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428_1977 AT

428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit samt Anhängen und Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen sowie Interpretative Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarates, die dieses Abkommen

unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedstaaten, insbesondere

im Hinblick auf die Förderung

ihres sozialen Fortschrittes

herzustellen;

in der Erwägung, daß die

multilaterale Koordinierung der

Rechtsvorschriften über Soziale

Sicherheit eines der Mittel zur

Erreichung dieses Zieles ist;

in der Erwägung, daß die

Europäische Ordnung der

Sozialen Sicherheit, die am

16. April 1964 zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, in

Artikel 73 vorsieht, daß sich die

Vertragsparteien dieser Ordnung

bemühen werden, die

Fragen der Sozialen Sicherheit

der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer,

namentlich die

Gleichbehandlung mit ihren

Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung

der erworbenen

Ansprüche und Anwartschaften

in einer besonderen Übereinkunft

zu regeln;

in Bekräftigung des Grundsatzes,

die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten, die Flüchtlinge

und die Staatenlosen in bezug

auf die Rechtsvorschriften jedes

Vertragsstaates über Soziale

Sicherheit gleichzubehandeln,

sowie des Grundsatzes, die mit

der Anwendung der Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit

verbundenen Vorteile auch bei

Wohnortwechsel der geschützten

Personen innerhalb der Gebiete

der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten,

Grundsätze, von

denen nicht nur Bestimmungen

der Europäischen Sozialcharta,

sondern auch mehrere Übereinkommen

der Internationalen

Arbeitsorganisation beeinflußt

sind;

sind wie folgt übereingekommen

TITEL I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieses

Abkommens

a) bezeichnet der Ausdruck

„Vertragsstaat" jeden

Staat, der eine Ratifikations-,

Annahme- oder

Beitrittsurkunde nach Artikel

75 Absatz 1 oder

nach Artikel 77 hinterlegt

hat;

b) haben die Ausdrücke „Gebiet

eines Vertragsstaates"

und „Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates" die

in Anhang I festgelegte

Bedeutung; jeder Vertragsstaat

notifiziert nach

Artikel 81 Absatz 1 die in

Anhang I vorzunehmenden

Änderungen;

c) bezeichnet der Ausdruck

„Rechtsvorschriften" die

Gesetze, Verordnungen

und Satzungen, die bei

Unterzeichnung dieses Abkommens

im Gebiet jedes

Vertragsstaates oder in

einem Teil davon in Kraft

sind oder später in Kraft

treten und die in Artikel 2

Absätze 1 und 2 bezeichneten

Zweige und Systeme

der Sozialen Sicherheit betreffen;

d) bezeichnet der Ausdruck

„Abkommen über Soziale

Sicherheit" jede zwei- oder

mehrseitige Übereinkunft

auf dem Gebiet der

Sozialen Sicherheit hinsichtlich

aller oder eines

Teiles der in Artikel 2

Absätze 1 und 2 bezeichneten

Zweige und Systeme,

die ausschließlich zwei

oder mehrere Vertragsstaaten

jetzt oder künftig

bindet, sowie jede solche

mehrseitige Übereinkunft,

die mindestens zwei Vertragsstaaten

und einen

anderen Staat oder mehrere

andere Staaten jetzt

oder künftig bindet, wie

auch die im Rahmen dieser

Übereinkünfte geschlossenen

Vereinbarungen

jeder Art;

e) bezeichnet der Ausdruck

„zuständige Behörde" den

oder die Minister oder die

entsprechende Behörde, die

im Gebiet jedes Vertragsstaates

oder in einem Teil

davon für die Systeme der

Sozialen Sicherheit zuständig

sind;

f) bezeichnet der Ausdruck

„Träger" die Einrichtung

oder Behörde, der die Anwendung

von Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

obliegt;

g) bezeichnet der Ausdruck

„zuständiger Träger"

i) wenn es sich um ein

System der Sozialversicherung

handelt,

den Träger, bei dem

eine Person bei Beantragung

von Leistungen

versichert ist

oder gegen den sie

einen Anspruch auf

Leistungen hat oder

hätte, wenn sie im

Gebiet des Vertrags-

staates wohnte, in

dem dieser Träger

seinen Sitz hat, oder

den von der zuständigen

Behörde dieses

Vertragsstaates bezeichneten

Träger;

ii) wenn es sich um ein

System handelt, das

kein Sozialversicherungssystem

ist, oder

um ein System von

Familienleistungen,

den von der zuständigen

Behörde des in

Betracht kommenden

Vertragsstaates bezeichneten

Träger;

iii) wenn es sich um ein

System handelt, das

Verpflichtungen des

Arbeitgebers hinsichtlich

der in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten

Leistungen betrifft,

entweder den Arbeitgeber

oder den an

seine Stelle tretenden

Versicherer oder, falls

es einen solchen nicht

gibt, die von der zuständigen

Behörde des

in Betracht kommenden

Vertragsstaates

bezeichnete Einrichtung

oder Behörde;

h) bezeichnet der Ausdruck

„zuständiger Staat" den

Vertragsstaat, in dessen

Gebiet der zuständige

Träger seinen Sitz hat;

i) bezeichnet der Ausdruck

„Wohnort" den Ort des

gewöhnlichen Aufenthaltes;

j) bezeichnet der Ausdruck

„Aufenthalt" den vorübergehenden

Aufenthalt;

k) bezeichnet der Ausdruck

„Träger des Wohnortes"

den Träger eines Vertragsstaates,

der nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften

zur Gewährung

der Leistungen am Wohnort

der in Betracht kommenden

Person ermächtigt

ist, oder, wenn ein sol-

cher Träger nicht vorhanden

ist, den von der zuständigen

Behörde dieses

Vertragsstaates bezeichneten

Träger;

l) bezeichnet der Ausdruck

„Träger des Aufenthaltsortes"

den Träger eines

Vertragsstaates, der nach

den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zur

Gewährung der Leistungen

am Aufenthaltsort der

in Betracht kommenden

Person ermächtigt ist,

oder, wenn ein solcher

Träger nicht vorhanden

ist, den von der zuständigen

Behörde dieses Vertragsstaates

bezeichneten

Träger;

m) bezeichnet der Ausdruck

„Erwerbstätiger" einen

Arbeitnehmer oder einen

selbständig Erwerbstätigen

sowie eine nach den

Rechtsvorschriften des in

Betracht kommenden Vertragsstaates

diesen gleichgestellte

Person, wenn dieses

Abkommen nichts

anderes bestimmt;

n) bezeichnet der Ausdruck

„Grenzgänger" einen

Arbeitnehmer, der im Gebiet

eines Vertragsstaates

beschäftigt ist und im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnt, in das

er im allgemeinen täglich

oder wöchentlich mindestens

einmal zurückkehrt;

jedoch

i) muß in den Beziehungen

zwischen Frankreich

und den angrenzenden

Vertragsstaaten

die in Betracht

kommende Person,

um als Grenzgänger

zu gelten, innerhalb

eines Gebietes beschäftigt

sein und

wohnen, dessen Tiefe

auf jeder Seite der gemeinsamen

Grenze

20 km im allgemeinen

nicht überschreitet;

ii) behält ein Grenzgänger,

der im Gebiet

eines Vertragsstaates

von einem Unternehmen

beschäftigt wird,

dem er gewöhnlich

angehört, und der

von diesem Unternehmen

in ein Gebiet

außerhalb der Grenzzone

entweder in das

Gebiet dieses oder

eines anderen Vertragsstaates

für einen

voraussichtlich vier

Monate nicht überschreitenden

Zeitraum

entsandt wird,

für die Dauer der

Entsendung, längstens

für vier Monate, die

Eigenschaft eines

Grenzgängers;

o) hat der Ausdruck „Flüchtling"

die Bedeutung, die

ihm in Artikel 1 Abschnitt

A des am 28. Juli

1951 in Genf unterzeichneten

Abkommens über

die Rechtsstellung der

Flüchtlinge sowie in Artikel

1 Absatz 2 des

Protokolls vom 31. Jänner

1967 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge

gegeben wird, und zwar

ohne geographische Einschränkung;

p) hat der Ausdruck „Staatenloser"

die Bedeutung,

die ihm in Artikel 1 des

am 28. September 1954 in

New York unterzeichneten

Abkommens über

die Rechtsstellung der

Staatenlosen gegeben wird;

q) bezeichnet der Ausdruck

„Familienangehörige" die

Personen, die in den

Rechtsvorschriften, die der

mit der Leistungsgewährung

belastete Träger anwendet,

oder — in den

Fällen des Artikels 21 Absatz

1 Buchstaben a und c

und des Artikels 24 Absatz

6 — in den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet

diese Personen wohnen, als

solche bestimmt oder an-

erkannt oder als Haushaltsangehörige

bezeichnet

sind; werden nach diesen

Rechtsvorschriften nur die

Personen als Familienangehörige

oder als Haushaltsangehörige

angesehen, die

mit der in Betracht kommenden

Person in häuslicher

Gemeinschaft leben,

so gilt diese Voraussetzung

als erfüllt, wenn

der Unterhalt solcher Personen

überwiegend von

der in Betracht kommenden

Person bestritten

wird;

r) bezeichnet der Ausdruck

„Hinterbliebene" die Personen,

die in den Rechtsvorschriften,

nach denen

die Leistungen gewährt

werden, als solche bestimmt

oder anerkannt

sind; werden nach diesen

Rechtsvorschriften nur die

Personen als Hinterbliebene

angesehen, die

mit dem Verstorbenen in

häuslicher Gemeinschaft

gelebt haben, so gilt diese

Voraussetzung als erfüllt,

wenn der Unterhalt dieser

Personen überwiegend

von dem Verstorbenen bestritten

wurde;

s) bezeichnet der Ausdruck

„Versicherungszeiten" die

Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten,

die Zeiten

der Erwerbstätigkeit

oder die Wohnzeiten, die

in den Rechtsvorschriften,

nach denen sie zurückgelegt

wurden, als Versicherungszeiten

bestimmt

oder anerkannt sind, ferner

die gleichgestellten

Zeiten, soweit sie in diesen

Rechtsvorschriften als

den Versicherungszeiten

gleichwertig anerkannt

sind;

t) bezeichnen die Ausdrücke

„Beschäftigungszeiten"

und „Erwerbstätigkeitszeiten"

die Zeiten, die in

den Rechtsvorschriften,

nach denen sie zurückgelegt

wurden, als solche

bestimmt oder anerkannt

sind, ferner gleichgestellte

Zeiten, soweit sie in diesen

Rechtsvorschriften als den

Zeiten der Beschäftigung

oder der Erwerbstätigkeit

gleichwertig anerkannt

sind;

u) bezeichnet der Ausdruck

„Wohnzeiten" die Zeiten,

die in den Rechtsvorschriften,

nach denen sie zurückgelegt

wurden, als solche

bestimmt oder anerkannt

sind;

v) bezeichnen die Ausdrücke

„Leistungen", „Pensionen"

und „Renten" die Leistungen,

Pensionen und Renten

einschließlich der Teile

aus öffentlichen Mitteln,

der Steigerungsbeträge,

Anpassungsbeträge und

Zuschläge, wenn dieses

Abkommen nichts anderes

bestimmt, sowie die Leistungen

zur Erhaltung

oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit,

die Kapitalabfindungen

an Stelle

der Pensionen oder Renten

und die Beitragserstattungen;

w) bezeichnet der Ausdruck

„Familienbeihilfen" die

regelmäßigen Geldleistungen,

die entsprechend der

Zahl und dem Alter der

Kinder gewährt werden,

und der Ausdruck „Familienleistungen"

die Sach- oder

Geldleistungen zum

Ausgleich von Familienlasten

mit Ausnahme der

in Anhang II ausgenommenen

besonderen Geburtsbeihilfen;

jeder in Betracht

kommende Vertragsstaat

notifiziert nach

Artikel 81 Absatz 1 jede

Änderung des Anhanges II

hinsichtlich der nach

seinen Rechtsvorschriften

vorgesehenen besonderen

Geburtsbeihilfen ;

x) bezeichnet der Ausdruck

„Sterbegeld" die einmalige

Zahlung im Todesfall, mit

Ausnahme der unter Buchstabe

v genannten Kapitalabfindungen;

y) bezieht sich der Ausdruck

„auf Beiträgen beruhend"

auf Leistungen, deren Gewährung

entweder von

einer unmittelbaren finanziellen

Beteiligung der geschützten

Personen oder

ihres Arbeitgebers oder

von einer Erwerbstätigkeit

während einer Wartezeit

abhängt, sowie auf die

Rechtsvorschriften und

Systeme, die diese Leistungen

gewähren; die Leistungen,

deren Gewährung

weder von einer unmittelbaren

finanziellen Beteiligung

der geschützten Personen

oder ihres Arbeitgebers

noch von einer Erwerbstätigkeit

während

einer Wartezeit abhängt,

ebenso wie die Rechtsvorschriften

und Systeme, die

ausschließlich solche Leistungen

gewähren, werden

als „nicht auf Beiträgen

beruhend" bezeichnet;

z) bezeichnet der Ausdruck

„Leistungen im Rahmen

von Obergangssystemen"

entweder Leistungen an

Personen, die bei Inkrafttreten

der anzuwendenden.

Rechtsvorschriften ein bestimmtes

Alter überschritten

haben, oder

Übergangsleistungen auf

Grund von außerhalb der

derzeitigen Grenzen des

Gebietes eines Vertragsstaates

eingetretenen Ereignissen

oder dort zurückgelegten

Zeiten.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht

sich auf die Rechtsvorschriften

über die Zweige der Sozialen

Sicherheit betreffend

a) Leistungen bei Krankheit

und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten,

f) Sterbegelder,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

(2) Dieses Abkommen bezieht

sich auf die auf Beiträgen und

die nicht auf Beiträgen beruhenden

allgemeinen und Sondersysteme

der Sozialen Sicherheit

sowie auf die Systeme, nach

denen der Arbeitgeber zur Gewährung

von Leistungen nach

Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen

zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten werden

soweit wie möglich die Voraussetzungen

festgelegt, unter

denen dieses Abkommen für

Systeme gilt, die durch Kollektivverträge

eingerichtet worden

sind, soweit diese durch behördliche

Entscheidung für allgemeinverbindlich

erklärt wurden.

(3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften

betreffend Seeleute berühren

die Bestimmungen des

Titels III dieses Abkommens

nicht die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates über die

Verpflichtungen des bei Anwendung

dieses Abkommens als

Arbeitgeber geltenden Reeders.

(4) Dieses Abkommen bezieht

sich nicht auf die Fürsorge, die

Leistungssysteme für Opfer des

Krieges und seiner Folgen und

die Sondersysteme für öffentliche

Bedienstete und ihnen

Gleichgestellte.

(5) Dieses Abkommen bezieht

sich nicht auf Rechtsvorschriften

zur Inkraftsetzung von Abkommen

über Soziale Sicherheit zwi-

schen einem Vertragsstaat und

einem oder mehreren anderen

Staaten.

Artikel 3

(1) Anhang II bezeichnet für

jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften

und Systeme, auf

die sich Artikel 2 Absätze 1

und 2 bezieht.

(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert

nach Artikel 81 Absatz 1

die infolge neuer Rechtsvorschriften

in Anhang II vorzunehmenden

Änderungen. Die

Notifizierung erfolgt binnen

drei Monaten nach Veröffentlichung

dieser Rechtsvorschriften

oder, wenn diese vor der

Ratifizierung dieses Abkommens

veröffentlicht worden sind, bei

Ratifizierung.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen gilt für

a) Personen, für welche die

Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

gelten oder galten

und die Staatsangehörige

eines Vertragsstaates sind

oder als Flüchtlinge oder

Staatenlose im Gebiet

eines Vertragsstaates wohnen,

sowie ihre Familienangehörigen

und ihre Hinterbliebenen,

b) Hinterbliebene von Personen,

für welche die

Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

galten, und zwar

ohne Rücksicht auf die

Staatsangehörigkeit dieser

Personen, wenn die Hinterbliebenen

Staatsangehörige

eines Vertragsstaates

sind oder als

Flüchtlinge oder Staatenlose

im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen,

c) öffentliche Bedienstete

und ihnen nach den

Rechtsvorschriften des in

Betracht kommenden Vertragsstaates

Gleichgestellte,

unbeschadet des Artikels 2

Absatz 4, soweit für sie

die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates, auf

die sich dieses Abkommen

bezieht, gelten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

Buchstabe c gilt dieses Abkommen

nicht für Personengruppen,

für die das Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen

und das Wiener Übereinkommen

über konsularische

Beziehungen die Befreiung von

der Anwendung der im

Empfangsstaat oder im Wohnortstaat

geltenden Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit

vorsieht, mit Ausnahme der

Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals der diplomatischen

Missionen oder konsularischen

Vertretungen und

der privaten Hausangestellten

im Dienste von Angehörigen

dieser Missionen oder Vertretungen.

Artikel 5

(1) Vorbehaltlich des Artikels 6

tritt dieses Abkommen hinsichtlich

der Personen, für die es

gilt, an die Stelle jedes Abkommens

über Soziale Sicherheit, das

a) ausschließlich zwei oder

mehr Vertragsstaaten bindet

oder

b) mindestens zwei Vertragsstaaten

und einen oder

mehrere andere Staaten

bindet, soweit es sich um

Fälle handelt, an deren

Regelung kein Träger solcher

Staaten beteiligt ist.

(2) Hängt die Anwendung von

Bestimmungen dieses Abkommens

vom Abschluß zwei-

oder mehrseitiger Vereinbarungen

ab, so werden die entsprechenden

Bestimmungen der

in Absatz 1 Buchstaben a und b

bezeichneten Abkommen über

Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten

dieser Vereinbarungen

weiter angewandt.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen berührt

nicht die Verpflichtungen, die

sich aus den von der Internationalen

Arbeitskonferenz angenommenen

Übereinkommen

ergeben.

(2) Dieses Abkommen berührt

nicht die Bestimmungen über

Soziale Sicherheit im Vertrag

vom 25. März 1957 zur Gründung

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

die in diesem

Vertrag vorgesehenen

Assoziierungsabkommen und

die Maßnahmen zur Durchführung

dieser Bestimmungen.

(3) Ungeachtet des Artikels 5

Absatz 1 können zwei oder

mehr Vertragsstaaten, soweit es

sie betrifft, einvernehmlich die

Bestimmungen von sie bindenden

Abkommen über Soziale

Sicherheit durch Anführung in

Anhang III und die Bestimmungen

zur Anwendung dieser Abkommen

durch Anführung in

einem Anhang zur Zusatzvereinbarung

zur Durchführung dieses

Abkommens aufrechterhalten.

(4) Dieses Abkommen wird jedoch

in den Fällen angewandt,

an deren Regelung ein nicht

durch die in Absatz 2 oder Absatz

3 erwähnten Bestimmungen

gebundener Träger eines Vertragsstaates

beteiligt ist, sowie

in den Fällen von Personen, für

die dieses Abkommen gilt und

auf welche die genannten Bestimmungen

nicht ausschließlich

anwendbar sind.

(5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,

die durch in Anhang III

bezeichnete Bestimmungen gebunden

sind, können, soweit es

sie betrifft, einvernehmlich

Änderungen in diesem Anhang

vornehmen, die nach Artikel 81

Absatz 1 notifiziert werden.

Artikel 7

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können bei Bedarf Abkommen

über Soziale Sicherheit

nach den Grundsätzen dieses

Abkommens miteinander schließen.

(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert

nach Artikel 81 Absatz 1

im Sinne des Absatzes 1 geschlossene

Abkommen sowie

deren Änderungen oder Kündigungen.

Die Notifizierung

erfolgt binnen drei Monaten

nach Inkrafttreten eines Abkommens

oder seiner Änderung

oder nach Wirksamwerden

seiner Kündigung.

Artikel 8

(1) Soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, stehen

Personen, die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen und für

die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich

der Rechte und Pflichten

aus den Rechtsvorschriften

jedes Vertragsstaates dessen

Staatsangehörigen gleich.

(2) Die Gewährung von nicht

auf Beiträgen beruhenden Leistungen,

deren Betrag unabhängig

von der Dauer der zurückgelegten

Wohnzeiten ist, kann

davon abhängig gemacht werden,

daß die in Betracht kommende

Person oder, bei Leistungen

an Hinterbliebene, der

Verstorbene im Gebiet des in

Betracht kommenden Vertragsstaates

gewohnt hat, und zwar

während eines Zeitraumes, der

nicht überschreiten darf

a) sechs Monate unmittelbar

vor der Beantragung von

Leistungen bei Mutter-

schaft und bei Arbeitslosigkeit,

b) fünf aufeinanderfolgende

Jahre unmittelbar vor der

Beantragung von Leistungen

bei Invalidität oder

unmittelbar vor dem Tode

bei Beantragung von Leistungen

an Hinterbliebene,

c) zehn Jahre zwischen der

Vollendung des 16. Lebensjahres

und der Altersgrenze

für Leistungen bei

Alter, wobei die Zurücklegung

von fünf aufeinanderfolgenden

Jahren

unmittelbar vor der Beantragung

verlangt werden

kann.

(3) Erfüllt eine Person zwar

nicht die Bedingungen nach Absatz

2 Buchstabe b oder Buchstabe

c, galten aber für sie oder,

bei Leistungen an Hinterbliebene,

für den Verstorbenen die

Rechtsvorschriften des in Betracht

kommenden Vertragsstaates

während mindestens

eines Jahres, so werden dieser

Person oder den Hinterbliebenen,

unbeschadet des

Artikels 27, dennoch Leistungen

gewährt, die unter Zugrundelegung

und bis zur Höhe des

Betrages der vollen Leistung berechnet

werden, und zwar

a) bei Invalidität oder Tod

im Verhältnis der Anzahl

der Wohnjahre, die von.

der Person oder vom Verstorbenen

von der Vollendung

des 16. Lebensjahres

bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit, welche

die Invalidität zur Folge

hatte, oder des Todes nach

diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden sind,

zu zwei Dritteln der Jahre

zwischen diesen beiden

Zeitpunkten, wobei nach

Erreichung der Altersgrenze

für Leistungen bei

Alter zurückgelegte Jahre

unberücksichtigt bleiben,

b) bei Alter im Verhältnis

der Anzahl der Wohnjahre,

die von der Person

nach diesen Rechtsvorschriften

von der Vollendung

des 16. Lebensjahres

bis zur Erreichung

der Altersgrenze zurückgelegt

worden sind, zu

30 Jahren.

(4) Anhang IV bezeichnet für

jeden in Betracht kommenden

Vertragsstaat die nach seinen

Rechtsvorschriften vorgesehenen

Leistungen, für welche

Absatz 2 oder Absatz 3 gilt.

