zuständigen Trägers,
für den diese Rechtsvorschriften
gelten, im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates vom
Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes veranlaßt werden.
Sie gelten als im Gebiet des
ersten Vertragsstaates durchgeführt.
(2) Die Anwendung des Absatzes
1 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen
zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten ab.
Artikel 68
(1) Geldleistungen, die der Träger
eines Vertragsstaates nach
diesem Abkommen an einen
Leistungsempfänger zu zahlen
hat, der sich im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates befindet,
werden in der Währung des
ersten Vertragsstaates geschuldet.
Der Träger kann mit befreiender
Wirkung in der Währung
des zweiten Vertragsstaates
zahlen.
(2) Beträge, die der Träger
eines Vertragsstaates nach diesem
Abkommen zur Erstattung
der vom Träger eines anderen
Vertragsstaates gewährten Leistungen
zu zahlen hat, werden
in dessen Währung geschuldet.
Der Träger zahlt mit befreiender
Wirkung in dieser Währung,
wenn die in Betracht kommenden
Vertragsstaaten nicht anderes
vereinbart haben.
(3) Überweisungen nach diesem
Abkommen werden nach den
jeweils für die in Betracht kommenden
Vertragsstaaten geltenden
Vereinbarungen durchgeführt.
Bestehen keine Vereinbarungen,
so vereinbaren die
Vertragsstaaten das Erforderliche.
Artikel 69
(1) Für die Höhe der einem
Träger eines Vertragsstaates geschuldeten
Beiträge werden auch
im Gebiet eines anderen Vertragsstaates
erzielte Einkünfte
berücksichtigt.
(2) Beiträge, die dem Träger
eines Vertragsstaates geschuldet
werden, können im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates nach
dem Verwaltungsverfahren und
mit den Sicherungen und Vorrechten
eingezogen werden, die
für die Einziehung der einem
entsprechenden Träger dieses
Vertragsstaates geschuldeten Beiträge
gelten.
(3) Die Anwendung der Absätze
1 und 2 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger
Vereinbarungen zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten ab.
Die Vereinbarungen können sich
auch auf das entsprechende gerichtliche
Verfahren beziehen.
Artikel 70
(1) Werden Leistungen nach
den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates für einen Schaden
gewährt, der im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
verursacht worden oder eingetreten
ist, so gilt für Ansprüche
des leistungspflichtigen Trägers
gegen einen zum Schadenersatz
verpflichteten Dritten folgendes
a) Sind die Ansprüche
des Leistungsempfängers
gegen einen Dritten nach
den für den leistungspflichtigen
Träger geltenden
Rechtsvorschriften auf
diesen übergegangen, so erkennt
jeder Vertragsstaat
dies an;
b) hat der leistungspflichtige
Träger einen unmittelbaren
Anspruch gegen
einen Dritten, so erkennt
jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes
1 hängt vom Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen
zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten ab.
(3) Die in Betracht kommenden
Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen
hinsichtlich der
Haftpflicht des Arbeitgebers
oder seiner Bevollmächtigten bei
Arbeits- oder Wegunfällen im
Gebiet eines Vertragsstaates, der
nicht zuständiger Staat ist.
Artikel 71
(1) Bei Streitigkeiten zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens wird
zunächst zwischen den streitenden
Parteien verhandelt.
(2) Eine Frage, die nach Ansicht
einer Partei alle Vertragsstaaten
angeht, wird von den
streitenden Parteien einvernehmlich
oder andernfalls von
einer dieser Parteien dem Ministerkomitee
des Europarates
vorgelegt, das binnen sechs
Monaten dazu Stellung nimmt.
(3) Wird die Streitigkeit nicht
binnen sechs Monaten nach Antrag
auf Eröffnung der Verhandlungen
nach Absatz 1 oder
binnen drei Monaten nach Mitteilung
der Stellungnahme des
Ministerkomitees an die Vertragsstaaten
beigelegt, so kann
die Streitigkeit auf Antrag jeder
Partei von einem Schiedsrichter
entschieden werden. Die antragstellende
Partei teilt der anderen
über den Generalsekretär des
Europarates den Gegenstand des
Antrages, über den durch
Schiedsspruch entschieden wer-
den soll, sowie die Gründe für
den Antrag mit.
(4) Der Schiedsrichter wird
vom Präsidenten des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte
ernannt, wenn die
streitenden Parteien nichts anderes
vereinbaren. Der Schiedsrichter
darf nicht Staatsangehöriger
einer streitenden Partei
sein, den dauernden Aufenthalt
nicht im Gebiet einer dieser Parteien
haben, nicht in deren Diensten
stehen und nicht in anderer
Eigenschaft mit der Angelegenheit
befaßt gewesen sein.
(5) Ist im Falle des Absatzes 4
der Präsident des Europäischen.
Gerichtshofes für Menschenrechte
verhindert oder ist er
Staatsangehöriger einer streitenden
Partei, so wird der Schiedsrichter
vom Vizepräsident des
Gerichtshofes oder demjenigen
dienstältesten Angehörigen des
Gerichtshofes ernannt, der nicht
verhindert und nicht Staatsangehöriger
einer streitenden Partei
ist.
(6) Der. Schiedsrichter entscheidet
auf der Grundlage dieses
Abkommens unter gebührender
Berücksichtigung der allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechtes,
wenn zwischen den streitenden
Parteien nichts oder Ungenügendes
vereinbart ist.
(7) Die Entscheidung des
Schiedsrichters ist bindend und
endgültig.
Artikel 72
(1) Anhang VII bezeichnet für
jeden in Betracht kommenden
Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen
über die Anwendung
ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Jeder in Betracht kommende
Vertragsstaat notifiziert
nach Artikel 81 Absatz 1 die
in Anhang VII vorzunehmenden
Änderungen. Die Notifizierung
erfolgt bei Änderungen infolge
neuer Rechtsvorschriften binnen
drei Monaten nach deren Veröffentlichung
oder, wenn diese
vor der Ratifizierung dieses Abkommens
veröffentlicht worden
sind, bei Ratifizierung.
Artikel 73
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe
b, Artikel 3 Absatz 1,
Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8
Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2,
Artikel 11 Absatz 3 und Artikel
72 Absatz 1 bezeichneten
Anhänge und ihre Änderungen
sind Bestandteile dieses Abkommens.
(2) Änderungen der Anhänge
gelten als angenommen, wenn
nicht binnen drei Monaten nach
der vorgesehenen Notifizierung
nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe
d ein Vertragsstaat oder
ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär
des Europarates
einen Widerspruch notifiziert.
(3) Wird dem Generalsekretär
ein Widerspruch notifiziert, so
wird die Angelegenheit in einem
vom Ministerkomitee festzulegenden
Verfahren geregelt.
TITEL V
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
(1) Dieses Abkommen begründet
keinen Anspruch für die
Zeit vor dem Inkrafttreten für
den jeweiligen Vertragsstaat.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses
Abkommens nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegten Versicherungs-,
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-
oder Wohnzeiten
werden bei der Feststellung
der durch dieses Abkommen begründeten
Ansprüche berücksichtigt.
(3) Dieses Abkommen begründet
vorbehaltlich des Absatzes 1
Ansprüche auch für vor dem Inkrafttreten
eingetretene Fälle.
(4) Auf Antrag der in Betracht
kommenden Person werden Leistungen,
die wegen der Staatsangehörigkeit
oder wegen des
Wohnortes im Gebiet eines
anderen als des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der verpflichtete
Träger seinen Sitz hat, nicht
gewährt oder zum Ruhen gebracht
worden sind, mit Wirkung
vom Inkrafttreten des Abkommens
an gewährt oder wiedergewährt,
soweit die Ansprüche
nicht abgefunden worden
sind.
(5) Auf Antrag der in Betracht
kommenden Person werden vor
Inkrafttreten des Abkommens
festgestellte Pensionen und Renten
unter Berücksichtigung dieses
Abkommens neu festgestellt.
Sie können auch von Amts
wegen neu festgestellt werden.
Die Neufeststellung darf nicht
zur Minderung der bisherigen
Ansprüche führen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz
4 oder Absatz 5 binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt, so
gelten die Ansprüche nach diesem
Abkommen als vom Inkrafttreten
an erworben, ohne
daß dem Berechtigten Rechtsvorschriften
über Ausschluß
oder Verjährung entgegengehalten
werden dürfen.
(7) Wird der Antrag nach Absatz
4 oder Absatz 5 nach Ablauf
von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt,
so stehen nicht ausgeschlossene
oder verjährte Ansprüche
vorbehaltlich günstigerer
Rechtsvorschriften des in Betracht
kommenden Vertragsstaates
erst vom Tag der Antragstellung
an zu.
Artikel 75
(1) Dieses Abkommen liegt für
die Mitgliedstaaten des Europarates
zur Unterzeichnung auf. Es
bedarf der Ratifikation oder der
Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden werden
beim Generalsekretär des
Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tage des dritten Monats
nach Ablauf des Monats in Kraft,
in dem die dritte Ratifikations-
oder Annahmeurkunde hinterlegt
worden ist.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der dieses Abkommen später
ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 76
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens
treten das Vorläufige
Europäische Abkommen über
Soziale Sicherheit unter Ausschluß
der Systeme für den Fall
des Alters, der Invalidität und
zugunsten der Hinterbliebenen
sowie das Vorläufige Europäische
Abkommen über die Systeme
der Sozialen Sicherheit für den
Fall des Alters, der Invalidität
und zugunsten der Hinterbliebenen
mit den dazugehörigen
Zusatzprotokollen im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten
außer Kraft.
Artikel 77
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Abkommens kann das Ministerkomitee
des Europarates jeden
Staat, der nicht Mitglied des
Europarates ist, einladen, diesem
Abkommen beizutreten. Der Beschluß
über die Einladung bedarf
der Zustimmung aller Mitglieder
des Europarates, die dieses
Abkommen ratifiziert oder
angenommen haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarates und wird drei
Monate danach wirksam.
Artikel 78
(1) Dieses Abkommen bleibt
für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Abkommen, soweit es ihn
betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
des Europarates wirksam.
Artikel 79
(1) Nach diesem Abkommen
erworbene Ansprüche bleiben
nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten,
die vor Wirksamwerden der
Kündigung zurückgelegt worden
sind, werden von dieser nicht
berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung
wird durch Vereinbarung
oder, mangels einer solchen,
durch die für den in Be-
tracht kommenden Träger geltenden
Rechtsvorschriften geregelt.
Artikel 80
(1) Die Anwendung dieses Abkommens
wird durch eine Zusatzvereinbarung
geregelt, die
für die Mitgliedstaaten des
Europarates zur Unterzeichnung
aufliegt.
(2) Die Vertragsstaaten oder,
wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt,
deren zuständige Behörden
treffen die weiteren für die Anwendung
dieses Abkommens erforderlichen
Maßnahmen.
(3) Jeder Unterzeichnerstaat,
der dieses Abkommen ratifiziert
oder annimmt, hat gleichzeitig
die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren
oder anzunehmen oder
ohne Vorbehalt der Ratifizierung
oder Annahme spätestens
bei Hinterlegung der Urkunde
zur Ratifizierung oder Annahme
des Abkommens zu unterzeichnen.
(4) Jeder Staat, der diesem Abkommen
beitritt, hat gleichzeitig
der Zusatzvereinbarung beizutreten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der
dieses Abkommen kündigt, hat
gleichzeitig die Zusatzvereinbarung
zu kündigen.
Artikel 81
(1) Die Notifikationen oder
Erklärungen nach Artikel 1
Buchstaben b und w, Artikel 3
Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5,
Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8
Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3
und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie
Artikel 72 Absatz 2 werden
an den Generalsekretär des
Europarates gerichtet.
(2) Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert binnen
einem Monat den Vertragsstaaten,
den Unterzeichnerstaaten
und dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
a) jede Unterzeichnung und
jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde,
b) den Tag des Inkrafttretens
dieses Abkommens nach
den Artikeln 75 und 77,
c) jede Notifikation einer
Kündigung nach Artikel
78 Absatz 2 sowie den
Tag ihres Wirksamwerdens,
d) jede Notifikation oder Erklärung
nach Absatz 1.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am
14. Dezember 1972, in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarates
übermittelt jedem unterzeichnenden
Staat und beitretenden
Staat beglaubigte Abschriften.
ANHÄNGE
zum Europäischen Abkommen
über Soziale Sicherheit
ANHANG I
(Artikel 1 Buchstabe b)
Bestimmung der Gebiete und
der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
Österreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet der
Republik Österreich.
Staatsangehörige: Staatsbürger
der Republik Österreich.
Belgien
Gebiet: das Hoheitsgebiet von
Belgien.
Staatsangehörige: Personen belgischer
Nationalität.
Zypern
Gebiet: das Hoheitsgebiet der
Republik Zypern.
Staatsangehörige: Staatsbürger
der Republik Zypern.
Dänemark
Gebiet: das Hoheitsgebiet von
Dänemark, mit Ausnahme der
Färöer Inseln und Grönlands.
Staatsangehörige: Personen
dänischer Nationalität.
Frankreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet der
europäischen Departements
und der überseeischen
Departements (Guadeloup,
Guayana, Martinique und
Réunion) der Französischen
Republik.
Staatsangehörige: Personen
französischer Nationalität.
Bundesrepublik Deutschland
Gebiet: der Geltungsbereich des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
Staatsangehörige: Deutsche im
Sinne des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland.
Island
Gebiet: das Hoheitsgebiet von
Island.
Staatsangehörige: Personen isländischer
Nationalität.
Irland
Gebiet: das Hoheitsgebiet, das
der Hoheitsgewalt der Regierung
Irlands untersteht.
Staatsangehörige: Personen
irischer Nationalität.
Italien
Gebiet: das Hoheitsgebiet von
Italien.
Staatsangehörige: Personen
italienischer Nationalität.
Luxemburg
Gebiet: das Hoheitsgebiet des
Großherzogtums Luxemburg.
Staatsangehörige: Personen
luxemburgischer Nationalität.
Malta
Gebiet: das Hoheitsgebiet von
Malta und der zugehörigen
Gebiete.
Staatsangehörige: Staatsbürger
von Malta.
Die Niederlande
Gebiet: das Hoheitsgebiet des
Königreichs der Niederlande
in Europa.
Staatsangehörige: Personen
niederländischer Nationalität.
Norwegen
Gebiet: das Hoheitsgebiet des
Königreichs Norwegen einschließlich
Spitzbergen, Jan
Mayen und der zugehörigen
norwegischen Gebiete.
Staatsangehörige: Personen
norwegischer Nationalität.
Schweden
Gebiet: das Hoheitsgebiet des
Königreichs Schweden.
Staatsangehörige: Personen
schwedischer Nationalität.
Schweiz
Gebiet: das Hoheitsgebiet der
Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Staatsangehörige: Personen
schweizerischer Nationalität.
Türkei
Gebiet: das Hoheitsgebiet der
Türkei.
Staatsangehörige: Personen türkischer
Nationalität.
Vereinigtes Königreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet des
Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland
einschließlich der Inseln
Man, Jersey, Guernsey
und Alderney, nicht jedoch
die übrigen Gebiete, für deren
internationale Beziehungen
das Vereinigte Königreich
verantwortlich ist.
Staatsangehörige: Staatsbürger
des Vereinigten Königreichs
und der Kolonien.
ANHANG II
(Artikel 3 Absatz 1)
Rechtsvorschriften und Systeme,
auf die sich das Abkommen bezieht
Soweit die in diesem Anhang
angeführten Gesetze zusammengefaßt,
geändert, ergänzt oder
in Kraft gesetzt werden, gelten
sie in ihrer jeweiligen Fassung
als von diesem Anhang erfaßt.
Österreich
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung
(Krankheit, Mutterschaft
und Tod);
b) die Pensionsversicherung
der Arbeiter;
c) die Pensionsversicherung
der Angestellten;
d) die knappschaftliche Pensions
Versicherung ;
e) die Pensionsversicherung
der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
f) die Pensionsversicherung
der in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig
Erwerbstätigen;
g) die Notarversicherung;
h) die Versicherung bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
i) die Arbeitslosenversicherung;
k) die Familienbeihilfen.
Belgien
Rechtsvorschriften über
a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung
(Krankheit,
Mutterschaft, Invalidität
und Tod)
i) Versicherung der
Arbeitnehmer (Arbeiter,
Angestellte, Bergarbeiter
und Angehörige
des öffentlichen
Dienstes);
ii) Versicherung der
Seeleute der Handelsmarine;
iii) Versicherung der
selbständig Erwerbstätigen
(Krankenversicherung);
b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen
i) Versicherungen der
Arbeitnehmer (Arbeiter,
Angestellte, Bergarbeiter
und Seeleute
der Handelsmarine);
ii) Versicherung der
selbständig Erwerbstätigen;
c) die Entschädigung von
Arbeitsunfällen
i) Versicherung der
Arbeitnehmer im allgemeinen;
ii) Versicherung der
Seeleute;
d) die Entschädigung von
Berufskrankheiten;
e) das System zur Unterstützung
der unfreiwillig
Arbeitslosen;
f) die Familienbeihilfen für
Arbeitnehmer und die
Familienbeihilfen für
Arbeitgeber und Nichtarbeitnehmer
mit Ausnahme
der Geburtsbeihilfen
nach diesen Rechtsvorschriften.
Zypern
Rechtsvorschriften über
a) Sozialversicherung
(Krankheit, Arbeitslosigkeit,
Mutterschaft, Witwen,
Waisen, Alter und
Tod, Geldleistungen und
freie Heilbehandlung für
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
b) Entschädigung für Pneumokonioseschäden
(Geldleistungen
bei Berufskrankheit
oder Tod infolge
von Pneumokoniose).
Dänemark
Gesetz Nr. 239 vom 10. Juni
1960 über die nationale
Krankenversicherung (Krankheit
und Mutterschaft).
Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965
über Alterspensionen.
Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965
über Invaliditätspensionen.
Gesetz Nr. 70 vom 13. März
1959 (Kapitel 1) über Witwenpensionen
und Witwenunterstützung.
Gesetz Nr. 46 vom 7. März
1964 über die Arbeitsmarkt-
Zusatzpension.
Gesetz Nr. 259 vom 18. August
1964 über die Industrie-
Unfallversicherung.
Gesetz Nr. 40 vom 22. Feber
1967 über Arbeitslosenversicherung.
Gesetz Nr. 236 vom 3. Juni 1967
(Kapitel 1 bis 3) über Familienbeihilfen
und sonstige
Familienleistungen.
Frankreich
Rechtsvorschriften über
a) die allgemeine Organisation
der Sozialen Sicherheit
und die Sozialgerichtsbarkeit;
b) die allgemeinen Vorschriften
über das Sozialversicherungssystem
für Versicherte
in nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
(Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität, Alter und
Tod);
c) die allgemeinen Vorschriften
über das Sozialversicherungssystem
für Versicherte
in landwirtschaftlichen
Berufen (Krankheit,
Mutterschaft, Invalidität,
Alter und Tod) ;
d) die Verhütung und Entschädigung
von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten;
e) die Familienleistungen mit
Ausnahme der Mutterschaftsbeihilfe;
f) die Beihilfe für alte
Arbeitnehmer und die
Beihilfe für Mütter;
g) die Versicherung für den
Fall der Krankheit, der
Mutterschaft und der Invalidität
für Landwirte;
h) die Versicherung für den
Fall der Krankheit und
der Mutterschaft für selbständig
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen;
i) die auf Beiträgen und die
nicht auf Beiträgen beruhenden
Altersbeihilfen für
Nichtarbeitnehmer;
j) die Sonderbeihilfe;
k) die zusätzliche Beihilfe aus
dem Nationalen Solidaritätsfonds;
l) das garantierte Mindesteinkommen
für arbeitslose
Arbeitnehmer (Fürsorgeleistungen);
m) die Sondersysteme für die
nachstehenden Tätigkeiten
und Unternehmen, soweit
sie Risiken betreffen, die
unter die vorstehenden
Rechtsvorschriften über
allgemeine Systeme fallen,
die für Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen gelten, mit Ausnahme
der Erwerbstätigen,
die von einem Sondersystem
erfaßt werden, sowie
für Erwerbstätige in
landwirtschaftlichen Berufen
Tätigkeiten, die die Versicherung
im System der
Seeleute zur Folge
haben;
Bergwerksbetriebe oder
diesen gleichgestellte Betriebe;
Französische nationale
Eisenbahngesellschaft;
Eisenbahnen von zweitrangiger
allgemeiner
und von örtlicher Bedeutung
sowie Straßenbahnen;
selbständige Behörde
der Pariser Transportbetriebe;
Betriebe für die Erzeugung,
den Transport
und die Verteilung von
Strom und Gas;
allgemeine Gesellschaft
für Wasserwirtschaft;
Bank von Frankreich,
Boden-Kreditanstalt
von Frankreich;
Oper, Komische Oper
und französische Komödie;
Notariate und gleichgestellte
Einrichtungen.
Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung
(Krankheit, Mutterschaft
und Tod);
b) den Schütz der erwerbstätigen
Mutter, soweit es
sich um Geld- und Sach-
leistungen handelt, die der
Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung während
der Schwangerschaft
und nach der Entbindung
zu gewähren hat;
c) die Rentenversicherung
der Arbeiter und der
Handwerker;
d) die Rentenversicherung
der Angestellten;
e) die knappschaftliche Rentenversicherung,
die im
Saarland bestehende hüttenknappschaftliche
Pensionsversicherung
und die
Altershilfe für Landwirte;
f) die Unfallversicherung;
g) die Arbeitslosenversicherung
und die Arbeitslosenhilfe;
h) das Kindergeld.
Island
Gesetz Nr. 40 vom 30. April
1963 über Soziale Sicherheit.
Gesetz Nr. 86 vom 11. Juni
1938 über die Pensionsversicherung
der Hebammen.
Gesetz Nr. 65 vom 2. September
1955 über die Pensionsversicherung
der Krankenschwestern.
Gesetz Nr. 78 vom 28. April
1962 über die Pensionsversicherung
der Hochseefische!'
und der Seeleute der Handelsmarine.
Gesetz Nr. 29 vom 7. April
1956 über Arbeitslosenversicherung.
Irland
Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
(Krankheit
und Invalidität) und bei
Mutterschaft sowie das
Sterbegeld;
b) die Ruhestands-, Alters-,
Witwen- und Waisenpensionen;
c) die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung
und der Arbeitslosenfürsorge;
d) die Leistungen bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten;
e) die Familienbeihilfen.
Italien
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung
(Krankheit, Mutterschaft
und Tod);
b) die Tuberkulosenversicherung;
c) den physischen und wirtschaftlichen
Schutz der
arbeitenden Mütter, soweit
es sich um Leistungen
handelt, die von den
Sozialversicherungsträgern
gewährt werden;
d) die Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenversicherung;
e) die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
f) die Versicherung gegen unfreiwillige
Arbeitslosigkeit;
g) die Familienbeihilfen;
h) die Sondersysteme der
Sozialversicherung für bestimmte
Gruppen von Erwerbstätigen,
soweit sie
Risiken oder Leistungen
betreffen, die unter die
oben bezeichneten Rechtsvorschriften
fallen.
Luxemburg
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung
(Krankheit, Mutterschaft
und Tod)
System der Arbeiter,
System der Privatangestellten,
System der
Beamten und ihnen
Gleichgestellten und
System der freien Berufe;
b) die Pensionsversicherung
(Invalidität, Alter und
Tod)
System der Arbeiter,
System der Privatangestellten
(einschließlich
der selbständig erwerbstätigen
Geistesarbeiter),
System der Handwerker,
System der Kaufleute
und Industriellen
und System für die
Landwirtschaft;
c) die zusätzliche Pensionsversicherung
für Bergarbeiter
und Metallarbeiter,
für technische Angestellte
in Bergwerksbetrieben
unter Tage und für
Berufskraftfahrer ;
d) die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
f) die Familienbeihilfen mit
Ausnahme der Geburtsbeihilfen.
Malta
Gesetz über die nationale Versicherung,
1956 (Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Invalidität,
Alter, Tod, Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten).
Niederlande
Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Krankheit
und Mutterschaft;
b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
(Invalidität,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
c) die Leistungen bei Alter;
d) die Leistungen an Hinterbliebene;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
f) die Familienbeihilfen.
Norwegen
Gesetz vom 6. Juli 1957 über
die Koordinierung und Integrierung
der Pensionen und
Versicherungsleistungen.
Gesetz vom 17. Juni 1966 über
die nationale Versicherung
(Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten,
Invalidität, Alter und
Tod).
Gesetz vom 27. Juni 1947 über
die Beschäftigung, Kapitel V.
Gesetz vom 3. Dezember 1948
über die Pensionsversicherung
der Seeleute.
Gesetz vom 3. Dezember 1951
über die Pensionsversicherung
der Forstarbeiter.
Gesetz vom 28. Juni 1953 über
die Pensionsversicherung der
Apotheker.
Gesetz vom 28. Juni 1957 über
die Pensionsversicherung der
Fischer.
Gesetz vom 22. Juni 1962 über
die Pensionsversicherung der
Krankenschwestern.
Gesetz vom 12. Dezember 1958
über die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Gesetz vom 24. Oktober 1946
über die Familienbeihilfen.
Schweden
Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai
1962 über die nationale Versicherung
und Gesetz Nr. 382
vom 25. Mai 1962 zur Einführung
des Gesetzes über die
nationale Versicherung.
Gesetz Nr. 243 vom 14. Mai
1954 über die Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Dekret Nr. 629 vom H.Dezember
1956 über die anerkannten
Arbeitslosenkassen.
Gesetz Nr. 529 vom 26. Juli
1947 über die allgemeinen
Familienbeihilfen.
Schweiz
Rechtsvorschriften des Bundes
über
a) die Krankenversicherung,
einschließlich der Tuberkuloseversicherung
und
der Leistungen bei Mutterschaft;
b) die Invalidenversicherung;
c) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
d) die staatliche obligatorische
Unfallversicherung gegen
Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle
sowie gegen
Berufskrankheiten ;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Familienzulagen für
landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und Kleinbauern.
Türkei
Rechtsvorschriften über
a) die Sozialversicherungen
der Arbeitnehmer (Krankheit,
Mutterschaft, Invalidität,
Alter, Tod, Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten);
b) die Sozialversicherungen
der selbständig Erwerbstätigen
und der freien Berufe
(Invalidität, Alter und
Tod).
Vereinigtes Königreich
Rechtsvorschriften über
a) den nationalen Gesundheitsdienst;
b) die nationale Versicherung
(Geldleistungen bei
Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Mutterschaft sowie
für Witwen und Waisen,
bei Alter und bei Tod);
c) die Unfallversicherung
(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
d) die Familienbeihilfen;
e) die Insel-Versicherung
(Jersey);
f) die Sozialversicherung
(Guernsey).
ANHANG IH
(Artikel 6 Absatz 3)
Bestimmungen, die ungeachtet
des Artikels 5 in Kraft bleiben
I — MEHRSEITIGE
ABKOMMEN
1. Die geltenden Bestimmungen
des Abkommens vom
27. Juli 1950 und des revidierten
Abkommens vom 13. Feber
1961 über die Soziale Sicherheit
der Rheinschiffer.
2. Das zwischen Dänemark,
Finnland, Island, Norwegen und
Schweden geschlossene Abkommen
über Soziale Sicherheit vom
15. September 1955 in der Fassung
der späteren Vereinbarungen
und Protokolle sowie die
Zusatzvereinbarungen zu diesem
Abkommen.
3. Das Europäische Abkommen
vom 9. Juli 1956 über die
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
im internationalen Verkehrswesen.
II — ZWEISEITIGE
ABKOMMEN
Allgemeine Bemerkungen
1. Verweisungen der in diesem
Anhang angeführten Zusatzabkommen
und Sonderabkommen
über Arbeitslosenversicherung
auf ein allgemeines Abkommen
werden durch Verweisungen auf
die entsprechenden Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
ersetzt, soweit die betreffenden
Bestimmungen des allgemeinen
Abkommens nicht gesondert
in diesem Anhang angeführt
werden.
2. Die Auslegungs- und Kündigungsklauseln
in einem Abkommen
über Soziale Sicherheit,
von dem einzelne Bestimmungen
in diesem Anhang angeführt
sind, bleiben für diese
Bestimmungen anwendbar.
3. Die in Klammern [ ] gesetzten
Abkommen über Soziale
Sicherheit sind im Zeitpunkt der
Auflegung dieses Abkommens
zur Unterzeichnung nicht in
Kraft.
Österreich — Bundesrepublik
Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 22. Dezember 1966.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung
vom 19. Mai
1951.
Zusatzprotokoll vom 23. November
1951 zum Abkommen
über Arbeitslosenversicherung
vom 19. Mai 1951.
Zweites Abkommen über
Arbeitslosenversicherung vom
31. Oktober 1953.
Österreich — Frankreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 28. Mai 1971.
Österreich — Italien
Vertrag über Sozialversicherung
vom 30. Dezember 1950.
Österreich — Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971.
Zusatzabkommen vom 16. Mal
1973 zum Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 21. Dezember
1971.
Österreich — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 15. November 1967.
Österreich — Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966.
Österreich — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 18. Juni 1971.
Belgien — Schweiz
Abkommen über Sozialversicherung
vom 17. Juni 1952 (zur
Zeit in Revision).
[Entwurf eines Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
9. September 1971.]
Belgien — Türkei
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 4. Juli
1966.
Belgien — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 20. Mai 1957.
Zypern — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 6. Oktober 1969.
Dänemark — Frankreich
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit vom
30. Juni 1951 und Protokolle.
Dänemark — Bundesrepublik
Deutschland
Artikel 3 Absatz 4 und Artikel
10 des Abkommens über
Sozialversicherung vom
14. August 1953.
Ziffer 15 des Schlußprotokolls
vom 14. August 1953 zum
Abkommen über Sozialversicherung
vom 14. August
1953.
Zusatzvereinbarung vom
14. August 1953 zum Abkommen
über Sozialversicherung
vom 14. August 1953.
Artikel 3 Absatz 4 zweiter Satz,
Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8
Absatz 3 und Artikel 10 des
Abkommens über Arbeitslosenversicherung
vom 1. August
1959.
Ziffern 4, 5 und 6 des Schlußprotokolls
vom 1. August
1959 zum Abkommen über
Arbeitslosenversicherung vom
1. August 1959.
Dänemark — Schweiz
Abkommen über Sozialversicherung
vom 21. Mai 1954.
Zusatzvereinbarung vom
15. November 1962 zum Abkommen
über Sozialversicherung
vom 21. Mai 1954.
Dänemark — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 27. August 1959.
Frankreich — Norwegen
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit vom
30. September 1954.
Frankreich — Schweiz
Abkommen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
vom 9. Juli 1949 und Protokolle.
Abkommen über die gegenseitige
Unterstützung der
Arbeitslosen beider Länder
vom 9. Juni 1933.
Frankreich — Türkei
[Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 20. Jänner 1972.]
Frankreich — Vereinigtes
Königreich
Allgemeines Abkommen über
Soziale Sicherheit (und Sonderprotokoll
über Leistungen
des Gesundheitsdienstes) vom
10. Juli 1956.
Notenaustausch vom 25. Feber
1965 (Zahlung von Familienbeihilfen
an Personen, die als
Saisonarbeiter in der Landwirtschaft
von Frankreich
nach Jersey oder umgekehrt
gehen).
Notenaustausch vom 19. November
1965 (Zahlung von
Familienbeihilfen an Personen,
die als Saisonarbeiter in der
Landwirtschaft von Frankreich
nach Guernsey oder umgekehrt
gehen).
Notenaustausch vom 19. Mai
1959 über die Ausdehnung des
Abkommens vom 10. Juli
1956 auf Jersey.
Notenaustausch vom 19. November
1965 über die Ausdehnung
des Abkommens
vom 10. Juli 1956 auf Guernsey,
Alderney, Herrn und
Jethou.
Notenaustausch vom 27./30. Juli
1970 über die Verbesserung
der Sozialversicherung für britische
Lehrer in Frankreich.
Bundesrepublik Deutschland —
Norwegen
Vereinbarung über die gegenseitige
Gewährung sozialer Leistungen
vom 2./6. September
1965.
Bundesrepublik Deutschland —
Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. Feber 1964.
Zusatzabkommen vom 24. Dezember
1962 zum Abkommen
über Sozialversicherung vom
24. Oktober 1950.
Übereinkommen zwischen dem
Deutschen Reich und der
Schweiz über die Arbeitslosenversicherung
der Grenzgänger
vom 4. Feber 1928.
Bundesrepublik Deutschland —
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 30. April 1964.
Zusatzabkommen vom 28. Mai
1969 zur Änderung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 30. April 1964.
Bundesrepublik Deutschland —
Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 20. April 1960.
Protokoll über Sachleistungen
vom 20. April 1960.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung
vom 20. April
1960.
Irland — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 29. März 1960.
Abkommen zwischen dem Minister
für Soziale Vorsorge von
Irland und dem Ministerium
für Arbeit und nationale Versicherung
von Nordirland
über Sozialversicherung und
Entschädigung von Arbeitsschäden
vom 22. Juli 1964.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 28. Feber 1966.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 3. Oktober 1968.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 14. September 1971.
Italien — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 14. Dezember 1962.
Zusatzabkommen vom 18. Dezember
1963 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit vom
14. Dezember 1962.
[Zusatzvereinbarung vom 4. Juli
1969 zum Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 14. Dezember
1962.]
Italien — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Sozialversicherung
vom 28. November
1951.
Luxemburg — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 3. Juni 1967 mit
Ausnahme der Artikel 18 bis
21.
Luxemburg — Vereinigtes
Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 13. Oktober 1953.
Malta — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. März 1958.
Niederlande — Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 27. Mai 1970.
Niederlande — Türkei
Titel III des Abkommens über
Soziale Sicherheit vom
5. April 1966.
Niederlande — Vereinigtes
Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 11. August 1954.
Protokoll über Sachleistungen
vom 11. August 1954.
Norwegen — Vereinigtes
Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 25. Juli 1957.
Schweden — Schweiz
Abkommen über Sozialversicherung
vom 17. Dezember 1954.
Schweden — Vereinigtes
Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 9. Juni 1956.
Schweiz — Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 1. Mai 1969.
Schweiz — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Feber 1968.
Türkei — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Sozialversicherung
vom 9. September 1959.
ANHANG IV
(Artikel 8 Absatz 4)
Leistungen, für die Artikel 8
Absatz 2 oder Absatz 3 gilt
Dänemark
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Mutterschaft
die Leistungen bei Mutterschaft
nach Kapitel 3 des Gesetzes
Nr. 236 vom 3. Juni 1967
über Familienbeihilfen und sonstige
Familienleistungen.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
und Absatz 3 Buchstabe a
Invalidität
die Leistungen nach dem Gesetz
Nr. 219 vom 4. Juni 1965
über Invaliditätspensionen.
Tod
die Leistungen nach dem Gesetz
Nr. 70 vom 13. März 1959
über Witwenpensionen und Witwenunterstützung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
und Absatz 3 Buchstabe b
Alter
die Leistungen nach dem Gesetz
Nr. 218 vom 4. Juni 1965
über Alterspensionen.
Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Arbeitslosigkeit
die Leistungen aus der
Arbeitslosenhilfe.
Island
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Mutterschaft
die Geburtsbeihilfe nach Artikel
18 des Gesetzes Nr. 40 vom
30. April 1963 über Soziale
Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
und Absatz 3 Buchstabe a
Invalidität
die Leistungen bei Invalidität
nach Kapitel II-B des Gesetzes
Nr. 40 vom 30. April 1963 über
Soziale Sicherheit.
Tod
die Leistungen an Hinterbliebene
nach Kapitel II-B des Gesetzes
Nr. 40 vom 30. April 1963
über Soziale Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
und Absatz 3 Buchstabe b
Alter
die Leistungen bei Alter nach
Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40
vom 30. April 1963 über Soziale
Sicherheit.
Norwegen
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe at
Mutterschaft
die Mutterschaftsbeihilfe nach
Kapitel 3 Abschnitt 13 Absatz 3
des Gesetzes vom 17. Juni 1966
über die nationale Versicherung;
die Pauschal-, Unterstützungs-
und Erziehungsbeihilfen für
ledige Mütter nach Kapitel 12
Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes
vom 17. Juni 1966 über die
nationale Versicherung.
Arbeitslosigkeit
die verschiedenen Unterstützungsleistungen
nach Kapitel 4
Abschnitt 1 Buchstaben b bis e
des Gesetzes vom 17. Juni 1966
über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Mutterschaft
die Mutterschaftsbeihilfe nach
dem Gesetz Nr. 381 vom
25. Mai 1962 über die nationale
Versicherung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
und Absatz 3 Buchstabe a
Invalidität
die staatliche Pension nach
dem Gesetz Nr. 381 vom
25. Mai 1962 über die nationale
Versicherung und dem Gesetz
Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur
Einführung des Gesetzes über
die nationale Versicherung.
Tod
die staatliche Pension nach
dem Gesetz Nr. 381 vom
25. Mai 1962 über die nationale
Versicherung und dem Gesetz
Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur
Einführung des Gesetzes über
die nationale Versicherung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c
und Absatz 3 Buchstabe b
Alter
die staatliche Pension nach
dem Gesetz Nr. 381 vom
25. Mai 1962 über die nationale
Versicherung und dem Gesetz
Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur
Einführung des Gesetzes über
die nationale Versicherung.
ANHANG V
(Artikel 9 Absätze 2 und 3)
Bestimmungen, die auf die
Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten
ausgedehnt werden
I — Artikel 9 Absatz 2
Österreich — Luxemburg
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971.
Zusatzabkommen vom 16. Mai
1973 zum Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 21. Dezember
1971.
Österreich — Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966.
Zypern — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 6. Oktober 1969.
Bundesrepublik Deutschland —
Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 30. April 1964 mit
Ausnahme des Artikels 4 Absatz
1 und des Artikels 8.
Bundesrepublik Deutschland —
Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 20. April 1960 mit
Ausnahme des Artikels 3 Absatz
1 und des Artikels 7 Absätze
2 bis 4.
Protokoll über Sachleistungen,
vom 20. April 1960.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung
vom 20. April
1960 mit Ausnahme des Artikels
3 und des Artikels 5 Absätze
2 bis 4.
Irland — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 29. März 1960.
Abkommen zwischen dem Minister
für Soziale Vorsorge von
Irland und dem Ministerium
für Arbeit und nationale Versicherung
von Nordirland
über Sozialversicherung und
Entschädigung von Arbeitsschäden
vom 22. Juli 1964.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 28. Feber 1966.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 3. Oktober 1968.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 14. September 1971.
Malta — Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. März 1958.
Niederlande — Türkei
Titel III des Abkommens über
Soziale Sicherheit vom
5. April 1966.
Niederlande — Vereinigtes
Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 11. August 1954.
Protokoll über Sachleistungen
vom 11. August 1954.
II — Artikel 9 Absatz 3
Keine.
ANHANG VI
(Artikel 11 Absatz 3)
Leistungen, für die Artikel 11
Absatz 1 oder Absatz 2 nicht
gilt
Österreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 11 Absatz 1 gilt nicht;
für die Ausgleichszulage aus der
Pensionsversicherung.
Belgien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c
die nach den vor dem 1. Jänner
1962 geltenden Rechtsvorschriften
gewährten Alters- und
Hinterbliebenenpensionen aus
den Systemen für Arbeiter und
Angestellte hinsichtlich des Teils,
der den Jahren vor 1945 entspricht,
soweit auf diese keine
tatsächlichen Versicherungszeiten
entfallen.
Dänemark
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
die Invaliditätsleistungen nach
Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219
vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
die Pensionszulagen nach Artikel
11 des Gesetzes Nr. 219 vom
4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen,
Artikel 10 des Gesetzes
Nr. 218 vom 4. Juni 1965
über Alterspensionen und Artikel
3 Absatz 4 des Gesetzes
Nr. 70 vom 13. März 1959 über
Witwenpensionen und Witwenunterstützung
in der Passung
des Gesetzes Nr. 194 vom
4. Juni 1964.
Frankreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
die Sonderbeihilfe.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c
die nicht auf Beiträgen beruhenden
Altersbeihilfen für
Nichtarbeitnehmer.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe dt
die zusätzliche Beihilfe aus
dem „Fonds national de solidarité"
(Nationaler Solidaritätsfonds).
Island
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
die zusätzliche Alters- oder
Invaliditätspension nach Artikel
21 des Gesetzes Nr. 40 vom
30. April 1963 über Soziale
Sicherheit.
Irland
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
die nicht auf Beiträgen beruhenden
Alters-, Witwen- und
Waisenpensionen sowie die Beihilfen
für verlassene Ehefrauen.
Luxemburg
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
die Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenpensionen für
Privatangestellte hinsichtlich des
Teiles, der den Beschäftigungszeiten
vor Inkrafttreten des Pensionssystems
für Privatangestellte
entspricht.
Norwegen
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c
die Übergangs-Leistungszuschläge
nach Artikel 5 Absatz 5,
Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8
Absatz 4 und Artikel 10 Absätze
4, 5, 6 und 11 des Gesetzes
vom 17. Juni 1966 über die
nationale Versicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
die Grundleistung und die
Unterstützungsbeihilfe nach
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes
vom 17. Juni 1966 über die
nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe für
Hinterbliebene nach Artikel 10
Absatz 2 des Gesetzes vom
17. Juni 1966 über die nationale
Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe
und die Übergangsbeihilfe für
ledige Mütter nach Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom
17. Juni 1966 über die nationale
Versicherung.
Schweden
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
die Leistungen nach Kapitel 9
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über
die nationale Versicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c
die Zusatzpension nach Kapitel
15 des Gesetzes Nr. 381 vom
25. Mai 1962 über die nationale
Versicherung und nach dem Gesetz
Nr. 382 vom 25. Mai 1962
zur Einführung des Gesetzes
über die nationale Versicherung;
die Leistungen nach Artikel 16
des Gesetzes Nr. 382 vom
25. Mai 1962 zur Einführung
des Gesetzes über die nationale
Versicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
die Leistungen nach Kapitel 9
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3
Absatz 2 und Artikel 5 des
Gesetzes Nr. 381 vom 25. Mai
1962 über die nationale Versicherung.
Schweiz
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a
die Hilflosenentschädigungen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b
die außerordentlichen Renten
der Invalidenversicherung;
die außerordentlichen Renten
der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d
die ordentlichen Invalidenrenten
für Invalide, deren Invaliditätsgrad
weniger als
50 vom Hundert beträgt.
ANHANG VII
(Artikel 72 Absatz 1)
Besondere Bestimmungen über
die Anwendung der Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten
I. ANWENDUNG DER
ÖSTERREICHISCHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der
österreichischen
Rechtsvorschriften
hinsichtlich der
Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 und die
entsprechenden Bestimmungen
der zweiseitigen Abkommen, die
im Anhang III angeführt sind,
berühren nicht die österreichischen
Rechtsvorschriften
über Leistungsansprüche und
Anwartschaften in der Pensionsversicherung
und Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie
die Vorschriften über die Berücksichtigung
der im Gebiet
der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außer-
halb des Gebietes der Republik
Österreich zurückgelegten Zeiten
einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
(2) Artikel 8 Absatz 1 berührt
nicht Versicherungslastregelungen
in zweiseitigen Abkommen
der Republik Österreich mit
anderen Staaten.
(3) Artikel 8 Absatz 1 berührt
nicht die österreichischen
Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten
und diesen gleichgestellten
Zeiten.
(4) Soweit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
eine Erwerbstätigkeit oder ein
Sozialversicherungsverhältnis
rechtliche Auswirkungen auf
einen Leistungsanspruch oder
auf die Gewährung einer Leistung
der Sozialversicherung
hat, kommt die gleiche Wirkung
auch einem der angeführten
Tatbestände zu, wenn
dieser in einem anderen Vertragsstaat
eintritt oder eingetreten
ist.
(5) Titel III Kapitel 2 gilt nicht
für Leistungen aus der Pensionsversicherung
der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
an Personen, die
bei Inkrafttreten der anwendbaren
Rechtsvorschriften ein bestimmtes
Alter überschritten
hatten, sowie für Leistungen aus
der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.
(6) Für die Feststellung der
Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit
in der
österreichischen Pensionsversicherung
werden ausschließlich
die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten berücksichtigt.
(7) Bei der Ermittlung des
theoretischen Betrages nach Artikel
29 Absatz 2 sind die nach
den Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten in der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
ohne Anwendung
der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
von Versicherungszeiten
heranzuziehen.
(8) Bei Durchführung des Artikels
29 Absätze 2 und 4 ist
die Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
nach Feststellung des geschuldeten
Leistungsbetrages zu
ermitteln.
(9) Kommt bei der Bemessung
des österreichischen Steigerungsbetrages
das Höchstausmaß von
Versicherungsmonaten in Betracht,
so ist das Teilungsverhältnis
nach Artikel 29 Absatz 4
auf Grund sämtlicher bei Ermittlung
des theoretischen Betrages
berücksichtigter Versicherungszeiten
unter Bedachtnahme
auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.
(10) Für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung
werden nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegte Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
(11) Der Hilflosenzuschuß ist
von dem österreichischen, nach
Artikel 29 Absatz 4 festgestellten
Leistungsbetrag innerhalb
der nach der zitierten Bestimmung
anteilmäßig gekürzten
Grenzbeträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde hingegen
allein auf Grund der nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch
auf Pension, so gebührt der
Hilflosenzuschuß in dem dieser
Pension- entsprechenden Ausmaß,
es sei denn, daß nach den
Rechtsvorschriften eines anderen
Vertragsstaates ein Hilflosenzuschuß
oder eine gleichartige Leistung
gewährt wird.
(12) Die Pensionssonderzahlungen
aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren
im Ausmaß der nach Artikel 29
Absatz 4 festgestellten Leistung;
Artikel 34 gilt entsprechend.
(13) Die einer Person, die aus
politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der
Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen
einen Nachteil erlitten
hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen
nicht berührt.
B. Anwendung der
österreichischen
Rechtsvorschriften
hinsichtlich der
Arbeitslosenversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt
nicht die österreichischen
Rechtsvorschriften über die
Notstandshilfe.
(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2
über die Zusammenrechnung der
Zeiten gilt nicht für den Erwerb
des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER
DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinsichtlich der Leistungen
bei Arbeitslosigkeit verpflichtet
sich die Regierung Dänemarks,
auf die anerkannten Arbeitslosenkassen
einzuwirken, die
Bestimmungen dieses Abkommens
anzuwenden, soweit sie
für Dänemark gelten.
III. ANWENDUNG DER
FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung
nach Artikel 8 gilt
nicht für das Gesetz Nr. 65-555
vom 10. Juli 1965, nach dem
Franzosen, die im Ausland eine
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer
oder als Selbständige ausüben
oder ausgeübt haben, dem
System der freiwilligen Altersversicherung
beitreten können.
(2) Anspruch auf die Beihilfe
für alte Arbeitnehmer, die nicht
auf Beiträgen beruhenden
Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer
und die Sonderbeihilfe
haben nach diesem Abkommen
nur Personen, die nachweislich
zwischen dem 16. Lebensjahr
und der Altersgrenze für die
Leistungen mindestens zehn
Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende
Jahre unmittelbar vor
Beantragung der Leistungen, in
Frankreich gewohnt haben.
(3) Dieses Abkommen berührt
nicht die französischen Rechtsvorschriften,
nach denen für den
Erwerb des Anspruches auf die
Beihilfe für alte Arbeitnehmer
sowie für die nicht auf Beiträgen
beruhenden Altersbeihilfen für
Nichtarbeitnehmer Zeiten der
im französischen Gebiet zurückgelegten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt
werden.
(4) Die Sonderbeihilfe und die
kumulierbaren Entschädigungen
des Systems der Sozialen Sicherheit
für Bergarbeiter werden
nur den im französischen Bergbau
beschäftigten Arbeitnehmern
gewährt.
(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung
nach Artikel 8 gilt
nicht für die Rechtsvorschriften
über das garantierte Mindesteinkommen
für arbeitslose
Arbeitnehmer. Der Ansprach
auf Leistungen nach diesen
Rechtsvorschriften hängt davon
ab, daß die in Betracht kommende
Person unmittelbar vor
Beantragung der Leistungen
3 Monate in Frankreich gewohnt
hat.
IV. ANWENDUNG DER
RECHTSVORSCHRIFTEN
DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
(1) a) Die deutschen Träger
entschädigen, soweit es die deutschen
Rechtsvorschriften über
die gesetzliche Unfallversicherung
nicht bereits vorschreiben,
nach diesem Abkommen auch
Unfälle (Berufskrankheiten), die
vor dem 1. Jänner 1919 in
Elsaß-Lothringen eingetreten
und auf Grund der Entscheidung
des Völkerbundrates vom
21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt
S. 1289) nicht von französischen
Trägern übernommen worden
sind, solange der Verletzte oder
seine Hinterbliebenen im Gebiet
eines Vertragsstaates wohnen.
b) Artikel 11 berührt nicht
die deutschen Rechtsvorschriften,
nach denen aus Unfällen
(Berufskrankheiten) und Zeiten,
die außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland
eingetreten oder zurückgelegt
sind, Leistungen an Berechtigte
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen
gezahlt werden.
(2) a) Für die Entscheidung, ob
Zeiten, die nach den deutschen
Rechtsvorschriften Ausfall- oder
Zurechnungszeiten sind, als
solche angerechnet werden,
stehen die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
entrichteten Pflichtbeiträge
und der Eintritt in die
Versicherung eines anderen
Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen
nach den deutschen
Rechtsvorschriften und dem
Eintritt in die deutsche Rentenversicherung
gleich. Bei der Ermittlung
der Anzahl der
Kalendermonate vom Eintritt in
die Versicherung bis zum Eintritt
des Versicherungsfalles bleiben
auch die in diese Zeit entfallenden
gleichgestellten Zeiten
nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
sowie die Zeiten des Bezuges
einer Pension oder Rente nach
den Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.
b) Buchstabe a gilt nicht für
die pauschale Ausfallzeit.
c) Für die Anrechnung einer
Zurechnungszeit nach den deutschen
Rechtsvorschriften über
die knappschaftliche Rentenversicherung
ist ferner Voraussetzung,
daß der letzte nach den
deutschen Rechtsvorschriften
entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
entrichtet worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher
Ersatzzeiten gelten ausschließlich
die innerstaatlichen
deutschen Rechtsvorschriften.
(3) a) Trifft eine nach den deutschen
Rechtsvorschriften zu gewährende
Rente wegen Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit
oder ein Altersruhegeld
mit einer Rente zusammen,
die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
für einen Arbeitsunfall oder eine
Berufskrankheit gewährt wird,
so gilt als Jahresarbeitsverdienst
derjenige, der für einen vergleichbaren
Verletzten im Zeitpunkt
des Unfalles nach den
deutschen Rechtsvorschriften
festzusetzen wäre; maßgebend
sind dabei die Rechtsvorschriften,
die an dem Ort gelten,
an dem der Berechtigte im Gebiet
der Bundesrepublik
Deutschland wohnt, oder, falls
er außerhalb dieses Gebietes
wohnt, die an dem Ort gelten,
an dem der zuständige Träger
der deutschen Rentenversicherung
seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst
des vergleichbaren
Verletzten ist nach den
deutschen Rechtsvorschriften zu
ermitteln oder neu zu berechnen.
b) Die Summe der Unfallrente
und des theoretischen Betrages
nach Artikel 29 Absatz 2
ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse
und Steigerungsbeträge
der Höherversicherung
werden der in Buchstabe a vorgesehenen
Höchstgrenze gegenübergestellt;
der über die
Höchstgrenze hinausgehende Betrag
ist der fiktive Ruhensbetrag.
Er ist im Verhältnis der
Versicherungszeit nach Artikel
29 Absatz 4 zu teilen. Der
auf die deutsche Zeit entfallende
Ruhensbetrag ist von der deutschen
Teilrente abzuziehen.
(4) Für den Wegfall der
Knappschaftsausgleichsleistung
stehen bergbauliche Betriebe im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
deutschen knappschaftlichen
Betrieben gleich.
(5) Die deutschen Träger der
Rentenversicherung wenden Artikel
29 Absatz 5 an, wenn
a) die vor dem 1. Jänner 1957
geltenden Rechtsvorschriften
über die Berechnung
der Rente anzuwenden
sind,
b) eine Zurechnungszeit in
Betracht kommt oder
c) ein Kinderzuschuß in Betracht
kommt.
(6) Für die hüttenknappschaftliche
Pensionsversicherung und
für die Altershilfe für Landwirte
gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
V. ANWENDUNG DER
LUXEMBURGISCHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Abweichend von Artikel 74
Absatz 3 werden vor dem
1. Jänner 1946 nach den
luxemburgischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung
(Invalidität, Alter und
Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten
und gleichgestellte
Zeiten bei Anwendung dieser
Rechtsvorschriften nur berücksichtigt,
soweit bei Inkrafttreten
des Abkommens Anwartschaften
aufrechterhalten oder später
allein nach diesen Rechtsvorschriften
oder nach geltenden
oder noch abzuschließenden
zweiseitigen Abkommen über
Soziale Sicherheit wiederaufgelebt
sind. Sind mehrere Abkommen
anwendbar, so werden die
Versicherungszeiten und gleichgestellten
Zeiten von dem am
weitesten zurückliegenden Zeitpunkt
an. berücksichtigt.
(2) Für den Anspruch auf den
Grundbetrag der luxemburgischen
Pensionen werden die
von einem nicht auf luxemburgischen
Gebiet wohnenden Erwerbstätigen
nach den luxemburgischen
Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten
den Wohnzeiten gleichgestellt.
(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls
zur Erreichung der
Mindestpension zu gewähren
ist, sowie der Kinderzuschlag
werden in demselben Verhältnis
gezahlt wie der zu Lasten des
Staates und der Gemeinden gehende
Grundbetrag.
VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften
über die
allgemeine Altersversicherung
(1) Bei Anwendung des Artikels
29 gelten als nach den
niederländischen Rechtsvorschriften
über die allgemeine
Altersversicherung zurückgelegte
Versicherungszeiten auch
Zeiten vor dem 1. Jänner 1957,
während derer der Berechtigte,
der die für die Gleichstellung
dieser Zeiten mit Versicherungszeiten
erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt, nach Vollendung
des 15. Lebensjahres im
Gebiet der Niederlande gewohnt
hat oder während derer
er in den Niederlanden für
einen dortigen Arbeitgeber
gegen Entgelt beschäftigt war,
aber im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates gewohnt hat.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende
Zeiten bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn sie mit Zeiten
zusammenfallen, die für die Berechnung
einer nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
zustehenden Alterspension
berücksichtigt werden.
(3) Für eine verheiratete Frau,
deren Ehemann Anspruch auf
eine Pension nach den niederländischen
Rechtsvorschriften
über die allgemeine Altersversicherung
hat, werden auch Zeiten
der Ehe berücksichtigt, die
vor dem Tag liegen, an dem
diese Frau das 65. Lebensjahr
vollendet hat und während
derer sie im Gebiet eines oder
mehrerer Vertragsstaaten gewohnt
hat, soweit diese Zeiten
mit den von ihrem Ehemann
nach diesen Rechtsvorschriften
zurückgelegten und mit den
nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten
zusammenfallen.
(4) Nach Absatz 3 für eine
verheiratete Frau zu berücksichtigende
Zeiten bleiben unberücksichtigt,
wenn sie mit Zeiten
zusammenfallen, die für die Berechnung
einer ihr nach den
Rechtsvorschriften eines anderen
Vertragsstaates zustehenden
Alterspension berücksichtigt
werden oder während derer sie
eine Alterspension nach diesen
Rechtsvorschriften bezogen hat.
(5) Für eine Frau, die verheiratet
war und für deren Ehemann
die niederländischen
Rechtsvorschriften über die
Altersversicherung gegolten
haben oder der nach Absatz 1
so behandelt wird, als hätte er
Versicherungszeiten zurückgelegt,
gelten die Absätze 3
und 4 entsprechend.
(6) Vor dem 1. Jänner 1957
zurückgelegte Zeiten werden für
die Berechnung der Alterspension
nur berücksichtigt, wenn
die in Betracht kommende Per-
son nach Vollendung des
59. Lebensjahres im Gebiet eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
sechs Jahre gewohnt hat und
noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten
wohnt.
B. Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften
über die
allgemeine Witwen-
und Waisenversicherung
(1) Bei Anwendung des Artikels
29 des Abkommens gelten
als nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die allgemeine
Witwen- und Waisenversicherung
zurückgelegte Versicherungszeiten
auch Zeiten vor
dem 1. Oktober 1959, während
derer der Verstorbene nach
Vollendung des 15. Lebensjahres
im Gebiet der Niederlande gewohnt
hat oder während derer
er in den Niederlanden für
einen dortigen Arbeitgeber
gegen Entgelt beschäftigt war,
aber im Gebiet eines anderen
Vertragsstaates gewohnt hat.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende
Zeiten bleiben unberücksichtigt,
wenn sie mit Versicherungszeiten
zusammenfallen,
die nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
über Hinterbliebenenleistungen
zurückgelegt worden
sind.
C. Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften
über die
Versicherung gegen
Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei Anwendung des Artikels
29 des Abkommens gelten
als nach den niederländischen
Rechtsvorschriften über die Versicherung
gegen Arbeitsunfähigkeit
zurückgelegte Zeiten auch
vor dem 1. Juli 1967 in den
Niederlanden zurückgelegte
Zeiten einer Beschäftigung gegen
Entgelt und gleichgestellte Zeiten.
(2) Liegen nur solche in den
Niederlanden vor dem 1. Juli
1967 zurückgelegte Zeiten vor,
so werden die Arbeitsentgelte,
nach denen die Leistungen berechnet
werden, unter Zugrundelegung
der nach dem Gesetz
vom 2. Februar 1967 betreffend
eine Übergangsregelung
in der Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
vorgesehenen
und der Entwicklung des Lohnindex
nach dem 1. Juli 1967 angepaßten
Beträge festgestellt.
(3) Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben
a und d werden von den
niederländischen Trägern nicht
angewandt auf Leistungen, die
auf Grund einer Invalidität von
weniger als 45 vom Hundert
berechnet wurden, wenn die
Verschlimmerung der bisherigen
Invalidität offensichtlich
nicht auf die Ursache zurückgeht,
die zur Invalidität führte,
für welche die Leistungen zuerkannt
wurden.
D. Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften
über die
freiwillige Weiterversicherung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung
nach Artikel 8 gilt
nicht hinsichtlich der Zahlung
ermäßigter Beiträge zur freiwilligen
Weiterversicherung für
den Fall des Alters.
VII. ANWENDUNG DER
NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz
2 des Gesetzes vom
17. Juni 1966 über die nationale
Versicherung kann nicht auf
nichtnorwegische Staatsangehörige
angewandt werden.
Die norwegischen Rechtsvorschriften
können auf nichtnorwegische
Staatsangehörige in
Spitzbergen nur angewandt werden,
wenn sie von einem norwegischen
Arbeitgeber beschäftigt
werden.
VIII. ANWENDUNG DER
SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinsichtlich der Leistungen
bei Arbeitslosigkeit verpflichtet
sich die Regierung Schwedens,
auf die anerkannten Arbeitslosenkassen
einzuwirken, die
Bestimmungen dieses Abkommens
anzuwenden, soweit sie für
Schweden gelten.
IX. ANWENDUNG DER
SCHWEIZERISCHEN
RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung
nach Artikel 8 des
Abkommens gilt nicht für
a) die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
von
im Ausland niedergelassenen
Schweizerbürgern;
b) die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
von Schweizerbürgern,
die im Ausland
für einen Arbeitgeber
in der Schweiz beschäftigt
sind;
c) die Fürsorgeleistungen an
die im Ausland wohnenden
invaliden Schweizerbürger;
d) die außerordentlichen Alters-
und Hinterlassenenrenten
an die vor dem
1. Juli 1883 geborenen
Schweizerbürger und
deren Hinterlassene.
(2) Die außerordentlichen Invalidenrenten
oder die sie ablösenden
Altersrenten werden
den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
gewährt, wenn sie
unmittelbar vor dem Leistungsantrag
fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt haben.
Die außerordentlichen Alters- und
Hinterlassenenrenten werden
den Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten gewährt, wenn
sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag
im Falle einer Altersrente
zehn Jahre beziehungsweise
der verstorbene Ver-
sicherte im Falle einer Hinterlassenenrente
oder einer diese
ablösenden Altersrente fünf
Jahre in der Schweiz gewohnt
haben.
Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen,
wenn die Schweiz
nicht länger als insgesamt drei
Monate je Kalenderjahr verlassen
wird. Zeiten, während
derer in der Schweiz wohnende
Staatsangehörige von Vertragsstaaten
von der Unterstellung
unter die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
befreit waren, werden
für die Erfüllung der erforderlichen
Wohndauer nicht mitgerechnet.
(3) Haben Staatsangehörige
der Vertragsstaaten einen Anspruch
auf Leistungen der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung
erworben, so gilt für die
Berechnung der von der schweizerischen
Versicherung geschuldeten
Rente Artikel 29 Absatz
5.
(4) Für den Anspruch auf die
ordentliche Invalidenrente gelten
als Versicherte im Sinne der
schweizerischen Rechtsvorschriften
die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten, wenn sie bei
Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung
eines der Vertragsstaaten
angehören oder
wenn sie einen Anspruch auf
Invalidenleistungen nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
geltend machen
können.
(5) a) Die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten erhalten
Eingliederungsmaßnahmen nach
den bundesrechtlichen Vorschriften
über die Invalidenversicherung,
solange sie in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben
und wenn sie, unmittelbar bevor
diese Maßnahmen in Betracht
kommen, während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an
die schweizerische Versicherung
entrichtet haben.
b) Nichterwerbstätige Ehefrauen
und Witwen sowie minderjährige
Kinder von Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten
erhalten Eingliederungsmaßnahmen
nach den bundesrechtlichen
Vorschriften über die Invalidenversicherung,
solange sie in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben
und wenn sie, unmittelbar bevor
diese Maßnahmen in Betracht
kommen, ununterbrochen
während mindestens eines Jahres
dort gewohnt haben.
c) Minderjährige Kinder von
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
erhalten Eingliederungsmaßnahmen
nach den bundesrechtlichen
Vorschriften über die
Invalidenversicherung, wenn sie
in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben und dort entweder invalid
geboren sind oder seit der
Geburt ununterbrochen gewohnt
haben.
ZUSATZVEREINBARUNG
ZUR DURCHFÜHRUNG
DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS
ÜBER SOZIALE
SICHERHEIT
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die das Europäische Abkommen
über Soziale Sicherheit
und diese Zusatzvereinbarung
unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß nach
Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen
Abkommens über Soziale
Sicherheit die Anwendung
dieses Abkommens durch eine
Zusatzvereinbarung geregelt
wird,
sind wie folgt übereingekommen
TITEL I
ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung
a) bezeichnet der Ausdruck
„Abkommen" das Europäische
Abkommen über
Soziale Sicherheit;
b) bezeichnet der Ausdruck
„Vereinbarung" die Zusatzvereinbarung
zur
Durchführung des Abkommens;
c) bezeichnet der Ausdruck
„Ausschuß" den Sachverständigenausschuß
für Soziale
Sicherheit des Europarates
oder jeden anderen
Ausschuß, den das
Ministerkomitee des Europarates
mit der Wahrnehmung
der in Artikel 2 bezeichneten
Aufgaben betraut;
d) bezeichnet der Ausdruck
„Saisonarbeiter" einen Arbeitnehmer,
der sich in das
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
als desjenigen,
in dessen Gebiet er wohnt,
begibt, um dort für Rechnung
eines Unternehmens
oder eines Arbeitgebers
dieses Vertragsstaates eine
Saisonarbeit bis zur
Höchstdauer von acht Mo-
naten auszuüben und sich
während der Dauer dieser
Beschäftigung im Gebiet
dieses Vertragsstaates aufhält;
unter Saisonarbeit ist
eine jahreszeitlich bedingte,
alljährlich anfallende
Arbeit zu verstehen;
der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft
wird
durch Vorlage eines mit
dem Sichtvermerk eines
Arbeitsamtes des neuen
Beschäftigungsortes versehenen
Arbeitsvertrages
oder einer von diesem Arbeitsamt
mit einem Sichtvermerk
versehenen Bescheinigung
darüber erbracht,
daß die in Betracht
kommende Person eine
saisonbedingte Beschäftigung
im Gebiet dieses Vertragsstaates
ausübt;
e) haben die in Artikel 1 des
Abkommens festgelegten
Ausdrücke die ihnen dort
gegebene Bedeutung.
Artikel 2
(1) Die für die Anwendung des
Abkommens und dieser Vereinbarung
erforderlichen Formblattmuster
für die Bescheinigungen,
Bestätigungen, Erklärungen,
Anträge und sonstigen
Schriftstücke werden vom Ausschuß
festgelegt. Vereinbaren
zwei oder mehr Vertragsstaaten
andere Formblattmuster, so
unterrichten sie den Ausschuß
davon.
(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen
der zuständigen Behörde
eines Vertragsstaates Angaben
über die Rechtsvorschriften zusammenstellen,
auf die sich das
Abkommen bezieht.
(3) Der Ausschuß kann Merkblätter
ausarbeiten, um die in
Betracht kommenden Personen
über ihre Ansprüche sowie über
die von ihnen bei deren Geltendmachung
zu beachtenden
Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen
bezeichnen, die
berechtigt sind, unmittelbar miteinander
sowie mit den Trägern
eines anderen Vertragsstaates,
wenn sie von dessen zuständiger
Behörde hiezu ermächtigt sind,
in Verbindung zu treten.
(2) Die Träger eines Vertragsstaates
und die Personen, die im
Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen oder sich aufhalten,
können sich unmittelbar oder
über die Verbindungsstellen an
die Träger anderer Vertragsstaaten
wenden.
Artikel 4
(1) Anhang 1 bezeichnet die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
(2) Anhang 2 bezeichnet die
zuständigen Träger der Vertragsstaaten.
(3) Anhang 3 bezeichnet die
Träger des Wohnortes und die
Träger des Aufenthaltsortes der
Vertragsstaaten.