(5) Jeder in Betracht kommende

Vertragsstaat notifiziert

nach Artikel 81 Absatz 1 die in

Anhang IV vorzunehmenden

Änderungen. Die Notifizierung

erfolgt bei Änderungen infolge

neuer Rechtsvorschriften binnen

drei Monaten nach deren Veröffentlichung

oder, wenn diese

vor der Ratifizierung dieses Abkommens

veröffentlicht worden

sind, bei Ratifizierung.

(6) Absatz 1 berührt nicht die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

über die Mitwirkung

der Beteiligten an der

Verwaltung oder an der Rechtsprechung

auf dem Gebiet der

Sozialen Sicherheit.

(7) Für die Zulassung zur freiwilligen

Versicherung oder zur

Weiterversicherung von nicht im

Gebiet des in Betracht kommenden

Vertragsstaates wohnenden

Personen oder für Leistungen

im Rahmen von Übergangssystemen

können Sonderregelungen

getroffen werden,

wenn sie in Anhang VII bezeichnet

sind.

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen von

Abkommen über Soziale Sicherheit,

die nach Artikel 6 Absatz

3 in Kraft bleiben, sowie

die Bestimmungen von Abkommen

über Soziale Sicherheit, die

nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen

werden, können von

den daran gebundenen Parteien

einvernehmlich auf die Staatsangehörigen

aller Vertragsstaaten

ausgedehnt werden.

(2) Anhang V bezeichnet die

Bestimmungen von Abkommen

über Soziale Sicherheit, die nach

Artikel 6 Absatz 3 in Kraft

bleiben und nach Absatz 1 auf

die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten

ausgedehnt werden.

(3) Die in Betracht kommenden

Vertragsstaaten notifizieren

nach Artikel 81 Absatz 1 die

nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen

aller Vertragsstaaten

ausgedehnten Bestimmungen

nach Artikel 7 Absatz 1

von ihnen geschlossener Abkommen

über Soziale Sicherheit.

Diese Bestimmungen werden

in Anhang V angeführt.

(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,

die durch in Anhang V

bezeichnete Bestimmungen gebunden

sind, können, soweit es

sie betrifft, einvernehmlich

Änderungen in diesem Anhang

vornehmen, die nach Artikel 81

Absatz 1 notifiziert werden.

Artikel 10

Hängt die Zulassung zur freiwilligen

Versicherung oder Weiterversicherung

nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

von der Zurücklegung

von Versicherungszeiten

ab, so berücksichtigt der diese

Rechtsvorschriften anwendende

Träger, soweit erforderlich, für

die Zusammenrechnung die nach

den Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten sowie die

nach Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschrif-

ten über ein nicht auf Beiträgen

beruhendes System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Wohnzeiten, als wären es nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeiten.

Artikel 11

(1) Soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, werden

die Geldleistungen bei Invalidität,

Alter oder an Hinterbliebene,

die Renten bei Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit und

die Sterbegelder, auf die nach

den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

Anspruch besteht, nicht deshalb

gekürzt, geändert, zum Ruhen

gebracht, entzogen oder beschlagnahmt,

weil der Berechtigte

im Gebiet eines anderen als

des Vertragsstaates wohnt, in

dem der leistungspflichtige Träger

seinen Sitz hat.

(2) Ungeachtet des Artikels 8

Absätze 1 und 2 werden die in

Anhang IV bezeichneten Leistungen

bei Invalidität, Alter

oder an Hinterbliebene nach

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

oder Buchstabe b berechnet,

wenn der Leistungsempfänger

im Gebiet eines anderen als des

Vertragsstaates wohnt, in dessen

Gebiet der leistungspflichtige

Träger seinen Sitz hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

nicht für die nachstehenden Leistungen,

soweit diese in Anhang

VI bezeichnet werden

a) nicht auf Beiträgen beruhende

Sonderleistungen

für Personen, die wegen

ihres Gesundheitszustandes

ihren Lebensunterhalt

nicht verdienen können;

b) nicht auf Beiträgen beruhende

Sonderleistungen

für Personen ohne Anspruch

auf normale Leistungen;

c) Leistungen im Rahmen

von Übergangssystemen;

d) Sonderleistungen als

Unterstützung oder bei

Bedürftigkeit.

(4) Jeder in Betracht kommende

Vertragsstaat notifiziert

nach Artikel 81 Absatz 1 die in

Anhang VI vorzunehmenden

Änderungen. Die Notifizierung

erfolgt bei Änderungen infolge

neuer Rechtsvorschriften binnen

drei Monaten nach deren Veröffentlichung

oder, wenn diese

vor der Ratifizierung dieses Abkommens

veröffentlicht worden

sind, bei Ratifizierung.

(5) Hängt die Beitragserstattung

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates davon

ab, daß die in Betracht kommende

Person nicht mehr der

Pflichtversicherung unterliegt,

so gilt diese Voraussetzung so

lange als nicht erfüllt, als diese

Person auf Grund der Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

der Pflichtversicherung

unterliegt.

(6) Die Vertragsstaaten regeln

durch zwei- oder mehrseitige

Vereinbarungen die Zahlung der

in Absatz 1 bezeichneten Leistungen

an im Gebiet eines

anderen Staates, der nicht Vertragsstaat

ist, wohnende Personen,

für die dieses Abkommen

gilt.

Artikel 12

Die in den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates enthaltenen

Regelungen zur Anpassung

von Leistungen gelten auch

für auf Grund dieses Abkommens

nach diesen Rechtsvorschriften

geschuldete Leistungen.

Artikel 13

(1) Mit Ausnahme der Leistungen

bei Invalidität, bei Alter,

an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit,

die von Trägern

von zwei oder mehr Vertragsstaaten

nach Artikel 29 oder

Artikel 47 Buchstabe b festgestellt

werden, kann auf Grund

dieses Abkommens kein Anspruch

auf mehrere Leistungen

gleicher Art oder auf mehrere

Leistungen für die gleiche Zeit

der Pflichtversicherung erworben

oder aufrechterhalten werden.

(2) Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates über Kürzung,

Ruhen oder Entzug von Leistungen

bei Zusammentreffen

mit anderen Leistungen oder

Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit

sind auch auf die

nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates erworbenen

Leistungen sowie auf

die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates

erzielten Einkünfte

oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar.

Dies gilt nicht für Leistungen

gleicher Art bei Invalidität,

bei Alter, an Hinterbliebene

oder bei Berufskrankheit,

die von Trägern von zwei

oder mehr Vertragsstaaten nach

Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe

b festgestellt werden.

TITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE

ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 14

Die in bezug auf Personen,

für die dieses Abkommen gilt,

anzuwendenden Rechtsvorschriften

werden wie folgt bestimmt

a) Für Arbeitnehmer, die im

Gebiet eines Vertragsstaates

beschäftigt sind,

gelten dessen Rechtsvorschriften

auch dann, wenn

sie im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates

wohnen oder wenn das

Unternehmen oder der

Arbeitgeber, bei dem sie

beschäftigt sind, seinen

Sitz oder Wohnsitz im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

hat.

b) Für Erwerbstätige, die an

Bord eines Schiffes tätig

sind, das die Flagge eines

Vertragsstaates führt, gelten

dessen Rechtsvorschriften.

c) Für selbständig Erwerbstätige,

die im Gebiet eines

Vertragsstaates tätig sind,

gelten dessen Rechtsvorschriften,

auch dann, wenn

sie im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates

wohnen.

d) Für öffentliche Bedienstete

und ihnen Gleichgestellte

gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung

sie beschäftigt sind.

Artikel 15

(1) Hinsichtlich der Regelung

des Artikels 14 Buchstabe a gelten

folgende Ausnahmen und

Besonderheiten

a) i) Werden Arbeitnehmer,

die im Gebiet

eines Vertragsstaates

von einem Unternehmen

beschäftigt

werden, dem sie gewöhnlich

angehören,

von diesem Unternehmen

in das Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

zur

Arbeitsleistung für

Rechnung dieses

Unternehmens entsandt,

so gelten für

sie die Rechtsvorschriften

des ersten

Vertragsstaates weiter,

wenn die zu verrichtende

Arbeit voraussichtlich

nicht länger

als zwölf Monate

dauert und sie nicht

an Stelle anderer

Arbeitnehmer entsandt

worden sind,

deren Entsendezeit

abgelaufen ist;

ii) dauert eine solche

Arbeit, deren Ausführung

aus nicht vorhersehbaren

Gründen

die ursprünglich vorgesehene

Dauer überschreitet,

länger als

zwölf Monate, so gelten

die Rechtsvorschriften

des ersten

Vertragsstaates bis

zur Beendigung der

Arbeit weiter, wenn

die zuständige Behörde

des zweiten

Vertragsstaates oder

die von ihr bezeichnete

Stelle zugestimmt

hat.

b) i) Werden Arbeitnehmer

im internationalen

Verkehrswesen

im Gebiet von zwei

oder mehr Vertragsstaaten

als fahrendes

oder fliegendes Personal

im Dienste eines

Unternehmens beschäftigt,

das seinen

Sitz im Gebiet eines

Vertragsstaates hat

und für Rechnung

Dritter oder für

eigene Rechnung die

Beförderung von Personen

oder Gütern

auf der Schiene, auf

der Straße, in der

Luft oder in der Binnenschiffahrt

durchführt,

so gelten für

sie die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates;

ii) werden sie jedoch von

einer Zweigstelle oder

einer ständigen Vertretung

beschäftigt,

die das Unternehmen

im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates

als desjenigen, in

dessen Gebiet es

seinen Sitz hat, unterhält,

so gelten für sie

die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet

sich diese Zweigstelle

oder ständige Vertretung

befindet;

iii) werden sie überwiegend

im Gebiet des

Vertragsstaates beschäftigt,

in dem sie

wohnen, so gelten für

sie die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates

auch

dann, wenn das sie

beschäftigende Unternehmen

dort weder

seinen Sitz noch eine

Zweigstelle noch eine

ständige Vertretung

hat.

c) i) Für Arbeitnehmer,

die nicht im internationalen

Verkehrswesen

beschäftigt sind

und ihre Tätigkeit gewöhnlich

im Gebiet

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten ausüben,

gelten die

Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet sie

wohnen, wenn sie

ihre Tätigkeit zum

Teil in diesem Gebiet

ausüben oder wenn

sie für mehrere

Unternehmen oder

für mehrere Arbeitgeber

tätig sind, die

ihren Sitz oder Wohnsitz

im Gebiet verschiedener

Vertragsstaaten

haben;

ii) in den anderen Fällen

gelten für sie die

Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet das

Unternehmen oder

der Arbeitgeber, bei

dem sie beschäftigt

sind, seinen Sitz oder

Wohnsitz hat.

d) Werden Arbeitnehmer im

Gebiet eines Vertragsstaates

von einem Unternehmen

beschäftigt, das

seinen Sitz im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates

hat und durch das die gemeinsame

Grenze dieser

beiden Vertragsstaaten

verläuft, so gelten für sie

die Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen

Gebiet das Unternehmen

seinen Sitz hat.

(2) Hinsichtlich der Regelung

des Artikels 14 Buchstabe b gelten

folgende Ausnahmen

a) Für Arbeitnehmer, die

von einem Unternehmen,

dem sie gewöhnlich angehören,

entweder im Gebiet

eines Vertragsstaates oder

an Bord eines die Flagge

eines Vertragsstaates führenden

Schiffes beschäftigt

und von dem Unternehmen

zur Ausführung einer

Arbeit für dessen Rechnung

auf ein die Flagge

eines anderen Vertragsstaates

führendes Schiff

entsandt werden, gelten

die Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates vorbehaltlich

des Absatzes 1

Buchstabe a weiter.

b) Für Erwerbstätige, die gewöhnlich

innerhalb der

Hoheitsgewässer oder im

Hafen eines Vertragsstaates

an Bord eines die

Flagge eines anderen Vertragsstaates

führenden

Schiffes tätig sind, ohne

zur Besatzung dieses Schiffes

zu gehören, gelten die

Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates.

c) Für Arbeitnehmer, die an

Bord eines die Flagge eines

Vertragsstaates führenden

Schiffes beschäftigt werden

und für diese Beschäftigung

von einem Unternehmen

oder einer Person

mit Sitz oder Wohnsitz

im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates das Arbeitsentgelt

erhalten, gel-

ten die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates,

wenn sie in dessen Gebiet

wohnen; das Unternehmen

oder die Person,

die das Arbeitsentgelt

zahlt, gelten für die Anwendung

dieser Rechtsvorschriften

als Arbeitgeber.

(3) Hinsichtlich der Regelung

des Artikels 14 Buchstabe c gelten

folgende Ausnahmen und

Besonderheiten

a) Für selbständig Erwerbstätige,

die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen

und ihre Tätigkeit im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

ausüben, gelten

die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates,

wenn

i) der zweite Vertragsstaat

keine auf sie anwendbaren

Rechtsvorschriften

hat oder

ii) nach den Rechtsvorschriften

der in Betracht

kommenden

Vertragsstaaten selbständig

Erwerbstätige

allein auf Grund des

Wohnortes in deren

Gebiet versicherungspflichtig

sind.

b) Für selbständig Erwerbstätige,

die gewöhnlich ihre

Tätigkeit im Gebiet von

zwei oder mehr Vertragsstaaten

ausüben, gelten die

Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen

Gebiet sie wohnen, wenn

sie ihre Tätigkeit teilweise

dort ausüben oder wenn

sie nach diesen Rechtsvorschriften

allein auf Grund

des Wohnortes in diesem

Gebiet versicherungspflichtig

sind.

c) Üben die unter Buchstabe

b bezeichneten selbständig

Erwerbstätigen

ihre Tätigkeit nicht teilweise

im Gebiet des Vertragsstaates

aus, in dem sie

wohnen, oder sind sie

nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates

nicht allein auf Grund des

Wohnortes versicherungspflichtig

oder hat dieser

Vertragsstaat keine auf sie

anwendbaren Rechtsvorschriften,

so gelten für sie

die zwischen den in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

oder ihren

zuständigen Behörden einvernehmlich

bestimmten

Rechtsvorschriften.

(4) Gelten für einen Erwerbstätigen

nach den Absätzen 1

bis 3 die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates, in dessen

Gebiet er keine Erwerbstätigkeit

ausübt, so gelten sie für ihn

so, als übte er eine Erwerbstätigkeit

im Gebiet dieses Vertragsstaates

aus.

Artikel 16

(1) Die Artikel 14 und 15 gelten

nicht für die freiwillige Versicherung

und die Weiterversicherung.

(2) Bestünde bei Anwendung

der Rechtsvorschriften von zwei

oder mehr Vertragsstaaten eine

Pflichtversicherung und gleichzeitig

das Recht auf eine oder

mehrere freiwillige Versicherungen

oder Weiterversicherungen,

so unterliegt die in Betracht

kommende Person ausschließlich

der Pflichtversicherung. Hinsichtlich

der Zweige betreffend

Leistungen bei Invalidität, bei

Alter und an Hinterbliebene

bleiben jedoch die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten,

nach denen gleichzeitig freiwillige

Versicherung oder Weiterversicherung

und Pflichtversicherung

zulässig ist, unberührt.

(3) Bestünde bei Anwendung

der Rechtsvorschriften von zwei

oder mehr Vertragsstaaten das

Recht auf zwei oder mehr freiwillige

Versicherungen oder

Weiterversicherungen, so kann

die in Betracht kommende Person

nur der freiwilligen Versicherung

oder Weiterversicherung

des Vertragsstaates angehören,

in dessen Gebiet sie wohnt, oder,

wenn sie nicht im Gebiet eines

dieser Vertragsstaaten wohnt,

der Versicherung des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften

sie gewählt hat.

Artikel 17

(1) Artikel 14 Buchstabe a gilt

auch für Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals diplomatischer

Missionen und konsularischer

Vertretungen sowie für

private Hausangestellte im

Dienste von Angehörigen dieser

Missionen oder Vertretungen.

(2) Sind in Absatz 1 bezeichnete

Arbeitnehmer Staatsangehörige

eines Vertragsstaates, der

Entsendestaat ist, so können sie

die Anwendung der Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates

wählen. Das Wahlrecht kann nur

einmal ausgeübt werden, und

zwar binnen drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens

oder bei Einstellung des

Arbeitnehmers durch die diplomatische

Mission oder konsularische

Vertretung oder bei Eintritt

in den persönlichen Dienst

von Angehörigen dieser Mission

oder Vertretung. Die Wahl wird

mit ihrer Vornahme wirksam.

Artikel 18

(1) Die zuständigen Behörden

von zwei oder mehr Vertragsstaaten

können zugunsten der

in Betracht kommenden Personen

einvernehmlich Ausnahmen

von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.

(2) Die Anwendung des Absatzes

1 wird, soweit nötig, von

einem Antrag der in Betracht

kommenden Erwerbstätigen und

gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber

abhängig gemacht. Die zuständige

Behörde des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften

gelten, entscheidet über den Antrag

und stellt fest, daß diese

Rechtsvorschriften für die in

Betracht kommenden Erwerbstätigen

nicht mehr gelten, so daß

auf sie künftig die Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

angewandt werden

können.

TITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

FÜR DIE VERSCHIEDENEN

LEISTUNGSARTEN

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 19

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten

ab, so berücksichtigt

der zuständige Träger

dieses Vertragsstaates, soweit

erforderlich, für die Zusammenrechnung

die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

sowie die nach Vollendung

des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschriften

über ein nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Wohnzeiten, als wären es nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeiten.

(2) Hängt die Zulassung zur

Pflichtversicherung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

von der Zurücklegung

von Versicherungszeiten

ab, so werden die nach den

Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

sowie die nach

Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschriften

über ein nicht auf Beiträgen

beruhendes System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Wohnzeiten, soweit erforderlich,

für die Zusammenrechnung

berücksichtigt, als wären es nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeiten.

Artikel 20

(1) Personen, die im Gebiet

eines Vertragsstaates, der nicht

zuständiger Staat ist, wohnen

und die Voraussetzungen für

einen Leistungsanspruch nach

den Rechtsvorschriften des letztgenannten

Staates, gegebenenfalls

unter Berücksichtigung des

Artikels 19, erfüllen, erhalten

im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie wohnen,

a) Sachleistungen zu Lasten

des zuständigen Trägers

vom Träger des Wohnortes

nach den für diesen

geltenden Rechtsvorschriften,

als wären sie bei ihm

versichert,

b) Geldleistungen vom zuständigen

Träger nach den

für diesen geltenden

Rechtsvorschriften, als

wohnten sie im Gebiet des

zuständigen Staates. Diese

Leistungen können nach

Vereinbarung zwischen

dem zuständigen Träger

und dem Träger des

Wohnortes auch von diesem

für Rechnung des zuständigen

Trägers gewährt

werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

für Sachleistungen an im Gebiet

eines Vertragsstaates, der nicht

zuständiger Staat ist, wohnende

Familienangehörige.

(3) Grenzgänger können Leistungen

auch vom zuständigen

Träger im Gebiet des zuständigen

Staates nach dessen Rechtsvorschriften

erhalten, als wohnten

sie in dessen Gebiet. Dies

gilt in bezug auf Sachleistungen

auch für ihre Familienangehörigen,

wenn zwischen den zuständigen

Behörden der in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

eine entsprechende Vereinbarung

getroffen worden ist oder

in Ermangelung einer solchen

Vereinbarung, wenn der zuständige

Träger vorher zugestimmt

hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle.

(4) Die in diesem Artikel bezeichneten

Personen, mit Ausnahme

der Grenzgänger und

deren Familienangehörigen, erhalten

bei Aufenthalt im Gebiet

des zuständigen Staates Leistungen

nach dessen Rechtsvorschriften,

als wohnten sie in dessen

Gebiet, auch dann, wenn sie für

denselben Fall der Krankheit

oder Mutterschaft bereits vor

der Aufenthaltsnahme Leistungen

erhalten haben.

(5) Die in diesem Artikel bezeichneten

Personen erhalten

bei Verlegung des Wohnortes in

das Gebiet des zuständigen

Staates Leistungen nach dessen

Rechtsvorschriften auch dann,

wenn sie für denselben Fall der

Krankheit oder Mutterschaft

bereits vor der Verlegung des

Wohnortes Leistungen erhalten

haben.

Artikel 21

(1) Personen, welche die Voraussetzungen

für einen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung

des Artikels 19,

erfüllen und

a) deren Zustand während

des Aufenthaltes im Gebiet

eines Vertragsstaates,

der nicht zuständiger Staat

ist, unverzüglich Leistungen

erfordert oder

b) die vom zuständigen Träger

die Genehmigung erhalten

haben, in das Gebiet

des Vertragsstaates, in dem

sie wohnen, zurückzukehren

oder einen Wohnortwechsel

vom Gebiet des

zuständigen Staates in das

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

vorzunehmen,

nachdem sie zu Lasten dieses

Trägers leistungsberechtigt

geworden sind,

oder

c) die vom zuständigen Träger

die Genehmigung erhalten

haben, sich in das

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

zu begeben,

um dort eine ihrem Zustand

angemessene Behandlung

zu erhalten,

haben Anspruch auf

i) Sachleistungen zu

Lasten des zuständigen

Trägers vom Träger

des Aufenthalts-

oder Wohnortes nach

den für diesen geltenden

Rechtsvorschriften,

als wären sie bei

ihm versichert; die

Dauer der Leistungen

richtet sich nach den

Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates;

ii) Geldleistungen vom

zuständigen Träger

nach den für diesen

geltenden Rechtsvorschriften,

als befänden

sie sich im Gebiet des

zuständigen Staates.