(4) Anhang 4 bezeichnet die
von den zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten nach Artikel
3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.
(5) Anhang 5 bezeichnet die in
Artikel 6 Buchstabe b und Artikel
46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.
(6) Anhang 6 bezeichnet
Namen und Sitz der in Artikel
48 Absatz 1 erwähnten Banken.
(7) Anhang 7 bezeichnet die
von den zuständigen Behörden
nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel
12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze
2 und 3, Artikel 34, Artikel
57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz
1, Artikel 72 Absatz 2,
Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln
76 und 77, Artikel 78 Ab-
satz 2, Artikel 83 Absatz 1,
Artikel 84 und Artikel 87 Absatz
2 bezeichneten Träger.
Artikel 5
Zwei oder mehr Vertragsstaaten
können, soweit es sie betrifft,
einvernehmlich von dieser
Vereinbarung abweichende
Durchführungsregeln festlegen.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt an
die Stelle
a) von Vereinbarungen über
die Durchführung von Abkommen
über Soziale
Sicherheit, die durch das
Abkommen ersetzt werden,
b) von Bestimmungen zur
Durchführung der in Artikel
6 Absatz 3 des Abkommens
erwähnten Abkommen
über Soziale
Sicherheit, soweit diese Bestimmungen
nicht in Anhang
5 bezeichnet sind.
TITEL II
ANWENDUNG DES TITELS I
DES ABKOMMENS
(Allgemeine Bestimmungen)
Anwendung des Artikels 10 des
Abkommens
Artikel 7
(1) Erfüllt die in Betracht kommende
Person unter Berücksichtigung
des Artikels 10 des Abkommens
die Voraussetzungen
für die Zulassung zur freiwilligen
Weiterversicherung für den
Fall der Invalidität, des Alters
oder des Todes (Pensionen oder
Renten) nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates in
mehreren Versicherungssystemen
und ist sie nicht auf Grund
ihrer letzten Beschäftigung in
einem dieser Systeme pflichtversichert
gewesen, so kann sie sich
nur in dem System freiwillig
weiterversichern, das zuständig
gewesen wäre, wenn die Person
nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates die pensionsrenten)
versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hätte,
die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
ausgeübt hat. Wäre
diese Beschäftigung nach den
Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates nicht pensions-
(renten)versicherungspflichtig
gewesen oder läßt sich die Art
dieser Beschäftigung nicht feststellen,
so bestimmt die zuständige
Behörde dieses Vertragsstaates
oder der von ihr bezeichnete
Träger das System,
in dem die freiwillige Versicherung
fortgesetzt werden kann.
(2) Für die Anwendung des
Artikels 10 des Abkommens
legt die Person dem Träger des
in Betracht kommenden Vertragsstaates
eine Bescheinigung
über die nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten
sowie über die nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den Rechtsvorschriften
nicht auf Beiträgen beruhender
Systeme anderer Vertragsstaaten
zurückgelegten Wohnzelten vor.
Die Bescheinigung wird auf Antrag
der Person oder des genannten
Trägers von den Trägern
ausgestellt, bei denen sie
diese Zeiten zurückgelegt hat.
Anwendung des Artikels 13 des
Abkommens
Artikel 8
Hat der Empfänger einer Leistung
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch
Anspruch auf Leistungen nach
den Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten, so gilt folgendes
a) Hätte die Anwendung des
Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens die Kürzung,
das Ruhen oder den Ent-
zug dieser Leistungen zur
Folge, so wird jede nur
bis zu dem Betrag gekürzt,
zum Ruhen gebracht oder
entzogen, der sich ergibt,
wenn man den Betrag, der
nach den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistung
geschuldet wird, der
Kürzung, dem Ruhen oder
dem Entzug unterliegt,
durch die Anzahl dieser
der Kürzung, dem Ruhen
oder dem Entzug unterliegenden
Leistungen teilt,
auf die der Empfänger Anspruch
hat;
b) handelt es sich um nach
Artikel 29 des Abkommens
vom Träger eines
Vertragsstaates festgestellte
Leistungen bei Invalidität,
Alter oder Tod
(Pensionen oder Renten),
so berücksichtigt dieser
Träger Leistungen, Einkünfte
oder Arbeitsentgelte,
welche die Kürzung,
das Ruhen oder den Entzug
der von ihm geschuldeten
Leistung bewirken
können, nicht bei der Berechnung
des Betrages
nach Artikel 29 Absätze 2
und 3 des Abkommens,
sondern nur bei der Kürzung,
dem Ruhen oder
dem Entzug des Betrages
nach Artikel 29 Absatz 4
oder Absatz 5; es wird nur
der Teil dieser Leistungen,
Einkünfte oder Arbeitsentgelte
angerechnet, der
sich nach Artikel 29 Absatz
4 des Abkommens im
Verhältnis zur Dauer der
zurückgelegten Zeiten ergibt;
c) für die Anwendung des
Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens erteilen die in
Betracht kommenden zuständigen
Träger einander
auf Ersuchen alle erforderlichen
Auskünfte;
d) für die Anwendung des
Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens ist bei Feststellung
der Leistung der
am ersten Tag des Monats
der Feststellung geltende,
bei Neufeststellung der
dann geltende amtliche
Wechselkurs zu berücksichtigen.
Artikel 9
Hat eine Person oder einer
ihrer Familienangehörigen nach
den Rechtsvorschriften von zwei
oder mehr Vertragsstaaten Anspruch
auf Leistungen bei Mutterschaft,
so werden diese nur
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates gewährt, in dessen
Gebiet die Entbindung stattgefunden
hat, oder, falls sie nicht
im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten
stattgefunden hat, nur
nach den Rechtsvorschriften, die
für diese Person zuletzt galten.
Artikel 10
(1) Bei Tod im Gebiet eines
Vertragsstaates bleibt nur der
nach dessen Rechtsvorschriften
erworbene Anspruch auf
Sterbegeld, unter Ausschluß der
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten erworbenen
Ansprüche, gewahrt.
(2) Bei Tod im Gebiet eines
Vertragsstaates und Anspruch
auf Sterbegeld nur nach den
Rechtsvorschriften von zwei
oder mehr anderen Vertragsstaaten
oder bei Tod außerhalb
der Gebiete der Vertragsstaaten
und Anspruch nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten bleibt nur der
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates erworbene Anspruch,
die für die den Anspruch
begründende Person zuletzt galten,
unter Ausschluß der nach
den Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche,
gewahrt.
Artikel 11
Haben zwei oder mehr Personen
innerhalb desselben Zeitraumes
nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr
Vertragsstaaten Anspruch auf
Familienbeihilfen für dieselben
Familienangehörigen, so gilt der
Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften
für die Person gelten,
welche die Familie überwiegend
unterhält, als allein zuständiger
Staat. Sind Familienbeihilfen auf
Grund einer Beschäftigung oder
einer Erwerbstätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
zu gewähren, in dessen
Gebiet die Kinder wohnen oder
erzogen werden, so gilt dieser
Vertragsstaat als allein zuständiger
Staat.
TITEL III
ANWENDUNG DES TITELS II
DES ABKOMMENS
(Bestimmungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften)
Anwendung des Artikels 15 Absätze
1 und 2 des Abkommens
Artikel 12
(1) In den Fällen des Artikels
15 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a
des Abkommens stellt der von
der zuständigen Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
weitergelten, bezeichnete
Träger dem Arbeitnehmer,
auf dessen Antrag oder
auf Antrag seines Arbeitgebers,
eine Bescheinigung darüber aus,
daß eine Entsendung vorliegt
und daß diese Rechtsvorschriften
weiter für ihn gelten.
(2) Die Zustimmung nach Artikel
15 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii des Abkommens beantragt
der Arbeitgeber. Die Zustimmung
des Arbeitnehmers ist
erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften
des in Absatz 1 erwähnten
Vertragsstaates dies
vorsehen.
Artikel 13
Gelten nach Artikel 15 Absatz
1 Buchstabe b oder Buchstabe
c des Abkommens die
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für einen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitgeber sich
nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates
befindet, so gelten sie insbesondere
hinsichtlich der Feststellung
des zuständigen Trägers
so, als wäre der Arbeitnehmer
an seinem Wohnort in diesem
Gebiet beschäftigt.
Anwendung des Artikels 17
des Abkommens
Artikel 14
(1) Artikel 17 Absatz 1 des
Abkommens bleibt bis zur Ausübung
des Wahlrechtes nach
Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens
anwendbar.
(2) Der Arbeitnehmer, der sein
Wahlrecht ausübt, unterrichtet
davon gleichzeitig den zuständigen
Träger des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er beschäftigt
ist, den von der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften er gewählt
hat, bezeichneten Träger
und den Arbeitgeber. Dieser
Träger unterrichtet, soweit nötig,
die anderen Träger des letzteren
Vertragsstaates nach Richtlinien
der zuständigen Behörde
dieses Vertragsstaates.
(3) Der von der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften der
Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete
Träger stellt ihm eine
Bescheinigung darüber aus, daß
für ihn während der Beschäftigung
bei der diplomatischen
Mission oder konsularischen
Vertretung oder im persönlichen
Dienst von Angehörigen dieser
Mission oder Vertretung die
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
gelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer die
Anwendung der Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, der
Entsendestaat ist, gewählt, so
gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer
am Regierungssitz dieses
Vertragsstaates beschäftigt.
TITEL IV
ZUSAMMENRECHNUNG
DER VERSICHERUNGSUND
WOHNZEITEN
Anwendung der Artikel 10, 19,
28, 49 und 51 des Abkommens
Artikel 15
(1) Für die Zusammenrechnung
der Versicherungs- und
Wohnzelten nach den Artikeln
10 und 19, Artikel 28
Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und
Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des
Abkommens gilt, gegebenenfalls
unbeschadet des Artikels 28 Absatz
4 oder des Artikels 51 Absatz
3 des Abkommens, folgendes
a) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
oder das
Wiederaufleben des Leistungsanspruches
werden
den nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
zurückgelegten
Versicherungs- oder
Wohnzeiten die nach den
Rechtsvorschriften anderer
Vertragsstaaten zurückgelegten
Versiche-
rungszeiten sowie die nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
nach den
Rechtsvorschriften über
ein nicht auf Beiträgen beruhendes
System anderer
Vertragsstaaten zurückgelegten
Wohnzeiten hinzugerechnet,
soweit dies zur
Ergänzung der Versicherungs-
oder Wohnzelten
nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates
erforderlich ist und
soweit sie sich nicht dekken;
bei den nach Artikel
29 des Abkommens
von den Trägern von zwei
oder mehr Vertragsstaaten
festzustellenden Leistungen
bei Invalidität, Alter
oder Tod (Pensionen oder
Renten) rechnet jeder Träger
die von der in Betracht
kommenden Person
nach den Rechtsvorschriften
aller Vertragsstaaten
zurückgelegten Versicherungs-
oder Wohnzeiten
zusammen;
b) trifft eine Pflichtversicherungszeit
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
mit einer Zeit
der freiwilligen Versicherung
oder der Weiterversicherung
nach den Rechtsvorschriften
eines anderen
Vertragsstaates zusammen,
so wird unbeschadet des
Artikels 16 Absatz 2 zweiter
Satz des Abkommens
nur die Pflichtversicherungszeit
berücksichtigt;
c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte
Versicherungszeit
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
mit einer gleichgestellten
Zeit nach den
Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates
zusammen, so wird nur die
tatsächlich zurückgelegte
Versicherungszeit berücksichtigt;
d) die nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder
mehr Vertragsstaaten einer
tatsächlich zurückgelegten
Versicherungszeit gleichgestellte
Zeit wird nur von
dem Träger des Vertragsstaates
berücksichtigt, nach
dessen Rechtsvorschriften
die Person zuletzt vor dieser
Zeit pflichtversichert
war; war die Person vor
dieser Zeit nicht nach den
Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates pflichtversichert,
so wird diese Zeit
von dem Träger des Vertragsstaates
berücksichtigt,
nach dessen Rechtsvorschriften
sie nach dieser
Zeit erstmals pflichtversichert
war;
e) kann der Zeitraum, in dem
bestimmte Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden
sind, nicht genau ermittelt
werden, so wird
angenommen, daß diese
Zeiten sich nicht mit nach
den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
zurückgelegten Zeiten
decken, und sie werden,
soweit nötig, berücksichtigt;
f) werden nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
bestimmte
Versicherungszeiten nur
berücksichtigt, wenn sie
innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes zurückgelegt
worden sind, so berücksichtigt
der Träger, für
den diese Rechtsvorschriften
gelten, Zeiten nach den
Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates
nur dann, wenn sie innerhalb
desselben Zeitraumes
zurückgelegt worden sind.
(2) Versicherungszeiten, die in
einem System eines Vertragsstaates
zurückgelegt worden
sind, auf das sich das Abkom-
men nicht bezieht, die jedoch
nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates, auf die sich
das Abkommen bezieht, berücksichtigt
werden, gelten als für
die Zusammenrechnung zu berücksichtigende
Versicherungszeiten.
(3) Werden Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten
ausgedrückt, die von den
in den Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates festgelegten
abweichen, so werden sie
für die Zusammenrechnung wie
folgt umgerechnet
a) Galt für eine Person die
Sechstagewoche,
i) so entsprechen einander
ein Tag und
acht Stunden;
ii) so entsprechen einander
sechs Tage und
eine Woche;
iii) so entsprechen einander
sechsundzwanzig
Tage und ein
Monat;
iv) so entsprechen einander
drei Monate,
dreizehn Wochen,
achtundsiebzig Tage
und ein Vierteljahr;
v) so werden für die
Umrechnung der Wochen
in Monate und
umgekehrt die Wochen
und Monate in
Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung
der vorstehenden
Regeln nicht dazu
führen, daß als während
eines Kalenderjahres
zurückgelegte
Zeiten mehr als
312 Tage oder
52 Wochen oder
zwölf Monate oder
vier Vierteljahre berücksichtigt
werden;
b) galt für eine Person die
Fünftagewoche,
i) so entsprechen einander
ein Tag und
neun Stunden;
ii) so entsprechen einander
fünf Tage und
eine Woche;
iii) so entsprechen einander
zweiundzwanzig
Tage und ein
Monat;
iv) so entsprechen einander
drei Monate,
dreizehn "Wochen,
Sechsundsechzig Tage
und ein Vierteljahr;
v) so werden für die
Umrechnung der Wochen
in Monate und
umgekehrt die Wochen
und Monate in
Tage umgerechnet;
vi) so darf die Anwendung
der vorstehenden
Regeln nicht dazu
führen, daß als während
eines Kalenderjahres
zurückgelegte
Zeiten mehr als
264 Tage oder 52 Wochen
oder zwölf Monate
oder vier Vierteljahre
berücksichtigt
werden.
(4) Bleiben nach Absatz 1
Buchstabe b Zeiten der freiwilligen
Versicherung oder der Weiterversicherung
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
für den Fall der Invalidität,
des Alters oder des Todes (Pensionen
oder Renten) bei der Zusammenrechnung
unberücksichtigt,
so werden die auf diese
Zeiten entfallenden Beiträge als
zur Erhöhung der nach diesen
Rechtsvorschriften gebührenden
Leistungen entrichtet angesehen.
Besteht nach diesen Rechtsvorschriften
eine Höherversicherung,
so werden die Beiträge
für die Berechnung der Leistungen
aus dieser Versicherung berücksichtigt.
TITEL V
ANWENDUNG DES
TITELS III DES
ABKOMMENS
(Besondere Bestimmungen für
die verschiedenen Leistungsarten)
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Anwendung des Artikels 19 des
Abkommens
Artikel 16
(1) Für die Anwendung des
Artikels 19 des Abkommens
legt die in Betracht kommende
Person dem zuständigen Träger
eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
vor, die nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
zurückgelegt worden
sind, die vorher zuletzt für sie
galten, und macht die zusätzlichen
Angaben, die nach den
für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag der Person
vom Träger der Krankenversicherung
des Vertragsstaates
ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften
vorher zuletzt für sie
galten. Legt die Person diese
Bescheinigung nicht vor, so holt
der zuständige Träger sie bei
diesem Träger ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Versicherungszeiten,
die vorher nach den
Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten
zurückgelegt worden
sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates benötigt werden.
Anwendung des Artikels 20 des
Abkommens
Artikel 17
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 20 des
Abkommens läßt die in Betracht
kommende Person sich und ihre
Familienangehörigen beim Träger
des "Wohnortes eintragen
und legt diesem dabei eine Bescheinigung
über den Anspruch
auf diese Leistungen für sich
und ihre Familienangehörigen
vor. Diese Bescheinigung wird
vom zuständigen Träger, gegebenenfalls
auf Grund von Auskünften
des Arbeitgebers, ausgestellt.
Legt die Person oder
legen ihre Familienangehörigen
diese Bescheinigung nicht vor,
so holt der Träger des Wohnortes
sie beim zuständigen Träger
ein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 gilt bis zum Eingang einer
Mitteilung über ihren Widerruf
beim Träger des Wohnortes.
(3) Bei Saisonarbeitern gilt die
Bescheinigung nach Absatz 1 für
die voraussichtliche Dauer der
Saisonarbeit, wenn der zuständige
Träger dem Träger des
Wohnortes nicht zwischenzeitlich
ihren Widerruf mitteilt.
(4) Der Träger des Wohnortes
benachrichtigt den zuständigen
Träger von jeder von ihm nach
Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
(5) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen
legt die Person die
Nachweise vor, die nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sie
wohnt, für die Gewährung der
Sachleistungen gewöhnlich erforderlich
sind.
(6) Wird Krankenhauspflege
gewährt, so teilt der Träger des
Wohnortes, sobald er davon
Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen
Träger den Tag der
Aufnahme in das Krankenhaus,
die voraussichtliche Dauer des
Krankenhausaufenthaltes und
den Tag der Entlassung mit.
(7) Die Person oder ihre Familienangehörigen
haben den Trä-
ger des Wohnortes von Änderungen
in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch
auf Sachleistungen berühren
könnten, insbesondere von
der Beendigung oder dem Wechsel
der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
oder dem Wechsel
des Wohn- oder Aufenthaltsortes
der Person oder ihrer
Familienangehörigen. Der zuzuständige
Träger unterrichtet
ebenfalls den Träger des
Wohnortes der Person von der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses
oder vom Erlöschen
des Anspruches auf Sachleistungen.
Der Träger des
Wohnortes kann vom zuständigen
Träger jederzeit Auskünfte
über die Versicherungszugehörigkeit
oder die Ansprüche
der Person auf Sachleistungen
verlangen.
Artikel 18
Für Grenzgänger oder ihre
Familienangehörigen dürfen
Arzneimittel, Bandagen, Augengläser,
kleinere Hilfsmittel sowie
Laboranalysen und Laboruntersuchungen
nur im Gebiet und
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates geliefert oder
durchgeführt werden, in dem sie
verordnet worden sind.
Artikel 19
(1) Für den Bezug von Geldleistungen
nach Artikel 20 Absatz
1 Buchstabe b des Abkommens
legt die in Betracht kommende
Person dem Träger ihres
Wohnortes binnen drei Tagen
nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
eine Anzeige über
die Arbeitseinstellung oder,
wenn die für den zuständigen
Träger oder für den Träger des
Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften
dies vorsehen, eine
vom behandelnden Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vor. Sie legt ferner
die sonstigen nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates nach Art der beantragten
Leistungen erforderlichen
Unterlagen vor.
(2) Stellen die behandelnden
Ärzte des Wohnortstaates keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
aus, so wendet sich die
Person innerhalb der Frist nach
den für den Träger des Wohnortes
geltenden Rechtsvorschriften
unmittelbar an diesen Träger.
Dieser veranlaßt unverzüglich
die ärztliche Feststellung der
Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung
der Bescheinigung nach
Absatz 1.
(3) Der Träger des Wohnortes
übermittelt dem zuständigen
Träger unverzüglich die Unterlagen
nach den Absätzen 1 und 2
und teilt ihm dabei die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit
mit.
(4) Der Träger des Wohnortes
führt sobald wie möglich die
ärztliche und verwaltungsmäßige
Kontrolle der Person
durch und teilt das Ergebnis
unverzüglich dem zuständigen
Träger mit, der das Recht behält,
auf seine Kosten die Untersuchung
der Person durch einen
Arzt seiner Wahl vornehmen zu
lassen. Verweigert der zuständige
Träger die Leistungen
wegen Nichtbeachtung der
Untersuchungsvorschriften seitens
der Person, so teilt er dieser
seine Entscheidung mit und
übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung
dieser Entscheidung
dem Träger des Wohnortes.
(5) Der Träger des Wohnortes
unterrichtet unverzüglich die
Person und gleichzeitig den zuständigen
Träger über das Ende
der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet
dieser selbst, daß die
Person wieder arbeitsfähig ist,
so teilt er ihr diese Entscheidung
mit und übersendet gleichzeitig
eine Ausfertigung seiner Entscheidung
dem Träger des
Wohnortes.
(6) Haben der Träger des
Wohnortes und der zuständige
Träger für denselben Fall zwei
verschiedene Tage für das Ende
der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt,
so ist der vom zuständigen
Träger festgesetzte Tag maßgebend.
(7) Nimmt die Person die
Arbeit wieder auf, so teilt sie
dies dem zuständigen Träger
mit, wenn die für diesen geltenden
Rechtsvorschriften dies
vorsehen.
(3) Der zuständige Träger gewährt
die Geldleistungen in geeigneter
Weise, insbesondere
durch internationale Postanweisung,
und benachrichtigt davon
den Träger des Wohnortes. Werden
diese Leistungen vom Träger
des Wohnortes zu Lasten
des zuständigen Trägers gewährt,
so unterrichtet dieser
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften die Person
über ihre Ansprüche und über
den mit der Leistungsgewährung
beauftragten Träger. Gleichzeitig
unterrichtet er den Träger
des Wohnortes über die Höhe
der Leistungen, die Tage, an
denen sie zu zahlen sind, und
über die Höchstdauer der Leistungsgewährung
nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates. Die Umrechnung
der von diesem Träger zu gewährenden
Leistungen erfolgt
zum amtlichen Wechselkurs am
ersten Tag des Monats, in dem
diese Leistungen gewährt werden.
Anwendung des Artikels 21 des
Abkommens
Artikel 20
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
für sich oder seine
ihn während seiner Entsendung
begleitenden Familienangehörigen
legt der Arbeitnehmer nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe
a des Abkommens dem
Träger des Aufenthaltsortes die
Bescheinigung nach Artikel 12
Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung
vorgelegt, so wird
vermutet, daß er die Voraussetzungen
für den Anspruch auf
Sachleistungen erfüllt.
(2) Für den Bezug von Sachleistungen
für sich oder seine ihn
begleitenden Familienangehörigen
legt der Arbeitnehmer nach
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens, der im Gebiet
eines Vertragsstaates beschäftigt
ist, der nicht zuständiger Staat
ist, dem Träger des Aufenthaltsortes
sobald wie möglich eine
vom Arbeitgeber oder dessen
Vertreter in den vorangegangenen
zwei Kalendermonaten ausgestellte
Bescheinigung vor. In
dieser wird insbesondere angegeben,
seit wann der Arbeitnehmer
bei diesem Arbeitgeber
beschäftigt ist, sowie Name und
Anschrift des zuständigen Trägers;
braucht der Arbeitgeber
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates den zuständigen
Träger nicht zu kennen,
so teilt der Arbeitnehmer
Namen und Anschrift dieses
Trägers bei der Einreichung seines
Antrages dem Träger des
Aufenthaltsortes schriftlich mit.
Hat er diese Bescheinigung vorgelegt,
so wird vermutet, daß
er die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
Kann er sich vor der ärztlichen
Behandlung nicht an den
Träger des Aufenthaltsortes
wenden, so hat er bei Vorlage
der genannten Bescheinigung
dennoch Anspruch auf ärztliche
Behandlung, als wäre er bei diesem
Träger versichert.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes
wendet sich unverzüglich
an den zuständigen Träger,
um festzustellen, ob der Arbeitnehmer
oder seine Familienan-
gehörigen nach Absatz 1 oder
Absatz 2 die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Sachleistungen
erfüllen. Er gewährt
diese Leistungen bis zum Eingang
der Antwort des zuständigen
Trägers, höchstens jedoch
für die Dauer von dreißig Tagen.
(4) Der zuständige Träger beantwortet
die Anfrage des Trägers
des Aufenthaltsortes binnen
zehn Tagen nach deren Eingang.
Ist die Antwort zustimmend, so
gibt der zuständige Träger die
gegebenenfalls nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften
vorgesehene Höchstdauer der
Sachleistungsgewährung an, und
der Träger des Aufenthaltsortes
setzt die Leistungsgewährung
fort.
(5) Anstelle der Bescheinigung
nach den Absätzen 1 und 2 kann
der Arbeitnehmer dem Träger
des Aufenthaltsortes die Bescheinigung
nach Artikel 21 Absatz 1
vorlegen. In diesem Falle gelten
die Absätze 1 bis 4 nicht.
(6) Artikel 17 Absatz 6 gilt
entsprechend.
Artikel 21
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 21 Absatz
1 Buchstabe a Ziffer i des
Abkommens, mit Ausnahme der
Fälle des Artikels 20 Absätze 1
und 2, legt die in Betracht kommende
Person dem Träger des
Aufenthaltsortes eine Bescheinigung
über den Leistungsanspruch
vor. Diese vom zuständigen
Träger auf Antrag der
Person vor der Ausreise aus dem
Gebiet des Vertragsstaates, in
dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung
gibt insbesondere
die gegebenenfalls nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates vorgesehene Höchstdauer
der Sachleistungsgewährung
an. Legt die Person diese
Bescheinigung nicht vor, so holt
der Träger des Aufenthaltsortes
sie beim zuständigen Träger ein.
(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt
entsprechend.
Artikel 22
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 21 Absatz
1 Buchstabe b Ziffer i des
Abkommens legt die in Betracht
kommende Person dem Träger
des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung
darüber vor, daß sie
weiterhin zum Bezug dieser Leistungen
berechtigt ist. Diese vom
zuständigen Träger auf Antrag
der Person vor ihrer Abreise
ausgestellte Bescheinigung gibt
insbesondere die gegebenenfalls
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates vorgesehene
Höchstdauer der Leistungsgewährung
an. Die Bescheinigung
kann auf Antrag der Person
auch nach deren Abreise ausgestellt
werden, wenn ihre vorherige
Ausstellung infolge höherer
Gewalt nicht möglich war.
(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt
entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten im
Falle des Artikels 21 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer i des Abkommens
entsprechend.
Artikel 23
Für die Gewährung von Sachleistungen
an die Familienangehörigen
nach Artikel 21 Absatz 3
des Abkommens gilt Artikel 21
oder Artikel 22 entsprechend.
Artikel 24
(1) Für den Bezug von Geldleistungen
nach Artikel 21 Absatz
1 Buchstabe a Ziffer ii des
Abkommens wendet sich die in
Betracht kommende Person binnen
drei Tagen nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit an den Träger
des Aufenthaltsortes und
legt, wenn die für den zuständigen
Träger oder für den Träger
des Aufenthaltsortes geltenden
Rechtsvorschriften dies vorsehen,
eine vom behandelnden
Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vor.
Außerdem gibt sie ihre Anschrift
am Aufenthaltsort sowie
Namen und Anschrift des zuständigen
Trägers an.
(2) Stellen die behandelnden
Ärzte am Aufenthaltsort keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
aus, so gilt Artikel 19
Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes
übermittelt dem zuständigen
Träger unverzüglich
die Unterlagen nach den Absätzen
1 und 2 und teilt insbesondere
die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit
mit.
(4) Anderen Personen als den
Arbeitnehmern nach Artikel 15
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
und Absatz 2 Buchstabe a des
Abkommens teilt der Träger des
Aufenthaltsortes nach entsprechender
ärztlicher Feststellung
unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand
sie nicht an der
Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie wohnen,
hindert, und übermittelt dem
zuständigen Träger eine Ausfertigung
dieser Mitteilung.
(5) Artikel 19 Absätze 4 bis 8
gilt entsprechend.
Anwendung des Artikels 22 Absatz
4 des Abkommens
Artikel 25
(1) Für. die Anwendung, des
Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens
legt die in Betracht
kommende Person dem zuständigen
Träger eine Bescheinigung,
über ihre Familienangehörigen
vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, der nicht
zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung
wird vom Träger
des Wohnortes dieser Familienangehörigen
ausgestellt.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 gilt vom Ausstellungstag
an zwölf Monate. Sie kann verlängert
werden; in diesem Fall
beginnt ihre Geltungsdauer mit
dem Tag der Verlängerung. Die
Person hat dem zuständigen
Träger die in der Bescheinigung
einzutragenden Änderungen unverzüglich
mitzuteilen. Die Änderungen
werden mit dem Tage
ihres Eintrittes wirksam.
(3) Der zuständige Träger
kann anstelle der Bescheinigung
nach Absatz 1 von der Person
die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise
über ihre Familienangehörigen
verlangen, die
im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, der nicht zuständiger
Staat ist, wenn die Behörden
dieses Vertragsstaates üblicherweise
solche Nachweise ausstellen.
Anwendung des Artikels 23 des
Abkommens
Artikel 26
Für die Gewährung von Sachleistungen
an Arbeitslose und
ihre Familienangehörigen, die im
Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, der nicht zuständiger
Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.
Anwendung des Artikels 24 des
Abkommens
Artikel 27
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 24 Absatz
2 des Abkommens im Gebiet
des Vertragsstaates, in dem
er wohnt, läßt der Pensions-
oder Rentenberechtigte sich und
seine Familienangehörigen beim
Träger des Wohnortes eintragen
und legt dabei eine Bescheinigung
darüber vor, daß er nach
den Rechtsvorschriften, nach
denen eine Pension oder Rente
geschuldet wird, für sich und
seine Familienangehörigen Anspruch
auf Sachleistungen hat.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag des Berechtigten
von dem oder einem
der zur Zahlung der Pension
oder Rente verpflichteten Träger
oder gegebenenfalls von dem
Träger, der über den Anspruch
auf Sachleistungen zu entscheiden
hat, ausgestellt, wenn der
Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen
für diese Leistungen
erfüllt. Legt der Berechtigte
diese Bescheinigung nicht vor,
so holt der Träger des Wohnortes
sie bei dem oder den zur
Zahlung der Pension oder Rente
verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls
bei einem anderen
zur Ausstellung dieser Bescheinigung
befugten Träger ein. Bis
zum Eingang dieser Bescheinigung
kann der Träger des
Wohnortes nach den von ihm
anerkannten Nachweisen den
Berechtigten und seine Familienangehörigen
vorläufig eintragen.
Diese Eintragung ist für den
Träger, zu dessen Lasten die
Sachleistungen gehen, nur dann
verbindlich, wenn er diese Bescheinigung
ausgestellt hat.
(3) Der Träger des Wohnortes
teilt dem Träger, der die Bescheinigung
nach Absatz 1 ausgestellt
hat, die Eintragungen
nach Absatz 1 mit.
(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen
kann der Träger des
Wohnortes den Nachweis des
Pensions- oder Rentenanspruches
durch Vorlage des Empfangscheines
oder des Empfängerabschnittes
der Anweisung der
letzten Pensions- oder Rentenzahlung
verlangen.
(5) Der Berechtigte oder seine
Familienangehörigen haben den
Träger des Wohnortes von Änderungen
in ihren Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch
auf Sachleistungen berühren
könnten, insbesondere vom
Ruhen oder Entzug der Pension
oder Rente und vom
Wohnortwechsel. Die in Betracht
kommenden Träger unterrichten
den Träger des Wohnortes von
den ihnen zur Kenntnis gelangten
Änderungen.
Artikel 28
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 24 Absatz
4 des Abkommens im Gebiet
des Vertragsstaates, in dem
sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen
eines Pensions-
oder Rentenberechtigten beim
Träger ihres Wohnortes eintragen
und legen dabei die nach
den für diesen Träger für die
Gewährung solcher Leistungen
an Familienangehörige von Pensions-
oder Rentenberechtigten
geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich
erforderlichen Nachweise
sowie eine Bescheinigung
vor, die der nach Artikel 27
Absatz 1 entspricht. Dieser Trä-
ger unterrichtet den Träger des
Wohnortes des Berechtigten von
den Eintragungen nach dem
vorhergehenden Satz.
(2) Die Familienangehörigen
legen mit dem Antrag auf Sachleistungen
dem Träger ihres
Wohnortes eine Bescheinigung
über den Anspruch auf Sachleistungen
des Berechtigten und
seiner Familienangehörigen vor;
diese Bescheinigung wird vom
Träger des Wohnortes des Berechtigten
ausgestellt und gilt
bis zum Eingang einer Mitteilung
über ihren Widerruf beim
Träger des Wohnortes der Familienangehörigen.
(3) Der Träger des Wohnortes
des Berechtigten unterrichtet
den Träger des Wohnortes der
Familienangehörigen vom Ruhen
oder Entzug einer Pension
oder Rente und vom Wohnortwechsel
des Berechtigten. Der
Träger des Wohnortes der Familienangehörigen
kann vom Träger
des Wohnortes des Berechtigten
jederzeit Auskünfte über
dessen Leistungsansprüche verlangen.