Diese Leistungen können

nach Vereinbarung

zwischen dem

zuständigen Träger

und dem Träger des

Aufenthalts- oder

Wohnortes auch von

diesem für Rechnung

des zuständigen Trägers

gewährt werden.

(2) a) Die Genehmigung nach

Absatz 1 Buchstabe b darf

nur verweigert werden,

wenn der Ortswechsel ge-

eignet ist, den Gesundheistzustand

oder die

Durchführung der ärztlichen

Behandlung zu gefährden.

b) Die Genehmigung nach

Absatz 1 Buchstabe c darf

nicht verweigert werden,

wenn die in Betracht kommende

Person im Gebiet

des Vertragsstaates, in

dem sie wohnt, die erwähnte

Behandlung nicht

erhalten kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend für Sachleistungen

an Familienangehörige.

Artikel 22

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Gewährung von Sachleistungen

an Familienangehörige

davon ab, daß diese selbst

versichert sind, so gelten die Artikel

20 und 21 nur für Familienangehörige

einer diesen

Rechtsvorschriften unterliegenden

Person, wenn sie selbst bei

demselben Träger dieses Vertragsstaates

wie diese Person

oder bei einem anderen Träger

dieses Vertragsstaates versichert

sind, der entsprechende Leistungen

gewährt.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Geldleistungen nach einem

Durchschnittsverdienst berechnet,

so bestimmt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

diesen Durchschnittsverdienst

ausschließlich auf Grund der

Verdienste, die für die nach diesen

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Zeiten ermittelt worden

sind.

(3) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Geldleistungen nach einem

Pauschalverdienst berechnet, so

berücksichtigt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

ausschließlich den Pauschalver-

dienst oder den Durchschnitt

der Pauschalverdienste für die

nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Zeiten.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Höhe der Geldleistungen

von der Zahl der Familienangehörigen

ab, so berücksichtigt der

zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auch die im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen,

als wohnten sie im Gebiet

des ersten Vertragsstaates.

Artikel 23

Haben Arbeitslose nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

welcher die Leistungen

bei Arbeitslosigkeit zu tragen

hat, unter Berücksichtigung des

Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen,

so erhalten sie und

ihre Familienangehörigen diese

Sachleistungen auch dann, wenn

sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates

wohnen. Diese Sachleistungen

werden vom Träger

des Wohnortes nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu

Lasten des zuständigen Trägers

des ersten Vertragsstaates gewährt,

als hätte die in Betracht

kommende Person nach diesen

Rechtsvorschriften Anspruch auf

die genannten Leistungen.

Artikel 24

(1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten zum Bezug von

Pension oder Rente Berechtigter

unter Berücksichtigung des

Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet er wohnt, so erhalten

er und seine Familienangehörigen

diese Sachleistungen

vom Träger des Wohnortes zu

dessen Lasten, als wäre er ausschließlich

nach den Rechtsvor-

schriften dieses Vertragsstaates

zum Bezug einer Pension oder

Rente berechtigt.

(2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

Vertragsstaaten zum Bezug

von Pension oder Rente Berechtigter

keinen Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet er wohnt, so erhalten

er und seine Familienangehörigen

dennoch diese Sachleistungen,

wenn er unter Berücksichtigung

des Artikels 19

Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften

eines der erstgenannten Vertragsstaaten

hat oder bei Wohnort

im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten

hätte. Die Sachleistungen

werden vom Träger des

Wohnortes nach den für diesen

geltenden Rechtsvorschriften zu

Lasten des nach Absatz 3 bestimmten

Trägers gewährt, als

hätte die in Betracht kommende

Person nach diesen Rechtsvorschriften

Anspruch auf die genannten

Leistungen.

(3) In den Fällen des Absatzes

2 wird der Träger, zu dessen

Lasten die Sachleistungen gehen,

wie folgt bestimmt

a) Hat der Berechtigte nach

den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates

Anspruch auf diese Leistungen,

so gehen die

Kosten zu Lasten des zuständigen

Trägers dieses

Vertragsstaates;

b) hat der Berechtigte nach

den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr Vertragsstaaten

Anspruch auf

diese Leistungen, so gehen

die Kosten zu Lasten des

zuständigen Trägers des

Vertragsstaates, nach des-

sen Rechtsvorschriften der

Berechtigte die längste

Versicherungs- oder

Wohnzeit zurückgelegt

hat; wären danach die

Kosten der Leistungen von

mehreren Trägern zu

übernehmen, so gehen die

Kosten zu Lasten des Trägers

des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften

für den Berechtigten zuletzt

galten.

(4) Wohnen die Familienangehörigen

eines nach den Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

Vertragsstaaten zum Bezug

von Pension oder Rente Berechtigten

im Gebiet eines anderen

als des Vertragsstaates, in dem

der Berechtigte wohnt, so erhalten

sie Sachleistungen, als

wohnte der Berechtigte in demselben

Gebiet wie sie, wenn er

Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates hat. Diese

Leistungen werden vom Träger

des Wohnortes der Familienangehörigen

nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu

Lasten des Trägers des Wohnortes

des Berechtigten gewährt,

als hätten die Familienangehörigen

nach diesen Rechtsvorschriften

Anspruch auf die genannten

Leistungen.

(5) Die in Absatz 4 bezeichneten

Familienangehörigen erhalten

bei Verlegung des Wohnortes

in das Gebiet des Vertragsstaates,

in dem der Berechtigte

wohnt, Leistungen nach

den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates auch dann, wenn

sie für denselben Fall der

Krankheit oder Mutterschaft

bereits vor der Verlegung des

Wohnortes Leistungen erhalten

haben.

(6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

Vertragsstaaten zum Bezug

von Pension oder Rente Berechtigter

Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften

eines dieser Vertragsstaaten, so

erhalten er und seine Familienangehörigen

diese Sachleistungen

a) während des Aufenthaltes

im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates als desjenigen

ihres Wohnortes,

wenn ihr Zustand unverzüglich

Leistungen erfordert,

oder

b) wenn sie vom Träger des

Wohnortes die Genehmigung

erhalten haben, sich

in das Gebiet eines anderen

Vertragsstaates zu begeben,

um dort eine ihrem

Zustand angemessene Behandlung

zu erhalten.

(7) In den Fällen des Absatzes

6 werden die Sachleistungen

vom Träger des Aufenthaltsortes

nach den für diesen geltenden

Rechtsvorschriften zu

Lasten des Trägers des Wohnortes

gewährt, als hätte die in

Betracht kommende Person nach

diesen Rechtsvorschriften Anspruch

auf die genannten Leistungen.

(8) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Gewährung der Sachleistungen

von der Einbehaltung

von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten

ab, so ist der zur Zahlung

der Pension oder Rente

verpflichtete Träger zur Einbehaltung

von Beiträgen berechtigt,

wenn die Gewährung der

Sachleistungen nach diesem Artikel

zu Lasten eines Trägers

dieses Vertragsstaates geht.

Artikel 25

(1) Bestehen nach den für den

Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften

mehrere Versicherungssysteme

für Krankheit

oder Mutterschaft, so gelten bei

Gewährung der Sachleistungen

nach Artikel 20 Absätze 1 und

2, Artikel 21 Absätze 1 und 3,

Artikel 23 und Artikel 24 Absätze

2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften

des allgemeinen

Systems oder, wenn ein solches

nicht besteht, die Rechtsvorschriften

des Systems für die

Erwerbstätigen in der Industrie.

(2) Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates, nach denen die

Gewährung von Leistungen

vom Ursprung der Erkrankung

abhängt, gelten nicht für Personen,

für die dieses Abkommen

gilt, und zwar ohne Rücksicht

darauf, in welchem Vertragsstaat

sie wohnen.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Dauer der Leistungsgewährung

begrenzt, so kann der

Träger, für den diese Rechtsvorschriften

gelten, die Zeit berücksichtigen,

während derer Leistungen

für denselben Fall der

Krankheit oder Mutterschaft

vom Träger eines anderen Vertragsstaates

gewährt worden

sind.

Artikel 26

(1) Die Anwendung der Artikel

20, 21, 23 und 24 hängt

von zwei- oder mehrseitigen

Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten

ab, die auch entsprechende

Sonderregelungen

enthalten können.

(2) Die Vereinbarungen nach

Absatz 1 bestimmen insbesondere

a) die Personengruppen, für

welche die Artikel 20, 21,

23 und 24 gelten,

b) die Dauer der Gewährung

von Sachleistungen

durch den Träger eines

Vertragsstaates zu Lasten

des Trägers eines anderen,

c) die besonderen Voraussetzungen

für die Gewährung

von Körperersatzstücken,

größeren

Hilfsmitteln und anderen

Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung,

d) das Verfahren zur Vermeidung

des Zusammentreffens

von Leistungen

gleicher Art,

e) das Verfahren für die Erstattung

von Leistungen

des Trägers eines Vertragsstaates

zu Lasten des

Trägers eines anderen.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können den Verzicht

auf Erstattung zwischen ihren

Trägern vereinbaren.

KAPITEL 2

Invalidität, Alter und Tod

(Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Galten für eine Person nacheinander

oder abwechselnd

Rechtsvorschriften von zwei

oder mehr Vertragsstaaten, so

erhalten diese Person oder ihre

Hinterbliebenen selbst dann

Leistungen nach diesem Kapitel,

wenn ohne dessen Anwendung

nach den Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer Vertragsstaaten

Leistungen beansprucht

werden könnten.

Artikel 28

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von

Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt

der Träger, für den

diese Rechtsvorschriften gelten,

für die Zusammenrechnung die

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten

sowie die nach Vollendung des

16. Lebensjahres nach den

Rechtsvorschriften über ein

nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Wohnzeiten, als

wären es nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von

Wohnzeiten ab, so berücksichtigt

der Träger, für den diese

Rechtsvorschriften gelten, für

die Zusammenrechnung die

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten

sowie die nach Vollendung des

16. Lebensjahres nach den

Rechtsvorschriften über ein

nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Wohnzeiten, als

wären es nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

zurückgelegte Wohnzeiten.

(3) Galten für eine Person

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates hinsichtlich

desselben Falles gleichzeitig ein

auf Beiträgen beruhendes und

ein nicht auf Beiträgen beruhendes

System, so berücksichtigen

die Träger der anderen in

Betracht kommenden Vertragsstaaten

bei Anwendung des Absatzes

1 oder Absatzes 2 die nach

den Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates zurückgelegte

längste Versicherungs- oder

Wohnzeit.

(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Gewährung bestimmter

Leistungen von der Zurücklegung

der Versicherungszeiten

in einem Beruf, für den ein Sondersystem

besteht, oder in einem

bestimmten Beruf oder in einer

bestimmten Beschäftigung ab, so

werden für die Gewährung

dieser Leistungen die nach den

Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Zeiten nur berücksichtigt, wenn

sie in einem entsprechenden

System oder, wenn ein solches

nicht besteht, im gleichen Beruf

oder in der gleichen Beschäftigung

zurückgelegt worden sind.

Erfüllt die in Betracht kommende

Person auch bei Anrechnung

dieser Zeiten nicht die

Voraussetzung für die Gewährung

dieser Leistungen, so werden

diese Zeiten für die Gewährung

der Leistungen aus

dem allgemeinen System oder,

wenn ein solches nicht besteht,

aus dem System für Arbeiter

oder für Angestellte berücksichtigt.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates,

die für den Erwerb und

die Feststellung des Leistungsanspruches

keine Mindestversicherungs-

oder Mindestbeschäftigungsdauer

verlangen,

die Gewährung der Leistungen

davon ab, daß für die in Betracht

kommende Person oder,

bei Leistungen an Hinterbliebene,

für den Verstorbenen

diese Rechtsvorschriften bei Eintritt

des Falles galten, so wird

diese Bedingung als erfüllt betrachtet,

wenn damals für diese

Person oder den Verstorbenen

die Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates galten.

(6) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Zeiten der Pensions- oder

Rentengewährung für den Erwerb,

die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben des

Leistungsanspruches berücksichtigt,

so berücksichtigt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

Zeiten der Pensions-

oder Rentengewährung nach

den Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates.

Artikel 29

(1) Die Träger der Vertragsstaaten,

deren Rechtsvorschriften

für die in Betracht kommende

Person galten, stellen

nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften fest, ob

diese Person unter Berücksichtigung

des Artikels 28 die

Vorraussetzungen für den

Leistungsanspruch erfüllt.

(2) Erfüllt die Person die

Voraussetzungen, so berechnen

die Träger den Betrag der

Leistung, auf den Anspruch

bestünde, wenn alle nach den

Rechtsvorschriften der in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

zurückgelegten und für

die Feststellung des Anspruches

nach Artikel 28 berücksichtigten

Versicherungs- und Wohnzeiten

ausschließlich nach den für sie

geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden wären.

(3) Handelt es sich um

a) Leistungen, deren Betrag

nicht von der Dauer der

zurückgelegten Zeiten abhängt,

so gilt dieser Betrag

als Betrag nach Absatz

2,

b) in Anhang IV bezeichnete

Leistungen, so kann der

Betrag nach Absatz 2

unter Zugrundelegung und

bis zur Höhe des Betrages

der vollen Leistung berechnet

werden, und zwar

i) bei Invalidität oder

Tod im Verhältnis

der von der Person

oder von dem Verstorbenen

vor Eintritt

des Falles nach

den Rechtsvorschriften

der in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

zurückgelegten

und nach

Artikel 28 berücksichtigten

Versicherungs- und

Wohnzeiten, zu

zwei Dritteln der

Jahre von der Vollendung

des 16. Lebensjahres

der Person

oder des Verstorbenen

bis zum Eintritt

der Arbeits-

unfähigkeit, welche

die Invalidität zur

Folge hatte, oder des

Todes, wobei nach Erreichen

der Altersgrenze

für Leistungen

bei Alter zurückgelegte

Jahre unberücksichtigt

bleiben;

ii) bei Alter im Verhältnis

der von der

Person nach den

Rechtsvorschriften

der in Betracht kommenden

Vertragsstaaten

zurückgelegten

und nach Artikel

28 berücksichtigten

Versicherungs- und

Wohnzeiten zu

30 Jahren, wobei nach

Erreichen der Altersgrenze

für Leistungen

bei Alter zurückgelegte

Jahre unberücksichtigt

bleiben.

(4) Diese Träger stellen den

geschuldeten Leistungsbetrag

unter Zugrundelegung des Betrages

nach Absatz 2 oder Absatz

3 im Verhältnis der vor

Eintritt des Falles nach den für

sie geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungs-

oder Wohnzeiten zu den vor

Eintritt des Falles nach den

Rechtsvorschriften aller in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungs-

und Wohnzeiten

fest.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Höhe der Leistungen oder

bestimmter Leistungsteile von

der Dauer der Versicherungs-

oder Wohnzeiten ab, so kann

der zuständige Träger dieses

Vertragsstaates ungeachtet der

Absätze 2 bis 4 die Leistungen

oder Leistungsteile auf Grund

der nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Zeiten unmittelbar berechnen.

Artikel 30

(1) Der Betrag nach Artikel 29

Absatz 2 wird wie folgt berechnet

a) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Leistungen

nach einem durchschnittlichen

Verdienst, Beitrag,

Steigerungsbetrag oder

nach dem Verhältnis berechnet,

das während der

Versicherungszeiten zwischen

dem Bruttoverdienst

der in Betracht kommenden

Person und dem

Durchschnitt der Bruttoverdienste

aller Versicherten

mit Ausnahme

der Lehrlinge bestand, so

stellt der zuständige Träger

dieses Vertragsstaates

die Durchschnitts- oder

Verhältniszahleh auf

Grund der nach dessen

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Zeiten oder des

von der Person während

dieser Zeiten bezogenen

Bruttoverdienstes fest;

b) werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Leistungen

vom zuständigen Träger

auf Grund des Betrages

der Verdienste, der Beiträge

oder Steigerungsbeträge

berechnet, so werden

die Verdienste, Beiträge

oder Steigerungsbeträge

für die nach den

Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten zurückgelegten

Zeiten nach dem

Durchschnitt der Verdienste,

Beiträge oder

Steigerungsbeträge festgestellt,

die für die nach

den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

zurückgelegten Zeiten ermittelt

worden sind;

c) werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

vom zuständigen

Träger Leistungen

nach einem Pauschalverdienst

oder Pauschalbetrag

berechnet, so werden Verdienste

oder Beiträge für

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegte Zeiten

in Höhe der Pauschalverdienste

oder Pauschalbeträge

oder des Durchschnittes

der Pauschalverdienste

oder Pauschalbeträge

für die nach den

Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegten

Zeiten berücksichtigt;

d) werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Leistungen für

bestimmte Zeiten nach

dem Verdienst und für

andere Zeiten nach einem

Pauschalverdienst oder

Pauschalbetrag berechnet,

so berücksichtigt der zuständige

Träger dieses

Vertragsstaates für die

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Zeiten die nach Buchstabe

b oder Buchstabe c

festgestellten Verdienste

oder Beträge; werden die

Leistungen für alle nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegten

Zeiten nach

einem Pauschalverdienst

oder Pauschalbetrag berechnet,

so entspricht der

vom zuständigen Träger

dieses Vertragsstaates für

die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Zeiten zu berücksichtigende

Verdienst dem

Verdienst, der dem

Pauschalverdienst oder

Pauschalbetrag entspräche.

(2) Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates über die Anpassung

der Berechnungsgrundlagen

für Leistungen gelten auch

für Berechnungsgrundlagen, die

vom zuständigen Träger dieses

Vertragsstaates nach Absatz 1

für die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Zeiten zu

berücksichtigen sind.

(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Betrag der Leistungen von

der Zahl der Familienangehörigen

ab, so berücksichtigt

der zuständige Träger dieses

Vertragsstaates auch die im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen,

als wohnten sie im

Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Artikel 31

(1) Beträgt die Dauer der nach

den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates zurückgelegten

Versicherungs- oder Wohnzeiten

weniger als ein Jahr und besteht

auf Grund dieser Zeiten

allein kein Anspruch auf Leistungen

nach diesen Rechtsvorschriften,

so ist der Träger dieses

Vertragsstaates ungeachtet des

Artikels 29 nicht verpflichtet,

für diese Zeit Leistungen zu

gewähren.

(2) Die Zeiten nach Absatz 1

werden von den Trägern der

anderen in Betracht kommenden

Vertragsstaaten bei Anwendung

des Artikels 29 Absätze 1 bis 3

und Absatz 5 berücksichtigt.

(3) Wären bei Anwendung des

Absatzes 1 die in Betracht kommenden

Träger zur Gewährung

von Leistungen nicht verpflichtet,

so werden die Leistungen

nur nach den Rechtsvorschriften

des letzten Vertragsstaates gewährt,

deren Voraussetzungen

die in Betracht kommende Person

unter Berücksichtigung des

Artikels 28 erfüllt, als wären

die Zeiten nach Absatz 1 nach

den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates zurückgelegt"

worden.

Artikel 32

(1) Beträgt die Dauer der nach

den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates zurückgelegten

Versicherungs- oder Wohnzeiten

mindestens ein Jahr, aber

weniger als fünf Jahre, so ist

der Träger dieses Vertragsstaates

ungeachtet des Artikels

29 nicht verpflichtet, für

diese Zeiten Leistungen bei

Alter zu gewähren.

(2) Die Zeiten nach Absatz 1

werden vom Träger des Vertragsstaates,

nach dessen Rechtsvorschriften

die in Betracht

kommende Person die längste

Versicherungs- oder Wohnzeit

zurückgelegt hat, nach Artikel

29 berücksichtigt, als wären

sie nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates zurückgelegt

worden. Wären sie danach

von mehreren Trägern zu berücksichtigen,

so werden sie vom

Träger des Vertragsstaates berücksichtigt,

dessen Rechtsvorschriften

für die Person zuletzt

galten.

(3) Der Träger nach Absatz 1

überweist dem in Absatz 2 bezeichneten

Träger zum Ausgleich

einen Pauschalbetrag in

Höhe des zehnfachen Jahresbetrages

der Teilleistung, die der

zweite Träger nach Artikel 29

für die Zeiten zu zahlen hat,

die nach den für den ersten

Träger geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden

sind. Die zuständigen Behörden

der in Betracht kommenden

Vertragsstaaten können für die

Verrechnung der auf diese Zei-

ten entfallenden Aufwendungen

Abweichendes vereinbaren.

(4) Wären bei Anwendung des

Absatzes 1 die in Betracht kommenden

Träger zur Gewährung

von Leistungen nicht verpflichtet,

so werden die Leistungen

nach Artikel 29 gewährt.

(5) Wären bei Anwendung des

Absatzes 1 und des Artikels 31

Absatz 1 die in Betracht kommenden

Träger zur Gewährung

von Leistungen nicht verpflichtet,

so werden die Leistungen

unbeschadet des Artikels 31 Absätze

1 und 2 nach Artikel 29

gewährt.

(6) Die Anwendung der Absätze

1 bis 5 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten ab

und ist auf die Fälle begrenzt,

in denen für die in Betracht

kommenden Personen nur die

Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten

galten.

Artikel 33

(1) Erfüllt die in Betracht

kommende Person unter Berücksichtigung

des Artikels 28

nicht die Voraussetzungen nach

den Rechtsvorschriften aller, jedoch

eines oder mehrerer der

in Betracht kommenden Vertragsstaaten,

so gilt folgendes

a) der zuständige Träger,

nach dessen Rechtsvorschriften

die Voraussetzungen

erfüllt sind, berechnet

den geschuldeten

Leistungsbetrag nach Ar-

tikel 29 Absätze 2 bis 4

oder Absatz 5;

b) erfüllt die Person

i) die Voraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften

mindestens

von zwei Vertragsstaaten,

ohne daß

Versicherungs- oder

Wohnzelten zu berücksichtigen

sind, die

nach Rechtsvorschriften

zurückgelegt wurden,

nach denen die

Voraussetzungen

nicht erfüllt sind, so

bleiben diese Zeiten

bei Anwendung des

Artikels 29 Absätze 2

bis 4 unberücksichtigt;

ii) die Voraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften

nur eines

Vertragsstaates, ohne

daß Artikel 28 anzuwenden

ist, so wird

der geschuldete Leistungsbetrag

nach den

Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates

unter Berücksichtigung

der nach dessen

Rechtsvorschriften

zurückgelegten Zeiten

berechnet.