(4) Die Familienangehörigen
haben den Träger ihres Wohnortes
von Änderungen in ihren
Verhältnissen zu unterrichten,
die ihren Sachleistungsanspruch
berühren könnten, insbesondere
vom Wohnortwechsel.
Artikel 29
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 24 Absatz
6 des Abkommens legt der
Pensions- oder Rentenberechtigte
dem Träger des Aufenthaltsortes
eine Bescheinigung
über den Leistungsanspruch vor.
Diese vom Träger seines Wohnortes
vor seiner Ausreise aus
dem Gebiet des Vertragsstaates,
in dem er wohnt, ausgestellte
Bescheinigung gibt insbesondere
die gegebenenfalls nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorgesehene Höchstdauer
der Sachleistungsgewährung
an. Legt der Berechtigte
diese Bescheinigung nicht vor,
so holt der Träger des Aufenthaltsortes
sie beim Träger des
Wohnortes ein.
(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt
entsprechend. In diesem Fall gilt
der Träger des Wohnortes des
Berechtigten als zuständiger Träger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Gewährung
der Sachleistungen an die Familienangehörigen
nach Artikel 24
Absatz 6 des Abkommens.
(4) Konnte während des Aufenthaltes
der in Betracht kommenden
Person im Gebiet eines
Vertragsstaates, der nicht zuständiger
Staat ist, nicht nach
den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen
werden, so gilt Artikel 30
entsprechend.
Anwendung der Artikel 21 und
24 des Abkommens
Artikel 30
Konnte während des Aufenthaltes
der in Betracht kommenden
Personen im Gebiet eines
Vertragsstaates, der nicht zuständiger
Staat ist, nicht nach
Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5
sowie nach den Artikeln 21 und
22 vorgegangen werden, so werden
die entstandenen Kosten auf
Antrag der Person vom zuständigen
Träger nach den für den
Träger des Aufenthaltsortes geltenden
Sätzen erstattet. Der Träger
des Aufenthaltsortes erteilt
dem zuständigen Träger auf
Verlangen die erforderlichen
Auskünfte über diese Sätze.
Anwendung des Artikels 25 Absatz
3 des Abkommens
Artikel 31
Für die Anwendung des Artikels
25 Absatz 3 des Abkommens
verlangt der leistungspflichtige
Träger eines Vertragsstaates
vom Träger eines anderen
Vertragsstaates Auskünfte
darüber, für welche Dauer dieser
bereits Leistungen für denselben
Fall der Krankheit oder
Mutterschaft gewährt hat.
KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod (Pensionen
oder Renten)
Anwendung der Artikel 27 bis
37 des Abkommens
Einreichung und Bearbeitung
der Leistungsanträge
Artikel 32
(1) Für den Bezug von Leistungen
nach den Artikeln 28 bis 34
des Abkommens reicht der Antragsteller
den Antrag beim
Träger seines Wohnortes nach
den für diesen geltenden Rechtsvorschriften
ein. Galten diese
Rechtsvorschriften nicht für den
Antragsteller oder für den Verstorbenen,
so übermittelt der
Träger des Wohnortes den Antrag
unter Angabe des Tages
der Einreichung dem Träger des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
zuletzt für den Antragsteller
oder für den Verstorbenen
galten. Dieser Tag gilt
als Tag der Einreichung beim
letztgenannten Träger.
(2) Wohnt der Antragsteller
im Gebiet eines Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften für
ihn oder den Verstorbenen nicht
galten, so kann er seinen Antrag
beim Träger des Vertragsstaates
einreichen, dessen Rechtsvorschriften
für ihn oder für
den Verstorbenen zuletzt galten.
Artikel 33
Für die Einreichung des Antrages
nach Artikel 32 gilt folgendes
a) Dem Antrag werden die
erforderlichen Nachweise
beigefügt. Er wird unter
Verwendung der Formblätter
gestellt, die
i) im Falle des Artikels
32 Absatz 1 nach
den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet
der Antragsteller
wohnt,
ii) im Falle des Artikels
32 Absatz 2 nach
den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
die für den Antragsteller
oder den
Verstorbenen zuletzt
galten, vorgeschrieben
sind;
b) die Richtigkeit der Angaben
des Antragstellers
wird durch amtliche
Unterlagen nachgewiesen,
die dem Antragsformblatt
beigefügt werden, oder
durch die zuständigen Stellen
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet der Antragsteller
wohnt, bestätigt;
c) der Antragsteller bezeichnet,
soweit möglich, den
oder die Träger der Versicherung
für den Fall der
Invalidität, des Alters und
des Todes (Pensionen oder
Renten) jedes Vertragsstaates,
dessen Rechtsvorschriften
für ihn oder für
den Verstorbenen galten,
oder den oder die Arbeitgeber,
bei dem oder denen
er oder der Verstorbene
im Gebiet jedes Vertragsstaates
beschäftigt war,
und legt in seinem Besitz
befindliche Arbeitsbescheinigungen
vor.
Artikel 34
Für die Anwendung des Artikels
30 Absatz 3 des Abkommens
legt der Antragsteller eine
Bescheinigung über seine Familienangehörigen,
die im Gebiet
eines Vertragsstaates wohnen, in
dem der zur Leistungsfeststellung
verpflichtete Träger nicht
seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung
wird vom Träger
der Krankenversicherung des
Wohnortes der Familienangehörigen
oder von einem anderen
Träger ausgestellt, den die zuständige
Behörde des Vertragsstaates
bezeichnet, in dessen Gebiet
die Familienangehörigen
wohnen. Artikel 25 Absätze 2
und 3 gilt entsprechend.
Artikel 35
Bei der Festsetzung des Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt der Träger
eines Vertragsstaates die
ärztlichen und verwaltungsmäßigen
Auskünfte der Träger anderer
Vertragsstaaten. Der Träger
behält jedoch das Recht, auf
seine Kosten den Antragsteller
durch einen Arzt seiner Wahl
untersuchen zu lassen.
Artikel 36
(1) Die Leistungsanträge werden
von dem Träger bearbeitet,
bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht
oder dem sie nach diesem
Artikel übermittelt worden
sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender
Träger" bezeichnet.
(2) Der bearbeitende Träger
unterrichtet unverzüglich die in
Betracht kommenden Träger
von Leistungsanträgen, damit sie
die Anträge gleichzeitig und unverzüglich
bearbeiten können.
Artikel 37
(1) Für die Bearbeitung der
Leistungsanträge verwendet der
bearbeitende Träger ein Formblatt,
das insbesondere eine Aufstellung
und Zusammenfassung
der vom Antragsteller oder vom
Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften
aller in Betracht
kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungs-
oder Wohnzeiten enthält.
(2) Die Übermittlung dieses
Formblattes an die Träger der
anderen Vertragsstaaten ersetzt
die Übermittlung der Nachweise.
Artikel 38
(1) Der bearbeitende Träger
trägt in das Formblatt nach
Artikel 37 Absatz 1 die nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungs-
oder Wohnzeiten
ein; er übermittelt eine Ausfertigung
dieses Formblattes den
Trägern der Versicherung für
den Fall der Invalidität, des
Alters oder des Todes (Pensionen
oder Renten) der
anderen Vertragsstaaten, deren
Rechtsvorschriften für den Antragsteller
oder den Verstorbenen
galten, und fügt die vom
Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen
bei.
(2) Ist nur ein weiterer Träger
beteiligt, so ergänzt dieser das
ihm nach Absatz 1 übermittelte
Formblatt durch Eintragung der
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten.
Er stellt sodann unter
Berücksichtigung des Artikels 28
des Abkommens die nach diesen
Rechtsvorschriften erworbenen
Ansprüche fest und gibt auf
diesem Formblatt den theoretischen
und den tatsächlichen Betrag
der von ihm nach Artikel
29 Absatz 2, 3, 4 oder 5
des Abkommens berechneten
Leistung sowie gegebenenfalls
den Betrag der Leistung an, die
der Antragsteller ohne Anwendung
der Artikel 28 bis 33 des
Abkommens allein auf Grund
der Zeiten beanspruchen könnte,
die er nach den für diesen Träger
geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt hat. Das Formblatt,
in dem auch die Rechtsbehelfe
und die für diese festgesetzten
Fristen angegeben werden, wird
an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.
(3) Sind zwei oder mehr weitere
Träger beteiligt, so ergänzt
jeder das ihm nach Absatz 1
übermittelte Formblatt durch
Angabe der nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungs-
oder Wohnzeiten und sendet es
an den bearbeitenden Träger zurück.
Dieser übermittelt das so
ergänzte Formblatt erneut den
beteiligten Trägern, von denen
jeder unter Berücksichtigung des
Artikels 28 des Abkommens die
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften erworbenen
Ansprüche feststellt und auf diesem
Formblatt den theoretischen
und den tatsächlichen Betrag der
von ihm nach Artikel 29 Absatz
2, 3, 4 oder 5 des Abkommens
berechneten Leistung sowie
gegebenenfalls den Betrag
der Leistung angibt, die der Antragsteller
ohne Anwendung der
Artikel 28 bis 33 allein auf
Grund der Zeiten beanspruchen
könnte, die er nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt hat. Das
Formblatt, in dem auch die
Rechtsbehelfe und die für diese
festgesetzten Fristen angegeben
werden, wird an den bearbeitenden
Träger zurückgesandt.
(4) Ist der bearbeitende Träger
im Besitz der Angaben nach Absatz
2 oder Absatz 3, so stellt
er unter Berücksichtigung des
Artikels 28 des Abkommens die
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften erworbenen
Ansprüche fest und ermittelt
den theoretischen und den tatsächlichen
Betrag der von ihm
nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4
oder 5 des Abkommens geschuldeten
Leistung sowie gegebenenfalls
den Betrag der Leistung,
die der Antragsteller ohne Anwendung
der Artikel 28 bis 33
des Abkommens allein auf
Grund der Zeiten beanspruchen
könnte, die er nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften
zurückgelegt hat.
(5) Stellt der bearbeitende
Träger auf Grund der Angaben
nach Absatz 2 oder Absatz 3
fest, daß Artikel 31 Absatz 2
oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz
2, 4 oder 5 oder Artikel 34
Absatz 1 des Abkommens anzuwenden
ist, unterrichtet er davon
die anderen beteiligten Träger.
Artikel 39
(1) Stellt der bearbeitende Träger
fest, daß der Antragsteller
Anspruch auf Leistungen nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
ohne Berücksichtigung
der nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
von diesem oder dem Verstorbenen
zurückgelegten Versicherungs-
oder Wohnzeiten
hat, so gewährt dieser Träger
unverzüglich diese Leistungen
als vorläufige Leistungen.
(2) Die nach Artikel 29 Absatz
5 des Abkommens zur unmittelbaren
Berechnung der dem
Antragsteller geschuldeten Leistungen
oder Leistungsteile ermächtigten
Träger gewähren unverzüglich
diese Leistungen. Gewährt
ein Träger, der nicht der
bearbeitende Träger ist, dem
Antragsteller unmittelbar Leistungen,
so unterrichtet er den
bearbeitenden Träger unverzüglich
davon und behält im Hinblick
auf Absatz 7 von anderen
Trägern zuviel gezahlte Beträge
zu deren Gunsten von einer
Nachzahlung ein.
(3) Gewährt der bearbeitende
Träger Leistungen nach Absatz
1, so vermindert er diesen
Leistungsbetrag um den Betrag
der von anderen Trägern nach
Absatz 2 gewährten Leistungen,
sobald er davon Kenntnis erlangt.
(4) Stellt ein beteiligter Träger,
der nicht der bearbeitende Träger
ist, bei der Bearbeitung des
Antrages fest, daß der Antragsteller
Anspruch auf Leistungen
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
der nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten
von diesem oder dem
Verstorbenen zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten
hat, so unterrichtet er unverzüglich
den bearbeitenden Träger
davon, der unverzüglich für
Rechnung des ersten Trägers
dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag
unbeschadet der
Absätze 2 und 3 als vorläufige
Leistung gewährt.
(5) Schuldet der bearbeitende
Träger Leistungen nach den Absätzen
1 und 4, so gewährt er
unbeschadet der Absätze 2 und
3 nur die höchste Leistung.
(6) Gewährt der bearbeitende
Träger keine Leistung nach
Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er
dem Antragsteller in den Fällen,
in denen eine Verzögerung eintreten
kann, einen rückforderbaren
Vorschuß, dessen Betrag
nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4
des Abkommens bestimmt wird.
(7) Vorläufige Leistungen und
Vorschüsse, die nach den Absätzen
1, 3, 4, 5 und 6 gewährt
worden sind, werden bei der
abschließenden Bearbeitung des
Leistungsantrages vom bearbeitenden
und den anderen beteiligten
Trägern abgerechnet. Die
von diesen Trägern zuviel gezahlten
Beträge können vom
Betrag der Leistungen einbehalten
werden, die der in Betracht
kommenden Person zustehen.
Artikel 40
(1) Im Falle des Artikels 34
Absatz 2 des Abkommens berechnet
der bearbeitende Träger
den endgültigen Betrag der Zulage,
den jeder beteiligte Träger
zu gewähren hat, und unterrichtet
sie davon.
(2) Für die Anwendung des
Artikels 34 des Abkommens
werden in verschiedenen Währungen
ausgedrückte Beträge zu
dem amtlichen Wechselkurs am
ersten Tag des Monats, in dem
die letzte Leistung festgestellt
worden ist, umgerechnet.
Artikel 41
Für die Anwendung des Artikels
33 Absätze 2 und 3 des
Abkommens gelten die Artikel
38 und 40 entsprechend.
Artikel 42
(1) Die beteiligten Träger teilen
dem Antragsteller die Entscheidungen
über seinen Leistungsantrag
mit, sobald diese
nach Fühlungnahme mit dem
bearbeitenden Träger als endgültig
angesehen werden können,
und unterrichten diesen
gleichzeitig davon. In den Entscheidungen
wird darauf hingewiesen,
daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen
handelt.
wobei die Rechtsbehelfe und die
für diese festgesetzten Fristen
nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften angegeben
werden.
(2) Nach Abschluß der Leistungsfeststellung
faßt der bearbeitende
Träger die Entscheidungen
der beteiligten Träger
zusammen und übermittelt sie
dem Antragsteller.
Artikel 43
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
gilt folgendes
a) Gelten für eine Person, für
die vorher die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer
Vertragsstaaten galten,
die Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates,
so holt dessen zuständiger
Träger bei der
Verbindungsstelle des oder
der anderen Vertragsstaaten
Auskünfte insbesondere
über die Träger, bei
denen die Person versichert
war, und gegebenenfalls
über die Versichertennummer
ein;
b) die beteiligten Träger stellen,
soweit möglich, auf
Antrag einer Person oder
des Trägers, bei dem sie
versichert ist, ein Jahr vor
Erreichung des Anfallsalters
für eine Alterspension
(Altersrente) die Versicherungslaufbahn
zusammen.
Verwaltungsmäßige
und ärztliche
Kontrolle
Artikel 44
(1) Hält sich ein Empfänger
von
a) Leistungen bei Invalidität,
b) Leistungen bei Alter, die
wegen Arbeitsunfähigkeit
gewährt werden,
c) Leistungen bei Alter, die
älteren Arbeitslosen gewährt
werden,
d) Leistungen bei Alter, die
bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit
gewährt werden,
e) Leistungen an Hinterbliebene,
die wegen Invalidität
oder Arbeitsunfähigkeit
gewährt werden,
f) Leistungen, die unter der
Voraussetzung gewährt
werden, daß die Mittel des
Empfängers einen vorgeschriebenen
Höchstbetrag
nicht überschreiten,
im Gebiet eines Vertragsstaates
auf, der nicht zuständiger Staat
ist, oder wohnt er dort, so wird
die verwaltungsmäßige und ärztliche
Kontrolle auf Verlangen
des zuständigen Trägers durch
den Träger des Aufenthalts-
oder Wohnortes nach den für
diesen geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt. Der zuständige
Träger behält jedoch
das Recht, auf seine Kosten die
Untersuchung des Leistungsempfängers
durch einen Arzt seiner
Wahl vornehmen zu lassen.
(2) Ergibt die Kontrolle nach
Absatz 1, daß der Leistungsempfänger
beschäftigt ist oder daß
seine Mittel den vorgeschriebenen
Höchstbetrag überschreiten,
so berichtet der Träger des Aufenthalts-
oder Wohnortes hierüber
dem zuständigen Träger,
der die Kontrolle verlangt hat.
Der Bericht enthält die vom zuständigen
Träger verlangten Angaben,
insbesondere über die Art
der ausgeübten Beschäftigung,
die Höhe der im letzten abgelaufenen
Kalendervierteljahr bezogenen
Verdienste oder anderen
Einkünfte, das von einem
Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe,
der der Leistungsempfänger,
bevor er invalid wurde,
angehört hat, in derselben
Gegend während einer vom zuständigen
Träger festgelegten
Bezugszeit üblicherweise erzielte
Entgelt sowie gegebenenfalls das
Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen
über den Gesundheitszustand
des Leistungsempfängers.
Artikel 45
Wird nach dem Ruhen von
Leistungen eine Person wieder
bezugsberechtigt, während sie im
Gebiet eines Vertragsstaates, der
nicht zuständiger Staat ist,
wohnt, so erteilen einander die
beteiligten Träger die für die
Wiederaufnahme der Leistungsgewährung
erforderlichen Auskünfte.
Zahlung der
Leistungen
Artikel 46
(1) Zahlt der leistungspflichtige
Träger eines Vertragsstaates an
Leistungsempfänger, die im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
wohnen, geschuldete Leistungen
nicht unmittelbar, so erfolgt
die Zahlung auf Verlangen des
leistungspflichtigen Trägers
durch die Verbindungsstelle des
letztgenannten Vertragsstaates
oder durch den Träger des
Wohnortes nach . den Artikeln
47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige
Träger Leistungen
unmittelbar an solche Leistungsempfänger,
so unterrichtet
er den Träger des Wohnortes
davon.
(2) Bestimmungen von Vereinbarungen
über die Zahlung von
Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten
dieser Vereinbarung
galten, gelten weiter, soweit sie
in Anhang 5 angeführt sind.
Artikel 47
Der Zahlungspflichtige Träger
übermittelt der Verbindungsstelle
des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet der Leistungsempfänger
wohnt, oder dem Träger
des Wohnortes, im folgenden als
„Zahlstelle" bezeichnet, eine
Aufstellung in zweifacher Ausfertigung
über die fälligen Be-
träge, die dieser Zahlstelle spätestens
20 Tage vor Fälligkeit
der Leistungen zugehen muß.
Artikel 48
(1) Der Zahlungspflichtige Träger
zahlt 10 Tage vor Fälligkeit
der Leistungen in der Währung
des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet er seinen Sitz hat, den
erforderlichen Betrag zur Zahlung
der fälligen, in der Aufstellung
nach Artikel 47 angeführten
Beträge. Die Zahlung
erfolgt bei der Staatsbank oder
einer anderen Bank dieses Vertragsstaates
auf das Konto der
Staatsbank oder einer anderen
Bank des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet die Zahlstelle ihren
Sitz hat, zu deren Gunsten.
Diese Zahlung hat befreiende
Wirkung. Der Zahlungspflichtige
Träger übermittelt der Zahlstelle
gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.
(2) Die Bank, auf deren Konto
die Zahlung erfolgt ist, schreibt
der Zahlstelle den Gegenwert
der Zahlung in der Währung
des Vertragsstaates gut, in dessen
Gebiet sich die Zahlstelle befindet.
(3) Namen und Anschriften
der Banken nach Absatz 1 sind
in Anhang 6 angeführt.
Artikel 49
(1) Die in der Aufstellung nach
Artikel 47 angeführten fälligen
Beträge werden dem Berechtigten
durch die Zahlstelle für
Rechnung des zuständigen Trägers
ausgezahlt. Diese Zahlungen
erfolgen nach den für die Zahlstelle
geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Der dem Leistungsempfänger
gebührende Betrag wird in
die Wahrung des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er wohnt,
zu dem Kurs umgerechnet, zu
dem der nach Artikel 48 gezahlte
Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben
worden ist.
(3) Erhält die Zahlstelle oder
eine von ihr bezeichnete andere
Stelle von einem Umstand
Kenntnis, der das Ruhen oder
den Entzug einer Leistung rechtfertigt,
so stellt sie die Zahlung
unverzüglich ein. Das gleiche
gilt, wenn der Leistungsempfänger
seinen Wohnort in das Gebiet
eines anderen als des Vertragsstaates
verlegt, in dessen
Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz
hat.
(4) Die Zahlstelle teilt dem
Zahlungspflichtigen Träger die
Gründe für die Einstellung der
Zahlung sowie den Tag des Eintrittes
des die Einstellung rechtfertigenden
Ereignisses mit.
Artikel 50
(1) Die Zahlungen nach Artikel
49 Absatz I werden am Ende
jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet,
um die tatsächlich an
die Leistungsempfänger, deren
gesetzliche Vertreter oder deren
Bevollmächtigte gezahlten Beträge
sowie die nicht gezahlten
Beträge festzustellen.
(2) Die Zahlstelle erteilt eine
Bestätigung mit der Unterschrift
ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag,
der in Ziffern und
Worten in der Währung des
Vertragsstaates angegeben wird,
in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige
Träger befindet,
mit den Zahlungen übereinstimmt,
die sie geleistet hat.
(3) Die Zahlstelle übernimmt
die Gewähr für die ordnungsgemäße
Vornahme der bestätigten
Zahlungen.
(4) Der Unterschiedsbetrag
zwischen der vom Zahlungspflichtigen
Träger gezahlten
Summe, ausgedrückt in der
Währung des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet er seinen Sitz hat,
und dem in derselben Währung
ausgedrückten Wert der von der
Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen
Zahlungen wird mit den
Beträgen verrechnet, die der
Zahlungspflichtige Träger für
gleichartige Leistungen später
zahlt.
Artikel 51
Die Zahlstelle kann die mit
der Zahlung verbundenen Kosten,
insbesondere Postgebühren
und Bankspesen, nach den für
sie geltenden Rechtsvorschriften
gegenüber den Leistungsempfängern
geltend machen.
Artikel 52
Verlegt eine Person, die nach
den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Vertragsstaaten
Leistungen erhält, ihren Wohnort
aus dem Gebiet eines Vertragsstaates
in das eines anderen,
so hat sie dies dem oder den
Zahlungspflichtigen Trägern und
gegebenenfalls der Zahlstelle
mitzuteilen.
KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Allgemeine
Bestimmungen
Anwendung des Artikels 38 des
Abkommens
Artikel 53
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 38 Absatz
1 Buchstabe a des Abkommens
legt der Erwerbstätige dem
Träger des Wohnortes eine Bescheinigung
über den Anspruch
auf diese Leistungen vor. Diese
Bescheinigung wird vom zuständigen
Träger, gegebenenfalls auf
Grund von Auskünften des
Arbeitgebers, ausgestellt. Der
Erwerbstätige legt dem Träger
des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung
der Meldung
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
vor, wenn die
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates dies vorsehen. Legt
er diese Unterlagen nicht vor,
so holt der Träger des Wohnortes
sie beim zuständigen Träger
ein und gewährt bis zu ihrem
Eingang die Sachleistungen aus
der Krankenversicherung, wenn
auf diese Anspruch besteht.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 gilt bis zum Eingang einer
Mitteilung über Ihren Widerruf
beim Träger des Wohnortes.
(3) Bei Saisonarbeitern gilt die
Bescheinigung nach Absatz 1 für
die voraussichtliche Dauer der
Saisonarbeit, wenn der zuständige
Träger dem Träger des
Wohnortes nicht zwischenzeitlich
ihren Widerruf mitteilt.
(4) Beantragt der Erwerbstätige
Sachleistungen, so legt er
die Nachweise vor, die nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er
wohnt, für die Gewährung der
Sachleistungen gewöhnlich erforderlich
sind.
(5) Wird Krankenhauspflege
gewährt, so teilt der Träger des
Wohnortes, sobald er davon
Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen
Träger den Tag der
Aufnahme in das Krankenhaus,
die voraussichtliche Dauer des
Krankenhausaufenthaltes und
den Tag der Entlassung mit.
(6) Der Erwerbstätige hat den
Träger des Wohnortes von Änderungen
in seinen Verhältnissen
zu unterrichten, die den Anspruch
auf Sachleistungen berühren
könnten, insbesondere von
der Beendigung oder dem Wechsel
der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
oder vom Wechsel
des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
Der zuständige Träger
unterrichtet ebenfalls den Trä-
ger des Wohnortes vom Erlösdien
des Anspruches auf Sachleistungen.
Der Träger des
Wohnortes kann vom zuständigen
Träger jederzeit Auskünfte
über den Anspruch des
Erwerbstätigen auf Sachleistungen
verlangen.
(7) Für Grenzgänger dürfen
Arzneimittel, Bandagen, Augengläser,
kleinere Hilfsmittel sowie
Laboranalysen und Laboruntersuchungen
nur im Gebiet und
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates geliefert oder
durchgeführt werden, in dem sie
verordnet worden sind.
Artikel 54
(1) Für den Bezug von Geldleistungen
nach Artikel 38 Absatz
1 Buchstabe b des Abkommens,
mit Ausnahme der Renten,
legt der Erwerbstätige dem
Träger seines Wohnortes binnen
drei Tagen nach dem Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige
über die Arbeitseinstellung
oder, wenn die für den zuständigen
Träger oder den Träger
des Wohnortes geltenden
Rechtsvorschriften dies vorsehen,
eine vom behandelnden
Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vor. Er
legt ferner die sonstigen nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates nach Art der
beantragten Leistungen erforderlichen
Unterlagen vor.
(2) Stellen die behandelnden
Ärzte des Wohnortstaates keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
aus, so wendet sich der
Erwerbstätige innerhalb der
Frist nach den für den Träger
des Wohnortes geltenden
Rechtsvorschriften unmittelbar
an diesen Träger. Dieser veranlaßt
unverzüglich die ärztliche
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
und die Ausstellung der
Bescheinigung nach Absatz 1.
(3) Der Träger des Wohnortes
übermittelt dem zuständigen
Träger unverzüglich die Unterlagen
nach den Absätzen 1 und 2
und teilt ihm dabei die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit
mit.
(4) Der Träger des Wohnortes
führt sobald wie möglich die
ärztliche und verwaltungsmäßige
Kontrolle des Erwerbstätigen so
durch, als handelte es sich um
einen eigenen Versicherten, und
teilt das Ergebnis unverzüglich
dem zuständigen Träger mit, der
das Recht behält, auf seine Kosten
die Untersuchung des Erwerbstätigen
durch einen Arzt
seiner Wahl vornehmen zu lassen.
Verweigert der zuständige
Träger die Leistungen wegen
Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften
seitens des
Erwerbstätigen, so teilt er diesem
seine Entscheidung mit und
übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung
dieser Entscheidung
dem Träger des Wohnortes.
(5) Der Träger des Wohnortes
unterrichtet unverzüglich den
Erwerbstätigen und gleichzeitig
den zuständigen Träger über das
Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Entscheidet dieser selbst, daß der
Erwerbstätige wieder arbeitsfähig
ist, so teilt er ihm diese
Entscheidung mit und übersendet
gleichzeitig eine Ausfertigung
seiner Entscheidung dem
Träger des Wohnortes.
(6) Haben der Träger des
Wohnortes und der zuständige
Träger für denselben Fall zwei
verschiedene Tage für das Ende
der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt,
so ist der vom zuständigen
Träger festgesetzte Tag maßgebend.
(7) Nimmt der Erwerbstätige
seine Tätigkeit wieder auf, so
teilt er dies dem zuständigen
Träger mit, wenn die für diesen
geltenden Rechtsvorschriften
dies vorsehen.
(8) Der zuständige Träger gewährt
die Geldleistungen in geeigneter
Weise, insbesondere
durch internationale Postanweisung,
und benachrichtigt davon
den Träger des Wohnortes; Werden
diese Leistungen vom Träger
des Wohnortes zu Lasten
des zuständigen Trägers gewährt,
so unterrichtet dieser
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften den Erwerbstätigen
über seine Ansprüche
und über den mit der Leistungsgewährung
beauftragten Träger.
Gleichzeitig unterrichtet er den
Träger des Wohnortes über die
Höhe der Leistungen, die Tage,
an denen sie zu zahlen sind, und
über die Höchstdauer der Leistungsgewährung
nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates. Die Umrechnung
der von diesem Träger zu gewährenden
Leistungen erfolgt
zum amtlichen Wechselkurs am
ersten Tag des Monats, in dem
diese Leistungen gewährt werden.
Anwendung des Artikels 40 des
Abkommens
Artikel 55
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
legt der Arbeitnehmer
nach Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i oder Absatz
2 Buchstabe a des Abkommens
dem Träger des Aufenthaltsortes
die Bescheinigung nach
Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat
er diese Bescheinigung vorgelegt,
so wird vermutet, daß er
die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.
(2) Für den Bezug von Sachleistungen
legt der Arbeitnehmer
nach Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer i des Abkommens,
der im Gebiet eines
Vertragsstaates beschäftigt ist,
der nicht zuständiger Staat ist,
dem Träger des Aufenthaltsortes
sobald wie möglich eine vom
Arbeitgeber oder dessen Vertreter
in den vorangegangenen
zwei Kalendermonaten ausgestellte
Bescheinigung vor. In
dieser wird insbesondere angegeben,
seit wann der Arbeitnehmer
bei diesem Arbeitgeber
beschäftigt ist, sowie Namen
und Anschrift des zuständigen
Trägers. Hat er diese Bescheinigung
vorgelegt, so wird vermutet,
daß er die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Sachleistungen
erfüllt. Kann er sich
vor der ärztlichen Behandlung
nicht an den Träger des Aufenthaltsortes
wenden, so hat er
bei Vorlage der genannten Bescheinigung
dennoch Anspruch
auf ärztliche Behandlung, als
wäre er bei diesem Träger versichert.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes
wendet sich unverzüglich
an den zuständigen
Träger, um festzustellen, ob der
Arbeitnehmer nach Absatz 1
oder Absatz 2 die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Sachleistungen
erfüllt. Er gewährt
diese Leistungen bis zum Eingang
der Antwort des zuständigen
Trägers, höchstens jedoch
für die Dauer von dreißig
Tagen.
(4) Der zuständige Träger beantwortet
die Anfrage des Trägers
des Aufenthaltsortes binnen
zehn Tagen nach deren Eingang.
Ist die Antwort zustimmend, so
gibt der zuständige Träger die
gegebenenfalls nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften
vorgesehene Höchstdauer der
Sachleistungsgewährung an, und
der Träger des Aufenthaltsortes
setzt die Leistungsgewährung
fort.
(5) Anstelle der Bescheinigung
nach den Absätzen 1 und 2 kann
der Arbeitnehmer dem Träger
des Aufenthaltsortes die Beschei-
nigung nach Artikel 56 Absatz 1
vorlegen. In diesem Fall gelten
die Absätze 1 bis 4 nicht.
(6) Artikel 53 Absatz 5 gilt
entsprechend.
Artikel 56
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 40 Absatz
1 Buchstabe a Ziffer i des
Abkommens, mit Ausnahme der
Fälle des Artikels 55 Absätze 1
und 2, legt der Erwerbstätige
dem Träger des Aufenthaltsortes
eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch
vor. Diese vom
zuständigen Träger auf Antrag
des Erwerbstätigen vor der Ausreise
aus dem Gebiet des Vertragsstaates,
in dem er wohnt,
ausgestellte Bescheinigung gibt
insbesondere die gegebenenfalls
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates vorgesehene
Höchstdauer der Sachleistungsgewährung
an. Legt der Erwerbstätige
diese Bescheinigung
nicht vor, so holt der Träger
des Aufenthaltsortes sie beim
zuständigen Träger ein.
(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt
entsprechend.
Artikel 57
(1) Für den Bezug von Sachleistungen
nach Artikel 40 Absatz
1 Buchstabe b Ziffer i des
Abkommens legt der Erwerbstätige
dem Träger des Wohnortes
eine Bescheinigung darüber
vor, daß er weiterhin zum Bezug
dieser Leistungen berechtigt
ist. Diese vom zuständigen Träger
ausgestellte Bescheinigung
gibt insbesondere die gegebenenfalls
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates vorgesehene
Höchstdauer der Leistungsgewährung
an. Der zuständige
Träger übermittelt eine
Ausfertigung dieser Bescheinigung
der Stelle, welche die zuständige
Behörde des Vertragsstaates
bezeichnet, in dessen Gebiet
der Erwerbstätige zurückgekehrt
ist oder seinen Wohnort
verlegt hat. Die Bescheinigung
kann auf Antrag des Erwerbstätigen
auch nach dessen
Abreise ausgestellt werden,
wenn ihre vorherige Ausstellung
infolge höherer Gewalt nicht
möglich war.
(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt
entsprechend.
(3) Absätze 1 und 2 gelten im
Falle des Artikels 40 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer i des Abkommens
entsprechend.