(2) Leistungen im Falle des Absatzes

1 nach den Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

der in Betracht kommenden

Vertragsstaaten werden nach

Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder

Absatz 5 von Amts wegen

immer dann neu festgestellt,

wenn die Voraussetzungen nach

den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer der anderen in

Betracht kommenden Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung

des Artikels 28 erfüllt sind.

(3) Die nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten gewährten Lei-

stungen werden auf Antrag der

in Betracht kommenden Person

nach Absatz 1 neu festgestellt,

wenn die Voraussetzungen nach

den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer dieser Vertragsstaaten

nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 34

(1) Ist der Betrag der Leistungen,

welche die in Betracht kommende

Person ohne Anwendung

der Artikel 28 bis 33 nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

beanspruchen

könnte, höher als der Gesamtbetrag

der nach diesen Bestimmungen

geschuldeten Leistungen,

so zahlt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates der

Person eine Zulage in Höhe des

Unterschiedsbetrages zwischen

diesen Beträgen. Die Zulage geht

zu Lasten dieses Trägers.

(2) Wären nach Absatz 1 der

Person Zulagen von Trägern

von zwei oder mehr Vertragsstaaten

zu zahlen, so wird nur

die höchste Zulage gezahlt. Der

Aufwand für die Zulage wird

auf die zuständigen Träger dieser

Vertragsstaaten im Verhältnis

des Betrages der Zulage, die

der einzelne Träger, käme er

allein in Betracht, geschuldet

hätte, zum Gesamtbetrag der

Zulagen, die alle in Betracht

kommenden Träger zu zahlen

hätten, aufgeteilt.

(3) Die Zulage nach den Absätzen

1 und 2 gilt als Bestandteil

der Leistungen des Zahlungspflichtigen

Trägers. Ihre Höhe

ist außer in den Fällen des Artikels

33 Absatz 2 oder Absatz

3 endgültig.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen betreffend

Invalidität

Artikel 35

(1) Bei Verschlimmerung einer

Invalidität, für die eine Person

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

nur eines Vertragsstaates

erhält, gilt folgendes

a) Galten für die Person vom

Beginn des Leistungsbezuges

an nicht die

Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates,

so gewährt der zuständige

Träger des ersten Vertragsstaates

die Leistungen

unter Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach

den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften ;

b) galten für die Person vom

Beginn des Leistungsbezuges

an die Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

anderer Vertragsstaaten,

so werden die Leistungen

unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung

nach den Artikeln

28 bis 34 gewährt;

c) im Falle des Buchstaben b

gilt der Tag, von dem an

die Verschlimmerung angenommen

worden ist, als

Tag des Eintrittes des

Falles;

d) besteht im Falle des Buchstaben

b kein Anspruch

auf Leistungen gegen den

Träger eines anderen Vertragsstaates,

so gewährt

der zuständige Träger des

ersten Vertragsstaates die.

Leistungen unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung

nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Bei Verschlimmerung einer

Invalidität, für die eine Person

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten erhält, werden

die Leistungen unter Berücksichtigung

der Verschlimmerung

nach den Artikeln 28 bis 34

gewährt. Absatz 1 Buchstabe c

gilt entsprechend.

Artikel 36

(1) Leistungen, die zum Ruhen

gebracht worden und wieder zu

gewähren sind, werden unbeschadet

des Artikels 37 von dem

Träger oder den Trägern, die

damals zahlungspflichtig waren,

gewährt.

(2) Leistungen, die entzogen

worden und, weil es der Zustand

der in Betracht kommenden

Person rechtfertigt, wieder

zu gewähren sind, werden nach

den Artikeln 28 bis 34 gewährt.

Artikel 37

(1) Leistungen bei Invalidität

werden nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates

oder der Vertragsstaaten, nach

denen sie gewährt worden sind,

und nach den Artikeln 28 bis 34

in Leistungen bei Alter umgewandelt.

(2) Hat der Empfänger von

Leistungen bei Invalidität nach

den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

Anspruch auf Leistungen bei

Alter nach Artikel 33, so gewähren

die zur Gewährung der

Leistungen bei Invalidität verpflichteten

Träger ihre Leistungen

weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden

haben.

KAPITEL 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 38

(1) Erwerbstätige, die im Gebiet

eines Vertragsstaates, der

nicht zuständiger Staat ist, wohnen

und einen Arbeitsunfall erlitten

oder sich eine Berufskrankheit

zugezogen haben, erhalten

im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie wohnen,

a) Sachleistungen zu Lasten

des zuständigen Trägers

vom Träger des Wohnortes

nach den für diesen

geltenden Rechtsvorschriften,

als wären sie bei ihm

versichert;

b) Geldleistungen vom zuständigen

Träger nach den

für diesen geltenden

Rechtsvorschriften, als

wohnten sie im Gebiet des

zuständigen Staates. Diese

Leistungen können nach

Vereinbarung zwischen

dem zuständigen Träger

und dem Träger des

Wohnortes auch von diesem

für Rechnung des zuständigen

Trägers gewährt

werden.

(2) Grenzgänger können Leistungen

auch vom zuständigen

Träger im Gebiet des zuständigen

Staates nach dessen Rechtsvorschriften

erhalten, als wohnten

sie in dessen Gebiet.

(3) Die in diesem Artikel bezeichneten

Erwerbstätigen mit

Ausnahme der Grenzgänger erhalten

bei Aufenthalt im Gebiet

des zuständigen Staates Leistungen

nach dessen Rechtsvorschriften,

als wohnten sie in dessen

Gebiet, auch dann, wenn sie be-

reits vor der Aufenthaltnahme

Leistungen erhalten haben.

(4) Die in diesem Artikel bezeichneten

Erwerbstätigen erhalten

bei Verlegung des Wohnortes

in das Gebiet des zuständigen

Staates Leistungen nach

dessen Rechtsvorschriften auch

dann, wenn sie bereits vor der

Verlegung des Wohnortes Leistungen

erhalten haben.

Artikel 39

Ein Wegunfall, der im Gebiet

eines Vertragsstaates, der nicht

zuständiger Staat ist, eingetreten

ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.

Artikel 40

(1) Personen, die einen

Arbeitsunfall erlitten oder sich

eine Berufskrankheit zugezogen

haben und

a) sich im Gebiet eines Vertragsstaates

aufhalten, der

nicht zuständiger Staat ist,

oder

b) vom zuständigen Träger

die Genehmigung erhalten

haben, in das Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie

wohnen, zurückzukehren

oder einen Wohnortwechsel

vom Gebiet des zuständigen

Staates in das

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

vorzunehmen,

nachdem sie zu Lasten dieses

Trägers leistungsberechtigt

geworden sind,

oder

c) vom zuständigen Träger

die Genehmigung erhalten

haben, sich in das Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

zu begeben, um

dort eine ihrem Zustand

angemessene Behandlung

zu erhalten,

haben Anspruch auf

i) Sachleistungen zu

Lasten des zuständigen

Trägers vom

Träger des Aufenthalts-

oder Wohnortes,

nach den für

diesen geltenden

Rechtsvorschriften,

als wären sie bei ihm

versichert; die Dauer

der Leistungen richtet

sich nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates;

ii) Geldleistungen vom

zuständigen Träger

nach den für diesen

geltenden Rechtsvorschriften,

als befänden

sie sich im Gebiet des

zuständigen Staates.

Diese Leistungen können

nach Vereinbarung

zwischen dem

zuständigen Träger

und dem Träger des

Aufenthalts- oder

Wohnortes auch von

diesem für Rechnung

des zuständigen Trägers

gewährt werden.

(2) a) Die Genehmigung nach

Absatz 1 Buchstabe b darf

nur verweigert werden,

wenn der Ortswechsel geeignet

ist, den Gesundheitszustand

oder die

Durchführung der ärztlichen

Behandlung zu gefährden.

b) Die Genehmigung nach

Absatz 1 Buchstabe c darf

nicht verweigert werden,

wenn die Person im Gebiet

des Vertragsstaates, in

dem sie wohnt, die erwähnte

Behandlung nicht

erhalten kann.

Artikel 41

Die zuständigen Behörden

von zwei oder mehr Vertragsstaaten

können vereinbaren, daß

in den Fällen des Artikels 38

Absatz 1 und des Artikels 40

Absatz 1 Körperersatzstücke,

größere Hilfsmittel und andere

Sachleistungen von erheblicher

Bedeutung nur mit Genehmigung

des zuständigen Trägers

gewährt werden.

Artikel 42

(1) Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates, wonach der

zuständige Träger die Kosten

für die Überführung des Verletzten

zum Wohnort oder

Krankenhaus übernimmt, gelten

auch für die Überführung zum

entsprechenden Ort im Gebiet

des anderen Vertragsstaates, wo

der Verletzte wohnt, wenn der

zuständige Träger die Überführung

unter gebührender Berücksichtigung

der für sie sprechenden

Gründe vorher genehmigt

hat.

(2) Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates, wonach der

zuständige Träger die Kosten

für die Überführung des Verstorbenen

zum Bestattungsort

übernimmt, gelten auch für die

Überführung bis zum entsprechenden

Ort im Gebiet des

anderen Vertragsstaates, wo der

Verstorbene gewohnt hat.

(3) Die Anwendung der Absätze

1 und 2 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten ab.

Darin wird insbesondere bestimmt,

für welche Personengruppen

diese Bestimmungen

gelten und wie die Überführungskosten

auf die in Be-

tracht kommenden Vertragsstaaten

aufgeteilt werden.

Artikel 43

(1) Besteht im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sich der

Verletzte befindet, keine Versicherung

gegen Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten oder

hat das bestehende Versicherungssystem

keinen für die

Gewährung von Sachleistungen

zuständigen Träger, so werden

diese von dem für die Gewährung

der Sachleistungen bei

Krankheit zuständigen Träger

des Aufenthalts- oder Wohnortes

gewährt.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates

die kostenlose Gewährung der

Sachleistungen von der Inanspruchnahme

des vom Arbeitgeber

eingerichteten ärztlichen

Dienstes ab, so gelten die nach

Artikel 38 Absatz 1 und Artikel

40 Absatz 1 zu gewährenden

Sachleistungen als durch

einen solchen ärztlichen Dienst

gewährt.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates ein

System der Arbeitgeberhaftung

vor, so gelten die nach Artikel

38 Absatz 1 und Artikel 40

Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen

als auf Antrag des

zuständigen Trägers gewährt.

(4) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

ausdrücklich oder stillschweigend

bei Bemessung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

früher eingetretene

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

berücksichtigt,

so berücksichtigt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

auch früher nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

anerkannte Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten, ab

wären sie nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften eingetreten.

Artikel 44

(1) Bestehen nach den für den

Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften

mehrere Entschädigungssysteme,

so gelten bei Gewährung

der Sachleistungen

nach Artikel 38 Absatz 1 und

Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften

des allgemeinen

Systems oder, wenn ein solches

nicht besteht, die Rechtsvorschriften

des Systems für die

Erwerbstätigen in der Industrie.

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Dauer der Leistungsgewährung

begrenzt, so kann der Träger,

für den diese Rechtsvorschriften

gelten, die Zeit berücksichtigen,

während derer Leistungen

für denselben Arbeitsunfall

oder dieselbe Berufskrankheit

vom Träger eines anderen

Vertragsstaates gewährt worden

sind.

Artikel 45

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Geldleistungen nach

einem Durchschnittsverdienst

berechnet, so bestimmt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

diesen Durchschnittsverdienst

ausschließlich auf Grund

der Verdienste, die für die nach

diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Zeiten ermittelt

worden sind.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Geldleistungen nach

einem Pauschalverdienst berechnet,

so berücksichtigt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates

ausschließlich den Pauschalverdienst

oder den Durchschnitt

der Pauschalverdienste

für die nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Zeiten.

(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Höhe der Geldleistungen

von der Zahl der Familienangehörigen

ab, so berücksichtigt der

zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auch die im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen,

als wohnten sie im Gebiet

des ersten Vertragsstaates.

Artikel 46

(1) Galten für eine Person, die

sich eine Berufskrankheit zugezogen

hat, während ihrer Tätigkeit,

die eine solche Krankheit

verursachen kann, die Rechtsvorschriften

von zwei oder

mehr Vertragsstaaten, so werden

ihr oder den Hinterbliebenen

die Leistungen ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften

des letzten Vertragsstaates gewährt,

deren Voraussetzungen

unter Berücksichtigung der Absätze

2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Gewährung von Leistungen

für eine Berufskrankheit davon

ab, daß die Krankheit erstmals

in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt

worden ist, so gilt diese

Voraussetzung auch als erfüllt,

wenn die Krankheit erstmals im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

festgestellt worden ist.

(3) Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates ausdrücklich

oder stillschweigend

vor, daß Leistungen für eine

Berufskrankheit nur gewährt

werden, wenn die Krankheit

innerhalb einer bestimmten

Frist nach Beendigung der

letzten Tätigkeit festgestellt

wurde, die eine solche Krankheit

verursachen kann, so berücksichtigt

der zuständige Träger

dieses Vertragsstaates bei der

Feststellung der Zeit, während

derer die letzte Tätigkeit ausgeübt

wurde, soweit erforderlich,

gleichartige Tätigkeiten,

während derer die Rechtsvor-

schriften anderer Vertragsstaaten

galten, als hätten während

dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

gegolten.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates ausdrücklich

oder stillschweigend

vor, daß Leistungen für eine

Berufskrankheit nur gewährt

werden, wenn die Tätigkeit,

welche die Krankheit verursachen

kann, während einer

Mindestdauer ausgeübt wurde,

so berücksichtigt der zuständige

Träger dieses Vertragsstaates,

soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung

die Zeiten der

Ausübung einer solchen Tätigkeit,

während derer die Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

galten.

(5) Die Anwendung der Absätze

3 und 4 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten ab.

Darin wird insbesondere bestimmt,

für welche Berufskrankheiten

diese Bestimmungen gelten,

und wie die Aufwendungen

für die Leistungen auf die beteiligten

Vertragsstaaten aufgeteilt

werden.

Artikel 47

Bezog oder bezieht eine Person,

die sich eine Berufskrankheit

zugezogen hat, Entschädigungsleistungen

zu Lasten eines

Trägers eines Vertragsstaates

und beansprucht sie bei Verschlimmerung

Leistungen von

einem Träger eines anderen Vertragsstaates,

so gilt folgendes

a) Hat die Person nach den

Rechtsvorschriften des

zweiten Vertragsstaates

keine Tätigkeit ausgeübt,

welche die Krankheit verursachen

oder verschlimmern

kann, so trägt der

zuständige Träger des

ersten Vertragsstaates die

Kosten der Leistungen

unter Berücksichtigung der

Verschlimmerung nach

den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften;

b) hat die Person eine solche

Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften

des zweiten

Vertragsstaates ausgeübt,

so trägt der Träger des

ersten Vertragsstaates weiterhin

die Kosten der Leistungen

ohne Berücksichtigung

der Verschlimmerung

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften; der

zuständige Träger des

zweiten Vertragsstaates

gewährt als Zulage den

Unterschiedsbetrag zwischen

der nach der Verschlimmerung

geschuldeten

Leistung und der Leistung,

die vor der Verschlimmerung

nach den

für ihn geltenden Rechtsvorschriften

geschuldet

worden wäre, wenn die

Krankheit nach diesen

Rechtsvorschriften eingetreten

wäre.

Artikel 48

(1) Der zuständige Träger erstattet

die Kosten der nach Artikel

38 Absatz 1 und Artikel 40

Absatz 1 für seine Rechnung

gewährten Sachleistungen.

(2) Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten vereinbaren

das Verfahren für die Erstattung

nach Absatz 1.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können den Verzicht auf

Erstattung zwischen ihren Trägern

vereinbaren.

KAPITEL 4

Tod (Sterbegelder)

Artikel 49

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Anspruches auf Sterbegeld

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten

ab, so berücksichtigt

der Träger, für den

diese Rechtsvorschriften gelten,

soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung

die nach den

Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

sowie die nach

Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschriften

über ein nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Wohnzeiten, als wären es nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben

des Anspruches auf Sterbegeld

von der Zurücklegung von

Wohnzeiten ab, so berücksichtigt

der Träger, für den diese

Rechtsvorschriften gelten, soweit

erforderlich, für die Zusammenrechnung

die nach den

Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

sowie die nach

Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschriften

über ein nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten

Wohnzeiten, als wären es nach

den Rechtsvorschriften des

ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Wohnzeiten.

Artikel 50

(1) Stirbt eine Person im Gebiet

eines Vertragsstaates, der

nicht zuständiger Staat ist, so

gilt der Tod als im Gebiet des

zuständigen Staates eingetreten.

(2) Der zuständige Träger zahlt

Sterbegeld nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften auch

dann, wenn der Empfänger im

Gebiet eines Vertragsstaates

wohnt, der nicht zuständiger

Staat ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

auch dann, wenn der Tod infolge

eines Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit eingetreten

ist.

KAPITEL 5

Arbeitslosigkeit

Artikel 51

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das Wiederaufleben,

des Leistungsanspruches von der

Zurücklegung von Versicherungszeiten

ab, so berücksichtigt

der Träger, für den diese Rechtsvorschriften

gelten, soweit erforderlich,

für die Zusammenrechnung

die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungs-,

Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten,

als wären

sie nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates zurückgelegte

Versicherungszeiten,

soweit es sich jedoch um Beschäftigungs-

und Erwerbstätigkeitszeiten

handelt nur dann,

wenn diese als Versicherungszeiten

gegolten hätten, wären sie

nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegt worden.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Leistungsgewährung von der

Zurücklegung von Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder

Wohnzeiten ab, so berücksichtigt

der Träger, für den diese Rechtsvorschriften

gelten, soweit erforderlich,

für die Zusammenrechnung

die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungs-,

Beschäftigungs- oder

Erwerbstätigkeitszeiten, als

wären es nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

zurückgelegte Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder

Wohnzeiten.

(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung

der Versicherungszeiten in einem

Beruf, für den ein Sondersystem

besteht, ab, so werden für die

Gewährung dieser Leistungen

die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten zurückgelegten

Zeiten nur berücksichtigt,

wenn sie in einem entsprechenden

System oder, wenn ein

solches nicht besteht, im gleichen

Beruf zurückgelegt worden sind.

Erfüllt die in Betracht kommende

Person auch bei Anrechnung

dieser Zeiten nicht die

Voraussetzungen für die Gewährung

dieser Leistungen, so werden

diese Zeiten für die Gewährung

der Leistungen aus dem

allgemeinen System berücksichtigt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten

vorbehaltlich des Artikels 53

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

und Buchstabe b Ziffer ii nur,

wenn für die Person zuletzt die

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

galten, nach denen die

Leistungen beantragt werden.

Artikel 52

Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls

unter Berücksichtigung

des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die für den Leistungsanspruch

erforderlichen Versicherungs-,

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten

zurückgelegt haben und den

Wohnort in das Gebiet eines

anderen Vertragsstaates verlegen,

gelten insoweit auch die

Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

des zweiten Vertragsstaates

als erfüllt, wenn sie

binnen 30 Tagen nach dem

Wohnortwechsel einen Antrag

bei dem Träger des neuen Wohnortes

stellen. Die Leistungen

werden vom Träger des neuen

Wohnortes nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften

und zu Lasten des zuständigen

Trägers des ersten Vertragsstaates

gewährt.

Artikel 53

(1) Für die Gewährung von

Leistungen an einen Arbeitslosen,

der während der letzten Beschäftigung

im Gebiet eines Vertragsstaates,

der nicht zuständiger

Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet

des Artikels 52 folgendes

a) i) Grenzgänger erhalten

bei Kurzarbeit oder

sonstigem vorübergehendem

Arbeitsausfall

in dem Unternehmen,

das sie beschäftigt, gegebenenfalls

unter Berücksichtigung

des Artikels

51, Leistungen

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates, als wohnten

sie dort; diese

Leistungen gewährt

der zuständige Träger;

ii) Grenzgänger erhalten

bei Vollarbeitslosigkeit,

gegebenenfalls

unter Berücksichtigung

des Artikels 51,

Leistungen nach den

Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet sie

wohnen, als hätten

für sie während ihrer

letzten Beschäftigung

dessen Rechtsvorschriften

gegolten;

diese Leistungen gewährt

der Träger des

Wohnortes;

b) i) Erwerbstätige, die

nicht Grenzgänger

sind und für den

Arbeitgeber oder die

Arbeitsverwaltung im

Gebiet des zuständigen

Staates verfügbar

bleiben, erhalten bei

Kurzarbeit, sonstigem

vorübergehendem

Arbeitsausfall

oder Vollarbeitslosigkeit,

gegebenenfalls

unter Berücksichtigung

des Artikels 51,

Leistungen nach den

Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates,

als wohnten sie dort;

diese Leistungen gewährt

der zuständige

Träger;

ii) Erwerbstätige, die

nicht Grenzgänger

sind und sich der

Arbeitsverwaltung im

Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie

wohnen oder in den

sie zurückkehren, zur

Verfügung stellen, erhalten

bei Vollarbeitslosigkeit,

gegebenenfalls

unter Berücksichtigung

des Artikels 51,

Leistungen nach den

Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates,

als hätten diese während

der letzten Beschäftigung

für sie gegolten;

diese Leistungen

gewährt der Träger

des Wohnortes;

iii) in Buchstabe b Ziffer

ii bezeichnete Erwerbstätige,

denen

der zuständige Träger

des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften

zuletzt für

sie galten, Leistungen

zuerkannt hat, erhalten

Leistungen nach

Artikel 52, als hätten

sie den Wohnort in

das Gebiet des in

Buchstabe b Ziffer ii

bezeichneten Vertragsstaates

verlegt.

(2) Solange Arbeitslose Anspruch

auf Leistungen nach Absatz

1 Buchstabe a Ziffer i oder

Buchstabe b Ziffer i haben,

haben sie keinen Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet sie wohnen.