Artikel 58
(1) Für den Bezug von Geldleistungen
nach Artikel 40 Absatz
1 Buchstabe a Ziffer ii des
Abkommens, mit Ausnahme der
Renten, wendet sich der Erwerbstätige
an den Träger des
Aufenthaltsortes binnen drei
Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
und legt, wenn die
für den zuständigen Träger oder
für den Träger des Aufenthaltsortes
geltenden Rechtsvorschriften
dies vorsehen, eine vom behandelnden
Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vor. Außerdem gibt er
seine Anschrift am Aufenthaltsort
sowie Namen und Anschrift
des zuständigen Trägers an.
(2) Stellen die behandelnden
Ärzte am Aufenthaltsort keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
aus, so gilt Artikel 54
Absatz 2 entsprechend.
(3) Der Träger des Aufenthaltsortes
übermittelt dem zuständigen
Träger unverzüglich
die Unterlagen nach den Absätzen
1 und 2 und teilt insbesondere
die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit
mit.
(4) Anderen Erwerbstätigen als
den Arbeitnehmern nach Artikel
15 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a
des Abkommens teilt der Träger
des Aufenthaltsortes nach
entsprechender ärztlicher Feststellung
unverzüglich mit, daß
ihr Gesundheitszustand sie nicht
an der Rückkehr in das Gebiet
des Vertragsstaates, in dem sie
wohnen, hindert, und übermittelt
dem zuständigen Träger
eine Ausfertigung dieser Mitteilung.
(5) Artikel 54 Absätze 4 bis 8
gilt entsprechend.
Anwendung der Artikel 38 bis
40 des Abkommens
Artikel 59
(1) Ist ein Arbeitsunfall oder
eine Berufskrankheit im Gebiet
eines Vertragsstaates, der nicht
zuständiger Staat ist, eingetreten,
so ist dies nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates anzuzeigen, unbeschadet
der gesetzlichen Vorschriften, die
im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem der Unfall oder die
Krankheit eingetreten ist, gelten
und in einem solchen Fall anwendbar
bleiben. Diese Anzeige
wird dem zuständigen Träger
und eine Ausfertigung davon
gegebenenfalls dem Träger des
Wohnortes übermittelt.
(2) Der Träger des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet der
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
eingetreten ist, übermittelt
dem zuständigen Träger
zwei Ausfertigungen der in diesem
Gebiet ausgestellten ärztlichen
Bescheinigungen und erteilt
auf dessen Verlangen die
erforderlichen Auskünfte.
(3) Die Bescheinigung über die
Heilung des Verletzten oder
über seine Konsolidierung beschreibt
den Zustand des Verletzten
genau und gibt die
Dauerfolgen des Arbeitsunfalles
oder der Berufskrankheit an.
Die Honorare dafür werden, je
nach Fall, vom Träger des
Wohnortes oder vom Träger des
Aufenthaltsortes nach dem für
diesen Träger geltenden Tarif
zu Lasten des zuständigen Trägers
gezahlt.
(4) Der zuständige Träger
unterrichtet, je nach Fall, den
Träger des Wohnortes oder den
Träger des Aufenthaltsortes von
der Entscheidung betreffend den
Tag der Heilung oder Konsolidierung
sowie gegebenenfalls
von der Entscheidung über die
Zuerkennung einer Rente.
Artikel 60
(1) Bezweifelt der zuständige
Träger, daß im Falle des Artikels
38 Absatz 1 oder des Artikels
40 Absatz 1 des Abkommens
die Rechtsvorschriften
über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
anzuwenden sind,
so teilt er dies unverzüglich dem
Träger des Wohnortes oder dem
Träger des Aufenthaltsortes mit,
der die Sachleistungen gewährt
hat; diese Leistungen gelten sodann
als Leistungen der Krankenversicherung
und werden
weiterhin als solche gewährt,
wenn Anspruch auf solche Leistungen
besteht.
(2) Nach Vorliegen der endgültigen
Entscheidung teilt der
zuständige Träger dies unverzüglich
dem Träger des Wohnortes
oder dem Träger des Aufenthaltsortes
mit, der die Sach-
leistungen gewährt hat. Handelt
es sich nicht um einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit,
so gewährt dieser Träger
weiterhin die Sachleistungen im
Rahmen der Krankenversicherung,
wenn Anspruch auf solche
Leistungen besteht. Handelt es
sich jedoch um einen Arbeitsunfall
oder eine Berufskrankheit,
so gelten die im Rahmen
der Krankenversicherung bezogenen
Leistungen als Leistungen
bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Anwendung des Artikels 43 Absatz
4 des Abkommens
Artikel 61
(1) Für die Feststellung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Falle des
Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens
erteilt der Erwerbstätige
dem zuständigen Träger
des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften bei Eintritt
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit
für ihn galten,
Auskünfte über Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten, die früher,
während für ihn die Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
galten, eingetreten
sind, unabhängig vom Grad der
durch diese früheren Arbeitsunfälle
oder Berufskrankheiten
verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
(2) Der zuständige Träger kann
von den Trägern, die früher zuständig
waren, die für erforderlich
erachteten Auskünfte verlangen.
Anwendung des Artikels 44 Absatz
2 des Abkommens
Artikel 62
Für die Anwendung des Artikels
44 Absatz 2 des Abkommens
kann der mit der Leistungsgewährung
beauftragte
Träger eines Vertragsstaates, soweit
erforderlich, vom Träger
eines anderen Vertragsstaates
Auskünfte über die Dauer der
von diesem Träger für denselben
Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit
bereits gewährten
Leistungen verlangen.
Anwendung des Artikels 45 Absatz
des Abkommens
Artikel 63
Für die Anwendung des Artikels
45 Absatz 3 des Abkommens
legt der Antragsteller dem
zuständigen Träger eine Bescheinigung
über seine Familienangehörigen
vor, die im Gebiet
eines Vertragsstaates wohnen,
der nicht zuständiger Staat ist.
Diese Bescheinigung wird von
dem bei Krankheit zuständigen
Träger des Wohnortes dieser
Familienangehörigen oder von
einem anderen Träger ausgestellt,
den die zuständige Behörde
des Vertragsstaates bezeichnet,
in deren Gebiet diese
Familienangehörigen wohnen.
Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt
entsprechend.
Anwendung des Artikels 46 des
Abkommens
Artikel 64
(1) Im Falle des Artikels 46
Absatz 1 des Abkommens wird
die Anzeige über die Berufskrankheit
entweder dem bei Berufskrankheiten
zuständigen
Träger des Vertragsstaates, unter
dessen Rechtsvorschriften die in
Betracht kommende Person zuletzt
eine Tätigkeit ausgeübt hat,
die eine solche Krankheit verursachen
kann, oder an den Träger
des Wohnortes übermittelt,
der die Anzeige an den erstgenannten
Träger weiterleitet.
(2) Ist nach Ansicht des Trägers,
der die Anzeige erhält, eine
Tätigkeit, die diese Berufskrankheit
verursachen kann, zuletzt
unter den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
ausgeübt worden, so übermittelt
er die Anzeige und die beigefügten
Unterlagen dem entsprechenden
Träger dieses Vertragsstaates
und unterrichtet davon
gleichzeitig die Person.
(3) Stellt der Träger des Vertragsstaates,
unter dessen Rechtsvorschriften
die Person zuletzt
eine Tätigkeit ausgeübt hat, die
eine solche Berufskrankheit verursachen
kann, fest, daß die Person
oder ihre Hinterbliebenen
die Voraussetzungen nach diesen
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung
des Artikels 46
Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens
nicht erfüllen, so gilt folgendes
a) Der genannte Träger übermittelt
die Anzeige und
die beigefügten Nachweise
einschließlich der vom
ersten Träger veranlaßten
ärztlichen Befunde und
Gutachten sowie eine Ausfertigung
der Entscheidung
nach Buchstabe b unverzüglich
dem Träger des
Vertragsstaates, unter dessen
Rechtsvorschriften die
Person vorher eine Tätigkeit
ausgeübt hat, die eine
solche Krankheit verursachen
kann;
b) er unterrichtet gleichzeitig
die Person von seiner Entscheidung,
wobei er insbesondere
die Gründe für
die Verweigerung der Leistungen,
die Rechtsbehelfe
und die für diese festgesetzten
Fristen sowie den
Zeitpunkt angibt, in dem
die Unterlagen dem Träger
nach Buchstabe a übermittelt
worden sind.
(4) Gegebenenfalls wird nach
dem gleichen Verfahren bis zu
dem entsprechenden Träger des
Vertragsstaates zurückgegangen,
unter dessen Rechtsvorschriften
die Person zuerst eine Tätigkeit
ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit
verursachen kann.
Artikel 65
(1) Wird gegen eine ablehnende
Entscheidung des Trägers eines
Vertragsstaates, unter dessen
Rechtsvorschriften die in Betracht
kommende Person eine
Tätigkeit ausgeübt hat, die eine
solche Berufskrankheit verursachen
kann, ein Rechtsbehelf
eingebracht, so unterrichtet dieser
Träger den Träger, dem die
Anzeige nach Artikel 64 Absatz
3 übermittelt wurde, davon
und teilt ihm später die endgültige
Entscheidung mit.
(2) Besteht nach den für den
Träger, dem die Anzeige nach
Artikel 64 Absatz 3 übermittelt
wurde, geltenden Rechtsvorschriften
unter Berücksichtigung
des Artikels 46 Absätze 2, 3
und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch,
so zahlt dieser
Träger der Person Vorschüsse,
deren Höhe nach Anhörung des
Trägers, gegen dessen Entscheidung
ein Rechtsbehelf eingebracht
wurde, festgesetzt wird.
Ist dieser Träger als Folge des
Rechtsbehelfs leistungspflichtig,
so erstattet er dem ersten Träger
die gezahlten Vorschüsse und behält
einen entsprechenden Betrag
von den der Person gebührenden
Leistungen ein.
Anwendung des Artikels 47 des
Abkommens
Artikel 66
Im Falle des Artikels 47 des
Abkommens hat die in Betracht
kommende Person dem Träger
des Vertragsstaates, bei dem sie
Leistungen beantragt, Auskünfte
über die vorher für die betreffende
Berufskrankheit erhaltenen
Leistungen sowie über die
seit deren Zuerkennung ausgeübten
Erwerbstätigkeiten zu erteilen.
Dieser Träger kann von
den Trägern, die früher zustän-
dig waren, die für erforderlich
erachteten Auskünfte verlangen.
Einreichung und Bearbeitung
der Rentenanträge
Artikel 67
(1) Eine in Betracht kommende
Person oder ihre Hinterbliebenen,
die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen, reichen
den Antrag auf Zuerkennung
einer Rente oder einer Zulage
zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
beim zuständigen
Träger oder beim Träger des
Wohnortes ein, der ihn an den
zuständigen Träger weiterleitet.
Für die Einreichung des Antrages
gilt folgendes
a) Dem Antrag werden die
erforderlichen Nachweise
beigefügt. Er wird unter
Verwendung der Formblätter
gestellt, die nach
den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates vorgeschrieben
sind;
b) die Richtigkeit der Angaben
des Antragstellers
wird durch amtliche
Unterlagen nachgewiesen,
die dem Antragsformblatt
beigefügt werden, oder
durch die zuständigen Stellen
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet der Antragsteller
wohnt, bestätigt.
(2) Der zuständige Träger
unterrichtet den Antragsteller
von seiner Entscheidung unmittelbar
oder über die Verbindungsstelle
des zuständigen
Staates; eine Ausfertigung dieser
Entscheidung übermittelt er der
Verbindungsstelle des Vertragsstaates,
in deren Gebiet der Antragsteller
wohnt.
Verwaltungsmäßige
und ärztliche
Kontrolle
Artikel 68
Hält sich ein Rentenberechtigter
im Gebiet eines Vertragsstaates
auf, der nicht zuständiger
Staat ist, oder wohnt er dort,
so werden die verwaltungsmäßige
und ärztliche Kontrolle
sowie die zur Neufeststellung
der Renten erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen auf Verlangen
des zuständigen Trägers
durch den Träger des Aufenthalts-
oder des Wohnortes nach
den für diesen geltenden Rechtsvorschriften
durchgeführt. Der
zuständige Träger behält jedoch
das Recht, auf seine Kosten die
Untersuchung des Berechtigten
durch einen Arzt seiner Wahl
vornehmen zu lassen.
Zahlung der Renten
Artikel 69
Renten, die der Träger eines
Vertragsstaates Berechtigten
schuldet, die im Gebiet eines
anderen Vertragsstaates wohnen,
werden nach den Artikeln 46 bis
51 gezahlt.
KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder)
Anwendung der Artikel 49 und
50 des Abkommens
Artikel 70
Eine Person, die im Gebiet
eines Vertragsstaates wohnt,
reicht den Antrag auf Sterbegeld
nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
beim zuständigen Träger oder
beim Träger des Wohnortes
unter Beifügung der nach den
für den zuständigen Träger geltenden
Rechtsvorschriften erforderlichen
Nachweise ein. Die
Richtigkeit der Angaben des Antragstellers
wird durch amtliche
Unterlagen nachgewiesen, die
dem Antrag beigefügt werden,
oder durch die zuständigen Stel-
len des Vertragsstaates, in dessen
Gebiet der Antragsteller
wohnt, bestätigt.
Artikel 71
(1) Für die Anwendung des
Artikels 49 des Abkommens
legt die in Betracht kommende
Person dem zuständigen Träger
eine Bescheinigung über die Versicherungs-
oder Wohnzeiten
vor, die nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zurückgelegt
worden sind, die für
die Person, nach der Anspruch
auf Sterbegeld besteht, zuletzt
galten.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag der Person,
je nach Fall, von dem bei
Krankheit oder Alter zuständigen
Träger des Vertragsstaates
ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften
für die Person, nach
der Anspruch auf Sterbegeld besteht,
zuletzt galten. Legt die
Person diese Bescheinigung nicht
vor, so holt der zuständige Träger
sie beim letztgenannten Träger
ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Versicherungs-
oder Wohnzeiten, die
vorher nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
zurückgelegt worden
sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates benötigt werden.
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Anwendung des Artikels 51 des
Abkommens
Artikel 72
(1) Für die Anwendung des
Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz
2 des Abkommens legt die
in Betracht kommende Person
dem zuständigen Träger eine Bescheinigung
über die Versiche-
rungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten
vor, die
nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates zurückgelegt
worden sind, die vorher zuletzt
für sie galten, und macht die
zusätzlichen Angaben, die nach
den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag der Person
entweder von dem bei
Arbeitslosigkeit zuständigen
Träger des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften für sie
vorher zuletzt galten, oder von
einem anderen, von der zuständigen
Behörde dieses Vertragsstaates
bezeichneten Träger ausgestellt.
Legt die Person diese
Bescheinigung nicht vor, und
kann der bei Krankheit zuständige
Träger eine Ausfertigung
der Bescheinigung nach Artikel
16 Absatz 1 nicht übermitteln,
so holt der zuständige Träger
sie bei einem dieser Träger
ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Versicherungs-,
Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten,
die vorher
nach den Rechtsvorschriften
anderer Vertragsstaaten zurückgelegt
worden sind, zur Erfüllung
der Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates benötigt werden.
Anwendung des Artikels 52 des
Abkommens
Artikel 73
(1) Für die Anwendung des
Artikels 52 des Abkommens
legt die in Betracht kommende
Person dem Träger ihres neuen
Wohnortes eine Bescheinigung
über die Erfüllung der Voraussetzungen
für den Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates hinsichtlich
der Zurücklegung der
Versicherungs-, Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten
vor und macht die zusätzlichen
Angaben, die nach den
für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag der Person
vor deren Wohnortwechsel
vom zuständigen Träger ausgestellt.
Dieser übermittelt eine
Ausfertigung dem von der zuständigen
Behörde des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Person
ihren Wohnort verlegt, bezeichneten
Träger. Legt die Person
diese Bescheinigung nicht
vor oder hat der Träger des
neuen Wohnortes keine Ausfertigung
der genannten Bescheinigung
erhalten, so holt er sie
beim zuständigen Träger ein.
Anwendung des Artikels 53 des
Abkommens
Artikel 74
(1) In den Fällen des Artikels
53 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer
ii des Abkommens gilt der
Träger des Wohnortes für die
Anwendung des Artikels 72 als
zuständiger Träger.
(2) Im Fall des Artikels 53 Absatz
1 Buchstabe b Ziffer iii des
Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.
(3) Für die Anwendung des
Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens
verlangt der Träger
des Wohnortes vom zuständigen
Träger Auskünfte über die Ansprüche
der in Betracht kommenden
Person gegenüber diesem
Träger.
Anwendung des Artikels 54 des
Abkommens
Artikel 75
Für die Anwendung des Artikels
54 des Abkommens gibt
der zuständige Träger in der
Bescheinigung nach Artikel 73
Absatz 1 die Dauer an, für die
er bereits Leistungen nach der
letzten Feststellung des Leistungsanspruches
gewährt hat.
Anwendung des Artikels 55 des
Abkommens
Artikel 76
Für die Berechnung der von
einem Träger nach Artikel 55
Absatz 1 des Abkommens geschuldeten
Leistungen legt die
in Betracht kommende Person,
die zuletzt nicht wenigstens vier
Wochen im Gebiet des Vertragsstaates
beschäftigt war, in dem
dieser Träger seinen Sitz hat,
diesem eine Bescheinigung vor,
in der die Art der zuletzt im
Gebiet eines anderen Vertragsstaates
während mindestens vier
Wochen ausgeübten Beschäftigung
sowie der Wirtschaftszweig,
in dem sie ausgeübt
wurde, angegeben ist. Legt die
Person diese Bescheinigung nicht
vor, so holt der genannte Träger
sie bei dem bei Arbeitslosigkeit
zuständigen Träger dieses letzten
Vertragsstaates oder bei einem
anderen von der zuständigen
Behörde dieses Vertragsstaates
bezeichneten Träger ein.
Artikel 77
Für die Anwendung des Artikels
55 Absatz 2 des Abkommens
legt die in Betracht kommende
Person dem zuständigen
Träger eine Bescheinigung über
seine Familienangehörigen vor,
die im Gebiet eines Vertragsstaates
wohnen, der nicht zuständiger
Staat ist. Diese Bescheinigung
wird von dem bei
Krankheit zuständigen Träger
des Wohnortes der Familienangehörigen
oder von einem ande-
ren Träger ausgestellt, den die
zuständige Behörde des Vertragsstaates
bezeichnet, in dessen
Gebiet die Familienangehörigen
wohnen. Artikel 25 Absätze
2 und 3 gilt entsprechend.
KAPITEL 6
Familienleistungen
Anwendung des Artikels 57 des
Abkommens
Artikel 78
(1) Für die Anwendung des
Artikels 57 des Abkommens legt
die in Betracht kommende Person
dem zuständigen Träger eine
Bescheinigung über die Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder
Wohnzeiten vor, die nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
zurückgelegt worden
sind, die vorher zuletzt für sie
galten, und macht die zusätzlichen
Angaben, die nach den
für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften erforderlich
sind.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 wird auf Antrag der Person
von dem für Familienleistungen
zuständigen Träger des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
vorher zuletzt für
sie galten, oder von einem von
der zuständigen Behörde dieses
Vertragsstaates bezeichneten
Träger ausgestellt. Legt die Person
diese Bescheinigung nicht
vor, und kann der bei Krankheit
zuständige Träger eine Ausfertigung
der Bescheinigung nach
Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln,
so holt der zuständige
Träger sie bei einem dieser Träger
ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder
Wohnzeiten, die vorher nach
den Rechtsvorschriften eines
anderen Vertragsstaates zurückgelegt
worden sind, zur Erfül-
lung der Voraussetzungen nach
den Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates benötigt werden.
Anwendung der Artikel 59 und
60 des Abkommens
Artikel 79
(1) Für die Anwendung des
Artikels 59 des Abkommens
stellt die in Betracht kommende
Person, gegebenenfalls über
ihren Arbeitgeber, einen Antrag
beim zuständigen Träger.
(2) Bei Anwendung des Artikels
59 Absatz 3 des Abkommens
erhält der zuständige Träger
über die zuständige Behörde
die zur Durchführung des Vergleiches
nach Artikel 59 Absatz
4 des Abkommens vorgesehenen
erforderlichen Auskünfte
über die Höhe der Familienbeihilfen
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Kinder
wohnen oder erzogen werden.
Diese zuständige Behörde holt
diese Auskünfte am Ende eines
jeden Vierteljahres bei der zuständigen
Behörde des genannten
Vertragsstaates ein, wobei
diese Auskünfte den am fünfzehnten
Tag des letzten Monats
des letzten in Betracht gezogenen
Vierteljahres geltenden
Rechtsvorschriften entsprechen
müssen und die gültige Grundlage
für die Feststellung der
Familienbeihilfen für das folgende
Vierteljahr sind.
(3) Die Person fügt ihrem Antrag
eine Bescheinigung über
ihren Familienstand bei, die von
den im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem die Kinder wohnen
oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen
Behörden ausgestellt
wird, wenn solche Bescheinigungen
gewöhnlich von: diesen Behörden
ausgestellt werden, oder
andernfalls von dem von der
zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates
bezeichneten Träger
ausgestellt wird. Diese Bescheinigung
muß jährlich erneuers
werden.
(4) Die Person erteilt auf Verlangen
des zuständigen Trägers
auch Auskünfte zur Feststellung
der Person, an welche die Familienbeihilfen
im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem die Kinder
wohnen oder erzogen werden,
gezahlt werden.
(5) Die Person hat den zuständigen
Träger, gegebenenfalls
über ihren Arbeitgeber, von den.
ihre Kinder betreffenden Änderungen
der Verhältnisse, die den
Anspruch auf Familienbeihilfen
berühren könnten, insbesondere
vom Wohnortwechsel und von
Änderungen der Zahl der Kinder,
für die Familienbeihilfen
geschuldet werden, zu unterrichten.
(6) Im Falle des Artikels 59
Absatz 5 des Abkommens gelten
die Absätze 1, 3 und 5 entsprechend.
Artikel 80
(1) Hat die in Betracht kommende
Person im Laufe eines
Monats oder eines Kalendervierteljahres
im Gebiet von zwei Vertragsstaaten
eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit ausgeübt
oder gewohnt, so entsprechen
die ihr nach den Rechtsvorschriften
jedes dieser Vertragsstaaten
zustehenden Familienbeihilfen
der Zahl der nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zu gewährenden
täglichen Leistungen.
Sehen diese Rechtsvorschriften
die Gewährung monatlicher oder
vierteljährlicher Leistungen vor,
so wird nach diesen Rechtsvorschriften
entweder ein Sechsundzwanzigstel
der monatlichen Leistungen
oder ein Achtundsiebzigstel
der vierteljährlichen Leistungen
für jeden Tag der Beschäftigung,
der Erwerbstätigkeit
oder des Wohnens gewährt,
der im Gebiet des in Betracht
kommenden Vertragsstaates zurückgelegt
wurde, sowie für
jeden nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates gleichgestellten
Tag.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates
für einen Monat
oder einen Teil eines Monats
Familienbeihilfe gezahlt, die der
Träger eines anderen Vertragsstaates
geschuldet hat, so werden
die zu Unrecht gezahlten Leistungen
zwischen diesen Trägern
verrechnet.
Anwendung des Artikels 61 des
Abkommens
Artikel 81
(1) Für den Bezug von Familienleistungen
im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
lassen sich Familienangehörige
nach Artikel 61 des Abkommens
beim Träger ihres
Wohnortes eintragen und legen
dabei die nach den für diesen
Träger für die Gewährung von
Familienleistungen geltenden
Rechtsvorschriften gewöhnlich
erforderlichen Nachweise sowie
eine Bescheinigung darüber vor,
daß die in Betracht kommende
Person die Voraussetzungen für
den Leistungsanspruch erfüllt.
Die Bescheinigung enthält folgendes
a) Hängt der Leistungsanspruch
nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates nicht von einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
ab, so wird
nur angegeben, daß für die
Person die Rechtsvorschriften
dieses Staates gelten;
b) hängt nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen
Staates der Leistungsanspruch
von einer bestimmten
Dauer der Beschäftigung
oder der Erwerbstätigkeit
ab, so wird angegeben,
daß diese Voraussetzung
erfüllt ist;
c) sehen die Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates
vor, daß die Dauer des
Leistungsanspruches der
Dauer der Beschäftigungs-
oder Erwerbstätigkeitszeiten
entspricht, so wird die
Dauer der während des in
Betracht kommenden Zeitraumes
zurückgelegten Beschäftigungs-
oder Erwerbstätigkeitszeiten
angegeben.
Diese Bescheinigung wird vom
zuständigen Träger auf Antrag
der Person ausgestellt, wenn
diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen
erfüllt. Legen die
Familienangehörigen diese Bescheinigung
nicht vor, so holt
der Träger ihres Wohnortes sie
beim zuständigen Träger ein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz
1 gilt in den Fällen der
Buchstaben a und b bis zum
Eingang einer Mitteilung über
ihren Widerruf beim Träger des
Wohnortes. Diese Bescheinigung
gilt im Falle des Buchstaben c
jedoch nur drei Monate vom
Tag ihrer Ausstellung an und
wird vom zuständigen Träger
von Amts wegen alle drei
Monate erneuert.
(3) Bei Saisonarbeitern gilt die
Bescheinigung nach Absatz 1 für
die voraussichtliche Dauer der
Saisonarbeit, wenn der zuständige
Träger dem Träger des
Wohnortes nicht zwischenzeitlich
ihren Widerruf mitteilt.
(4) Werden nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Familienangehörigen
wohnen, die Familienleistungen
monatlich oder
vierteljährlich gewährt, während
der Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates für eine den zurückgelegten
Beschäftigungs- oder
Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende
Dauer erworben wird, so
werden die Familienleistungen
im Verhältnis dieser Dauer zu
der Dauer nach den Rechtsvorschriften
des Wohnortstaates
der Familienangehörigen gewährt.
(5) Werden nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Familienangehörigen
wohnen, die Familienbeihilfen
für die den zurückgelegten
Tagen der Beschäftigung
oder der Erwerbstätigkeit
entsprechende Anzahl von
Tagen gewährt, während der
Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates für einen ganzen
Monat oder ein ganzes Vierteljahr
erworben wird, so werden
die Familienleistungen für einen
Monat oder für ein Vierteljahr
gewährt.
(6) Werden in den Fällen der
Absätze 4 und 5 bei der Berechnung
der Familienleistungen die
nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates zurückgelegten
Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten
in Einheiten
ausgedrückt, die von nach
den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen,
vorgesehenen Einheiten abweichen,
so erfolgt die Umrechnung
nach Artikel 15 Absatz 3.
(7) Der zuständige Träger teilt
dem Träger des Wohnortes der
Familienangehörigen unverzüglich
den Tag mit, an dem der
Leistungsanspruch der Person erlischt
oder an dem diese ihren
Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates
in das eines anderen
Vertragsstaates verlegt. Der Träger
des Wohnortes der Familienangehörigen
kann vom zuständigen
Träger jederzeit Auskünfte
über den Leistungsanspruch
der Person verlangen.
(8) Die Familienangehörigen
haben den Träger des Wohnortes
von Änderungen in ihren
Verhältnissen zu unterrichten,
die den Leistungsanspruch berühren
könnten, insbesondere
vom Wohnortwechsel.
Artikel 82
Verlegen Familienangehörige
während eines Monats oder
Kalendervierteljahres ihren
Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates
in das eines anderen
Vertragsstaates, so entsprechen
die ihnen nach den Rechtsvorschriften
jedes dieser Vertragsstaaten
gewährten Familienleistungen
der Zahl der täglichen
Leistungen, die nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften
geschuldet werden.
Sehen Rechtsvorschriften die
Gewährung monatlicher oder
vierteljährlicher Leistungen vor,
so werden diese Leistungen im
Verhältnis zur Wohndauer im
Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten
während des in Betracht
kommenden Monats oder Kalendervierteljahres
gewährt.
Anwendung des Artikels 62 des
Abkommens
Artikel 83
(1) Für den Bezug von Familienleistungen
im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
legen die Familienangehörigen
nach Artikel 62 des Abkommens
dem Träger ihres Wohnortes
eine Bescheinigung darüber
vor, daß die in Betracht
kommende Person Leistungen
bei Arbeitslosigkeit nach den
Rechtsvorschriften eines anderen
| Vertragsstaates erhält und Anspruch
auf Familienleistungen
hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen
im Gebiet des
zuständigen Staates wohnte.
Diese Bescheinigung wird von
dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen
Träger dieses Staates oder
von dem von der zuständigen
Behörde dieses Staates bezeichneten
Träger ausgestellt. Legen
die Familienangehörigen diese
Bescheinigung nicht vor, so holt
der Träger ihres Wohnortes sie
beim zuständigen Träger ein.
(2) Artikel 81 und 82 gelten
entsprechend.
TITEL VI
VERSCHIEDENE
BESTIMMUNGEN
Artikel 84
Der Träger des Wohnortes
einer Person, die zu Unrecht
Leistungen bezogen hat, oder
der von der zuständigen Behörde
des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet diese Person
wohnt, bezeichnete Träger ist
dem Träger des Vertragsstaates,
der diese Leistungen gewährt
hat, bei einer Geltendmachung
von Ersatzansprüchen dieses
Trägers gegen die Person behilflich.
Artikel 85
(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates
bei der Feststellung
oder Neufeststellung von Leistungen
bei Invalidität, Alter
oder Tod (Pensionen oder Renten)
nach Titel III Kapitel 2 des
Abkommens einem Leistungsempfänger
einen höheren Betrag
als den gezahlt, auf den dieser
Anspruch hat, so kann dieser
Träger vom Träger eines anderen
Vertragsstaates, der entsprechende
Leistungen schuldet, verlangen,
den zuviel gezahlten Betrag
von den dem Leistungsempfänger
gebührenden Nachzahlungen
einzubehalten. Der
letztgenannte Träger überweist
den einbehaltenen Betrag dem
forderungsberechtigten Träger.
Ist diese Einbehaltung von den
Nachzahlungen nicht möglich,
so wird Absatz 2 angewendet.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates
einem Leistungsempfänger
einen höheren Betrag
als den gezahlt, auf den dieser
Anspruch hat, so kann dieser
Träger unter den Voraussetzungen
und innerhalb der Grenzen
nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften vom Träger
eines anderen Vertragsstaates,
der Leistungen schuldet, verlangen,
den zuviel gezahlten Betrag
von den dem Leistungsempfän-
ger gebührenden Zahlungen einzubehalten.
Dieser Träger behält
den Betrag ein, soweit eine
solche Verrechnung nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften
zulässig ist, als hätte er selbst
diesen Betrag zuviel gezahlt, und
überweist den einbehaltenen Betrag
dem forderungsberechtigten
Träger.
(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates
einen Vorschuß auf
Leistungen für einen Zeitraum
gewährt, für den der Leistungsempfänger
nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Vertragsstaates
Anspruch auf entsprechende
Leistungen hatte, so kann
dieser Träger vom Träger des
anderen Vertragsstaates verlangen,
den Vorschuß von den dem
Leistungsempfänger für denselben
Zeitraum gebührenden Zahlungen
einzubehalten. Dieser
Träger behält den Betrag ein
und überweist ihn dem forderungsberechtigten
Träger.
Artikel 86
Hat eine Person während
eines Zeitraumes, für den sie
nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch
auf Leistungen hatte, im Gebiet
eines anderen Vertragsstaates
Fürsorgeleistungen erhalten, so
kann die Stelle, die sie gewährt
hat, im Falle eines gesetzlichen
Ersatzanspruches auf die dem
Fürsorgeempfänger gebührenden
Leistungen vom Träger
eines anderen Vertragsstaates,
der Leistungen zu zahlen hat,
verlangen, die für denselben
Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung
von den dem Leistungsempfänger
gebührenden Zahlungen
einzubehalten. Dieser Träger
behält den Betrag ein und
überweist ihn der forderungsberechtigten
Stelle.
Artikel 87
(1) Wird der Leistungsanspruch
von dem als zuständig
mitgeteilten Träger nicht anerkannt,
so werden die vom Träger
des Aufenthaltsortes im Falle
der Vermutung nach Artikel 20
Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz
2 gewährten Sachleistungen
vom erstgenannten Träger erstattet.
(2) Die Aufwendungen des
Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes
für Sachleistungen
nach Artikel 60 Absatz 1 werden,
auch wenn die in Betracht
kommende Person keinen Leistungsanspruch
hat, von dem
von der zuständigen Behörde
des in Betracht kommenden
Vertragsstaates bezeichneten
Träger erstattet.
(3) Der Träger, der nach Absatz
1 oder Absatz 2 zu Unrecht
gewährte Leistungen erstattet
hat, behält dem Leistungsempfänger
gegenüber eine
Forderung in Höhe dieser Leistungen.