Artikel 54

Ist nach den für den Träger

des Wohnortes geltenden

Rechtsvorschriften die Dauer

der Leistungsgewährung begrenzt,

so kann dieser

Träger in den Fällen des Artikels

52 und des Artikels 53 Absatz

1 Buchstabe b Ziffer iii die

Zeit berücksichtigen, für die

der Träger eines anderen

Vertragsstaates nach der letzten

Feststellung des Leistungsanspruches

Leistungen gewährt hat.

Artikel 55

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

Leistungen nach dem früheren

Verdienst berechnet, so berücksichtigt

der Träger, für den

diese Rechtsvorschriften gelten,

ausschließlich den Verdienst, den

der Arbeitslose während der

letzten Tätigkeit im Gebiet dieses

Vertragsstaates, erzielt hat,

oder, wenn die letzte Tätigkeit

dort weniger als vier Wochen

gedauert hat, den üblichen Verdienst

für eine gleichwertige

oder ähnliche Tätigkeit am

Wohnort des Arbeitslosen, wie

sie der Arbeitslose zuletzt im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

ausgeübt hat.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

die Höhe der Leistungen von

der Zahl der Familienangehörigen

ab, so berücksichtigt der

Träger, für den diese Rechtsvorschriften

gelten, auch die im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

wohnenden Familienangehörigen,

als wohnten sie im

Gebiet des ersten Vertragsstaates.

(3) Hängt nach den für den

Träger des Wohnortes geltenden

Rechtsvorschriften die Dauer

der Leistungsgewährung vom

Ausmaß der zurückgelegten Zeiten

ab, so wird die Dauer unter

Berücksichtigung des Artikels 51

Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt.

Artikel 56

(1) Die Anwendung der Artikel

52 bis 54 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten ab,

die auch entsprechende Sonderregelungen

enthalten können.

(2) Die Vereinbarungen nach

Absatz 1 bestimmen insbesondere

a) die Personengruppen, für

welche die Artikel 52 bis

54 gelten,

b) die Dauer der Leistungsgewährung

durch den Träger

eines Vertragsstaates

zu Lasten des Trägers eines

anderen,

c) das Verfahren für die Erstattung

von Leistungen

des Trägers eines Vertragsstaates

zu Lasten des Trägers

eines anderen.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können den Verzicht auf

Erstattung zwischen ihren Trägern

vereinbaren.

KAPITEL 6

Familienleistungen

Artikel 57

Hängt nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

der Erwerb des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten ab, so

berücksichtigt der Träger, für

den diese Rechtsvorschriften gelten,

soweit erforderlich, für die

Zusammenrechnung die nach den

Rechtsvorschriften eines anderen

Vertragsstaates zurückgelegten

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten, als

wären es nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

zurückgelegte Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder

Wohnzeiten.

Artikel 58

(1) Die Anwendung der Abschnitte

1 und 2 dieses Kapitels

hängt vom Abschluß zwei- oder

mehrseitiger Vereinbarungen

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

ab, die auch entsprechende

Sonderregelungen

enthalten können.

(2) Die Vereinbarungen nach

Absatz 1 bestimmen insbesondere

a) die Personengruppen, für

welche die Artikel 59 bis

62 gelten,

b) das Verfahren zur Vermeidung

des Zusammentreffens

von Leistungen gleicher

Art,

c) die Aufrechterhaltung der

auf Grund von Abkommen

über Soziale Sicherheit

erworbenen Leistungsansprüche.

Abschnitt 1

Familienbeihilfen

Artikel 59

(1) Für die Anwendung dieses

Artikels und des Artikels 60

bezeichnet der Ausdruck „Kinder"

innerhalb der nach den

Rechtsvorschriften des in Betracht

kommenden Vertragsstaates

vorgesehenen Grenzen

a) eheliche, für ehelich erklärte,

anerkannte nichteheliche

und an Kindes

Statt angenommene Kinder

sowie verwaiste Enkel

des Leistungsempfängers,

b) eheliche, für ehelich erklärte,

anerkannte nichteheliche

und an Kindes

Statt angenommene Kinder

sowie verwaiste Enkel

des Ehegatten des Leistungsempfängers,

wenn

sie in dessen Haushalt im

Gebiet eines Vertragsstaates

leben.

(2) Personen, für welche die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gelten, haben für

Kinder, die im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates wohnen

oder erzogen werden, Anspruch

auf Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates, als ob die Kinder

dort wohnten oder erzogen

würden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 kann

der Betrag der Familienbeihilfen

mit dem Betrag der Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates begrenzt

werden, in dessen Gebiet

die Kinder wohnen oder erzogen

werden.

(4) Bei Anwendung des Absatzes

3 werden für den Vergleich

der Beträge der Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften

der beiden in Betracht kommenden

Vertragsstaaten alle Kinder

des Leistungsempfängers berücksichtigt.

Sind nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Kinder

wohnen oder erzogen werden,

die Familienbeihilfen für verschiedene

Gruppen von Leistungsempfängern

verschieden

hoch, so werden die Beträge berücksichtigt,

die zu zahlen

wären, wenn für den Leistungsempfänger

diese Rechtsvorschriften

gälten.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten

nicht für einen in Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe a bezeich-

neten Arbeitnehmer hinsichtlich

der Kinder, die ihn in das Gebiet

des Vertragsstaates begleiten,

in das er entsandt wird.

(6) Die Familienbeihilfen werden

auch dann nach den für den

Leistungsempfänger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt,

wenn die natürliche oder juristische

Person, der sie zu zahlen

sind, im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates wohnt oder sich

befindet.

Artikel 60

(1) Arbeitslose, die Leistungen

bei Arbeitslosigkeit zu Lasten

des Trägers eines Vertragsstaates

beziehen und deren Kinder im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

wohnen oder erzogen

werden, haben für diese Kinder

Anspruch auf die Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates,

als ob sie dort wohnten oder

erzogen würden.

(2) Bei Anwendung des Absatzes

1 gilt Artikel 59 Absätze 1,

3, 4 und 6 entsprechend.

Abschnitt 2

Familienleistungen

Artikel 61

(1) Personen, für welche die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gelten, haben für

Familienangehörige, die im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften

Anspruch auf die

Leistungen, als gälten für sie

diese Rechtsvorschriften. Diese

Leistungen werden den Familienangehörigen

vom Träger

ihres Wohnortes nach den für

diesen geltenden Rechtsvorschriften

zu Lasten des zuständigen

Trägers gewährt.

(2) Ein in Artikel 15 Absatz 1

Buchstabe a bezeichneter Arbeitnehmer

hat ungeachtet des Absatzes

1 für Familienangehörige,

die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates

begleiten, in das er

entsandt wird, Anspruch auf

Leistungen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, die

für ihn weiterhin gelten. Diese

Leistungen werden vom zuständigen

Träger dieses Vertragsstaates

gewährt. Sie können nach

Vereinbarung zwischen dem zuständigen

Träger und dem Träger

des Wohnortes von diesem

für Rechnung des zuständigen

Trägers gewährt werden.

Artikel 62

Arbeitslose, die Leistungen bei

Arbeitslosigkeit zu Lasten des

Trägers eines Vertragsstaates beziehen,

haben für Familienangehörige,

die im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates wohnen, Anspruch

auf Familienleistungen

nach dessen Rechtsvorschriften,

wenn nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit

vorgesehen sind. Die

Familienleistungen werden den

Familienangehörigen vom Träger

ihres Wohnortes nach den

für diesen geltenden Rechtsvorschriften

zu Lasten des zuständigen

Trägers des ersten Vertragsstaates

gewährt.

Artikel 63

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,

die diesen Abschnitt anwenden,

legen in zwei- oder

mehrseitigen Vereinbarungen

nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren

über die Erstattung von

Leistungen des Trägers eines

Vertragsstaates zu Lasten des

Trägers eines anderen fest.

(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können den Verzicht auf

Erstattung zwischen ihren Trägern

vereinbaren.

TITEL IV

VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 64

(1) Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten unterrichten

einander

a) über die Maßnahmen zur

Anwendung dieses Abkommens,

b) über die die Anwendung

dieses Abkommens berührenden

Änderungen ihrer

Rechtsvorschriften.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens

unterstützen die Behörden

und Träger der Vertragsstaaten

einander, als wendeten

sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften

an. Die gegenseitige

Amtshilfe der Behörden

und Träger ist grundsätzlich

kostenlos; die zuständigen Behörden

können die Erstattung

bestimmter Kosten vereinbaren.

(3) Die Behörden und Träger

der Vertragsstaaten können bei

Anwendung dieses Abkommens

miteinander, mit den beteiligten

Personen und deren Vertretern

verkehren.

(4) Die Behörden, Träger und

Gerichte eines Vertragsstaates

dürfen an sie gerichtete Anträge

und sonstige Schriftstücke nicht

deshalb zurückweisen, weil sie

in einer Amtssprache eines anderen

Vertragsstaates abgefaßt

sind.

Artikel 65

(1) Nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates vorgesehene

Befreiungen und Ermäßigungen

von Steuern, Stempeln,

Gerichts- und Eintragungsgebühren

für Unterlagen und

Schriftstücke, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorzulegen sind, gelten

auch für entsprechende

Unterlagen und Schriftstücke,

die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

oder nach diesem Abkommen

vorzulegen sind.

(2) Amtliche Urkunden,

Unterlagen und Schriftstücke,

die bei Anwendung dieses Abkommens

vorzulegen sind, bedürfen

keiner Beglaubigung

oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 66

(1) Ein Antragsteller, der im

Gebiet eines Vertragsstaates

wohnt, der nicht zuständiger

Staat ist, kann den Antrag wirksam

bei dem Träger des Wohnortes

einreichen, der ihn an den

oder die im Antrag bezeichneten

zuständigen Träger weiterleitet.

(2) Anträge, Erklärungen und

Rechtsbehelfe, die nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer Frist

bei einer Behörde, einem Träger

oder einem Gericht dieses Vertragsstaates

einzureichen sind,

können während dieser Frist bei

einer Behörde, einem Träger

oder einem Gericht eines anderen

Vertragsstaates eingereicht

werden. Diese Behörden, Träger

oder Gerichte leiten die Anträge,

Erklärungen oder Rechtsbehelfe

unmittelbar oder über die zuständigen

Behörden der in Betracht

kommenden Vertragsstaaten

unverzüglich an die für die

Entscheidung zuständigen Behörden,

Träger oder Gerichte

des ersten Vertragsstaates weiter.

Der Tag, an dem die Anträge,

Erklärungen oder Rechtsbehelfe

bei einer Behörde, einem

Träger oder einem Gericht des

zweiten Vertragsstaates eingegangen

sind, gilt als Tag des

Eingangs bei den für die Entscheidung

zuständigen Behörden,

Trägern oder Gerichten.

Artikel 67

(1) Ärztliche Begutachtungen

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates können auf

Ersuchen des zuständigen Trägers,

für den diese Rechtsvorschriften

gelten, im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates vom

Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes veranlaßt werden.

Sie gelten als im Gebiet des

ersten Vertragsstaates durchgeführt.

(2) Die Anwendung des Absatzes

1 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen

zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten ab.

Artikel 68

(1) Geldleistungen, die der Träger

eines Vertragsstaates nach

diesem Abkommen an einen

Leistungsempfänger zu zahlen

hat, der sich im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates befindet,

werden in der Währung des

ersten Vertragsstaates geschuldet.

Der Träger kann mit befreiender

Wirkung in der Währung

des zweiten Vertragsstaates

zahlen.

(2) Beträge, die der Träger

eines Vertragsstaates nach diesem

Abkommen zur Erstattung

der vom Träger eines anderen

Vertragsstaates gewährten Leistungen

zu zahlen hat, werden

in dessen Währung geschuldet.

Der Träger zahlt mit befreiender

Wirkung in dieser Währung,

wenn die in Betracht kommenden

Vertragsstaaten nicht anderes

vereinbart haben.

(3) Überweisungen nach diesem

Abkommen werden nach den

jeweils für die in Betracht kommenden

Vertragsstaaten geltenden

Vereinbarungen durchgeführt.

Bestehen keine Vereinbarungen,

so vereinbaren die

Vertragsstaaten das Erforderliche.

Artikel 69

(1) Für die Höhe der einem

Träger eines Vertragsstaates geschuldeten

Beiträge werden auch

im Gebiet eines anderen Vertragsstaates

erzielte Einkünfte

berücksichtigt.

(2) Beiträge, die dem Träger

eines Vertragsstaates geschuldet

werden, können im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates nach

dem Verwaltungsverfahren und

mit den Sicherungen und Vorrechten

eingezogen werden, die

für die Einziehung der einem

entsprechenden Träger dieses

Vertragsstaates geschuldeten Beiträge

gelten.

(3) Die Anwendung der Absätze

1 und 2 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger

Vereinbarungen zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten ab.

Die Vereinbarungen können sich

auch auf das entsprechende gerichtliche

Verfahren beziehen.

Artikel 70

(1) Werden Leistungen nach

den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates für einen Schaden

gewährt, der im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

verursacht worden oder eingetreten

ist, so gilt für Ansprüche

des leistungspflichtigen Trägers

gegen einen zum Schadenersatz

verpflichteten Dritten folgendes

a) Sind die Ansprüche

des Leistungsempfängers

gegen einen Dritten nach

den für den leistungspflichtigen

Träger geltenden

Rechtsvorschriften auf

diesen übergegangen, so erkennt

jeder Vertragsstaat

dies an;

b) hat der leistungspflichtige

Träger einen unmittelbaren

Anspruch gegen

einen Dritten, so erkennt

jeder Vertragsstaat dies an.

(2) Die Anwendung des Absatzes

1 hängt vom Abschluß

zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen

zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten ab.

(3) Die in Betracht kommenden

Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen

hinsichtlich der

Haftpflicht des Arbeitgebers

oder seiner Bevollmächtigten bei

Arbeits- oder Wegunfällen im

Gebiet eines Vertragsstaates, der

nicht zuständiger Staat ist.

Artikel 71

(1) Bei Streitigkeiten zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens wird

zunächst zwischen den streitenden

Parteien verhandelt.

(2) Eine Frage, die nach Ansicht

einer Partei alle Vertragsstaaten

angeht, wird von den

streitenden Parteien einvernehmlich

oder andernfalls von

einer dieser Parteien dem Ministerkomitee

des Europarates

vorgelegt, das binnen sechs

Monaten dazu Stellung nimmt.

(3) Wird die Streitigkeit nicht

binnen sechs Monaten nach Antrag

auf Eröffnung der Verhandlungen

nach Absatz 1 oder

binnen drei Monaten nach Mitteilung

der Stellungnahme des

Ministerkomitees an die Vertragsstaaten

beigelegt, so kann

die Streitigkeit auf Antrag jeder

Partei von einem Schiedsrichter

entschieden werden. Die antragstellende

Partei teilt der anderen

über den Generalsekretär des

Europarates den Gegenstand des

Antrages, über den durch

Schiedsspruch entschieden wer-

den soll, sowie die Gründe für

den Antrag mit.

(4) Der Schiedsrichter wird

vom Präsidenten des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte

ernannt, wenn die

streitenden Parteien nichts anderes

vereinbaren. Der Schiedsrichter

darf nicht Staatsangehöriger

einer streitenden Partei

sein, den dauernden Aufenthalt

nicht im Gebiet einer dieser Parteien

haben, nicht in deren Diensten

stehen und nicht in anderer

Eigenschaft mit der Angelegenheit

befaßt gewesen sein.

(5) Ist im Falle des Absatzes 4

der Präsident des Europäischen.

Gerichtshofes für Menschenrechte

verhindert oder ist er

Staatsangehöriger einer streitenden

Partei, so wird der Schiedsrichter

vom Vizepräsident des

Gerichtshofes oder demjenigen

dienstältesten Angehörigen des

Gerichtshofes ernannt, der nicht

verhindert und nicht Staatsangehöriger

einer streitenden Partei

ist.

(6) Der. Schiedsrichter entscheidet

auf der Grundlage dieses

Abkommens unter gebührender

Berücksichtigung der allgemeinen

Grundsätze des Völkerrechtes,

wenn zwischen den streitenden

Parteien nichts oder Ungenügendes

vereinbart ist.

(7) Die Entscheidung des

Schiedsrichters ist bindend und

endgültig.

Artikel 72

(1) Anhang VII bezeichnet für

jeden in Betracht kommenden

Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen

über die Anwendung

ihrer Rechtsvorschriften.

(2) Jeder in Betracht kommende

Vertragsstaat notifiziert

nach Artikel 81 Absatz 1 die

in Anhang VII vorzunehmenden

Änderungen. Die Notifizierung

erfolgt bei Änderungen infolge

neuer Rechtsvorschriften binnen

drei Monaten nach deren Veröffentlichung

oder, wenn diese

vor der Ratifizierung dieses Abkommens

veröffentlicht worden

sind, bei Ratifizierung.

Artikel 73

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe

b, Artikel 3 Absatz 1,

Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8

Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2,

Artikel 11 Absatz 3 und Artikel

72 Absatz 1 bezeichneten

Anhänge und ihre Änderungen

sind Bestandteile dieses Abkommens.

(2) Änderungen der Anhänge

gelten als angenommen, wenn

nicht binnen drei Monaten nach

der vorgesehenen Notifizierung

nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe

d ein Vertragsstaat oder

ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär

des Europarates

einen Widerspruch notifiziert.

(3) Wird dem Generalsekretär

ein Widerspruch notifiziert, so

wird die Angelegenheit in einem

vom Ministerkomitee festzulegenden

Verfahren geregelt.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74

(1) Dieses Abkommen begründet

keinen Anspruch für die

Zeit vor dem Inkrafttreten für

den jeweiligen Vertragsstaat.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses

Abkommens nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegten Versicherungs-,

Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits-

oder Wohnzeiten

werden bei der Feststellung

der durch dieses Abkommen begründeten

Ansprüche berücksichtigt.

(3) Dieses Abkommen begründet

vorbehaltlich des Absatzes 1

Ansprüche auch für vor dem Inkrafttreten

eingetretene Fälle.

(4) Auf Antrag der in Betracht

kommenden Person werden Leistungen,

die wegen der Staatsangehörigkeit

oder wegen des

Wohnortes im Gebiet eines

anderen als des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der verpflichtete

Träger seinen Sitz hat, nicht

gewährt oder zum Ruhen gebracht

worden sind, mit Wirkung

vom Inkrafttreten des Abkommens

an gewährt oder wiedergewährt,

soweit die Ansprüche

nicht abgefunden worden

sind.

(5) Auf Antrag der in Betracht

kommenden Person werden vor

Inkrafttreten des Abkommens

festgestellte Pensionen und Renten

unter Berücksichtigung dieses

Abkommens neu festgestellt.

Sie können auch von Amts

wegen neu festgestellt werden.

Die Neufeststellung darf nicht

zur Minderung der bisherigen

Ansprüche führen.

(6) Wird der Antrag nach Absatz

4 oder Absatz 5 binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt, so

gelten die Ansprüche nach diesem

Abkommen als vom Inkrafttreten

an erworben, ohne

daß dem Berechtigten Rechtsvorschriften

über Ausschluß

oder Verjährung entgegengehalten

werden dürfen.

(7) Wird der Antrag nach Absatz

4 oder Absatz 5 nach Ablauf

von zwei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt,

so stehen nicht ausgeschlossene

oder verjährte Ansprüche

vorbehaltlich günstigerer

Rechtsvorschriften des in Betracht

kommenden Vertragsstaates

erst vom Tag der Antragstellung

an zu.

Artikel 75

(1) Dieses Abkommen liegt für

die Mitgliedstaaten des Europarates

zur Unterzeichnung auf. Es

bedarf der Ratifikation oder der

Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden werden

beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

(2) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tage des dritten Monats

nach Ablauf des Monats in Kraft,

in dem die dritte Ratifikations-

oder Annahmeurkunde hinterlegt

worden ist.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der dieses Abkommen später

ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 76

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens

treten das Vorläufige

Europäische Abkommen über

Soziale Sicherheit unter Ausschluß

der Systeme für den Fall

des Alters, der Invalidität und

zugunsten der Hinterbliebenen

sowie das Vorläufige Europäische

Abkommen über die Systeme

der Sozialen Sicherheit für den

Fall des Alters, der Invalidität

und zugunsten der Hinterbliebenen

mit den dazugehörigen

Zusatzprotokollen im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten

außer Kraft.

Artikel 77

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Abkommens kann das Ministerkomitee

des Europarates jeden

Staat, der nicht Mitglied des

Europarates ist, einladen, diesem

Abkommen beizutreten. Der Beschluß

über die Einladung bedarf

der Zustimmung aller Mitglieder

des Europarates, die dieses

Abkommen ratifiziert oder

angenommen haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarates und wird drei

Monate danach wirksam.

Artikel 78

(1) Dieses Abkommen bleibt

für unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Abkommen, soweit es ihn

betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

des Europarates wirksam.

Artikel 79

(1) Nach diesem Abkommen

erworbene Ansprüche bleiben

nach seiner Kündigung erhalten.

(2) Anwartschaften aus Zeiten,

die vor Wirksamwerden der

Kündigung zurückgelegt worden

sind, werden von dieser nicht

berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung

wird durch Vereinbarung

oder, mangels einer solchen,

durch die für den in Be-

tracht kommenden Träger geltenden

Rechtsvorschriften geregelt.

Artikel 80

(1) Die Anwendung dieses Abkommens

wird durch eine Zusatzvereinbarung

geregelt, die

für die Mitgliedstaaten des

Europarates zur Unterzeichnung

aufliegt.

(2) Die Vertragsstaaten oder,

wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt,

deren zuständige Behörden

treffen die weiteren für die Anwendung

dieses Abkommens erforderlichen

Maßnahmen.

(3) Jeder Unterzeichnerstaat,

der dieses Abkommen ratifiziert

oder annimmt, hat gleichzeitig

die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren

oder anzunehmen oder

ohne Vorbehalt der Ratifizierung

oder Annahme spätestens

bei Hinterlegung der Urkunde

zur Ratifizierung oder Annahme

des Abkommens zu unterzeichnen.

(4) Jeder Staat, der diesem Abkommen

beitritt, hat gleichzeitig

der Zusatzvereinbarung beizutreten.

(5) Jeder Vertragsstaat, der

dieses Abkommen kündigt, hat

gleichzeitig die Zusatzvereinbarung

zu kündigen.

Artikel 81

(1) Die Notifikationen oder

Erklärungen nach Artikel 1

Buchstaben b und w, Artikel 3

Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5,

Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8

Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3

und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie

Artikel 72 Absatz 2 werden

an den Generalsekretär des

Europarates gerichtet.

(2) Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert binnen

einem Monat den Vertragsstaaten,

den Unterzeichnerstaaten

und dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

a) jede Unterzeichnung und

jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde,

b) den Tag des Inkrafttretens

dieses Abkommens nach

den Artikeln 75 und 77,

c) jede Notifikation einer

Kündigung nach Artikel

78 Absatz 2 sowie den

Tag ihres Wirksamwerdens,

d) jede Notifikation oder Erklärung

nach Absatz 1.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am

14. Dezember 1972, in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarates

übermittelt jedem unterzeichnenden

Staat und beitretenden

Staat beglaubigte Abschriften.

ANHÄNGE

zum Europäischen Abkommen

über Soziale Sicherheit

ANHANG I

(Artikel 1 Buchstabe b)

Bestimmung der Gebiete und

der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

Österreich

Gebiet: das Hoheitsgebiet der

Republik Österreich.

Staatsangehörige: Staatsbürger

der Republik Österreich.

Belgien

Gebiet: das Hoheitsgebiet von

Belgien.

Staatsangehörige: Personen belgischer

Nationalität.

Zypern

Gebiet: das Hoheitsgebiet der

Republik Zypern.

Staatsangehörige: Staatsbürger

der Republik Zypern.

Dänemark

Gebiet: das Hoheitsgebiet von

Dänemark, mit Ausnahme der

Färöer Inseln und Grönlands.

Staatsangehörige: Personen

dänischer Nationalität.

Frankreich

Gebiet: das Hoheitsgebiet der

europäischen Departements

und der überseeischen

Departements (Guadeloup,

Guayana, Martinique und

Réunion) der Französischen

Republik.

Staatsangehörige: Personen

französischer Nationalität.

Bundesrepublik Deutschland

Gebiet: der Geltungsbereich des

Grundgesetzes für die Bundesrepublik

Deutschland.

Staatsangehörige: Deutsche im

Sinne des Grundgesetzes für

die Bundesrepublik Deutschland.

Island

Gebiet: das Hoheitsgebiet von

Island.

Staatsangehörige: Personen isländischer

Nationalität.

Irland

Gebiet: das Hoheitsgebiet, das

der Hoheitsgewalt der Regierung

Irlands untersteht.

Staatsangehörige: Personen

irischer Nationalität.

Italien

Gebiet: das Hoheitsgebiet von

Italien.

Staatsangehörige: Personen

italienischer Nationalität.

Luxemburg

Gebiet: das Hoheitsgebiet des

Großherzogtums Luxemburg.

Staatsangehörige: Personen

luxemburgischer Nationalität.

Malta

Gebiet: das Hoheitsgebiet von

Malta und der zugehörigen

Gebiete.

Staatsangehörige: Staatsbürger

von Malta.

Die Niederlande

Gebiet: das Hoheitsgebiet des

Königreichs der Niederlande

in Europa.

Staatsangehörige: Personen

niederländischer Nationalität.

Norwegen

Gebiet: das Hoheitsgebiet des

Königreichs Norwegen einschließlich

Spitzbergen, Jan

Mayen und der zugehörigen

norwegischen Gebiete.

Staatsangehörige: Personen

norwegischer Nationalität.

Schweden

Gebiet: das Hoheitsgebiet des

Königreichs Schweden.

Staatsangehörige: Personen

schwedischer Nationalität.

Schweiz

Gebiet: das Hoheitsgebiet der

Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Staatsangehörige: Personen

schweizerischer Nationalität.

Türkei

Gebiet: das Hoheitsgebiet der

Türkei.

Staatsangehörige: Personen türkischer

Nationalität.

Vereinigtes Königreich

Gebiet: das Hoheitsgebiet des

Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland

einschließlich der Inseln

Man, Jersey, Guernsey

und Alderney, nicht jedoch

die übrigen Gebiete, für deren

internationale Beziehungen

das Vereinigte Königreich

verantwortlich ist.

Staatsangehörige: Staatsbürger

des Vereinigten Königreichs

und der Kolonien.

ANHANG II

(Artikel 3 Absatz 1)

Rechtsvorschriften und Systeme,

auf die sich das Abkommen bezieht

Soweit die in diesem Anhang

angeführten Gesetze zusammengefaßt,

geändert, ergänzt oder

in Kraft gesetzt werden, gelten

sie in ihrer jeweiligen Fassung

als von diesem Anhang erfaßt.

Österreich

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung

(Krankheit, Mutterschaft

und Tod);

b) die Pensionsversicherung

der Arbeiter;

c) die Pensionsversicherung

der Angestellten;

d) die knappschaftliche Pensions

Versicherung ;

e) die Pensionsversicherung

der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

f) die Pensionsversicherung

der in der Land- und

Forstwirtschaft selbständig

Erwerbstätigen;

g) die Notarversicherung;

h) die Versicherung bei

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

i) die Arbeitslosenversicherung;

k) die Familienbeihilfen.

Belgien

Rechtsvorschriften über

a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung

(Krankheit,

Mutterschaft, Invalidität

und Tod)

i) Versicherung der

Arbeitnehmer (Arbeiter,

Angestellte, Bergarbeiter

und Angehörige

des öffentlichen

Dienstes);

ii) Versicherung der

Seeleute der Handelsmarine;

iii) Versicherung der

selbständig Erwerbstätigen

(Krankenversicherung);

b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen

i) Versicherungen der

Arbeitnehmer (Arbeiter,

Angestellte, Bergarbeiter

und Seeleute

der Handelsmarine);

ii) Versicherung der

selbständig Erwerbstätigen;

c) die Entschädigung von

Arbeitsunfällen

i) Versicherung der

Arbeitnehmer im allgemeinen;

ii) Versicherung der

Seeleute;

d) die Entschädigung von

Berufskrankheiten;

e) das System zur Unterstützung

der unfreiwillig

Arbeitslosen;

f) die Familienbeihilfen für

Arbeitnehmer und die

Familienbeihilfen für

Arbeitgeber und Nichtarbeitnehmer

mit Ausnahme

der Geburtsbeihilfen

nach diesen Rechtsvorschriften.

Zypern

Rechtsvorschriften über

a) Sozialversicherung

(Krankheit, Arbeitslosigkeit,

Mutterschaft, Witwen,

Waisen, Alter und

Tod, Geldleistungen und

freie Heilbehandlung für

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

b) Entschädigung für Pneumokonioseschäden

(Geldleistungen

bei Berufskrankheit

oder Tod infolge

von Pneumokoniose).

Dänemark

Gesetz Nr. 239 vom 10. Juni

1960 über die nationale

Krankenversicherung (Krankheit

und Mutterschaft).

Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965

über Alterspensionen.

Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965

über Invaliditätspensionen.

Gesetz Nr. 70 vom 13. März

1959 (Kapitel 1) über Witwenpensionen

und Witwenunterstützung.

Gesetz Nr. 46 vom 7. März

1964 über die Arbeitsmarkt-

Zusatzpension.

Gesetz Nr. 259 vom 18. August

1964 über die Industrie-

Unfallversicherung.

Gesetz Nr. 40 vom 22. Feber

1967 über Arbeitslosenversicherung.

Gesetz Nr. 236 vom 3. Juni 1967

(Kapitel 1 bis 3) über Familienbeihilfen

und sonstige

Familienleistungen.

Frankreich

Rechtsvorschriften über

a) die allgemeine Organisation

der Sozialen Sicherheit

und die Sozialgerichtsbarkeit;

b) die allgemeinen Vorschriften

über das Sozialversicherungssystem

für Versicherte

in nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

(Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität, Alter und

Tod);

c) die allgemeinen Vorschriften

über das Sozialversicherungssystem

für Versicherte

in landwirtschaftlichen

Berufen (Krankheit,

Mutterschaft, Invalidität,

Alter und Tod) ;

d) die Verhütung und Entschädigung

von Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten;

e) die Familienleistungen mit

Ausnahme der Mutterschaftsbeihilfe;

f) die Beihilfe für alte

Arbeitnehmer und die

Beihilfe für Mütter;

g) die Versicherung für den

Fall der Krankheit, der

Mutterschaft und der Invalidität

für Landwirte;

h) die Versicherung für den

Fall der Krankheit und

der Mutterschaft für selbständig

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen;

i) die auf Beiträgen und die

nicht auf Beiträgen beruhenden

Altersbeihilfen für

Nichtarbeitnehmer;

j) die Sonderbeihilfe;

k) die zusätzliche Beihilfe aus

dem Nationalen Solidaritätsfonds;

l) das garantierte Mindesteinkommen

für arbeitslose

Arbeitnehmer (Fürsorgeleistungen);

m) die Sondersysteme für die

nachstehenden Tätigkeiten

und Unternehmen, soweit

sie Risiken betreffen, die

unter die vorstehenden

Rechtsvorschriften über

allgemeine Systeme fallen,

die für Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen gelten, mit Ausnahme

der Erwerbstätigen,

die von einem Sondersystem

erfaßt werden, sowie

für Erwerbstätige in

landwirtschaftlichen Berufen

Tätigkeiten, die die Versicherung

im System der

Seeleute zur Folge

haben;

Bergwerksbetriebe oder

diesen gleichgestellte Betriebe;

Französische nationale

Eisenbahngesellschaft;

Eisenbahnen von zweitrangiger

allgemeiner

und von örtlicher Bedeutung

sowie Straßenbahnen;

selbständige Behörde

der Pariser Transportbetriebe;

Betriebe für die Erzeugung,

den Transport

und die Verteilung von

Strom und Gas;

allgemeine Gesellschaft

für Wasserwirtschaft;

Bank von Frankreich,

Boden-Kreditanstalt

von Frankreich;

Oper, Komische Oper

und französische Komödie;

Notariate und gleichgestellte

Einrichtungen.

Bundesrepublik Deutschland

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung

(Krankheit, Mutterschaft

und Tod);

b) den Schütz der erwerbstätigen

Mutter, soweit es

sich um Geld- und Sach-

leistungen handelt, die der

Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung während

der Schwangerschaft

und nach der Entbindung

zu gewähren hat;

c) die Rentenversicherung

der Arbeiter und der

Handwerker;

d) die Rentenversicherung

der Angestellten;

e) die knappschaftliche Rentenversicherung,

die im

Saarland bestehende hüttenknappschaftliche

Pensionsversicherung

und die

Altershilfe für Landwirte;

f) die Unfallversicherung;

g) die Arbeitslosenversicherung

und die Arbeitslosenhilfe;

h) das Kindergeld.

Island

Gesetz Nr. 40 vom 30. April

1963 über Soziale Sicherheit.

Gesetz Nr. 86 vom 11. Juni

1938 über die Pensionsversicherung

der Hebammen.

Gesetz Nr. 65 vom 2. September

1955 über die Pensionsversicherung

der Krankenschwestern.

Gesetz Nr. 78 vom 28. April

1962 über die Pensionsversicherung

der Hochseefische!'

und der Seeleute der Handelsmarine.

Gesetz Nr. 29 vom 7. April

1956 über Arbeitslosenversicherung.

Irland

Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

(Krankheit

und Invalidität) und bei

Mutterschaft sowie das

Sterbegeld;

b) die Ruhestands-, Alters-,

Witwen- und Waisenpensionen;

c) die Leistungen der

Arbeitslosenversicherung

und der Arbeitslosenfürsorge;

d) die Leistungen bei Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten;

e) die Familienbeihilfen.

Italien

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung

(Krankheit, Mutterschaft

und Tod);

b) die Tuberkulosenversicherung;

c) den physischen und wirtschaftlichen

Schutz der

arbeitenden Mütter, soweit

es sich um Leistungen

handelt, die von den

Sozialversicherungsträgern

gewährt werden;

d) die Invaliditäts-, Alters- und

Hinterbliebenenversicherung;

e) die Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

f) die Versicherung gegen unfreiwillige

Arbeitslosigkeit;

g) die Familienbeihilfen;

h) die Sondersysteme der

Sozialversicherung für bestimmte

Gruppen von Erwerbstätigen,

soweit sie

Risiken oder Leistungen

betreffen, die unter die

oben bezeichneten Rechtsvorschriften

fallen.

Luxemburg

Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung

(Krankheit, Mutterschaft

und Tod)

System der Arbeiter,

System der Privatangestellten,

System der

Beamten und ihnen

Gleichgestellten und

System der freien Berufe;

b) die Pensionsversicherung

(Invalidität, Alter und

Tod)

System der Arbeiter,

System der Privatangestellten

(einschließlich

der selbständig erwerbstätigen

Geistesarbeiter),

System der Handwerker,

System der Kaufleute

und Industriellen

und System für die

Landwirtschaft;

c) die zusätzliche Pensionsversicherung

für Bergarbeiter

und Metallarbeiter,

für technische Angestellte

in Bergwerksbetrieben

unter Tage und für

Berufskraftfahrer ;

d) die Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

f) die Familienbeihilfen mit

Ausnahme der Geburtsbeihilfen.

Malta

Gesetz über die nationale Versicherung,

1956 (Krankheit,

Arbeitslosigkeit, Invalidität,

Alter, Tod, Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten).

Niederlande

Rechtsvorschriften über

a) die Leistungen bei Krankheit

und Mutterschaft;

b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

(Invalidität,

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

c) die Leistungen bei Alter;

d) die Leistungen an Hinterbliebene;

e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

f) die Familienbeihilfen.

Norwegen

Gesetz vom 6. Juli 1957 über

die Koordinierung und Integrierung

der Pensionen und

Versicherungsleistungen.

Gesetz vom 17. Juni 1966 über

die nationale Versicherung

(Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten,

Invalidität, Alter und

Tod).

Gesetz vom 27. Juni 1947 über

die Beschäftigung, Kapitel V.

Gesetz vom 3. Dezember 1948

über die Pensionsversicherung

der Seeleute.

Gesetz vom 3. Dezember 1951

über die Pensionsversicherung

der Forstarbeiter.

Gesetz vom 28. Juni 1953 über

die Pensionsversicherung der

Apotheker.

Gesetz vom 28. Juni 1957 über

die Pensionsversicherung der

Fischer.

Gesetz vom 22. Juni 1962 über

die Pensionsversicherung der

Krankenschwestern.

Gesetz vom 12. Dezember 1958

über die Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Gesetz vom 24. Oktober 1946

über die Familienbeihilfen.

Schweden

Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai

1962 über die nationale Versicherung

und Gesetz Nr. 382

vom 25. Mai 1962 zur Einführung

des Gesetzes über die

nationale Versicherung.

Gesetz Nr. 243 vom 14. Mai

1954 über die Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Dekret Nr. 629 vom H.Dezember

1956 über die anerkannten

Arbeitslosenkassen.

Gesetz Nr. 529 vom 26. Juli

1947 über die allgemeinen

Familienbeihilfen.

Schweiz

Rechtsvorschriften des Bundes

über

a) die Krankenversicherung,

einschließlich der Tuberkuloseversicherung

und

der Leistungen bei Mutterschaft;

b) die Invalidenversicherung;

c) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

d) die staatliche obligatorische

Unfallversicherung gegen

Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle

sowie gegen

Berufskrankheiten ;

e) die Arbeitslosenversicherung;

f) die Familienzulagen für

landwirtschaftliche Arbeitnehmer

und Kleinbauern.

Türkei

Rechtsvorschriften über

a) die Sozialversicherungen

der Arbeitnehmer (Krankheit,

Mutterschaft, Invalidität,

Alter, Tod, Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten);

b) die Sozialversicherungen

der selbständig Erwerbstätigen

und der freien Berufe

(Invalidität, Alter und

Tod).

Vereinigtes Königreich

Rechtsvorschriften über

a) den nationalen Gesundheitsdienst;

b) die nationale Versicherung

(Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit, Krankheit,

Mutterschaft sowie

für Witwen und Waisen,

bei Alter und bei Tod);

c) die Unfallversicherung

(Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);

d) die Familienbeihilfen;

e) die Insel-Versicherung

(Jersey);

f) die Sozialversicherung

(Guernsey).

ANHANG IH

(Artikel 6 Absatz 3)

Bestimmungen, die ungeachtet

des Artikels 5 in Kraft bleiben

I — MEHRSEITIGE

ABKOMMEN

1. Die geltenden Bestimmungen

des Abkommens vom

27. Juli 1950 und des revidierten

Abkommens vom 13. Feber

1961 über die Soziale Sicherheit

der Rheinschiffer.

2. Das zwischen Dänemark,

Finnland, Island, Norwegen und

Schweden geschlossene Abkommen

über Soziale Sicherheit vom

15. September 1955 in der Fassung

der späteren Vereinbarungen

und Protokolle sowie die

Zusatzvereinbarungen zu diesem

Abkommen.

3. Das Europäische Abkommen

vom 9. Juli 1956 über die

Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

im internationalen Verkehrswesen.

II — ZWEISEITIGE

ABKOMMEN

Allgemeine Bemerkungen

1. Verweisungen der in diesem

Anhang angeführten Zusatzabkommen

und Sonderabkommen

über Arbeitslosenversicherung

auf ein allgemeines Abkommen

werden durch Verweisungen auf

die entsprechenden Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

ersetzt, soweit die betreffenden

Bestimmungen des allgemeinen

Abkommens nicht gesondert

in diesem Anhang angeführt

werden.

2. Die Auslegungs- und Kündigungsklauseln

in einem Abkommen

über Soziale Sicherheit,

von dem einzelne Bestimmungen

in diesem Anhang angeführt

sind, bleiben für diese

Bestimmungen anwendbar.

3. Die in Klammern [ ] gesetzten

Abkommen über Soziale

Sicherheit sind im Zeitpunkt der

Auflegung dieses Abkommens

zur Unterzeichnung nicht in

Kraft.

Österreich — Bundesrepublik

Deutschland

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 22. Dezember 1966.

Abkommen über Arbeitslosenversicherung

vom 19. Mai

1951.

Zusatzprotokoll vom 23. November

1951 zum Abkommen

über Arbeitslosenversicherung

vom 19. Mai 1951.

Zweites Abkommen über

Arbeitslosenversicherung vom

31. Oktober 1953.

Österreich — Frankreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 28. Mai 1971.

Österreich — Italien

Vertrag über Sozialversicherung

vom 30. Dezember 1950.

Österreich — Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971.

Zusatzabkommen vom 16. Mal

1973 zum Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 21. Dezember

1971.

Österreich — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 15. November 1967.

Österreich — Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966.

Österreich — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 18. Juni 1971.

Belgien — Schweiz

Abkommen über Sozialversicherung

vom 17. Juni 1952 (zur

Zeit in Revision).

[Entwurf eines Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

9. September 1971.]

Belgien — Türkei

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 4. Juli

1966.

Belgien — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 20. Mai 1957.

Zypern — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 6. Oktober 1969.

Dänemark — Frankreich

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit vom

30. Juni 1951 und Protokolle.

Dänemark — Bundesrepublik

Deutschland

Artikel 3 Absatz 4 und Artikel

10 des Abkommens über

Sozialversicherung vom

14. August 1953.

Ziffer 15 des Schlußprotokolls

vom 14. August 1953 zum

Abkommen über Sozialversicherung

vom 14. August

1953.

Zusatzvereinbarung vom

14. August 1953 zum Abkommen

über Sozialversicherung

vom 14. August 1953.

Artikel 3 Absatz 4 zweiter Satz,

Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8

Absatz 3 und Artikel 10 des

Abkommens über Arbeitslosenversicherung

vom 1. August

1959.

Ziffern 4, 5 und 6 des Schlußprotokolls

vom 1. August

1959 zum Abkommen über

Arbeitslosenversicherung vom

1. August 1959.

Dänemark — Schweiz

Abkommen über Sozialversicherung

vom 21. Mai 1954.

Zusatzvereinbarung vom

15. November 1962 zum Abkommen

über Sozialversicherung

vom 21. Mai 1954.

Dänemark — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 27. August 1959.

Frankreich — Norwegen

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit vom

30. September 1954.

Frankreich — Schweiz

Abkommen über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung

vom 9. Juli 1949 und Protokolle.

Abkommen über die gegenseitige

Unterstützung der

Arbeitslosen beider Länder

vom 9. Juni 1933.

Frankreich — Türkei

[Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 20. Jänner 1972.]

Frankreich — Vereinigtes

Königreich

Allgemeines Abkommen über

Soziale Sicherheit (und Sonderprotokoll

über Leistungen

des Gesundheitsdienstes) vom

10. Juli 1956.

Notenaustausch vom 25. Feber

1965 (Zahlung von Familienbeihilfen

an Personen, die als

Saisonarbeiter in der Landwirtschaft

von Frankreich

nach Jersey oder umgekehrt

gehen).

Notenaustausch vom 19. November

1965 (Zahlung von

Familienbeihilfen an Personen,

die als Saisonarbeiter in der

Landwirtschaft von Frankreich

nach Guernsey oder umgekehrt

gehen).

Notenaustausch vom 19. Mai

1959 über die Ausdehnung des

Abkommens vom 10. Juli

1956 auf Jersey.

Notenaustausch vom 19. November

1965 über die Ausdehnung

des Abkommens

vom 10. Juli 1956 auf Guernsey,

Alderney, Herrn und

Jethou.

Notenaustausch vom 27./30. Juli

1970 über die Verbesserung

der Sozialversicherung für britische

Lehrer in Frankreich.

Bundesrepublik Deutschland —

Norwegen

Vereinbarung über die gegenseitige

Gewährung sozialer Leistungen

vom 2./6. September

1965.

Bundesrepublik Deutschland —

Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. Feber 1964.