Artikel 88
Bei einer Streitigkeit zwischen
den Trägern oder den zuständigen
Behörden von zwei oder
mehr Vertragsstaaten über die
nach Titel II des Abkommens
geltenden Rechtsvorschriften
oder über die Bestimmung des
leistungspflichtigen Trägers erhält
die Person, die unabhängig
von dieser Streitigkeit Anspruch
auf Leistungen hätte, vorläufig
die Leistungen, die nach den für
den Träger des Wohnortes geltenden
Rechtsvorschriften vorgesehen
sind, oder, wenn die
Person nicht im Gebiet eines
der in Betracht kommenden
Vertragsstaaten wohnt, nach den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
die für ihn vorher zuletzt
galten. Nach Beilegung der
Streitigkeit werden die Kosten
für die vorläufig gewährten Leistungen
von dem für die Leistungsgewährung
für zuständig
erklärten Träger getragen.
Artikel 89
Hält der zuständige Träger
eines Vertragsstaates bei Anwendung
seiner Rechtsvorschriften
oder des Abkommens in bestimmten
Fällen Ermittlungen
im Gebiet eines anderen Vertragsstaates
für erforderlich, so
kann er hiefür mit Zustimmung
der zuständigen Behörden der
beiden in Betracht kommenden
Vertragsstaaten einen Beauftragten
ernennen. Die zuständige
Behörde des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet die Ermittlungen
durchgeführt werden, unterstützt
den Beauftragten insbesondere
durch Bezeichnung einer
Person, die ihm bei der Einsichtnahme
in Protokolle und sonstige
Unterlagen über den betreffenden
Fall behilflich ist.
Artikel 90
Gelten nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates
als Familienangehörige oder
Haushaltsmitglieder nur Personen,
die mit der in Betracht
kommenden Person in häuslicher
Gemeinschaft leben, so kann der
Träger, für den diese Rechtsvorschriften
gelten, im Fall der
Nichterfüllung dieser Voraussetzung
den Nachweis der Gewährung
des überwiegenden
Unterhaltes der Familienangehörigen
oder Haushaltsmitglieder
durch die in Betracht kommende
Person durch Vorlage
von Unterlagen verlangen, aus
denen hervorgeht, daß die in
Betracht kommende Person den
Unterhalt in einem wesentlichen
Ausmaß gewährt.
Artikel 91
Vereinbarungen nach Artikel
26 Absatz 1, Artikel 32
Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel
41, Artikel 42 Absatz 3,
Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56
Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1,
Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69
Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2
oder Absatz 3 des Abkommens
sowie nach Artikel 5 werden dem
Generalsekretär des Europarates
binnen drei Monaten nach ihrem
Inkrafttreten mitgeteilt.
Artikel 92
(1) Die Anhänge nach Artikel 4
sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Änderungen der Anhänge
werden dem Generalsekretär des
Europarates von dem oder den
in Betracht kommenden Vertragsstaaten
notifiziert.
(3) Bei Änderungen des Anhanges
5 gilt das Verfahren nach
Artikel 73 Absätze 2 und 3 des
Abkommens entsprechend.
TITEL VH
ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 93
Die Einreichung eines Antrages
auf Leistungen bei Invalidität,
Alter oder an Hinterbliebene
beim Träger eines Vertragsstaates
nach Inkrafttreten
des Abkommens hat zur Folge,
daß die vor seinem Inkrafttreten
für denselben Fall durch den
oder die Träger eines oder mehterer
Vertragsstaaten festgestellten
Leistungen von Amts wegen
nach dem Abkommen neu festgestellt
werden.
Artikel 94
(1) Diese Vereinbarung liegt
für die Mitgliedstaaten des
Europarates, die das Abkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsstaaten
werden, indem sie
sie
a) ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme
unterzeichnen oder
b) unter Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme
unterzeichnen und
später ratifizieren oder annehmen.
(2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung
ohne Vorbehalt der
Ratifikation oder der Annahme
unterzeichnet, oder sie ratifiziert
oder annimmt, muß gleichzeitig
das Abkommen ratifizieren oder
annehmen.
(3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
Artikel 95
(1) Diese Vereinbarung tritt
mit dem Abkommen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der die
Vereinbarung später ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder der
Annahme unterzeichnet oder
der sie ratifiziert oder annimmt,
tritt sie drei Monate nach der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung
der Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 96
(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist und
auf Einladung des Ministerkomitees
des Europarates nach Artikel
77 des Abkommens diesem
beitritt, muß gleichzeitig dieser
Vereinbarung beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
des Europarates und wird drei
Monate danach wirksam.
Artikel 97
(1) Diese Vereinbarung bleibt
so lange wie das Abkommen in
Kraft.
(2) Kein Vertragsstaat kann
diese Vereinbarung kündigen,
ohne gleichzeitig das Abkommen
nach dessen Artikel 78 zu
kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Einlangen der Notifikation
beim Generalsekretär
des Europarates wirksam.
Artikel 98
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert binnen
einem Monat den Vertragsstaaten,
den Unterzeichnerstaaten
und dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme,
b) jede Unterzeichnung unter
Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme,
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde,
d) den Tag des Inkrafttretens
dieser Vereinbarung nach
den Artikeln 95 und 96,
e) jede Notifikation nach Artikel
97 sowie den Tag des
Wirksamwerdens,
f) jede Mitteilung oder Notifikation
nach Artikel 91
und Artikel 92 Absatz 2.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
diese Zusatzvereinbarung
unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am
14. Dezember 1972, in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer
Urschrift, die im Archiv des
Europarates hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarates
übermittelt jedem unterzeichnenden
Staat und beitretenden
Staat beglaubigte Abschriften.
ANHÄNGE
zur Zusatzvereinbarung zur
Durchführung des Europäischen
Abkommens über
Soziale Sicherheit
ANHANG 1
(Artikel 1 Buchstabe e des Abkommens
und Artikel 4 Absatz
1)
Zuständige Behörden
Österreich
Bundesminister für soziale
Verwaltung, Wien; in bezug auf
Familienleistungen: Bundesminister
für Finanzen, Wien.
Belgien
Ministre de la Prévoyance
Sociale (Minister für soziale Vorsorge),
Brüssel;
in bezug auf die Systeme der
Sozialen Sicherheit der selbständig
Erwerbstätigen sowie in bezug
auf Familienleistungen und
Leistungen bei Alter und Tod
(Pensionen): Ministre des Classes
moyennes (Minister für den Mittelstand),
Brüssel.
Zypern
Minister of Labour and
Social Insurance (Minister für
Arbeit und Sozialversicherung),
Nikosia.
Dänemark
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen;
Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium),
Kopenhagen.
Frankreich
Ministère chargé de la
Sécurité sociale (Ministerium für
Soziale Sicherheit), Paris;
Ministre de l'Agriculture
(Minister für Landwirtschaft),
Paris;
Ministre chargé de la Marine
marchande (Minister für die
Handelsmarine), Paris.
Bundesrepublik Deutschland
Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung, Bonn.
Island
Minister of Social Affairs
(Minister für soziale Angelegenheiten),
Reykjavik;
Minister of Health and Social
Security (Minister für Gesundheit
und Soziale Sicherheit),
Reykjavik.
Irland
An tAire Leasa Shóisialaigh
(Minister für soziale Wohlfahrt),
Dublin.
Italien
Ministro del Lavoro e della
Previdenza Sociale (Minister für
Arbeit und soziale Vorsorge),
Rom.
Luxemburg
Ministre du Travail et de la
Sécurité sociale (Minister für
Arbeit und Soziale Sicherheit),
Luxemburg;
Ministre de la Famille (Minister
für Familienfragen), Luxemburg;
Ministre des Classes moyennes
(Minister für den Miotelstand),
Luxemburg;
Ministre de l'Agriculture
(Minister für Landwirtschaft),
Luxemburg.
Malta
Minister Responsible for the
Department of Social Services
(Der für soziale Dienste zuständige
Minister), La Valletta.
Niederlande
Minister van sociale zaken
(Minister für soziale Angelegenheiten),
Den Haag.
Norwegen
Ministerium für soziale Angelegenheiten,
Oslo;
in bezug auf die Arbeitslosenversicherung
Ministerium für
Arbeit und kommunale Angelegenheiten,
Oslo.
Schweden
Die schwedische Regierung.
Schweiz
In bezug auf die Kranken-
und Mutterschaftsversicherung,
Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten sowie die
Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen
Bundesamt für
Sozialversicherung, Bern;
in bezug auf die Arbeitslosenversicherung
Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit,
Bern.
Türkei
Arbeitsministerium, Ankara.
Vereinigtes Königreich
The Secretary of State for
Social Services (Staatssekretär
für soziale Dienste);
The Secretary of State for
Scotland (Staatssekretär für
Schottland);
The Secretary of State for
Wales (Staatssekretär für Wales);
The Ministry of Health and
Social Services for Nothern Ireland
(Ministerium für Gesundheit
und soziale Dienste für
Nordirland);
The Isle of Man Board of
Social Services (Amt für soziale
Dienste der Insel Man);
The Social Security Committee
of the States of Jersey and
the States of Guernsey Insurance
Authority (Ausschuß für
Soziale Sicherheit der Staaten
von Jersey und Versicherungsbehörde
der Staaten von
Guernsey), London.
ANHANG 2
(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens
und Artikel 4 Absatz
2)
Zuständige Träger
Österreich
Soweit in diesem Anhang
nichts anderes bestimmt wird,
richtet sich die Zuständigkeit der
österreichischen Träger nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
1. Krankheit und Mutterschaft
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wobei der sich aus
der Anwendung des Artikels 24
Absatz 2 des Abkommens ergebende
Kostenersatz aus den
Beiträgen zur Krankenversicherung
der Pensionisten, die von.
den Trägern der Pensionsversicherung
an den genannten
Hauptverband entrichtet werden,
geleistet wird.
2. Invalidität, Alter,
Tod (Pensionen)
Die Zuständigkeit der österreichischen
Träger der Pensionsversicherung
zur Entscheidung
über Pensionsansprüche und zur
Zahlung der Pensionen richtet
sich ausschließlich nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
Die Ermittlung des danach
in Betracht kommenden österreichischen
Trägers obliegt dem
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien.
3. Arbeitslosigkeit
Bundesministerium für soziale
Verwaltung, Wien.
4. Familienleistungen
Bundesministerium für Finanzen,
Wien.
Belgien
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Bei Anwendung der Artikel
16, 17, 19, 20, 21, 22,
24 und 25
i) im allgemeinen: die
Versicherungseinrichtung,
bei dem der Erwerbstätige
versichert
ist;
ii) für Seeleute: Caisse
de secours et de
prévoyance en faveur
des marins naviguant
sous pavillon belge
(Hilfs- und Vorsorgekasse
für die unter
belgischer Flagge fahrenden
Seeleute), Antwerpen;
b) bei Anwendung des Artikels
28
i) im allgemeinen: Staatliche
Anstalt für
Kranken- und Invaliditätsversicherung
zusammen
mit der Versicherungseinrichtung,
bei der der Erwerbstätige
versichert ist;
ii) für Seeleute: Caisse
de secours et de
prévoyance en faveur
des marins naviguant
sous pavillon belge
(Hilfs- und Vorsorgekasse
für die unter
belgischer Flagge fahrenden
Seeleute), Antwerpen.
2. Invalidität
a) Allgemeine Invalidität
(Arbeiter, Angestellte,
selbständig Erwerbstätige
und Bergarbeiter, soweit
letztere keinen Anspruch
nach dem Sondersystem
haben): l'Institut national
d'Assurance maladie-invalidité
(Staatliche Anstalt für
Kranken- und Invaliditätsversicherung),
Brüssel, zusammen
mit den Versicherungseinrichtungen;
b) besondere Invalidität der
Bergarbeiter: Fonds natio-
nal de retraite des ouvriers-
mineurs (Staatliche
Kasse für Altersversorgung
der Bergarbeiter),
Brüssel;
c) Invalidität der Seeleute
Caisse de secours et de
prévoyance en faveur des
marins naviguant sous
pavillon belge (Hilfs- und
Vorsorgekasse für die
unter belgischer Flagge
fahrenden Seeleute), Antwerpen.
3. Alter, Tod
(Pensionen)
a) Arbeitnehmer: Office
national des pensions pour
travailleurs salariés (Staatliches
Amt für Arbeitnehmerpensionen),
Brüssel;
b) selbständig Erwerbstätige
für Renten: Caisses libres
d'assurances sociales pour
travailleurs indépendants
(Freie Kassen der Sozialversicherung
für selbständig
Erwerbstätige) und
Caisse nationale auxiliaire
d'assurances sociales pour
travailleurs indépendants
(Staatliche Hilfskasse der
Sozialversicherung für
selbständig Erwerbstätige),
Brüssel;
für sonstige Leistungen bei
Alter und an Hinterbliebene
Institut national
d'assurances sociales pour
travailleurs indépendants
(Staatliche Sozialversicherungsanstalt
für selbständig
Erwerbstätige), Brüssel.
4. Arbeitsunfall
a) Für Anträge auf Rentenzulagen
Fonds des accidents du
travail (Kasse für Arbeitsunfälle),
Brüssel;
b) in den übrigen Fällen
i) im allgemeinen: der
Versicherer;
ii) für Seeleute: Fonds
des accidents du travail
(Kasse für
Arbeitsunfälle), Brüssel.
5. Berufskrankheiten
Fonds des maladies professionnelles
(Kasse für Berufskrankheiten),
Brüssel.
6. Sterbegeld
a) Kranken- und Invaliditätsversicherung
i) im allgemeinen: Institut
national d'assurance
maladie-invalidité
(Staatliche Anstalt
für Kranken-
und Invaliditätsversicherung),
zusammen
mit der Versicherungseinrichtung,
bei
der der Erwerbstätige
versichert war;
ii) für Seeleute: Caisse
de secours et de prévoyance
en faveur des
marins naviguant
sous pavillon belge
(Hilfs- und Vorsorgekasse
für die unter
belgischer Flagge fahrenden
Seeleute), Antwerpen;
b) Arbeitsunfälle
i) im allgemeinen: der
Arbeitgeber oder sein
Versicherer;
ii) für Seeleute: Caisse
commune de la
marine marchande
(Gemeinsame Kasse
der Handelsmarine),
Antwerpen;
c) Berufskrankheiten
Fonds des maladies professionnelles
(Kasse für Berufskrankheiten),
Brüssel.
7. Arbeitslosigkeit
i) im allgemeinen: Office
national de l'emploi
(Staatliches Arbeitsamt),
Brüssel;
ii) für Seeleute: Pool des
marins de la marine
marchande (Seemännische
Heuerstelle der
Handelsmarine), Antwerpen.
8. Familienleistungen
a) Arbeitnehmer: die Kasse
für Familienbeihilfen für
Arbeitnehmer, der der
Arbeitgeber angehört;
b) selbständig Erwerbstätige
Caisses libres d'assurances
sociales pour travailleurs
indépendants (Freie Kassen
der Sozialversicherung
für selbständig Erwerbstätige)
oder Caisse nationale
auxiliaire d'assurance
sociales pour travailleurs
indépendants (Staatliche
Hilfskasse der Sozialversicherung
für selbständig
Erwerbstätige), der der
Versicherte angehört.
Institut national d'assurances
sociales pour travailleurs
indépendants (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt
für selbständig Erwerbstätige),
Brüssel, für
sogenannte Sonderansprüche
(Waisenbeihilfe, Invalidenbeihilfe
usw.).
Zypern
Department of Social Insurance
of the Ministry of Labour
and Social Insurance (Abteilung
für Sozialversicherung des Ministeriums
für Arbeit und Sozialversicherung),
Nikosia.
Dänemark
1. Krankheit
Den stedlige anerkendte sygekasse
(die öffentliche Ortskrankenkasse).
2. Mutterschaft
a) Sachleistungen
Den stedlige anerkendte
sygekasse (die öffentliche
Ortskrankenkasse) ;
b) Geldleistungen
Kommunen (Kommunalbehörde)
oder Den stedlige
anerkendte sygekasse (die
öffentliche Ortskrankenkasse),
wenn sie von der
Kommunalbehörde mit
der Gewährung dieser Leistungen
beauftragt wurde.
3. Invaliditäts-, Alters- und
Hinterbliebenenpensionen
Kommunen (Kommunalbehörde).
4. Zusatzpension für
Arbeit
Arbejdsmarkedets Tillaegspension
(Amt für Zusatzpensionen
für Arbeit), Hillerød.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Direktoratet for ulykkesforsikringen
(Direktion für Arbeitsunfallversicherung),
Kopenhagen.
6.Tod
Den stedlige anerkendte sygekasse
(die öffentliche Ortskrankenkasse).
7. Arbeitslosigkeit
Arbejdsrektorajtet (Direktion
für Arbeit), Kopenhagen.
8. Familienleistungen
Kommunen (Kommunalbehörde).
Frankreich
I. MUTTERLAND
A. Arbeitnehmer
1. Allgemeines System
a) Krankheit, Mutterschaft,
Tod (Sterbegeld), Invalidität
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse) außer bei
Invalidität
für den Raum Paris: Caisse
régionale d'assurance
maladie (Regionalkrankenkasse),
Paris;
für den Raum Straßburg
Caisse régionale d'assurance
maladie (Regionalkrankenkasse),
Straßburg.
b) Alter und Leistungen an
überlebende Ehegatten
Caisse régionale d'assurance
maladie (section
vieillesse) (Regionalkrankenkasse
— Abteilung
Alter) ohne den Raum
Paris;
Caisse nationale d'assurance
vieillesse des travailleurs
salariés (Staatliche
Kasse für Altersversicherung
der Arbeitnehmer),
Paris;
für den Bezirk Straßburg
Caisse régionale d'assurance
vieillesse des travailleurs
salariés (Regionalkasse
für Altersversicherung
der Arbeitnehmer),
Straßburg.
c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse);
ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit
Renten
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse)
(für Unfälle ab dem
1. Jänner 1947);
der Arbeitgeber oder
sein Versicherer (für
Unfälle vor dem
1. Jänner 1947);
Rentenzuschläge
Caisse primaire de
Sécurité sociale (örtliche
Kasse für Soziale
Sicherheit) (für Unfälle
ab dem 1. Jänner
1947);
Caisse des dépôts et
consignations (Depositenkasse)
(für Unfälle
vor dem 1. Jänner
1947).
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
e) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen).
2. System für die Landwirtschaft
a) Krankheit, Mutterschaft,
Tod (Sterbegeld), Invalidität,
Familienleistungen
Caisse départementale de
mutualité sociale agricole
(Departementskasse der
Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft).
b) Alter und Leistungen an
überlebende Ehegatten
Caisse centrale de secours
mutuels agricoles (Zentralkasse
der Gegenseitigkeitshilfe
in der Landwirtschaft).
c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
der Arbeitgeber oder die
an seine Stelle tretende
Versicherungseinrichtung
(außer bei Rentenzuschlägen
in diesem Fall ist der
zuständige Träger
Caisse des dépôts et consignations
(Depositenkasse),
Arcueil — 94).
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
3. System für den Bergbau
a) Krankheit, Mutterschaft,
Tod (Sterbegeld)
Société de secours minière
(Knappschaftsverein).
b) Invalidität, Alter und Leistungen
an Hinterbliebene
Caisse autonome nationale
de sécurité sociale dans les
mines (Staatliche autonome
Knappschaft).
c) Arbeitsunfälle
i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
Société de secours
minière (Knappschaftsverein);
ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit
Renten
Union regionale des
Sociétés de secours
minières (Regionalverband
der Knappschaftsvereine)
(für
Arbeitsunfälle ab dem
1. Jänner 1947);
der Arbeitgeber oder
sein Versicherer (für
Arbeitsunfälle vor
dem 1. Jänner 1947);
Rentenzuschläge
Union régionale des
Sociétés de secours
minières (Regionalverband
der Knappschaftsvereine)
(für
Arbeitsunfälle ab dem
1. Jänner 1947);
Caisse des dépôts et
consignations (Depositenkasse)
(für Arbeitsunfälle
vor dem
1. Jänner 1947).
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
e) Familienleistungen
Union régionale des
Sociétés de secours minières
(Regionalverband der
Knappschaftsvereine).
4. System für Seeleute
a) Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität, Arbeitsunfälle,
Hinterbliebenenpensionen
(Invalidität und Arbeitsunfall),
Sterbegelder
Section „Caisse générale
de prévoyance des
marins" du quartier des
affaires maritimes (Abteilung
„Allgemeine Vorsorgekasse
für Seeleute"
der Schiffahrtsdirektion).
b) Alter, Tod (Pensionen)
Section „Caisse de retraites
des marins" du quartier
des affaires maritimes
(Abteilung „Pensionskasse
für Seeleute" der Schifffahrtsdirektion).
c) Familienleistungen
Caisse nationale d'allocations
familiales des marins
du commerce (Staatliche
Kasse für Familienbeihilfen
der Seeleute der Handelsschiffahrt);
Caisse nationale d'allocations
familiales de la pêche
maritime (Staatliche Kasse
für Familienbeihilfen der
Seefischerei).
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
B. Selbständig
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Unfälle
i) Anmeldung
Caisse mutuelle régionale
d'assurance des
travailleurs non salariés
des professions
non agricoles (Regionalversicherungskasse
auf Gegenseitigkeit
für selbständig Erwerbstätige
in nichtlandwirtschaftlichen
Berufen);
ii) Beitragszahlung, Leistungsgewährung
die Vertragseinrichtung
(Unterstützungsverein
auf Gegenseitigkeit
oder Versicherungsgesellschaft
von
der Staatlichen Kasse
beauftragt und von
der Régionalkasse auf
Gegenseitigkeit vertraglich
verpflichtet).
b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene,
Tod (Kapitalabfindung)
Caisse interprofessionnelle
locale (örtliche Überberufliche
Kasse) oder Caisse
professionnelle de l'organisation
autonome de l'assurance
vieillesse des professions
artisanales (Berufsständische
Kasse für
die autonome Organisation
der Altersversicherung
im Handwerk);
Caisse nationale des Barreaux
français (Staatliche
Kasse der französischen
Rechtsanwälte).
c) Alter und Hinterbliebene
Caisse interprofessionnelle
locale (örtliche Überberufliche
Kasse) oder Caisse
professionnelle de l'organisation
autonome de l'assurance
vieillesse des professions
industrielles et
commerciales (Berufsständische
Kasse für die autonome
Organisation der
Altersversicherung in Industrie
und Handel);
Section professionnelle de
l'organisation autonome
de l'assurance vieillesse des
professions libérales (Fachabteilung
für die autonome
Organisation der
Altersversicherung in den
freien Berufen).
d) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen).
C. Selbständig
Erwerbstätige in landwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfälle im privaten
Bereich
i) Anmeldung
Caisse départementale
de mutualité sociale
agricole (Departementskasse
der Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der
Landwirtschaft);
ii) Leistungsgewährung
Caisse départementale
de mutualité sociale
agricole (Departementskasse
der Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der
Landwirtschaft) oder
Caisse d'assurance
mutuelle agricole
(Versicherungskasse
auf Gegenseitigkeit in
der Landwirtschaft)
oder die private Versicherungseinrichtung.
b) Alter und Hinterbliebenenpensionen,
Familienleistungen
Caisse départementale de
mutualité sociale agricole
(Departementskasse der
Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft).
II. ÜBERSEEISCHE
DEPARTEMENTS
A. Arbeitnehmer, die
in einem der nachstehenden
Systeme versichert
sind
Allgemeines System
System für die Landwirtschaft
System für den Bergbau
a) Alle Versicherungsfälle
Caisse générale de sécurité
sociale (Allgemeine
Kasse für Soziale Sicherheit)
(außer für Rentenzuschläge
bei Arbeitsunfällen,
die in den überseeischen
Departements
vor dem 1. Jänner 1952
eingetreten sind, für die
die Direction départementale
de l'enregistrement
(Departementsdirektion
für Registrierung)
der zuständige
Träger ist).
Außerdem sind für Arbeitnehmer
ohne Beschäftigung
Arbeitsplätze durch
die Direction départementale
du travail et de la
main-d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit
und Arbeitskräfte) vorgesehen.
b) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
du département
(Kasse für Familienbeihilfen
des Departements).
System für Seeleute
a) Alle Versicherungsfälle
Abteilung „Caisse de
retraites des marins"
(„Pensionskasse für Seeleute")
oder „Caisse générale
de prévoyance des
marins" („Allgemeine Vorsorgekasse
für Seeleute")
der Schiffahrtsdirektion,
entsprechend der Art des
Versicherungsfalles.
b) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
du département
(Kasse für Familienbeihilfen
des Departements).
B. Selbständig
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit
Die zuständige Einrichtung
ist im Entstehen.
b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung)
Die zuständige Einrichtung
ist im Entstehen.
c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung),
Alter und
Hinterbliebene
Caisse autonome nationale
de compensation de l'assurance
vieillesse artisanale
(C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche
autonome Ausgleichskasse
der Altersversicherung
des Handwerks),
Paris;
Caisse nationale des Barreaux
français (Staatliche
Kasse der französischen
Rechtsanwälte), Paris.
d) Alter und Tod
Caisse interprofessionnelle
d'assurance vieillesse des
industriels et des commerçants
d'Algérie et
d'Outre-mer (C.A.V.I.C.
O.R.G.) (Überberufliche
Kasse der Altersversicherung
für Industrielle und
Gewerbetreibende aus Algerien
und Übersee), Paris;
die jeweilige Fachabteilung
für die einzelnen freien
Berufe.
e) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
du département (Kasse
für Familienbeihilfen
des Departements).
C. Selbständig
Erwerbstätige in
landwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Alter
Caisse générale de sécurité
sociale du régime des salariés
(Allgemeine Kasse für
Soziale Sicherheit des Systems
für Arbeitnehmer).
b) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
du département (Kasse
für Familienbeihilfen
des Departements).
Bundesrepublik Deutschland
A. Die Zuständigkeit der deutschen
Träger richtet sich nach
den innerstaatlichen deutschen
Rechtsvorschriften, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt
ist.
1. Krankheit
Bei Anwendung des Artikels
24 Absatz 2 des Abkommens
der Träger der Krankenversicherung,
dem der
Rentenberechtigte angehören
würde, wenn er in der Bundesrepublik
Deutschland
wohnte. Wäre danach eine
Allgemeine Ortskrankenkasse
oder eine Landkrankenkasse
oder kein Träger zuständig
Allgemeine Ortskrankenkasse
Bad Godesberg in Bonn-Bad
Godesberg.
2. Alter, Invalidität
und Tod (Renten) für
Arbeiter, Angestellte
und Bergleute
a) Für die Entscheidung über
Leistungsanträge von Personen,
die ausschließlich
nach den deutschen Rechtsvorschriften
versichert
waren oder als versichert
gelten — sowie von deren
Hinterbliebenen — und
die entweder in einem
anderen Vertragsstaat oder
als Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates in
einem Nichtvertragsstaat
wohnen, sowie für die Ge-
währung von Leistungen
an diese Personen
i) Wenn der letzte Beitrag
zur Rentenversicherung
der Arbeiter
entrichtet worden
ist
aa) falls der Versicherte
in den Niederlanden
oder als
niederländischer
Staatsangehöriger in
einem Nichtvertragsstaat
wohnt: Landesversicherungsanstalt
Westfalen, Münster;
falls der Versicherte
in Belgien oder als
belgischer Staatsangehöriger
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
falls der Versicherte
in Italien oder als italienischer
Staatsangehöriger
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Schwaben,
Augsburg;
falls der Versicherte
in Frankreich oder in
Luxemburg oder als
französischer oder
luxemburgischer
Staatsangehöriger in
einem Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Rheinland-
Pfalz, Speyer;
falls der Versicherte
in Österreich oder als
österreichischer
Staatsangehöriger in
einem Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Oberbayern,
München;
falls der Versicherte
in der Schweiz oder
als schweizerischer
Staatsangehöriger in
einem Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Baden, Karlsruhe;
falls der Versicherte
in Dänemark oder als
dänischer Staatsangehöriger
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein,
Lübeck;
falls der Versicherte
im Vereinigten
Königreich oder als
britischer Staatsangehöriger
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Freie und
Hansestadt Hamburg,
Hamburg;
falls der Versicherte
in der Türkei oder als
türkischer Staatsangehöriger
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Oberfranken
und Mittelfranken,
Bayreuth;
falls der Versicherte
in einem anderen Vertragsstaat
oder als
Staatsangehöriger
eines anderen Vertragsstaates
in einem
Nichtvertragsstaat
wohnt
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
bb) wenn der letzte
Beitrag an die Seekasse,
Hamburg, die
Bundesbahnversicherungsanstalt,
Frankfurt/
Main, oder —
wenn der Versicherte
in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften
oder als
Staatsangehöriger
eines solchen Staates
in einem Nichtmitgliedstaat
der Europäischen
Gemeinschaften
wohnt — an die
Landesversicherungsanstalt
für das Saarland,
Saarbrücken,
entrichtet worden ist
der Träger, an den
der letzte Beitrag entrichtet
worden ist.
ii) Wenn der letzte Beitrag
zur Rentenversicherung
der Angestellten
entrichtet
worden ist
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte,
Berlin, oder
für Seeleute
Seekasse, Hamburg.
ii) Wenn der letzte Beitrag
zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
entrichtet
worden ist oder die
Wartezeit für die
Bergmannsrente
wegen verminderter
bergmännischer Berufsfähigkeit
erfüllt
ist oder als erfüllt
gilt
Bundesknappschaft,
Bochum.
b) Für die Entscheidung über
Leistungsanträge nach den
Artikeln 27 bis 37 des Abkommens
sowie für die
Gewährung dieser Leistungen
sind folgende Träger
zuständig
i) Wenn der letzte Beitrag
nach den deutschen
Rechtsvorschriften
zur Rentenversicherung
der Arbeiter
entrichtet worden
ist
aa) Wenn die in Betracht
kommende
Person im Bundesgebiet
mit Ausnahme
des Saarlandes wohnt
oder
wenn sie außerhalb
des Bundesgebietes
wohnt und der letzte
nach den deutschen
Rechtsvorschriften
gezahlte Beitrag an
einen Träger außerhalb
des Saarlandes
entrichtet worden ist,
und falls der letzte
nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen
Vertragsstaates
gezahlte Beitrag an
einen der folgenden
Träger entrichtet
worden ist
der niederländischen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Westfalen,
Münster;
der belgischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
der italienischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Schwaben, Augsburg;
der französischen oder
luxemburgischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Rheinland-Pfalz,
Speyer;
der österreichischen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Oberbayern,
München;
der schweizerischen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Baden, Karlsruhe;
der dänischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein,
Lübeck;
der britischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Freie und Hansestadt
Hamburg, Hamburg;
der türkischen Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Ober- und Mittelfranken,
Bayreuth;
der Rentenversicherung
eines anderen
Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf.
bb) Wenn der Berechtigte
nach den
Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften
versichert
war und
aaa) im Saarland
wohnt
oder
bbb) außerhalb des
Bundesgebietes wohnt
und der letzte nach
den deutschen Rechtsvorschriften
gezahlte
Beitrag an die Landesversicherungsanstalt
für das Saarland,
Abteilung Rentenversicherung
der Arbeiter,
entrichtet worden
ist: Landesversiche-
rungsanstalt für das
Saarland, Saarbrücken.
cc) Wenn der letzte
nach den deutschen
Rechtsvorschriften
gezahlte Beitrag an
die Seekasse, Hamburg,
oder an die
Bundesbahnversicherungsanstalt,
Frankfurt/
Main, entrichtet
worden ist
der Träger, an den
der letzte Beitrag entrichtet
worden ist.
ii) Wenn der letzte nach
den deutschen Rechtsvorschriften
gezahlte
Beitrag zur Rentenversicherung
der Angestellten
entrichtet
worden ist: Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, Berlin,
oder für Seeleute
Seekasse, Hamburg.
iii) Wenn der letzte nach
den deutschen Rechtsvorschriften
gezahlte
Beitrag zur knappschaftlichen
Rentenversicherung
entrichtet
worden ist oder
die Wartezeit für die
Bergmannsrente
wegen verminderter
bergmännischer Berufsfähigkeit
allein
durch deutsche Versicherungszeiten
oder
unter Anrechnung
ausländischer Versicherungszeiten
nach
Maßgabe des Arti-
kels 28 des Abkommens
erfüllt ist oder
wenn sie als erfüllt
gilt
Bundesknappschaft,
Bochum.
3.Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung
Landesversicherungsanstalt
für das Saarland, Saarbrücken.
B. Leistungen bei
Arbeitslosigkeit und
Familienbeihilfen
Bundesanstalt für Arbeit,
Nürnberg.
Island
Für alle Versicherungszweige
auf nationaler Ebene
Tryggingastofnun Stofiun
rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung).
auf örtlicher Ebene
die örtlichen Behörden, ausgenommen
bei Krankheit,
für die die öffentlichen
Ortskrankenkassen zuständig
sind. Hinsichtlich
Arbeitslosigkeit ist zuständig
Tryggingastofnun Stofium
rikisins (Staatliche
Versicherungsverwaltung)
für Rechnung des Atvinnu
Leysistryggingasjoddor
(Arbeitslosenfonds).
Irland
An Roinn Leasa Shóisialalaigh
(Ministerium für soziale
Wohlfahrt), Dublin.
Italien
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Bei Tuberkulose
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für
soziale Vorsorge (I.N.P.S.);
b) bei sonstigen Krankheiten
und bei Mutterschaft
im allgemeinen: Staatliche
Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.), oder
für die Provinz Bozen
Provinzkrankenkasse Bozen,
für die Provinz Trient
Provinzkrankenkasse
Trient,
die Versicherungseinrichtung,
bei der die in Betracht
kommende Person
versichert ist.
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Die Provinzialstellen der
Staatlichen Unfallversicherungsanstalt
(I.N.A.I.L.).
3. Invalidität, Alter,
Tod
a) Im allgemeinen
Die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für soziale
Vorsorge (I.N.P.S.);
b) in den übrigen Fällen: die
Versicherungseinrichtungen.
4. Sterbegeld
Je nach Sachlage einer der
unter den Ziffern 1, 2 und 3
bezeichneten Träger.
5. Arbeitslosigkeit
a) Im allgemeinen
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für soziale
Vorsorge (I.N.P.S.);
b) für Journalisten
Staatliche Vorsorgeanstalt
„G. Amendola" für italienische
Journalisten, Rom.
Luxemburg
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Die Krankenkasse, bei der
die Person auf Grund ihrer
Erwerbstätigkeit versichert
ist oder bei der sie
zuletzt versichert war;
b) der oder die nach Artikel
24 Absatz 3 des Abkommens
pensionszahlungspflichtigen
Träger im
Verhältnis der in Betracht
kommenden Versicherungszeiten.
2. Invalidität, Alter,
Tod (Pensionen)
a) Für Arbeiter
Etablissement d'assurance
contre la vieillesse et l'invalidité
(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),
Luxemburg;
b) für Angestellte und selbständig
geistig tätige Personen
Caisse de pension des employés
privés (Pensionskasse
der Privatangestellten),
Luxemburg;
c) für selbständige Handwerker
Caisse de pension des artisans
(Pensionskasse des
Handwerks), Luxemburg;
d) für selbständig Erwerbstätige
in der Landwirtschaft
Caisse de pension agricole
(Pensionskasse der Landwirtschaft),
Luxemburg;
e) für selbständig Erwerbstätige
im Handel oder in
der Industrie
Caisse de pension des commerçants
et industriels
(Pensionskasse des Handels
und der Industrie),
Luxemburg.
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
a) Für Arbeitnehmer oder
selbständig Erwerbstätige
in der Landwirtschaft sowie
Familienangehörige
der letzteren
Association d'assurance
contre les accidents, section
agricole (Unfallversicherungsanstalt,
landwirtschaftliche
Abteilung),
Luxemburg;
b) in den übrigen Fällen einer
Pflichtversicherung oder
freiwilligen Versicherung
Association d'assurance
contre les accidents, section
industrielle (Unfallversicherungsanstalt,
gewerbliche
Abteilung).
4. Arbeitslosigkeit
Office national du travail
(Staatliches Arbeitsamt),
Luxemburg.
5. Familienleistungen
a) Caisse d'allocations familiales
des ouvriers près
l'établissement d'assurance
vieillesse et invalidité
(Kasse für Familienbeihilfen
an Arbeiter bei der
Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),
Luxemburg, bei Versicherten
dieser Anstalt;
b) Caisse d'allocations familiales
des employés près la
Caisse de pension des employés
privés (Kasse für
Familienbeihilfen an Angestellte
bei der Pensionskasse
der Privatangestellten),
Luxemburg, bei Angestellten
dieser Kasse;
c) Caisse d'allocations familiales
des non-salariés
(Kasse für Familienbeihilfen
für selbständig Erwerbstätige)
in den übrigen
Fällen.
6. Sterbegeld
Die unter Punkt 1 Buchstabe a
und den Punkten 2 und 3
bezeichneten Träger, Je nachdem,
ob es sich um eine Leistung
aus dem einen oder
anderen System handelt.
Malta
Department of Social Services
(Ministerium für soziale Dienste).
Niederlande
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Sachleistungen
Ziekenfonds (Krankenkasse),
bei dem die in Betracht
kommende Person
versichert ist;
b) Geldleistungen
Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft),
der der
Arbeitgeber des Versicherten
angeschlossen ist.
2. Invalidität
a) Wenn die in Betracht kommende
Person auch ohne
Anwendung des Abkommens
allein nach den niederländischen
Rechtsvorschriften
einen Leistungsanspruch
hat
Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft),
der der
Arbeitgeber des Versicherten
angeschlossen ist;
b) in den übrigen Fällen
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam.
3. Alter, Tod
(Pensionen)
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt),
Amsterdam.
4. Arbeitslosigkeit
a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaf
t), der der Arbeitgeber
angeschlossen ist;
b) Leistungen der staatlichen
Fürsorge
Gemeindeverwaltung des
Wohnortes.
5. Familienleistungen
a) Wenn der Berechtigte in
den Niederlanden wohnt
Raad van Arbeid (Rat für
Arbeit), in dessen Bezirk
er wohnt;
b) wenn der Berechtigte
außerhalb der Niederlande
wohnt, sein Arbeitgeber
jedoch in den Niederlanden
wohnt oder seinen Sitz
hat
Raad van Arbeid (Rat für
Arbeit), in dessen Bezirk
der Arbeitgeber wohnt
oder seinen Sitz hat;
c) in den übrigen Fällen
Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt),
Amsterdam.
Norwegen
1. Krankheit, Mutterschaft
Die örtlichen Versicherungsämter.
2. Invalidität, Alter
und Hinterbliebene
Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsanstalt).
3. Alter, Invalidität
und Hinterbliebene
von Forstarbeitern
Die örtlichen Versicherungsämter.
4. Alter, Invalidität
und Hinterbliebene
(Pensionen) von
Fischern
Die örtlichen Versicherungsämter.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Staatliche Versicherungsanstalt.
6. Familienleistungen
(Familienbeihilfen)
Die örtlichen Versicherungsämter.
7. Arbeitslosigkeit
Direktion für Arbeit.
Schweden
1. Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität,
Alter und Hinterbliebene
(Pensionen)
Allmän försäkringskassa (Allgemeine
Versicherungskassen).
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Riksförsäkringsverket (Staatliches
Sozialversicherungsamt).
3. Arbeitslosigkeit
Erkänd arbetslöshetskassa (zugelassene
Kassen der Arbeitslosenversicherung).
4. Familienleistungen
Barnavardsnämnd (die örtlichen
Stellen, die für den
Kinderschutz zuständig sind).
Schweiz
1. Krankheit, Mutterschaft
Die Krankenkassen, die in
einer im Zeitpunkt der Ratifizierung
des Abkommens
aufzustellenden Liste angeführt
sind.
2. Invalidität, Alter,
Tod (Renten)
a) Die Ausgleichskasse für die
Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung,
der die in Betracht
kommende Person zuletzt
angeschlossen worden ist,
wenn sie in der Schweiz
wohnt;
b) Schweizerische Ausgleichskasse,
Genf, wenn die in
Betracht kommende Person
außerhalb der Schweiz
wohnt.
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Die Kreisagentur der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt,
der der Arbeitgeber
der in Betracht kommenden
Person angeschlossen ist.
4. Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosenkasse, der die
in Betracht kommende Person
angeschlossen ist oder zuletzt
angeschlossen war.
5. Familienleistungen
Die Familienzulagenkasse, der
die in Betracht kommende
Person angeschlossen ist oder
zuletzt angeschlossen war.
Türkei
a) Bei Anwendung der
Rechtsvorschriften über
die Sozialversicherung der
Arbeitnehmer (Krankheit,
Mutterschaft, Invalidität,
Alter und Tod, Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten)
Sozialversicherungsanstalt
(SSK);
b) bei Anwendung der
Rechtsvorschriften über
die Sozialversicherung der
selbständig Erwerbstätigen
und der freien Berufe (Invalidität,
Alter und Tod)
Sozialversicherungsanstalt
der selbständig Erwerbstätigen
und der freien Berufe
(BAG-KUR).
Vereinigtes Königreich
Die in Anhang 1 bezeichnete
zuständige Behörde.
ANHANG 3
(Artikel 1 Buchstaben k und 1
des Abkommens und Artikel 4
Absatz 3)
Träger des Wohnortes und Träger
des Aufenthaltsortes
Österreich
1. Krankheit
Die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, die
für den Wohnort oder Aufenthaltsort
des Anspruchsberechtigten
örtlich zuständig
ist.
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
a) Die Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte,
die für den Wohnort
oder Aufenthaltsort
des Anspruchsberechtigten
örtlich zuständig ist, für
die Gewährung von Sachleistungen
und Geldleistungen
(ausgenommen
Renten und Sterbegelder);
b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien, für die
Gewährung von Geldleistungen
(ausgenommen
Geldleistungen im Sinne
des Buchstaben a) und bei
Anwendung des Artikels
68.
3. Arbeitslosigkeit
Das Arbeitsamt, das für den
Wohnort oder Aufenthaltsort
des Anspruchsberechtigten zuständig
ist.
4. Familienbeihilfen
Das Finanzamt, das für den
Wohnort oder Aufenthaltsort
des Anspruchsberechtigten zuständig
ist.
Belgien
1. TRÄGER DES WOHNORTES
I.Krankheit, Mutterschaft
a) Bei Anwendung der Artikel
17, 19, 22, 25, 27 und
29: die Versicherungseinrichtungen;
b) bei Anwendung des Artikels
29
i) im allgemeinen: die
Versicherungseinrichtungen;
ii) für Seeleute: Caisse
de secours et de prévoyance
en faveur des
marins naviguant sous
pavillon belge (Hilfs- und
Vorsorgekasse
für die unter belgischer
Flagge fahrenden
Seeleute), Antwerpen,
oder die Versicherungseinrichtungen.
2. Invalidität
a) Allgemeine Invalidität
(Arbeiter, Angestellte,
selbständig Erwerbstätige
und Bergarbeiter, soweit
letztere keinen Anspruch
aus dem Sondersystem
haben): Institut national
d'assurance maladie-invalidité
(Staatliche Anstalt
für Kranken- und Invaliditätsversicherung),
Brüssel,
zusammen mit den
Versicherungseinrichtungen;
b) besondere Invalidität der
Bergarbeiter: Fonds national
de retraite des ouvriers-
mineurs (Staatliche
Kasse für die Altersversorgung
der Bergarbeiter),
Brüssel.
c) Invalidität der Seeleute
Caisse de secours et de
prévoyance en faveur des
marins naviguant sous
pavillon belge (Hilfs- und
Vorsorgekasse für die
unter belgischer Flagge
fahrenden Seeleute), Antwerpen.
3. Alter, Tod
(Pensionen)
a) Arbeitnehmer: Office national
des pensions pour
travailleurs salariés (Staatliches
Amt für Arbeitnehmerpensionen),
Brüssel;
b) selbständig Erwerbstätige
für Renten
Caisse libres d'assurances
sociales pour travailleurs
indépendants (Freie Kassen
der Sozialversicherung für
selbständig Erwerbstätige)
und Caisse nationale auxiliaire
d'assurance sociale
pour travailleurs indépendants
(Staatliche Hilfskasse
der Sozialversicherung für
selbständig Erwerbstätige);
für sonstige Leistungen bei
Alter oder an Hinterbliebene
Institut national d'assurances
sociales pour travailleurs
indépendants
(Staatliche Sozialversicherungsanstalt
für selbständig
Erwerbstätige), Brüssel.
4. Arbeitsunfälle
Die Versicherungseinrichtungen.
5. Berufskrankheiten
Fonds des maladies professionnelles
(Kasse für Berufskrankheiten),
Brüssel.
6. Arbeitslosigkeit
a) Im allgemeinen: Office
national de l'emploi (Staatliches
Arbeitsamt), Brüssel}
b) für Seeleute: Pool des
marins de la marine marchande
(Seemännische
Heuerstelle der Handelsmarine),
Antwerpen.
7. Familienleistungen
a) Arbeitnehmer: Office
national d'allocations
familiales pour travailleurs
salariés (Staatliches Amt
für Familienbeihilfen an
Arbeitnehmer), Brüssel;
b) selbständig Erwerbstätige
Institut national d'assurances
sociales pour travailleurs
indépendants
(Staatliche Sozialversicherungsanstalt
für selbständig
Erwerbstätige), Brüssel.
8. Sterbegeld
Die Versicherungseinrichtungen
zusammen mit dem Institut
national d'assurance maladie-
invalidité (Staatliche Anstalt
für Kranken- und Invaliditätsversicherung).
II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES
1. Krankheit, Mutterschaft
Institut national d'assurance
maladie-invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)
über
die Versicherungseinrichtungen.
2. Arbeitsunfälle
Institut national d'assurances
maladie-invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)
über
die Versicherungseinrichtungen.
3. Berufskrankheiten
Fonds des maladies professionnelles
(Kasse für Berufskrankheiten),
Brüssel.
Zypern
Department of Social Insurance
of the Ministry of Labour
and Social Insurance (Abteilung
für Sozialversicherung des Ministeriums
für Arbeit und Sozialversicherung.
Dänemark
1. Krankheit
Den stedlige anerkendte sygekasse
(die öffentliche Ortskrankenkasse).
2. Mutterschaft
a) Sachleistungen: Den stedlige
anerkendte sygekasse
(die öffentliche Ortskrankenkasse);
b) Geldleistungen: Kommunen
(Kommunalbehörde)
oder Den stedlige anerkendte
sygekasse (die Ortskrankenkasse),
wenn sie
von der Kommunalbehörde
mit der Gewährung
dieser Leistungen beauftragt
wurde.
3. Invalidität, Alters- und
Hinterbliebenenpensionen
Kommunen (Kommunalbehörde).
4. Zusatzpension für
Arbeit
Arbejdsmarkedets Tillaegspension
(Amt für Zusatzpensionen
für Arbeit), Hillerød.
5. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Direktoratet for ulykkesforsikringen
(Direktion für
Arbeitsunfallversicherung),
Kopenhagen.
6. Tod
Den stedlige anerkendte sygekasse
(die öffentliche Ortskrankenkasse).
7. Arbeitslosigkeit
Arbejdsdirektoratet (Direktion
für Arbeit), Kopenhagen.
8. Familienleistungen
Kommunen (Kommunalbehörde).
Frankreich
I. MUTTERLAND
A. Arbeitnehmer
1. Allgemeines System
a) Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen),
Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
(vorübergehende
Erwerbsunfähigkeit)
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse).
b) Invaliditätspensionen
Caisse régionale d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse), außer bei
Aufenthaltsort oder
Wohnort
i) im Raum Paris
Caisse régionale d'assurance
maladie (Regionalkrankenkasse),
Paris;
ii) im Raum Straßburg
Caisse régionale d'assurance
maladie (Regionalkrankenkasse),
Straßburg.
c) Leistungen bei Alter: Zahlstelle
ist
Caisse régionale d'assurance
maladie (section
vieillesse) (Regionalkrankenkasse
— Abteilung
Alter) oder
Caisse régionale d'assurance
vieillesse des travailleurs
salariés (Regional-
kasse für Altersversicherung
der Arbeitnehmer),
Straßburg, oder
Caisse nationale d'assurance
vieillesse des travailleurs
salariés (Staatliche
Kasse für Altersversicherung
der Arbeitnehmer),
Paris.
d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(dauernde Erwerbsunfähigkeit)
i) Renten und Rentenzuschläge
für Fälle ab
dem 1. Jänner 1947
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse);
ii) Renten für Fälle vor
dem 1. Jänner 1947
der Arbeitgeber oder
sein Versicherer;
iii) Rentenzuschläge für
Fälle vor dem 1. Jänner
1947
Caisse des dépôts et
consignations (Depositenkasse).
e) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
f) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen).
2. System für die Landwirtschaft
a) Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung),
Invalidität
und Familienleistungen
Caisse départementale de
mutualité sociale agricole
(Departementskasse der
Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft).
b) Leistungen bei Alter
Caisse centrale de secours
mutuels agricoles (Zentralkasse
der Gegenseitigkeitshilfe
in der Landwirtschaft).
c) Renten bei Arbeitsunfällen
oder Berufskrankheiten
der Arbeitgeber oder sein
Versicherer.
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
3. System für den Bergbau
a) Leistungen bei Krankheit,
Mutterschaft, Tod (Sterbegeld),
vorübergehende Erwerbsunfähigkeit
infolge
eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit
Société de secours minière
(Knappschaftsverein).
b) Leistungen bei Invalidität,
Alter
Caisse autonome nationale
de sécurité sociale dans les
mines (Staatliche autonome
Knappschaft), Paris.
c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
i) für Fälle ab dem
1. Jänner 1947
Renten,
Rentenzuschläge
Union régionale des
sociétés de secours
minières (Regionalverband
der Knappschaftsvereine);
ii) für Fälle vor dem
1. Jänner 1947
Renten
der Arbeitgeber oder
sein Versicherer;
Rentenzuschläge
Caisse des dépôts et
consignations (Depositenkasse).
d) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de
la main-d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit
und Arbeitskräfte).
4. System für Seeleute
a) Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen
(Invalidität
oder Arbeitsunfall),
Sterbegelder
Section „Caisse générale
de prévoyance des marins"
du quartier des affaires
maritimes (Abteilung „Allgemeine
Vorsorgekasse für
Seeleute" der Schiffahrtsdirektion).
b) Alter, Tod (Pensionen)
Section „Caisse de retraites
des marins" dû quartier
des affaires maritimes (Abteilung
„Pensionskasse für
Seeleute" der Schiffahrtsdirektion)
oder
die leistungspflichtige
Stelle im Mitgliedstaat, in
dem der Berechtigte
wohnt.
c) Arbeitslosigkeit
Direction départementale
du travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und
Arbeitskräfte).
d) Familienleistungen
Caisse nationale d'allocations
familiales des marins
du commerce (Staatliche
Kasse für Familienbeihilfen
der Seeleute der Handelsschiffahrt);
Caisse nationale d'allocations
familiales de la pêche
maritime (Staatliche Kasse
für Familienbeihilfen der
Seefischerei).
B. Selbständig
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Unfälle
der Vertragsträger (Unterstützungsverein
oder Versicherungsgesellschaft,
von
der Staatlichen Kasse beauftragt
und von der Kasse
auf Gegenseitigkeit in der
Landwirtschaft vertraglich
verpflichtet).
b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene,
Tod (Kapitalabfindung)
Caisse interprofessionnelle
locale (örtliche Überberufliche
Kasse) oder Caisse
professionnelle de l'organisation
autonome de l'assurance
vieillesse des professions
artisanales (Berufsständische
Kasse für
die autonome Organisation
der Altersversicherung
im Handwerk);
Caisse nationale des Barreaux
français (Staatliche
Kasse der französischen
Rechtsanwälte).
c) Alter und Hinterbliebene
Caisse interprofessionnelle
locale (örtliche Überberufliche
Kasse) oder Caisse
professionnelle de l'organisation
autonome de l'assurance
vieillesse des professions
industrielles et
commerciales (Berufsständische
Kasse für die autonome
Organisation der
Altersversicherung in Industrie
und Handel);
Section professionnelle de
l'organisation autonome
de l'assurance vieillesse des
professions libérales (Fachabteilung
für die autonome
Organisation der
Altersversicherung in den
freien Berufen).
d) Familienleistungen
Caisse d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen).
C. Selbständig
Erwerbstätige in
landwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfälle, Invalidität
die örtliche Gesellschaft
oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung;
Union départementale
mutualiste (Departementsverband
der Versicherungskassen
auf Gegenseitigkeit);
Bureau départemental du
groupement des assurances
maladie pour les exploitants
agricoles (Departementsbüro
des Verbandes
der Krankenversicherung
für Landwirte) oder
die beauftragte Versicherungsgesellschaft.
b) Alter und Hinterbliebenenpensionen,
Familienleistungen
Caisse départementale de
mutualité sociale agricole
(Departementskasse der
Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft).
II. ÜBERSEEISCHE
DEPARTEMENTS
A. Arbeitnehmer, die
in einem der nachstehenden
Systeme versichert
sind
1. Allgemeines System
2. System für die Landwirtschaft
3. System für den Bergbau
a) Alle Versicherungsfälle,
ausgenommen Arbeitslosigkeit,
bei der die
Unterstützung in Form
von Arbeitsplätzen durch
die Direction départementale
du travail et de la
main-d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit
und Arbeitskräfte) erfolgt
Caisse générale de sécurité
sociale (Allgemeine Kasse
für Soziale Sicherheit).
b) Familienleistungen
Caisse départementale
d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen
des Departements).
4. System für Seeleute
a) Invaliditäts- und Alterspension
Abteilung „Caisse
générale de prévoyance
des marins" („Allgemeine
Vorsorgekasse für Seeleute")
oder „Caisse de retraite
des marins du quartier
d'immatriculation"
(„Pensionskasse für Seeleute
der Registrierungsstelle")
entsprechend der
Art des Versicherungsfalles.
b) Familienleistungen: Caisse
départementale d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen des Departements).
B. Selbständig
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
a) Krankheit
Die zuständige Einrichtung
ist im Entstehen.
b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung)
Die zuständige Einrichtung
ist im Entstehen.
c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung),
Alter und
Hinterbliebene
Caisse autonome nationale
de compensation de l'assurance
vieillesse artisanale
(C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche
autonome Ausgleichskasse
der Altersversicherung
des Handwerks),
Paris;
Caisse national des Barreaux
français (Staatliche
Kasse der französischen
Rechtsanwälte), Paris.
d) Alter und Tod
Caisse interprofessionnelle
d'assurance vieillesse des
industriels et des commer-
çants d'Algérie et d'Outre-
Mer (C.A.V.I.C.O.R.G.)
(Oberberufliche Kasse der
Altersversicherung für Industrielle
und Gewerbetreibende
aus Algerien und
Übersee), Paris;
die jeweilige Fachabteilung
für die einzelnen freien Berufe.
e) Familienleistungen
Caisse départementale
d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen
des Departements).
C. Selbständig
Erwerbstätige inlandwirtschaftlichen
Berufen
Krankheit, Mutterschaft,
Alter
Caisse générale de sécurité
sociale (Allgemeine Kasse für
Soziale Sicherheit) des allgemeinen
Systems.
Familienleistungen
Caisse départementale d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen des Departements).
Bundesrepublik Deutschland
1. Krankheit
a) In allen Fällen (außer bei
Anwendung des Artikels
20 Absatz 2 des Abkommens
und des Artikels 17)
i) Allgemeine Ortskrankenkasse,
die für den
Wohnort oder den
Aufenthaltsort des
Berechtigten zuständig
ist, oder, wo eine
solche nicht besteht
ii) Landkrankenkasse,
die für den Wohnort
oder den Aufenthalts-
ort des Berechtigten
zuständig ist;
iii) für knappschaftliche
Versicherte und deren
Familienangehörige
die Bundesknappschaft,
Bochum;
b) bei Anwendung des Artikels
20 Absatz 2 des Abkommens
und des Artikels
17
i) der Träger, bei dem
der Arbeitnehmer zuletzt
versichert war;
wenn ein solcher Träger
nicht besteht oder
der Versicherte zuletzt
bei einer Allgemeinen
Ortskrankenkasse,
bei einer Landkrankenkasse
oder bei
der Bundesknappschaft
versichert war
ii) der für den Wohnort
oder den Aufenthaltsort
des Berechtigten
zuständige Träger im
Sinne des Buchstaben
a.
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
a) Sachleistungen außer Leistungen
im Heilverfahren
zu Lasten der Berufsgenossenschaft
einschließlich
Durchgangsarztverfahren,
Beratungsarztverfahren,
Hals-, Nasen-, Ohren-,
Augenfacharztverfahren,
Körperersatzstücken und
anderen Hilfsmitteln;
Geldleistungen (außer
Renten, Pflegegeld und
Sterbegeld)
i) die Allgemeine Ortskrankenkasse,
die für
den Wohnort oder
den Aufenthaltsort
des Berechtigten zuständig
ist;
wo eine solche nicht
besteht
ii) die Landkrankenkasse,
die für den
Wohnort oder den
Aufenthaltsort des
Berechtigten zuständig
ist;
iii) für knappschaftliche
Versicherte und deren
Familienangehörige
Bundesknappschaft,
Bochum;
b) Sach- oder Geldleistungen,
die unter Buchstabe a ausgenommen
sind, sowie bei
Anwendung des Artikels
68
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften,
Bonn.
3. Rentenversicherung
a) Rentenversicherung der
Arbeiter
i) im Verhältnis zu den
Niederlanden
Landesversicherungsanstalt
Westfalen,
Münster;
ii) im Verhältnis zu Belgien
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
iii) im Verhältnis zu Italien
Landesversicherungsanstalt
Schwaben,
Augsburg;
iv) im Verhältnis zu
Frankreich und Luxemburg
Landesversicherungsanstalt
Rheinland-
Pfalz, Speyer;
v) im Verhältnis zu
Österreich
Landesversicherungsanstalt
Oberbayern,
München;
vi) im Verhältnis zur
Schweiz
Landesversicherungsanstalt
Baden, Karlsruhe;
vii) im Verhältnis zu
Dänemark
Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein,
Lübeck;
viii) im Verhältnis zum
Vereinigten Königreich
Landesversicherungsanstalt
Freie und
Hansestadt Hamburg,
Hamburg;
ix) im Verhältnis zur
Türkei
Landesversicherungsanstalt
Oberfranken
und Mittelfranken,
Bayreuth;
x) im Verhältnis zu
einem anderen Vertragsstaat
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
b) Rentenversicherung der
Angestellten
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, Berlin;
c) Knappschaftliche Rentenversicherung
Bundesknappschaft,
Bochum.
4. Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
und Familienleistungen
Das Arbeitsamt, das für den
Wohnort oder den Aufenthaltsort
des Berechtigten zuständig
ist.
Island
Die in Anhang 2 bezeichneten
Träger.
Irland
Die in Anhang 2 bezeichneten
Träger.
Italien
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Bei Tuberkulose
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für soziale
Vorsorge (I.N.P.S.);
b) bei sonstigen Krankheiten
und Mutterschaft
im allgemeinen
die Provinzialstellen der
Staatlichen Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.) oder
für die Provinz Bozen
Provinzkrankenkasse Bozen;
für die Provinz Trient
Provinzkrankenkasse
Trient;
in den übrigen Fällen: die
Versicherungseinrichtungen.
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Die Provinzialstellen der
Staatlichen Unfallversicherungsanstalt
(I.N.A.I.L.).
3. Invalidität, Alter,
Tod
a) Im allgemeinen
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für Soziale
Vorsorge (I.N.P.S.);
b) in den übrigen Fällen
die Versicherungseinrichtungen.
4. Sterbegeld
Die in den Ziffern 1, 2 und 3
bezeichneten Träger je nach
Sachlage.
5. Arbeitslosigkeit
a) Im allgemeinen
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für soziale
Vorsorge (I.N.P.S.);
b) Journalisten
Staatliche Vorsorgeanstalt
„G. Amendola" für italienische
Journalisten, Rom.
6. Familienleistungen
Die in Ziffer 5 bezeichneten
Träger.
Luxemburg
1. Krankheit, Mutterschaft
a) Bei Anwendung der Artikel
20, 21 und 23 und des
Artikels 24 Absätze 2, 4,
6 und 7 des Abkommens
Caisse nationale d'assurance
maladie des ouvriers
(Staatliche Arbeiterkrankenkasse),
Luxemburg;
b) bei Anwendung des Artikels
24 Absatz 1 des Abkommens
die nach den
luxemburgischen Rechtsvorschriften
für die luxemburgische
Teilpension zuständige
Krankenkasse.
2. Invalidität, Alter,
Tod(Pensionen)
a) Für Arbeiter: Etablissement
d'assurance contre
la vieillesse et l'invalidité
(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),
Luxemburg;
b) für Angestellte und selbständig
geistig tätige Personen
Caisse de pension
des employés privés (Pensionskasse
der Privatangestellten),
Luxemburg;
c) für selbständige Handwerker
Caisse de pension des
artisans (Pensionskasse des
Handwerks), Luxemburg;
d) für selbständig Erwerbstätige
in der Landwirtschaft
Caisse de pension agricole
(Pensionskasse der Landwirtschaft),
Luxemburg;
e) für selbständig Erwerbstätige
im Handel oder in
der Industrie: Caisse de
pension des commerçants
et industriels (Pensionskasse
des Handels und der
Industrie), Luxemburg.
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
a) Für Arbeitnehmer und
selbständig Erwerbstätige
in der Landwirtschaft sowie
Familienangehörige
der letzteren: Association
d'assurance contre les accidents,
section agricole
(Unfallversicherungsanstalt,
landwirtschaftliche
Abteilung), Luxemburg;
b) in den übrigen Fällen einer
Pflichtversicherung oder
freiwilligen Versicherung
Association d'assurance
contre les accidents, section
industrielle (Unfallversicherungsanstalt,
gewerbliche
Abteilung).
4. Arbeitslosigkeit
Office national du Travail
(Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.
5. Familienleistungen
a) Caisse d'allocations familiales
des ouvriers près
l'établissement d'assurance
contre la vieillesse et l'invalidité
(Kasse für Familienbeihilfen
an Arbeiter
bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),
Luxemburg, für Personen,
die bei Beschäftigung
in Luxemburg bei
dieser versichert sind;
b) Caisse d'allocations familiales
des employés près la
Caisse de pension des employés
privés (Kasse für
Familienbeihilfen an Angestellte
bei der Pensionskasse
der Privatangestellten),
Luxemburg, für Personen,
die bei Beschäftigung
in Luxemburg bei
dieser versichert sind;
c) in den übrigen Fällen
Caisse d'allocation fami-
liales des non-salariés
(Kasse für Familienbeihilfen
für selbständig Erwerbstätige),
Luxemburg.
Malta
Department of Social Services
(Ministerium für soziale
Dienste), Malta.
Niederlande
1. Krankheit, Mutterschaft,
Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten
a) Sachleistungen
i) Träger des Wohnortes
nach freier Wahl der
in Betracht kommenden
Person eine der
für den Wohnort zuständigen
Krankenkassen;
ii) Träger des Aufenthaltsortes
Algemeen Nederlands
Onderling Ziekenfonds
(Allgemeine
niederländische Krankenkasse
auf Gegenseitigkeit),
Utrecht;
b) Geldleistungen
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam.
2. Invalidität
a) Wenn die in Betracht kommende
Person ohne Anwendung
des Abkommens
allein nach den niederländischen
Rechtsvorschriften
einen Anspruch hat
die zuständige Bedrijfsvereniging
(Berufsgenossenschaft);
b) in den übrigen Fällen
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam.
3. Alter und Tod (Pensionen)
Bei Anwendung des Artikels
45
Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt),
Amsterdam.
4. Arbeitslosigkeit
a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam;
b) Leistungen der staatlichen
Fürsorge
die Gemeindeverwaltung
des Wohnortes oder Aufenthaltsortes.
5. Familienleistungen
Der Raad van Arbeid (Rat
für Arbeit), der für den
Wohnort zuständig ist.
Norwegen
Die örtlichen Versicherungsämter
(für alle Zweige mit
Ausnahme der Leistungen bei
Arbeitslosigkeit);
Arbeitslosenversicherung: die
Arbeitsämter der Grafschaften,
die örtlichen Arbeitsämter
und die Ämter für Seeleute.
Schweden
Die in Anhang 2 bezeichneten
Träger.
Schweiz
1. Krankheit, Mutterschaft
Die anerkannten Krankenkassen,
die in einer im Zeitpunkt
der Ratifizierung des Abkommens
aufzustellenden Liste
angeführt sind.
2. Invalidität, Alter,
Tod (Renten)
Schweizerische Ausgleichskasse,
Genf,
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Die für den Wohnort oder
Aufenthaltsort zuständige
Kreisagentur der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt.
4. Arbeitslosigkeit
Die für den Wohnort oder
Aufenthaltsort zuständige
kantonale Arbeitslosenkasse.
5. Familienleistungen
Die für den Wohnort oder
Aufenthaltsort zuständige
kantonale Ausgleichskasse.
Türkei
Die örtlichen Ämter und Stellen
der in Anhang 2 bezeichneten
Träger.
Vereinigtes Königreich
Die in Anhang 1 bezeichneten
zuständigen Behörden.
ANHANG 4
(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel
4 Absatz 4)
Verbindungsstellen
Österreich
1. Krankheit, Unfall-
und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien.
2. Arbeitslosigkeit
Bundesministerium für soziale
Verwaltung, Wien.
3. Familienleistungen
Bundesministerium für Finanzen,
Wien.
Belgien
a) Im allgemeinen
Ministère de la Prévoyance
sociale (Ministerium
für soziale Vorsorge),
Brüssel;
b) Ministère des classes
moyennes (Ministerium
für den Mittelstand), Brüssel,
in bezug auf die Verpflichtungen
im Rahmen
des Systems der Sozialen
Sicherheit der selbständig
Erwerbstätigen sowie in
bezug auf die Familienleistungen
und die Leistungen
bei Alter und Tod
(Pensionen) nach diesem
System.
Zypern
Direktor für Sozialversicherung
im Ministerium für Arbeit
und Sozialversicherung,
Nikosia.
Dänemark
1. Krankheit, Mutterschaft
Direktoratet for sygekassevaesenet
(Direktion für Krankenversicherung),
Kopenhagen.
2.Invalidität, Alter,
Tod (Pensionen)
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Direktoratet for ulykkesforsikringen
(Direktion für Arbeitsunfallversicherung),
Kopenhagen.