Zusatzabkommen vom 24. Dezember

1962 zum Abkommen

über Sozialversicherung vom

24. Oktober 1950.

Übereinkommen zwischen dem

Deutschen Reich und der

Schweiz über die Arbeitslosenversicherung

der Grenzgänger

vom 4. Feber 1928.

Bundesrepublik Deutschland —

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 30. April 1964.

Zusatzabkommen vom 28. Mai

1969 zur Änderung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 30. April 1964.

Bundesrepublik Deutschland —

Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 20. April 1960.

Protokoll über Sachleistungen

vom 20. April 1960.

Abkommen über Arbeitslosenversicherung

vom 20. April

1960.

Irland — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 29. März 1960.

Abkommen zwischen dem Minister

für Soziale Vorsorge von

Irland und dem Ministerium

für Arbeit und nationale Versicherung

von Nordirland

über Sozialversicherung und

Entschädigung von Arbeitsschäden

vom 22. Juli 1964.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 28. Feber 1966.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 3. Oktober 1968.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 14. September 1971.

Italien — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 14. Dezember 1962.

Zusatzabkommen vom 18. Dezember

1963 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit vom

14. Dezember 1962.

[Zusatzvereinbarung vom 4. Juli

1969 zum Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 14. Dezember

1962.]

Italien — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Sozialversicherung

vom 28. November

1951.

Luxemburg — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 3. Juni 1967 mit

Ausnahme der Artikel 18 bis

21.

Luxemburg — Vereinigtes

Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 13. Oktober 1953.

Malta — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 26. Oktober 1956.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. März 1958.

Niederlande — Schweiz

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 27. Mai 1970.

Niederlande — Türkei

Titel III des Abkommens über

Soziale Sicherheit vom

5. April 1966.

Niederlande — Vereinigtes

Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 11. August 1954.

Protokoll über Sachleistungen

vom 11. August 1954.

Norwegen — Vereinigtes

Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 25. Juli 1957.

Schweden — Schweiz

Abkommen über Sozialversicherung

vom 17. Dezember 1954.

Schweden — Vereinigtes

Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 9. Juni 1956.

Schweiz — Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 1. Mai 1969.

Schweiz — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Feber 1968.

Türkei — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Sozialversicherung

vom 9. September 1959.

ANHANG IV

(Artikel 8 Absatz 4)

Leistungen, für die Artikel 8

Absatz 2 oder Absatz 3 gilt

Dänemark

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Mutterschaft

die Leistungen bei Mutterschaft

nach Kapitel 3 des Gesetzes

Nr. 236 vom 3. Juni 1967

über Familienbeihilfen und sonstige

Familienleistungen.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

und Absatz 3 Buchstabe a

Invalidität

die Leistungen nach dem Gesetz

Nr. 219 vom 4. Juni 1965

über Invaliditätspensionen.

Tod

die Leistungen nach dem Gesetz

Nr. 70 vom 13. März 1959

über Witwenpensionen und Witwenunterstützung.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

und Absatz 3 Buchstabe b

Alter

die Leistungen nach dem Gesetz

Nr. 218 vom 4. Juni 1965

über Alterspensionen.

Bundesrepublik Deutschland

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Arbeitslosigkeit

die Leistungen aus der

Arbeitslosenhilfe.

Island

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Mutterschaft

die Geburtsbeihilfe nach Artikel

18 des Gesetzes Nr. 40 vom

30. April 1963 über Soziale

Sicherheit.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

und Absatz 3 Buchstabe a

Invalidität

die Leistungen bei Invalidität

nach Kapitel II-B des Gesetzes

Nr. 40 vom 30. April 1963 über

Soziale Sicherheit.

Tod

die Leistungen an Hinterbliebene

nach Kapitel II-B des Gesetzes

Nr. 40 vom 30. April 1963

über Soziale Sicherheit.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

und Absatz 3 Buchstabe b

Alter

die Leistungen bei Alter nach

Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40

vom 30. April 1963 über Soziale

Sicherheit.

Norwegen

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe at

Mutterschaft

die Mutterschaftsbeihilfe nach

Kapitel 3 Abschnitt 13 Absatz 3

des Gesetzes vom 17. Juni 1966

über die nationale Versicherung;

die Pauschal-, Unterstützungs-

und Erziehungsbeihilfen für

ledige Mütter nach Kapitel 12

Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes

vom 17. Juni 1966 über die

nationale Versicherung.

Arbeitslosigkeit

die verschiedenen Unterstützungsleistungen

nach Kapitel 4

Abschnitt 1 Buchstaben b bis e

des Gesetzes vom 17. Juni 1966

über die nationale Versicherung.

Schweden

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Mutterschaft

die Mutterschaftsbeihilfe nach

dem Gesetz Nr. 381 vom

25. Mai 1962 über die nationale

Versicherung.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

und Absatz 3 Buchstabe a

Invalidität

die staatliche Pension nach

dem Gesetz Nr. 381 vom

25. Mai 1962 über die nationale

Versicherung und dem Gesetz

Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur

Einführung des Gesetzes über

die nationale Versicherung.

Tod

die staatliche Pension nach

dem Gesetz Nr. 381 vom

25. Mai 1962 über die nationale

Versicherung und dem Gesetz

Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur

Einführung des Gesetzes über

die nationale Versicherung.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c

und Absatz 3 Buchstabe b

Alter

die staatliche Pension nach

dem Gesetz Nr. 381 vom

25. Mai 1962 über die nationale

Versicherung und dem Gesetz

Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur

Einführung des Gesetzes über

die nationale Versicherung.

ANHANG V

(Artikel 9 Absätze 2 und 3)

Bestimmungen, die auf die

Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten

ausgedehnt werden

I — Artikel 9 Absatz 2

Österreich — Luxemburg

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971.

Zusatzabkommen vom 16. Mai

1973 zum Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 21. Dezember

1971.

Österreich — Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966.

Zypern — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 6. Oktober 1969.

Bundesrepublik Deutschland —

Türkei

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 30. April 1964 mit

Ausnahme des Artikels 4 Absatz

1 und des Artikels 8.

Bundesrepublik Deutschland —

Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 20. April 1960 mit

Ausnahme des Artikels 3 Absatz

1 und des Artikels 7 Absätze

2 bis 4.

Protokoll über Sachleistungen,

vom 20. April 1960.

Abkommen über Arbeitslosenversicherung

vom 20. April

1960 mit Ausnahme des Artikels

3 und des Artikels 5 Absätze

2 bis 4.

Irland — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 29. März 1960.

Abkommen zwischen dem Minister

für Soziale Vorsorge von

Irland und dem Ministerium

für Arbeit und nationale Versicherung

von Nordirland

über Sozialversicherung und

Entschädigung von Arbeitsschäden

vom 22. Juli 1964.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 28. Feber 1966.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 3. Oktober 1968.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 14. September 1971.

Malta — Vereinigtes Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 26. Oktober 1956.

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. März 1958.

Niederlande — Türkei

Titel III des Abkommens über

Soziale Sicherheit vom

5. April 1966.

Niederlande — Vereinigtes

Königreich

Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 11. August 1954.

Protokoll über Sachleistungen

vom 11. August 1954.

II — Artikel 9 Absatz 3

Keine.

ANHANG VI

(Artikel 11 Absatz 3)

Leistungen, für die Artikel 11

Absatz 1 oder Absatz 2 nicht

gilt

Österreich

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 1 gilt nicht;

für die Ausgleichszulage aus der

Pensionsversicherung.

Belgien

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

die nach den vor dem 1. Jänner

1962 geltenden Rechtsvorschriften

gewährten Alters- und

Hinterbliebenenpensionen aus

den Systemen für Arbeiter und

Angestellte hinsichtlich des Teils,

der den Jahren vor 1945 entspricht,

soweit auf diese keine

tatsächlichen Versicherungszeiten

entfallen.

Dänemark

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die Invaliditätsleistungen nach

Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219

vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

die Pensionszulagen nach Artikel

11 des Gesetzes Nr. 219 vom

4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen,

Artikel 10 des Gesetzes

Nr. 218 vom 4. Juni 1965

über Alterspensionen und Artikel

3 Absatz 4 des Gesetzes

Nr. 70 vom 13. März 1959 über

Witwenpensionen und Witwenunterstützung

in der Passung

des Gesetzes Nr. 194 vom

4. Juni 1964.

Frankreich

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die Sonderbeihilfe.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

die nicht auf Beiträgen beruhenden

Altersbeihilfen für

Nichtarbeitnehmer.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe dt

die zusätzliche Beihilfe aus

dem „Fonds national de solidarité"

(Nationaler Solidaritätsfonds).

Island

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

die zusätzliche Alters- oder

Invaliditätspension nach Artikel

21 des Gesetzes Nr. 40 vom

30. April 1963 über Soziale

Sicherheit.

Irland

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die nicht auf Beiträgen beruhenden

Alters-, Witwen- und

Waisenpensionen sowie die Beihilfen

für verlassene Ehefrauen.

Luxemburg

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die Alters-, Invaliditäts- und

Hinterbliebenenpensionen für

Privatangestellte hinsichtlich des

Teiles, der den Beschäftigungszeiten

vor Inkrafttreten des Pensionssystems

für Privatangestellte

entspricht.

Norwegen

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

die Übergangs-Leistungszuschläge

nach Artikel 5 Absatz 5,

Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8

Absatz 4 und Artikel 10 Absätze

4, 5, 6 und 11 des Gesetzes

vom 17. Juni 1966 über die

nationale Versicherung.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

die Grundleistung und die

Unterstützungsbeihilfe nach

Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes

vom 17. Juni 1966 über die

nationale Versicherung;

die Unterstützungsbeihilfe für

Hinterbliebene nach Artikel 10

Absatz 2 des Gesetzes vom

17. Juni 1966 über die nationale

Versicherung;

die Unterstützungsbeihilfe

und die Übergangsbeihilfe für

ledige Mütter nach Artikel 12

Absatz 3 des Gesetzes vom

17. Juni 1966 über die nationale

Versicherung.

Schweden

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

die Leistungen nach Kapitel 9

Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes

Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über

die nationale Versicherung.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c

die Zusatzpension nach Kapitel

15 des Gesetzes Nr. 381 vom

25. Mai 1962 über die nationale

Versicherung und nach dem Gesetz

Nr. 382 vom 25. Mai 1962

zur Einführung des Gesetzes

über die nationale Versicherung;

die Leistungen nach Artikel 16

des Gesetzes Nr. 382 vom

25. Mai 1962 zur Einführung

des Gesetzes über die nationale

Versicherung.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

die Leistungen nach Kapitel 9

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3

Absatz 2 und Artikel 5 des

Gesetzes Nr. 381 vom 25. Mai

1962 über die nationale Versicherung.

Schweiz

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a

die Hilflosenentschädigungen.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b

die außerordentlichen Renten

der Invalidenversicherung;

die außerordentlichen Renten

der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d

die ordentlichen Invalidenrenten

für Invalide, deren Invaliditätsgrad

weniger als

50 vom Hundert beträgt.

ANHANG VII

(Artikel 72 Absatz 1)

Besondere Bestimmungen über

die Anwendung der Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten

I. ANWENDUNG DER

ÖSTERREICHISCHEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

A. Anwendung der

österreichischen

Rechtsvorschriften

hinsichtlich der

Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung

(1) Artikel 8 Absatz 1 und die

entsprechenden Bestimmungen

der zweiseitigen Abkommen, die

im Anhang III angeführt sind,

berühren nicht die österreichischen

Rechtsvorschriften

über Leistungsansprüche und

Anwartschaften in der Pensionsversicherung

und Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie

die Vorschriften über die Berücksichtigung

der im Gebiet

der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außer-

halb des Gebietes der Republik

Österreich zurückgelegten Zeiten

einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

(2) Artikel 8 Absatz 1 berührt

nicht Versicherungslastregelungen

in zweiseitigen Abkommen

der Republik Österreich mit

anderen Staaten.

(3) Artikel 8 Absatz 1 berührt

nicht die österreichischen

Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten

und diesen gleichgestellten

Zeiten.

(4) Soweit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

eine Erwerbstätigkeit oder ein

Sozialversicherungsverhältnis

rechtliche Auswirkungen auf

einen Leistungsanspruch oder

auf die Gewährung einer Leistung

der Sozialversicherung

hat, kommt die gleiche Wirkung

auch einem der angeführten

Tatbestände zu, wenn

dieser in einem anderen Vertragsstaat

eintritt oder eingetreten

ist.

(5) Titel III Kapitel 2 gilt nicht

für Leistungen aus der Pensionsversicherung

der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

an Personen, die

bei Inkrafttreten der anwendbaren

Rechtsvorschriften ein bestimmtes

Alter überschritten

hatten, sowie für Leistungen aus

der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.

(6) Für die Feststellung der

Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit

in der

österreichischen Pensionsversicherung

werden ausschließlich

die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten berücksichtigt.

(7) Bei der Ermittlung des

theoretischen Betrages nach Artikel

29 Absatz 2 sind die nach

den Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten in der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

ohne Anwendung

der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

von Versicherungszeiten

heranzuziehen.

(8) Bei Durchführung des Artikels

29 Absätze 2 und 4 ist

die Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

nach Feststellung des geschuldeten

Leistungsbetrages zu

ermitteln.

(9) Kommt bei der Bemessung

des österreichischen Steigerungsbetrages

das Höchstausmaß von

Versicherungsmonaten in Betracht,

so ist das Teilungsverhältnis

nach Artikel 29 Absatz 4

auf Grund sämtlicher bei Ermittlung

des theoretischen Betrages

berücksichtigter Versicherungszeiten

unter Bedachtnahme

auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen.

(10) Für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung

werden nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegte Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

(11) Der Hilflosenzuschuß ist

von dem österreichischen, nach

Artikel 29 Absatz 4 festgestellten

Leistungsbetrag innerhalb

der nach der zitierten Bestimmung

anteilmäßig gekürzten

Grenzbeträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde hingegen

allein auf Grund der nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch

auf Pension, so gebührt der

Hilflosenzuschuß in dem dieser

Pension- entsprechenden Ausmaß,

es sei denn, daß nach den

Rechtsvorschriften eines anderen

Vertragsstaates ein Hilflosenzuschuß

oder eine gleichartige Leistung

gewährt wird.

(12) Die Pensionssonderzahlungen

aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren

im Ausmaß der nach Artikel 29

Absatz 4 festgestellten Leistung;

Artikel 34 gilt entsprechend.

(13) Die einer Person, die aus

politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der

Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen

einen Nachteil erlitten

hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen

nicht berührt.

B. Anwendung der

österreichischen

Rechtsvorschriften

hinsichtlich der

Arbeitslosenversicherung

(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt

nicht die österreichischen

Rechtsvorschriften über die

Notstandshilfe.

(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2

über die Zusammenrechnung der

Zeiten gilt nicht für den Erwerb

des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.

II. ANWENDUNG DER

DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Hinsichtlich der Leistungen

bei Arbeitslosigkeit verpflichtet

sich die Regierung Dänemarks,

auf die anerkannten Arbeitslosenkassen

einzuwirken, die

Bestimmungen dieses Abkommens

anzuwenden, soweit sie

für Dänemark gelten.

III. ANWENDUNG DER

FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung

nach Artikel 8 gilt

nicht für das Gesetz Nr. 65-555

vom 10. Juli 1965, nach dem

Franzosen, die im Ausland eine

Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer

oder als Selbständige ausüben

oder ausgeübt haben, dem

System der freiwilligen Altersversicherung

beitreten können.

(2) Anspruch auf die Beihilfe

für alte Arbeitnehmer, die nicht

auf Beiträgen beruhenden

Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer

und die Sonderbeihilfe

haben nach diesem Abkommen

nur Personen, die nachweislich

zwischen dem 16. Lebensjahr

und der Altersgrenze für die

Leistungen mindestens zehn

Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende

Jahre unmittelbar vor

Beantragung der Leistungen, in

Frankreich gewohnt haben.

(3) Dieses Abkommen berührt

nicht die französischen Rechtsvorschriften,

nach denen für den

Erwerb des Anspruches auf die

Beihilfe für alte Arbeitnehmer

sowie für die nicht auf Beiträgen

beruhenden Altersbeihilfen für

Nichtarbeitnehmer Zeiten der

im französischen Gebiet zurückgelegten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt

werden.

(4) Die Sonderbeihilfe und die

kumulierbaren Entschädigungen

des Systems der Sozialen Sicherheit

für Bergarbeiter werden

nur den im französischen Bergbau

beschäftigten Arbeitnehmern

gewährt.

(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung

nach Artikel 8 gilt

nicht für die Rechtsvorschriften

über das garantierte Mindesteinkommen

für arbeitslose

Arbeitnehmer. Der Ansprach

auf Leistungen nach diesen

Rechtsvorschriften hängt davon

ab, daß die in Betracht kommende

Person unmittelbar vor

Beantragung der Leistungen

3 Monate in Frankreich gewohnt

hat.

IV. ANWENDUNG DER

RECHTSVORSCHRIFTEN

DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

(1) a) Die deutschen Träger

entschädigen, soweit es die deutschen

Rechtsvorschriften über

die gesetzliche Unfallversicherung

nicht bereits vorschreiben,

nach diesem Abkommen auch

Unfälle (Berufskrankheiten), die

vor dem 1. Jänner 1919 in

Elsaß-Lothringen eingetreten

und auf Grund der Entscheidung

des Völkerbundrates vom

21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt

S. 1289) nicht von französischen

Trägern übernommen worden

sind, solange der Verletzte oder

seine Hinterbliebenen im Gebiet

eines Vertragsstaates wohnen.

b) Artikel 11 berührt nicht

die deutschen Rechtsvorschriften,

nach denen aus Unfällen

(Berufskrankheiten) und Zeiten,

die außerhalb des Gebietes der

Bundesrepublik Deutschland

eingetreten oder zurückgelegt

sind, Leistungen an Berechtigte

außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland nicht oder nur

unter bestimmten Voraussetzungen

gezahlt werden.

(2) a) Für die Entscheidung, ob

Zeiten, die nach den deutschen

Rechtsvorschriften Ausfall- oder

Zurechnungszeiten sind, als

solche angerechnet werden,

stehen die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

entrichteten Pflichtbeiträge

und der Eintritt in die

Versicherung eines anderen

Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen

nach den deutschen

Rechtsvorschriften und dem

Eintritt in die deutsche Rentenversicherung

gleich. Bei der Ermittlung

der Anzahl der

Kalendermonate vom Eintritt in

die Versicherung bis zum Eintritt

des Versicherungsfalles bleiben

auch die in diese Zeit entfallenden

gleichgestellten Zeiten

nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

sowie die Zeiten des Bezuges

einer Pension oder Rente nach

den Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.

b) Buchstabe a gilt nicht für

die pauschale Ausfallzeit.

c) Für die Anrechnung einer

Zurechnungszeit nach den deutschen

Rechtsvorschriften über

die knappschaftliche Rentenversicherung

ist ferner Voraussetzung,

daß der letzte nach den

deutschen Rechtsvorschriften

entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen

Rentenversicherung

entrichtet worden ist.

d) Für die Anrechnung deutscher

Ersatzzeiten gelten ausschließlich

die innerstaatlichen

deutschen Rechtsvorschriften.

(3) a) Trifft eine nach den deutschen

Rechtsvorschriften zu gewährende

Rente wegen Berufsunfähigkeit

oder Erwerbsunfähigkeit

oder ein Altersruhegeld

mit einer Rente zusammen,

die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

für einen Arbeitsunfall oder eine

Berufskrankheit gewährt wird,

so gilt als Jahresarbeitsverdienst

derjenige, der für einen vergleichbaren

Verletzten im Zeitpunkt

des Unfalles nach den

deutschen Rechtsvorschriften

festzusetzen wäre; maßgebend

sind dabei die Rechtsvorschriften,

die an dem Ort gelten,

an dem der Berechtigte im Gebiet

der Bundesrepublik

Deutschland wohnt, oder, falls

er außerhalb dieses Gebietes

wohnt, die an dem Ort gelten,

an dem der zuständige Träger

der deutschen Rentenversicherung

seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst

des vergleichbaren

Verletzten ist nach den

deutschen Rechtsvorschriften zu

ermitteln oder neu zu berechnen.

b) Die Summe der Unfallrente

und des theoretischen Betrages

nach Artikel 29 Absatz 2

ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse

und Steigerungsbeträge

der Höherversicherung

werden der in Buchstabe a vorgesehenen

Höchstgrenze gegenübergestellt;

der über die

Höchstgrenze hinausgehende Betrag

ist der fiktive Ruhensbetrag.

Er ist im Verhältnis der

Versicherungszeit nach Artikel

29 Absatz 4 zu teilen. Der

auf die deutsche Zeit entfallende

Ruhensbetrag ist von der deutschen

Teilrente abzuziehen.

(4) Für den Wegfall der

Knappschaftsausgleichsleistung

stehen bergbauliche Betriebe im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

deutschen knappschaftlichen

Betrieben gleich.

(5) Die deutschen Träger der

Rentenversicherung wenden Artikel

29 Absatz 5 an, wenn

a) die vor dem 1. Jänner 1957

geltenden Rechtsvorschriften

über die Berechnung

der Rente anzuwenden

sind,

b) eine Zurechnungszeit in

Betracht kommt oder

c) ein Kinderzuschuß in Betracht

kommt.

(6) Für die hüttenknappschaftliche

Pensionsversicherung und

für die Altershilfe für Landwirte

gilt Titel III Kapitel 2 nicht.

V. ANWENDUNG DER

LUXEMBURGISCHEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

(1) Abweichend von Artikel 74

Absatz 3 werden vor dem

1. Jänner 1946 nach den

luxemburgischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung

(Invalidität, Alter und

Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten

und gleichgestellte

Zeiten bei Anwendung dieser

Rechtsvorschriften nur berücksichtigt,

soweit bei Inkrafttreten

des Abkommens Anwartschaften

aufrechterhalten oder später

allein nach diesen Rechtsvorschriften

oder nach geltenden

oder noch abzuschließenden

zweiseitigen Abkommen über

Soziale Sicherheit wiederaufgelebt

sind. Sind mehrere Abkommen

anwendbar, so werden die

Versicherungszeiten und gleichgestellten

Zeiten von dem am

weitesten zurückliegenden Zeitpunkt

an. berücksichtigt.