4. Tod
Direktoratet for sygekassevaesenet
(Direktion für Krankenversicherung),
Kopenhagen.
5. Arbeitslosigkeit
Arbejdsdirektoratet (Direktion
für Arbeit), Kopenhagen.
6. Familienleistungen
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
Frankreich
Centre de sécurité sociale des
travailleurs migrants (Zentralstelle
für Soziale Sicherheit für
Wanderarbeitnehmer), Paris.
Bundesrepublik Deutschland
1. Krankenversicherung
Bundesverband der Ortskrankenkassen,
Bonn-Bad Godesberg.
2. Unfallversicherung
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften,
Bonn.
3. Rentenversicherung
der Arbeiter
a) Bei Anwendung des Artikels
3 Absatz 2
Verband deutscher Rentenversicherungsträger,
Frankfurt/Main;
b) in den übrigen Fällen
i) im Verhältnis zu den
Niederlanden
Landesversicherungsanstalt
Westfalen,
Münster;
ii) im Verhältnis zu Belgien
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf;
iii) im Verhältnis zu Italien
Landesversicherungsanstalt
Schwaben,
Augsburg;
iv) im Verhältnis zu
Frankreich und Luxemburg
Landesversicherungsanstalt
Rheinland-
Pfalz, Speyer;
v) im Verhältnis zu
Österreich
Landesversicherungsanstalt
Oberbayern,
München;
vi) im Verhältnis zur
Schweiz
Landesversicherungsanstalt
Baden, Karlsruhe;
vii) im Verhältnis zu
Dänemark
Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein,
Lübeck;
viii) im Verhältnis zum
Vereinigten Königreich
Landesversicherungsanstalt
Freie und
Hansestadt Hamburg,
Hamburg;
ix) im Verhältnis zur
Türkei
Landesversicherungsanstalt
Oberfranken
und Mittelfranken,
Bayreuth;
x) im Verhältnis zu
einem anderen Vertragsstaat
Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz,
Düsseldorf.
4. Rentenversicherung
der Angestellten
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, Berlin.
5. Knappschaftliche
Rentenversicherung
Bundesknappschaft, Bochum.
6. Hüttenknappschaftliche
Zusatzversicherung
Landesversicherungsanstalt
für das Saarland — Abteilung
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
Saarbrücken.
7. Alterssicherung der
Landwirte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen,
Kassel.
8. Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
und Familienleistungen
Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit, Nürnberg.
Island
Der in Anhang 1 bezeichnete
Träger.
Irland
Der in Anhang 2 bezeichnete
Träger.
Italien
1. Krankheit (außer
Tuberkulose),
Mutterschaft
Staatliche Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.), Rom.
2. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(I.N.A.I.L.),Rom.
3. Invalidität, Alter,
Tod, Tuberkulose,
Arbeitslosigkeit,
Familienleistungen
Staatliche Anstalt für soziale
Vorsorge (I.N.P.S.), Rom.
Luxemburg
Bei Anwendung des Artikels
46 die im Wohnortstaat
zur Zahlung gleichartiger Leistungen
verpflichteten Träger
(siehe Anhang 2).
In den übrigen Fällen das
Ministère du Travail et de la
Sécurité sociale (Ministerium
für Arbeit und Soziale Sicherheit),
Luxemburg.
Malta
Ministerium für soziale Dienste.
Niederlande
1. Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität,
Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
a) Sachleistungen
Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat),
Amsterdam;
b) Geldleistungen
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam.
2. Alter, Tod (Pensionen),
Familienleistungen
Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt),
Amsterdam.
Norwegen
Staatliche Versicherungsanstalt
(für alle Zweige außer
Arbeitslosigkeit).
Arbeitslosigkeit: Direktion
für Arbeit.
Schweden
1. Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität,
Alter, Tod (Pensionen),
Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
Riksförsäkringsverket (Staatliches
Sozialversicherungsamt),
Stockholm.
2. Arbeitslosigkeit
Arbetsmarknadsstyrelsen
(Staatliches Arbeitsamt),
Stockholm.
3. Familienleistungen
Socialstyrelsen (Staatliches
Amt für Gesundheit und
soziale Fragen), Stockholm.
Schweiz
1. Krankheit, Mutterschaft
Bundesamt für Sozialversicherung,
Bern.
2. Invalidität, Alter,
Tod (Renten)
Schweizerische Ausgleichskasse,
Genf.
3. Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Luzern.
4. Arbeitslosigkeit
Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit, Sektion
Arbeitslosenversicherung,
Bern.
5. Familienleistungen
Bundesamt für Sozialversicherung,
Bern.
Türkei
Die in Anhang 2 bezeichneten
Träger.
Vereinigtes Königreich
Die in Anhang 1 bezeichneten
zuständigen Behörden.
ANHANG 5
(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6
Buchstabe b und Artikel 46 Absatz
2)
Weiter geltende Durchführungsbestimmungen
(Die in Klammern [] gesetzten
Verwaltungsvereinbarungen
sind im Zeitpunkt der Eröffnung
zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung
nicht in Kraft)
I. BESTIMMUNGEN MEHRSEITIGER
VEREINBARUNGEN
Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens vom
13. Februar 1961 über die Soziale
Sicherheit der Rheinschiffer;
Vereinbarung zur Durchführung
des am 15. September 1955
zwischen Dänemark, Finnland,
Island, Norwegen und Schweden
geschlossenen Abkommens
über Soziale Sicherheit;
Vereinbarung zur Durchführung
des Europäischen Abkommens
vom 9. Juli 1956 über die
Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
im internationalen Verkehrswesen.
II. BESTIMMUNGEN ZWEISEITIGER
VEREINBARUNGEN
Österreich — Bundesrepublik
Deutschland
Vereinbarung vom 22. Dezember
1966 zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit und Zusatzvereinbarung
vom 10. April 1969;
Vereinbarung vom 30. Jänner
1953 zur Durchführung des Abkommens
über Arbeitslosenversicherung
vom 19. Mai 1951, in
der Fassung der Vereinbarung
vom 31. Oktober 1953.
Österreich — Italien
Vereinbarung vom 6. Oktober
1955 zur Durchführung des
Vertrages über Sozialversicherung
vom 30. Dezember 1950.
Österreich — Luxemburg
Vereinbarung vom 4. Mai
1972 zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit.
Österreich — Schweiz
Vereinbarung vom 1. Oktober
1968 zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 15. November 1967.
Österreich — Türkei
Vereinbarung vom 3. Februar
1967 zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966.
Österreich — Vereinigtes Königreich
Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 18. Juni
1971.
Belgien — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung
vom 24. Juli 1953 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Sozialversicherung
vom 17. Juni 1952.
Belgien — Türkei
Verwaltungsvereinbarung
vom 6. Jänner 1969 zur Durchführung
des Allgemeinen Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 4. Juli 1966.
Belgien — Vereinigtes Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des am 20. Mai
1957 in Brüssel unterzeichneten
Abkommens über Soziale Sicherheit
mit Zusatzprotokoll.
Zypern — Vereinigtes Königreich
Vereinbarung zur Durchführung
des zwischen Zypern und
dem Vereinigten Königreich am
6. Oktober 1969 geschlossenen
Abkommens über Soziale Sicherheit.
Dänemark — Frankreich
Verwaltungsvereinbarung
vom 30. April 1954 zur Durchführung
des Allgemeinen Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 30. Juni 1951;
Verwaltungsvereinbarung
vom 21. Mai 1954 zur Durchführung
des Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 30. Juni
1951.
Dänemark — Bundesrepublik
Deutschland
Vereinbarung vom 4. Juni
1954 zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 14. August 1953 (Erste
Verwaltungsvereinbarung) ;
Vereinbarung vom 4. Juni
1954 zur Durchführung der Zusatzvereinbarung
vom 14. August
1953 zum Abkommen über
Soziale Sicherheit vom 14. August
1953 (Zweite Verwaltungsvereinbarung),
soweit diese Verwaltungsvereinbarungen
Vorschriften zur
Durchführung der in Anhang III
des Abkommens genannten Bestimmungen
enthalten.
Dänemark — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung
vom 23. Juni 1955 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Sozialversicherung
vom 21. Mai 1954.
Dänemark — Vereinigtes Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
27. August 1959.
Frankreich — Schweiz
Vereinbarung vom 30. Mai
1950 betreffend die Durchführung
des Abkommens über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 9. Juli 1949.
Frankreich — Vereinigtes
Königreich
Verwaltungsvereinbarung
vom 8. September 1958 zur
Durchführung des Allgemeinen
Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 10. Juli 1956.
Bundesrepublik Deutschland —
Schweiz
Vereinbarung vom 23. August
1967 zur Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 25., Februar 1964.
Bundesrepublik Deutschland —
Türkei
Vereinbarung zur Durchführung
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 30. April
1964 und des Abkommens vom
29. Mai 1969 zur Abänderung
des Abkommens vom 30. April
1964.
Bundesrepublik Deutschland —
Vereinigtes Königreich
Vereinbarung vom 10. Dezember
1964 (in der ab 1. März
1967 geltenden Fassung) zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
20. April 1960.
Irland — Vereinigtes Königreich
Die Verwaltungsvereinbarungen
zur Durchführung der nachstehend
angeführten Übereinkommen
und des Abkommens
über Soziale Sicherheit
Übereinkommen über Soziale
Sicherheit vom 29. März 1960;
Übereinkommen über Sozialversicherung
und Arbeitnehmerentschädigung
zwischen
dem Ministerium für soziale
Wohlfahrt und dem Ministerium
für Arbeit und Staatliche
Versicherung Nordirlands
vom 22. Juli 1964;
Übereinkommen über Soziale
Sicherheit vom 28. Februar
1966;
Übereinkommen über Soziale
Sicherheit vom 3. Oktober
1968;
Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 14. September
1971.
Italien — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung
vom 18. Dezember 1963 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 14. Dezember 1962.
[Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung der Zusatzvereinbarung
vom 4. Juli 1969 zum
vorgenannten Abkommen.]
Italien — Vereinigtes Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
28. November 1951.
Luxemburg — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung
vom 17. Februar 1970 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 3. Juni 1967.
Luxemburg — Vereinigtes
Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
13. Oktober 1953.
Malta — Vereinigtes Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
26. Oktober 1956 und des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 21. März 1958.
Niederlande — Schweiz
Verwaltungsvereinbarung
vom 29. Mai 1970 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 27. Mai 1970.
Niederlande — Türkei
Die Bestimmungen der Vereinbarung
vom 14. Juni 1967
zur Durchführung des Teils III
des Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 5. April 1966.
Niederlande — Vereinigtes
Königreich
Verwaltungsvereinbarung
vom 12. Juni 1956 zur Durchführung
des Abkommens über
Soziale Sicherheit und des Protokolls
vom 11. August 1954.
Norwegen — Vereinigtes
Königreich
Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
25. Juli 1957.
Schweden — Vereinigtes Königreich
[Verwaltungsvereinbarung zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit vom
9. Juni 1956.]
Schweiz — Türkei
Verwaltungsvereinbarung
vom 14. Juni 1970 betreffend
die Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit
vom 1. Mai 1969.
Schweiz — Vereinigtes Königreich
[Verwaltungsvereinbarung betreffend
die Durchführung des
Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 21. Februar 1968.]
Türkei — Vereinigtes Königreich
Vereinbarung zur Durchführung
des Sozialversicherungsabkommens
vom 9. September
1959.
ANHANG 6
(Artikel 4 Absatz 6 und Artikel
48 Absatz 1)
Banken
Österreich
Oesterreichische Nationalbank,
Wien.
Zypern
Zentralbank von Zypern,
Nikosia.
Dänemark
Danemarks Nationalbank
(Dänische Nationalbank),
Holmens Kanal 17, 1060- Kopenhagen
K.
Frankreich
Banque de France (Bank von
Frankreich), Paris.
Bundesrepublik Deutschland
Deutsche Bundesbank, Frankfurt/
Main.
Island
Landsbanki Islands (Nationalbank
von Island), Reykjavik.
Irland
Banc Ceannais na hÉireann
(Bank von Irland), Dublin.
Luxemburg
Banque internationale (Internationale
Bank), Luxemburg.
Malta
Central Bank of Malta (Zentralbank
von Malta), La Valetta.
Norwegen
Bank von Norwegen, Oslo.
Schweden
Sveriges Riksbank (Schwedische
Reichsbank), Box 2119,
103 13, Stockholm 2.
Schweiz
Schweizerische Nationalbank,
Bern.
Türkei
Zentralbank der Republik
Türkei, Ankara.
Vereinigtes Königreich
Bank of England (Bank von
England), London.
ANHANG 7
(Artikel 4 Absatz 7)
Von den zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten bezeichnete
Träger
Österreich
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
a) der nach der Art der zuletzt
ausgeübten Beschäftigung
zuständige österreichische
Träger;
b) falls die Art der zuletzt
ausgeübten Beschäftigung
nicht festgestellt werden
kann: Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter,
Wien.
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
a) der für die Krankenversicherung
zuständige Träger;
b) bei Personen, die nicht
der Krankenversicherung
angehören: der zuständige
Träger der Unfallversicherung.
3. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
der für die Krankenversicherung
zuständige Träger.
4. Bei Anwendung des Artikels
22 Absatz 1
die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, die
für den Wohnort oder den
Aufenthaltsort örtlich zuständig
ist.
5. Bei Anwendung des Artikels
34
die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, in
deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
die Familienangehörigen
wohnen.
6. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien.
7. Bei Anwendung des Artikels
63 Absatz 1
die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, in
deren örtlichen Zuständigkeitsbereich
die Familienangehörigen
wohnen.
8. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2
die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, bei
der die in Betracht kommende
Person zuletzt auf
Grund ihrer Beschäftigung
versichert war.
9. Bei Anwendung des Artikels
73 Absatz 2 zweiter
Satz
das Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich
der neue
Wohnort oder Aufenthaltsort
des Arbeitslosen gelegen
ist.
10. Bei Anwendung der Artikel
76 und 77
a) das Arbeitsamt, von dem
der Arbeitnehmer zuletzt
Leistungen in Österreich
erhalten hat;
b) wenn der Arbeitnehmer
keine Leistungen in
Österreich erhalten hat
das Arbeitsamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich der
letzte Beschäftigungsort
in Österreich gelegen ist.
11. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2
die Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte, in
deren Zuständigkeitsbereich
die in Betracht kommende
Beschäftigung ausgeübt worden
ist.
12. Bei Anwendung des Artikels
83 Absatz 1
das Arbeitsamt, von dem der
Arbeitslose Leistungen erhält.
13. Bei Anwendung des Artikels
84
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wenn der örtlich
zuständige Träger nicht
bekannt ist.
14. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wobei der
Kostenersatz für Sachleistungen
aus den Beiträgen zur
Krankenversicherung der
Pensionisten, die von den
Trägern der Pensionsversicherung
an den genannten
Hauptverband entrichtet
werden, geleistet wird.
Belgien
1. Bei Anwendung des Artikels
15 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und ii des Abkommens,
des Artikels 12 und
des Artikels 14 Absatz 1
Office national de sécurité
sociale (Staatliches Amt für
Soziale Sicherheit), Brüssel.
2. Bei Anwendung des Artikels
15 Absatz 2 Buchstabe a
des Abkommens und des
Artikels 12
Caisse de secours et de
prévoyance en faveur des
marins naviguant sous pavillon
belge (Hilfs- und Vorsorgekasse
für die unter belgischer
Flagge fahrenden Seeleute),
Antwerpen.
3. Bei Anwendung des Artikels
22 Absatz 1 und des
Artikels 87 Absatz 2
Institut national d'assurance
maladie-invalidité (Staatliche
Anstalt für Kranken- und
Invaliditätsversicherung),
Brüssel.
4. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2, der Artikel
76 und 77, des Artikels
78 Absatz 2 und des
Artikels 83 Absatz 1
a) im allgemeinen
Office national de l'emploi
(Staatliches Arbeitsamt),
Brüssel;
b) für Seeleute
Pool des marins de la
marine marchande (Seemännische
Heuerstelle
der Handelsmarine), Antwerpen.
5. Bei Anwendung des Artikels
84
a) besondere Invalidität der
Bergarbeiter
Fonds national de retraite
des ouvriers-mineurs
(Staatliche Kasse für die
Altersversorgung der
Bergarbeiter), Brüssel;
b) Alter, Tod (Pensionen)
Caisse nationale des pensions
de retraite et de
survie (Staatliche Kasse
für Alters- und Hinterbliebenenpensionen),
Brüssel.
Zypern
Abteilung Sozialversicherung
beim Ministerium für Arbeit
und Sozialversicherung.
Dänemark
1. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
2. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
3. Bei Anwendung des Artikels
22 Absatz 1
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
4. Bei Anwendung des Artikels
34
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
5. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
6. Bei Anwendung des Artikels
63 Absatz 1
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
7. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
8. Bei Anwendung des Artikels
73 Absatz 2
Arbejdsdirektoratet (Direktion
für Arbeit), Kopenhagen.
9. Bei Anwendung des Artikels
76
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
10. Bei Anwendung des Artikels
77
Socialministeriet (Sozialministerium),
Kopenhagen.
11. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
12. Bei Anwendung des Artikels
83 Absatz 1
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
13. Bei Anwendung des Artikels
84
das örtliche Amt der Sozialen
Sicherheit.
14. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
Direktoratet for Sygekasseraesenet
(Direktion für
Krankenversicherung),
Kopenhagen.
Frankreich
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
Direction régionale de la
sécurité sociale (Regionaldirektion
für Soziale Sicherheit).
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1, des Artikels
57 Absatz 1, des Artikels
63 Absatz 1, der Artikel
76 und 77 und des Artikels
87 Absatz 2
i) für Arbeitnehmer im
Mutterland
Allgemeines System
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse);
System für die Landwirtschaft
Caisse départementale
de la mutualité
sociale agricole (Departementskasse
der
Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau
Société de secours
minière (Knappschaftsverein);
System für Seeleute
Section „Caisse
générale de prévoyance
des marins"
du quartier des affaires
maritimes (Abteilung
„Allgemeine
Vorsorgekasse für
Seeleute" der Schifffahrtsdirektion);
ii) für Arbeitnehmer in
den überseeischen
Departements
Allgemeines System,
System für die Landwirtschaft
und System
für den Bergbau
Caisse générale de
sécurité sociale (Allgemeine
Kasse für
Soziale Sicherheit);
System für Seeleute
Section „Caisse
générale de prévoyance
des marins"
du quartier général
des affaires maritimes
(Abteilung „Allgemeine
Vorsorgekasse
für Seeleute"
der Schiffahrtsdirektion).
3. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 2
für die Systeme für Arbeitnehmer
im Mutterland und
in den überseeischen Departements
Allgemeines System und System
für den Bergbau
Direction régionale de sécurité
sociale (Regionaldirektion
für Soziale Sicherheit);
System für die Landwirtschaft
Inspection divisionnaire des
lois sociales en agriculture
(Inspektionsabteilung für Sozialgesetze
in der Landwirtschaft);
System für Seeleute
Secrétariat général de la Marine
marchande (Generalsekretariat
der Handelsschifffahrt),
Direction de l'établissement
national des invalides
de la marine (Direktion
der staatlichen Anstalt für
invalide Seeleute), Sous-
Direction „Sécurité sociale
des gens de mer" (Unterdirektion
„Soziale Sicherheit
für Seeleute"), Paris.
4. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
Caisse primaire centrale d'assurance
maladie de la région
parisienne (zentrale örtliche
Krankenkasse für den Raum
Paris), Paris.
5. Bei Anwendung der Artikel
22 und 34
a) i) für Arbeitnehmer
im Mutterland
Allgemeines System
Caisse primaire d'assurance
maladie (örtliche
Krankenkasse);
System für die Landwirtschaft
Caisse départementale
de la mutualité
sociale agricole (Departementskasse
der
Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau
Société de secours
minière (Knappschaftsverein);
System für Seeleute
Section „Caisse
générale de prévoyance
des marins"
du quartier des affaires
maritimes (Abteilung
„Allgemeine
Vorsorgekasse für
Seeleute" der Schifffahrtsdirektion);
ii) für Arbeitnehmer in
den überseeischen
Departements
Allgemeines System,
System für die Landwirtschaft
und System
für den Bergbau
Caisse générale de séccurité
sociale (Allgemeine
Kasse für Soziale
Sicherheit);
System für Seeleute
Abteilung der „Caisse
générale de prévoyance
des marins"
(Allgemeine Vorsorgekasse
für Seeleute)
der Schifffahrtsdirektion;
b) i) für selbständig Erwerbstätige
im Mutterland
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
Caisse mutuelle régionale
d'assurance
des travailleurs non
salariés des professions
non agricole
(Regionalversicherungskasse
auf Gegenseitigkeit
für
selbständig Erwerbstätige
in nichtlandwirtschaftlichen
Berufen);
Erwerbstätige in
landwirtschaftlichen
Berufen
Caisse départementale
de mutualité
sociale agricole (Departementskasse
der
Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft);
ii) für selbständig Erwerbstätige
in den
überseeischen Departements
Erwerbstätige in
nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
Die Einrichtung ist
im Entstehen;
Erwerbstätige in
landwirtschaftlichen
Berufen
Caisse générale de
sécurité sociale (Allgemeine
Kasse für
Soziale Sicherheit).
6. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2 und des
Artikels 73 Absatz 2
Direction départementale du
travail et de la main-
d'œuvre (Departementsdirektion
für Arbeit und Arbeitskräfte).
7. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2 und des
Artikels 83 Absatz 1
a) i) Für Arbeitnehmer
im Mutterland
Allgemeines System
Caisse d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen) ;
System für die Landwirtschaft
Caisse départementale
de la mutualité
sociale agricole (Departementskasse
der
Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft);
System für den Bergbau
Union régionale des
sociétés de secours
minières (Regionalverband
der Knappschaftsvereine);
Systeme für Seeleute
Caisse nationale d'allocations
familiales
des marins du commerce
(Staatliche
Kasse für Familienbeihilfen
der Seeleute
der Handelsschiffahrt)
oder
Caisse nationale d'allocations
familiales
de la pêche maritime
(Staatliche Kasse für
Familienbeihilfen
der Seefischerei);
ii) für alle Systeme für
Arbeitnehmer in den
überseeischen Departements
Caisse d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen) ;
b) i) für selbständig Erwerbstätige
im Mutterland
selbständig Erwerbstätige
in nichtlandwirtschaftlichen
Berufen
Caisse d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen);
selbständig Erwerbstätige
in landwirtschaftlichen
Berufen
Caisse départementale
de la mutualité
sociale agricole (Departementskasse
der
Sozialversicherung
auf Gegenseitigkeit
in der Landwirtschaft);
ii) für selbständig Erwerbstätige
in den
überseeischen Departements
selbständig Erwerbstätige
in nichtlandwirtschaftlichen
und
in landwirtschaftlichen
Berufen
Caisse d'allocations
familiales (Kasse für
Familienbeihilfen).
8. Bei Anwendung des Artikels
84
Directeur régional de la sécurité
sociale (Regionaldirektor
für Soziale Sicherheit).
Bundesrepublik Deutschland
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
a) je nach der Art der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit
i) der örtlich zuständige
Träger der Rentenversicherung
der
Arbeiter oder
ii) Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte,
Berlin;
b) läßt sich die Art der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit
nicht feststellen
der örtlich zuständige
Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter.
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
a) der Träger, bei dem die
Krankenversicherung besteht;
b) ist die in Betracht kommende
Person nicht krankenversichert
der Träger, an den der
Arbeitgeber die Beiträge
zur Rentenversicherung
abzuführen hat;
c) in den übrigen Fällen
der zuständige Träger der
Unfallversicherung.
3. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
a) der Träger, der für die
Durchführung der Krankenversicherung
zuständig
ist;
b) besteht auf Grund der
Beschäftigung keine
Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung
der Träger, an den die
Beiträge zur Rentenversicherung
abzuführen
sind;
c) in den übrigen Fällen
der zuständige Träger der
Unfallversicherung.
4. Bei Anwendung des Artikels
22 Absatz 1
a) die Allgemeine Ortskrankenkasse,
die für den
Wohnort der in Betracht
kommenden Person zuständig
ist;
b) besteht ein solcher Träger
nicht
die Landkrankenkasse,
die für den Wohnort der
in Betracht kommenden
Person zuständig ist;
c) für knappschaftliche Versicherte
und deren Familienangehörige
Bundesknappschaft,
Bochum.
5. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
76 und des Artikels 78
Absatz 2
a) das Arbeitsamt, das dem
Arbeitnehmer in der
Bundesrepublik Deutschland
zuletzt Leistungen
gewährt hat; oder
b) wenn der Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik
Deutschland keine Leistungen
erhalten hat
das Arbeitsamt, in dessen
Bezirk der Arbeitnehmer
in der Bundesrepublik
Deutschland zuletzt beschäftigt
war.
6. Bei Anwendung des Artikels
73 Absatz 2
das Arbeitsamt, in dessen Bezirk
der neue Wohnort oder
Aufenthaltsort des Arbeitslosen
liegt.
7. Bei Anwendung des Artikels
83
das Arbeitsamt, das dem
Arbeitslosen Leistungen gewährt.
8. Bei Anwendung des Artikels
84, soweit es sich um
zu Unrecht bezogene Leistungen
bei Arbeitslosigkeit
oder Familienbeihilfen handelt
das Arbeitsamt, das für den
Wohnort der Person, die zu
Unrecht Leistungen bei
Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen
bezogen hat,
zuständig ist.
9. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
a) für Erstattungen von
Sachleistungen, die nicht
leistungsberechtigten Erwerbstätigen
bei Vorlage
der Bescheinigung nach
Artikel 20 Absatz 2 gewährt
wurden
Bundesverband der Ortskrankenkassen,
Bonn-
Bad Godesberg;
b) für Erstattungen von
Sachleistungen, die nicht
leistungsberechtigten Erwerbstätigen
bei Vorlage
der Bescheinigung nach
Artikel 55 Absatz 2 gewährt
wurden
i) soweit bei Leistungsberechtigung
ein
Träger der Krankenversicherung
zuständig
gewesen wäre
Bundesverband der
Ortskrankenkassen,
Bonn-Bad Godesberg;
ii) in den übrigen Fällen
Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften,
Bonn.
Island
Die für Versicherungen zuständigen
Verwaltungsstellen.
Irland
An Roinn Leasa Shóisialaigh
(Ministerium für soziale Wohlfahrt),
Dublin.
Italien
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
Minister für Arbeit und
soziale Vorsorge, Rom.
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1, des Artikels
14 Absätze 2 und 3,
des Artikels 22 Absatz 1 und
des Artikels 34 Absatz 1
die Provinzialstellen der
Staatlichen Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.).
3. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1
die Provinzialstellen der
Staatlichen Unfallversicherungsanstalt
(I.N.A.I.L.).
4. Bei Anwendung des Artikels
63 Absatz 1
Staatliche Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.),
Rom.
5. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2, der Artikel
76 und 77, des Artikels
78 Absatz 2 und des
Artikels 83 Absatz 1
im allgemeinen
die Provinzialstellen der
Staatlichen Anstalt für
soziale Vorsorge (I.N.P.S.).
6. Bei Anwendung des Artikels
84
die in Anhang 3 genannten
Träger.
7. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
Tuberkulose: Staatliche Anstalt
für soziale Vorsorge
(I.N.P.S.), Rom;
Krankheit: Staatliche Krankenversicherungsanstalt
(I.N.A.M.), Rom;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
(I.N.A.I.L.), Rom.
Luxemburg
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1
Caisse de pensions des
employés privés (Pensionskasse
der Privatangestellten),
Luxemburg.
2. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
Ministère du Travail et de
la Sécurité sociale (Ministerium
für Arbeit und Soziale
Sicherheit), Luxemburg.
3. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
Ministère du Travail et de
la Sécurité sociale (Ministerium
für Arbeit und Soziale
Sicherheit), Luxemburg.
4. Bei Anwendung des Artikels
22 Absatz 1
Caisse nationale d'assurance
maladie des ouvriers (Staatliche
Arbeiterkrankenkasse),
Luxemburg.
5. Bei Anwendung des Artikels
34 Absatz 1
Caisse nationale d'assurance
maladie des ouvriers (Staatliche
Arbeiterkrankenkasse),
Luxemburg.
6. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1 und des
Artikels 63 Absatz 1
Association d'assurance contre
les accidents, section industrielle
(Unfallversicherungsanstalt,
gewerbliche
Abteilung).
7. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2
Office national du travail
(Staatliches Arbeitsamt),
Luxemburg.
8. Bei Anwendung des Artikels
73 Absatz 2
Office national du travail
(Staatliches Arbeitsamt),
Luxemburg.
9. Bei Anwendung des Artikels
76
Office national du travail
(Staatliches Arbeitsamt),
Luxemburg.
10. Bei Anwendung des Artikels
77
Caisse nationale d'assurance
maladie des ouvriers (Staatliche
Arbeiterkrankenkasse),
Luxemburg.
11. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2
die Krankenkasse, bei der die
in Betracht kommende Person
zuletzt versichert war.
12. Bei Anwendung des Artikels
83 Absatz 1
Office national du travail
(Staatliches Arbeitsamt),
Luxemburg.
13. Bei Anwendung des Artikels
84
die in Anhang 3 angeführten
Träger des Wohnortes.
14. Bei Anwendung des Artikels
87 Absatz 2
die nach Art der ausgeübten
Tätigkeit zuständige Krankenkasse.
Malta
Ministerium für soziale
Dienste.
Niederlande
1. Bei Anwendung des Artikels
7 Absatz 1, des Artikels
12 Absatz 1 und des
Artikels 14 Absätze 2 und 3
Sociale Verzekeringsraad
(Sozialversicherungsrat), Den
Haag.
2. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1 und des
Artikels 87 Absatz 2
Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat),
Amsterdam.
3. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2 und des
Artikels 76
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
(Neue Allgemeine
Berufsgenossenschaft),
Amsterdam.
Norwegen
Die örtlichen Versicherungsämter.
Schweden
1. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1, des Artikels
14 Absätze 2 und 3, des
Artikels 34, des Artikels 57
Absatz 1, des Artikels 63
Absatz 1 und des Artikels 87
Absatz 2
Riksförsäkringsverket
(Staatliches Sozialversicherungsamt),
Stockholm.
2. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2, der Artikel
76 und 77 und des Artikels
83 Absatz 1
Arbetsmarknadsstyrelsen
(Staatliches Arbeitsamt),
Stockholm.
3. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2
Socialstyrelsen (Staatliches
Amt für Gesundheit und soziale
Fragen), Stockholm.
4. Bei Anwendung des Artikels
84
a) Krankheit, Mutterschaft,
Invalidität, Alter, Tod
(Pensionen), Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten
Riksförsäkringsverket
(Staatliches Sozialversicherungsamt),
Stockholm;
b) Arbeitslosigkeit
Arbetsmarknadsstyrelsen
(Staatliches Arbeitsamt),
Stockholm;
c) Familienbeihilfen
Socialstyrelsen (Staatliches
Amt für Gesundheit
und soziale Fragen),
Stockholm.
Schweiz
1. Bei Anwendung des Artikels
12 Absatz 1
a) die anerkannte Krankenkasse,
die in einer im
Zeitpunkt der Ratifizierung
des Abkommens
aufzustellenden Liste angeführt
ist;
b) die Ausgleichskasse für
die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung,
der die in Betracht
kommende Person
angeschlossen ist;
c) die Kreisagentur der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt,
bei
der die in Betracht kommende
Person versichert
ist.
2. Bei Anwendung des Artikels
14 Absätze 2 und 3
Eidgenössische Ausgleichskasse
für die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung,
Bern.
3. Bei Anwendung der Artikel
34, 63 und 77
die für den Wohnort der
Familienangehörigen zuständige
Gemeindebehörde.
4. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Luzern.
5. Bei Anwendung des Artikels
72 Absatz 2, des Artikels
73 Absatz 2 und des
Artikels 76
Der Träger wird bei Ratifizierung
des Abkommens bekanntgegeben.
6. Bei Anwendung des Artikels
78 Absatz 2 und des
Artikels 87 Absatz 2
Der Träger wird bei Ratifizierung
des Abkommens bekanntgegeben.
Türkei
Die in Anhang 2 genannten
Träger.
Vereinigtes Königreich
Die in Anhang 1 genannten
zuständigen Behörden.
Interpretative Erklärung, die die Republik Österreich anläßlich der Unterzeichnung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit samt Anhängen und der Zusatzvereinbarung zur
Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen gegenüber dem Europarat abgegeben hat und
die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates
wiederholt wird
(Übersetzung)
Interpretative Erklärung der Republik Österreich
Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel
73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch
diese Bestimmung dem Ministerkomitee des
Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden
soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit
eines Widerspruches zu entscheiden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. Juni 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt;
das Abkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 2, die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem
Art. 95, am 1. März 1977 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen und die Zusatzvereinbarung ratifiziert
bzw. angenommen
Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa) und Türkei.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung
abgegeben
Bei Feststellung des Anspruches auf die nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen
Gesetzes über die Alterspension, des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen an Witwen und Waisen
und des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen bei Invalidität vorgesehenen Leistungen ist Artikel
28 Abs. 2 des Abkommens nicht anzuwenden.