(2) Für den Anspruch auf den

Grundbetrag der luxemburgischen

Pensionen werden die

von einem nicht auf luxemburgischen

Gebiet wohnenden Erwerbstätigen

nach den luxemburgischen

Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten

den Wohnzeiten gleichgestellt.

(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls

zur Erreichung der

Mindestpension zu gewähren

ist, sowie der Kinderzuschlag

werden in demselben Verhältnis

gezahlt wie der zu Lasten des

Staates und der Gemeinden gehende

Grundbetrag.

VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

A. Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften

über die

allgemeine Altersversicherung

(1) Bei Anwendung des Artikels

29 gelten als nach den

niederländischen Rechtsvorschriften

über die allgemeine

Altersversicherung zurückgelegte

Versicherungszeiten auch

Zeiten vor dem 1. Jänner 1957,

während derer der Berechtigte,

der die für die Gleichstellung

dieser Zeiten mit Versicherungszeiten

erforderlichen Voraussetzungen

nicht erfüllt, nach Vollendung

des 15. Lebensjahres im

Gebiet der Niederlande gewohnt

hat oder während derer

er in den Niederlanden für

einen dortigen Arbeitgeber

gegen Entgelt beschäftigt war,

aber im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates gewohnt hat.

(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende

Zeiten bleiben unbe-

rücksichtigt, wenn sie mit Zeiten

zusammenfallen, die für die Berechnung

einer nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

zustehenden Alterspension

berücksichtigt werden.

(3) Für eine verheiratete Frau,

deren Ehemann Anspruch auf

eine Pension nach den niederländischen

Rechtsvorschriften

über die allgemeine Altersversicherung

hat, werden auch Zeiten

der Ehe berücksichtigt, die

vor dem Tag liegen, an dem

diese Frau das 65. Lebensjahr

vollendet hat und während

derer sie im Gebiet eines oder

mehrerer Vertragsstaaten gewohnt

hat, soweit diese Zeiten

mit den von ihrem Ehemann

nach diesen Rechtsvorschriften

zurückgelegten und mit den

nach Absatz 1 zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten

zusammenfallen.

(4) Nach Absatz 3 für eine

verheiratete Frau zu berücksichtigende

Zeiten bleiben unberücksichtigt,

wenn sie mit Zeiten

zusammenfallen, die für die Berechnung

einer ihr nach den

Rechtsvorschriften eines anderen

Vertragsstaates zustehenden

Alterspension berücksichtigt

werden oder während derer sie

eine Alterspension nach diesen

Rechtsvorschriften bezogen hat.

(5) Für eine Frau, die verheiratet

war und für deren Ehemann

die niederländischen

Rechtsvorschriften über die

Altersversicherung gegolten

haben oder der nach Absatz 1

so behandelt wird, als hätte er

Versicherungszeiten zurückgelegt,

gelten die Absätze 3

und 4 entsprechend.

(6) Vor dem 1. Jänner 1957

zurückgelegte Zeiten werden für

die Berechnung der Alterspension

nur berücksichtigt, wenn

die in Betracht kommende Per-

son nach Vollendung des

59. Lebensjahres im Gebiet eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

sechs Jahre gewohnt hat und

noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten

wohnt.

B. Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften

über die

allgemeine Witwen-

und Waisenversicherung

(1) Bei Anwendung des Artikels

29 des Abkommens gelten

als nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die allgemeine

Witwen- und Waisenversicherung

zurückgelegte Versicherungszeiten

auch Zeiten vor

dem 1. Oktober 1959, während

derer der Verstorbene nach

Vollendung des 15. Lebensjahres

im Gebiet der Niederlande gewohnt

hat oder während derer

er in den Niederlanden für

einen dortigen Arbeitgeber

gegen Entgelt beschäftigt war,

aber im Gebiet eines anderen

Vertragsstaates gewohnt hat.

(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende

Zeiten bleiben unberücksichtigt,

wenn sie mit Versicherungszeiten

zusammenfallen,

die nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

über Hinterbliebenenleistungen

zurückgelegt worden

sind.

C. Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften

über die

Versicherung gegen

Arbeitsunfähigkeit

(1) Bei Anwendung des Artikels

29 des Abkommens gelten

als nach den niederländischen

Rechtsvorschriften über die Versicherung

gegen Arbeitsunfähigkeit

zurückgelegte Zeiten auch

vor dem 1. Juli 1967 in den

Niederlanden zurückgelegte

Zeiten einer Beschäftigung gegen

Entgelt und gleichgestellte Zeiten.

(2) Liegen nur solche in den

Niederlanden vor dem 1. Juli

1967 zurückgelegte Zeiten vor,

so werden die Arbeitsentgelte,

nach denen die Leistungen berechnet

werden, unter Zugrundelegung

der nach dem Gesetz

vom 2. Februar 1967 betreffend

eine Übergangsregelung

in der Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit

vorgesehenen

und der Entwicklung des Lohnindex

nach dem 1. Juli 1967 angepaßten

Beträge festgestellt.

(3) Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben

a und d werden von den

niederländischen Trägern nicht

angewandt auf Leistungen, die

auf Grund einer Invalidität von

weniger als 45 vom Hundert

berechnet wurden, wenn die

Verschlimmerung der bisherigen

Invalidität offensichtlich

nicht auf die Ursache zurückgeht,

die zur Invalidität führte,

für welche die Leistungen zuerkannt

wurden.

D. Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften

über die

freiwillige Weiterversicherung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung

nach Artikel 8 gilt

nicht hinsichtlich der Zahlung

ermäßigter Beiträge zur freiwilligen

Weiterversicherung für

den Fall des Alters.

VII. ANWENDUNG DER

NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz

2 des Gesetzes vom

17. Juni 1966 über die nationale

Versicherung kann nicht auf

nichtnorwegische Staatsangehörige

angewandt werden.

Die norwegischen Rechtsvorschriften

können auf nichtnorwegische

Staatsangehörige in

Spitzbergen nur angewandt werden,

wenn sie von einem norwegischen

Arbeitgeber beschäftigt

werden.

VIII. ANWENDUNG DER

SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Hinsichtlich der Leistungen

bei Arbeitslosigkeit verpflichtet

sich die Regierung Schwedens,

auf die anerkannten Arbeitslosenkassen

einzuwirken, die

Bestimmungen dieses Abkommens

anzuwenden, soweit sie für

Schweden gelten.

IX. ANWENDUNG DER

SCHWEIZERISCHEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung

nach Artikel 8 des

Abkommens gilt nicht für

a) die freiwillige Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

von

im Ausland niedergelassenen

Schweizerbürgern;

b) die Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung

von Schweizerbürgern,

die im Ausland

für einen Arbeitgeber

in der Schweiz beschäftigt

sind;

c) die Fürsorgeleistungen an

die im Ausland wohnenden

invaliden Schweizerbürger;

d) die außerordentlichen Alters-

und Hinterlassenenrenten

an die vor dem

1. Juli 1883 geborenen

Schweizerbürger und

deren Hinterlassene.

(2) Die außerordentlichen Invalidenrenten

oder die sie ablösenden

Altersrenten werden

den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

gewährt, wenn sie

unmittelbar vor dem Leistungsantrag

fünf Jahre in der Schweiz

gewohnt haben.

Die außerordentlichen Alters- und

Hinterlassenenrenten werden

den Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten gewährt, wenn

sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag

im Falle einer Altersrente

zehn Jahre beziehungsweise

der verstorbene Ver-

sicherte im Falle einer Hinterlassenenrente

oder einer diese

ablösenden Altersrente fünf

Jahre in der Schweiz gewohnt

haben.

Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen,

wenn die Schweiz

nicht länger als insgesamt drei

Monate je Kalenderjahr verlassen

wird. Zeiten, während

derer in der Schweiz wohnende

Staatsangehörige von Vertragsstaaten

von der Unterstellung

unter die schweizerische Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

befreit waren, werden

für die Erfüllung der erforderlichen

Wohndauer nicht mitgerechnet.

(3) Haben Staatsangehörige

der Vertragsstaaten einen Anspruch

auf Leistungen der

schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung

erworben, so gilt für die

Berechnung der von der schweizerischen

Versicherung geschuldeten

Rente Artikel 29 Absatz

5.

(4) Für den Anspruch auf die

ordentliche Invalidenrente gelten

als Versicherte im Sinne der

schweizerischen Rechtsvorschriften

die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten, wenn sie bei

Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung

eines der Vertragsstaaten

angehören oder

wenn sie einen Anspruch auf

Invalidenleistungen nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

geltend machen

können.

(5) a) Die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten erhalten

Eingliederungsmaßnahmen nach

den bundesrechtlichen Vorschriften

über die Invalidenversicherung,

solange sie in der

Schweiz ihren Wohnsitz haben

und wenn sie, unmittelbar bevor

diese Maßnahmen in Betracht

kommen, während mindestens

eines vollen Jahres Beiträge an

die schweizerische Versicherung

entrichtet haben.

b) Nichterwerbstätige Ehefrauen

und Witwen sowie minderjährige

Kinder von Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten

erhalten Eingliederungsmaßnahmen

nach den bundesrechtlichen

Vorschriften über die Invalidenversicherung,

solange sie in der

Schweiz ihren Wohnsitz haben

und wenn sie, unmittelbar bevor

diese Maßnahmen in Betracht

kommen, ununterbrochen

während mindestens eines Jahres

dort gewohnt haben.

c) Minderjährige Kinder von

Staatsangehörigen der Vertragsstaaten

erhalten Eingliederungsmaßnahmen

nach den bundesrechtlichen

Vorschriften über die

Invalidenversicherung, wenn sie

in der Schweiz ihren Wohnsitz

haben und dort entweder invalid

geboren sind oder seit der

Geburt ununterbrochen gewohnt

haben.

ZUSATZVEREINBARUNG

ZUR DURCHFÜHRUNG

DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS

ÜBER SOZIALE

SICHERHEIT

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die das Europäische Abkommen

über Soziale Sicherheit

und diese Zusatzvereinbarung

unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß nach

Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen

Abkommens über Soziale

Sicherheit die Anwendung

dieses Abkommens durch eine

Zusatzvereinbarung geregelt

wird,

sind wie folgt übereingekommen

TITEL I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung

a) bezeichnet der Ausdruck

„Abkommen" das Europäische

Abkommen über

Soziale Sicherheit;

b) bezeichnet der Ausdruck

„Vereinbarung" die Zusatzvereinbarung

zur

Durchführung des Abkommens;

c) bezeichnet der Ausdruck

„Ausschuß" den Sachverständigenausschuß

für Soziale

Sicherheit des Europarates

oder jeden anderen

Ausschuß, den das

Ministerkomitee des Europarates

mit der Wahrnehmung

der in Artikel 2 bezeichneten

Aufgaben betraut;

d) bezeichnet der Ausdruck

„Saisonarbeiter" einen Arbeitnehmer,

der sich in das

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

als desjenigen,

in dessen Gebiet er wohnt,

begibt, um dort für Rechnung

eines Unternehmens

oder eines Arbeitgebers

dieses Vertragsstaates eine

Saisonarbeit bis zur

Höchstdauer von acht Mo-

naten auszuüben und sich

während der Dauer dieser

Beschäftigung im Gebiet

dieses Vertragsstaates aufhält;

unter Saisonarbeit ist

eine jahreszeitlich bedingte,

alljährlich anfallende

Arbeit zu verstehen;

der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft

wird

durch Vorlage eines mit

dem Sichtvermerk eines

Arbeitsamtes des neuen

Beschäftigungsortes versehenen

Arbeitsvertrages

oder einer von diesem Arbeitsamt

mit einem Sichtvermerk

versehenen Bescheinigung

darüber erbracht,

daß die in Betracht

kommende Person eine

saisonbedingte Beschäftigung

im Gebiet dieses Vertragsstaates

ausübt;

e) haben die in Artikel 1 des

Abkommens festgelegten

Ausdrücke die ihnen dort

gegebene Bedeutung.

Artikel 2

(1) Die für die Anwendung des

Abkommens und dieser Vereinbarung

erforderlichen Formblattmuster

für die Bescheinigungen,

Bestätigungen, Erklärungen,

Anträge und sonstigen

Schriftstücke werden vom Ausschuß

festgelegt. Vereinbaren

zwei oder mehr Vertragsstaaten

andere Formblattmuster, so

unterrichten sie den Ausschuß

davon.

(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen

der zuständigen Behörde

eines Vertragsstaates Angaben

über die Rechtsvorschriften zusammenstellen,

auf die sich das

Abkommen bezieht.

(3) Der Ausschuß kann Merkblätter

ausarbeiten, um die in

Betracht kommenden Personen

über ihre Ansprüche sowie über

die von ihnen bei deren Geltendmachung

zu beachtenden

Verwaltungsregeln zu unterrichten.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen

bezeichnen, die

berechtigt sind, unmittelbar miteinander

sowie mit den Trägern

eines anderen Vertragsstaates,

wenn sie von dessen zuständiger

Behörde hiezu ermächtigt sind,

in Verbindung zu treten.

(2) Die Träger eines Vertragsstaates

und die Personen, die im

Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen oder sich aufhalten,

können sich unmittelbar oder

über die Verbindungsstellen an

die Träger anderer Vertragsstaaten

wenden.

Artikel 4

(1) Anhang 1 bezeichnet die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

(2) Anhang 2 bezeichnet die

zuständigen Träger der Vertragsstaaten.

(3) Anhang 3 bezeichnet die

Träger des Wohnortes und die

Träger des Aufenthaltsortes der

Vertragsstaaten.

(4) Anhang 4 bezeichnet die

von den zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten nach Artikel

3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen.

(5) Anhang 5 bezeichnet die in

Artikel 6 Buchstabe b und Artikel

46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.

(6) Anhang 6 bezeichnet

Namen und Sitz der in Artikel

48 Absatz 1 erwähnten Banken.

(7) Anhang 7 bezeichnet die

von den zuständigen Behörden

nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel

12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze

2 und 3, Artikel 34, Artikel

57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz

1, Artikel 72 Absatz 2,

Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln

76 und 77, Artikel 78 Ab-

satz 2, Artikel 83 Absatz 1,

Artikel 84 und Artikel 87 Absatz

2 bezeichneten Träger.

Artikel 5

Zwei oder mehr Vertragsstaaten

können, soweit es sie betrifft,

einvernehmlich von dieser

Vereinbarung abweichende

Durchführungsregeln festlegen.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt an

die Stelle

a) von Vereinbarungen über

die Durchführung von Abkommen

über Soziale

Sicherheit, die durch das

Abkommen ersetzt werden,

b) von Bestimmungen zur

Durchführung der in Artikel

6 Absatz 3 des Abkommens

erwähnten Abkommen

über Soziale

Sicherheit, soweit diese Bestimmungen

nicht in Anhang

5 bezeichnet sind.

TITEL II

ANWENDUNG DES TITELS I

DES ABKOMMENS

(Allgemeine Bestimmungen)

Anwendung des Artikels 10 des

Abkommens

Artikel 7

(1) Erfüllt die in Betracht kommende

Person unter Berücksichtigung

des Artikels 10 des Abkommens

die Voraussetzungen

für die Zulassung zur freiwilligen

Weiterversicherung für den

Fall der Invalidität, des Alters

oder des Todes (Pensionen oder

Renten) nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates in

mehreren Versicherungssystemen

und ist sie nicht auf Grund

ihrer letzten Beschäftigung in

einem dieser Systeme pflichtversichert

gewesen, so kann sie sich

nur in dem System freiwillig

weiterversichern, das zuständig

gewesen wäre, wenn die Person

nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates die pensionsrenten)

versicherungspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hätte,

die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

ausgeübt hat. Wäre

diese Beschäftigung nach den

Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates nicht pensions-

(renten)versicherungspflichtig

gewesen oder läßt sich die Art

dieser Beschäftigung nicht feststellen,

so bestimmt die zuständige

Behörde dieses Vertragsstaates

oder der von ihr bezeichnete

Träger das System,

in dem die freiwillige Versicherung

fortgesetzt werden kann.

(2) Für die Anwendung des

Artikels 10 des Abkommens

legt die Person dem Träger des

in Betracht kommenden Vertragsstaates

eine Bescheinigung

über die nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten

sowie über die nach

Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den Rechtsvorschriften

nicht auf Beiträgen beruhender

Systeme anderer Vertragsstaaten

zurückgelegten Wohnzelten vor.

Die Bescheinigung wird auf Antrag

der Person oder des genannten

Trägers von den Trägern

ausgestellt, bei denen sie

diese Zeiten zurückgelegt hat.

Anwendung des Artikels 13 des

Abkommens

Artikel 8

Hat der Empfänger einer Leistung

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch

Anspruch auf Leistungen nach

den Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten, so gilt folgendes

a) Hätte die Anwendung des

Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens die Kürzung,

das Ruhen oder den Ent-

zug dieser Leistungen zur

Folge, so wird jede nur

bis zu dem Betrag gekürzt,

zum Ruhen gebracht oder

entzogen, der sich ergibt,

wenn man den Betrag, der

nach den Rechtsvorschriften,

nach denen die Leistung

geschuldet wird, der

Kürzung, dem Ruhen oder

dem Entzug unterliegt,

durch die Anzahl dieser

der Kürzung, dem Ruhen

oder dem Entzug unterliegenden

Leistungen teilt,

auf die der Empfänger Anspruch

hat;

b) handelt es sich um nach

Artikel 29 des Abkommens

vom Träger eines

Vertragsstaates festgestellte

Leistungen bei Invalidität,

Alter oder Tod

(Pensionen oder Renten),

so berücksichtigt dieser

Träger Leistungen, Einkünfte

oder Arbeitsentgelte,

welche die Kürzung,

das Ruhen oder den Entzug

der von ihm geschuldeten

Leistung bewirken

können, nicht bei der Berechnung

des Betrages

nach Artikel 29 Absätze 2

und 3 des Abkommens,

sondern nur bei der Kürzung,

dem Ruhen oder

dem Entzug des Betrages

nach Artikel 29 Absatz 4

oder Absatz 5; es wird nur

der Teil dieser Leistungen,

Einkünfte oder Arbeitsentgelte

angerechnet, der

sich nach Artikel 29 Absatz

4 des Abkommens im

Verhältnis zur Dauer der

zurückgelegten Zeiten ergibt;

c) für die Anwendung des

Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens erteilen die in

Betracht kommenden zuständigen

Träger einander

auf Ersuchen alle erforderlichen

Auskünfte;

d) für die Anwendung des

Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens ist bei Feststellung

der Leistung der

am ersten Tag des Monats

der Feststellung geltende,

bei Neufeststellung der

dann geltende amtliche

Wechselkurs zu berücksichtigen.

Artikel 9

Hat eine Person oder einer

ihrer Familienangehörigen nach

den Rechtsvorschriften von zwei

oder mehr Vertragsstaaten Anspruch

auf Leistungen bei Mutterschaft,

so werden diese nur

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates gewährt, in dessen

Gebiet die Entbindung stattgefunden

hat, oder, falls sie nicht

im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten

stattgefunden hat, nur

nach den Rechtsvorschriften, die

für diese Person zuletzt galten.

Artikel 10

(1) Bei Tod im Gebiet eines

Vertragsstaates bleibt nur der

nach dessen Rechtsvorschriften

erworbene Anspruch auf

Sterbegeld, unter Ausschluß der

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten erworbenen

Ansprüche, gewahrt.

(2) Bei Tod im Gebiet eines

Vertragsstaates und Anspruch

auf Sterbegeld nur nach den

Rechtsvorschriften von zwei

oder mehr anderen Vertragsstaaten

oder bei Tod außerhalb

der Gebiete der Vertragsstaaten

und Anspruch nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten bleibt nur der

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates erworbene Anspruch,

die für die den Anspruch

begründende Person zuletzt galten,

unter Ausschluß der nach

den Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche,

gewahrt.

Artikel 11

Haben zwei oder mehr Personen

innerhalb desselben Zeitraumes

nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder mehr

Vertragsstaaten Anspruch auf

Familienbeihilfen für dieselben

Familienangehörigen, so gilt der

Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften

für die Person gelten,

welche die Familie überwiegend

unterhält, als allein zuständiger

Staat. Sind Familienbeihilfen auf

Grund einer Beschäftigung oder

einer Erwerbstätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

zu gewähren, in dessen

Gebiet die Kinder wohnen oder

erzogen werden, so gilt dieser

Vertragsstaat als allein zuständiger

Staat.

TITEL III

ANWENDUNG DES TITELS II

DES ABKOMMENS

(Bestimmungen über die anzuwendenden

Rechtsvorschriften)

Anwendung des Artikels 15 Absätze

1 und 2 des Abkommens

Artikel 12

(1) In den Fällen des Artikels

15 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a

des Abkommens stellt der von

der zuständigen Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

weitergelten, bezeichnete

Träger dem Arbeitnehmer,

auf dessen Antrag oder

auf Antrag seines Arbeitgebers,

eine Bescheinigung darüber aus,

daß eine Entsendung vorliegt

und daß diese Rechtsvorschriften

weiter für ihn gelten.

(2) Die Zustimmung nach Artikel

15 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer ii des Abkommens beantragt

der Arbeitgeber. Die Zustimmung

des Arbeitnehmers ist

erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften

des in Absatz 1 erwähnten

Vertragsstaates dies

vorsehen.

Artikel 13

Gelten nach Artikel 15 Absatz

1 Buchstabe b oder Buchstabe

c des Abkommens die

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für einen Arbeitnehmer,

dessen Arbeitgeber sich

nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates

befindet, so gelten sie insbesondere

hinsichtlich der Feststellung

des zuständigen Trägers

so, als wäre der Arbeitnehmer

an seinem Wohnort in diesem

Gebiet beschäftigt.

Anwendung des Artikels 17

des Abkommens

Artikel 14

(1) Artikel 17 Absatz 1 des

Abkommens bleibt bis zur Ausübung

des Wahlrechtes nach

Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens

anwendbar.

(2) Der Arbeitnehmer, der sein

Wahlrecht ausübt, unterrichtet

davon gleichzeitig den zuständigen

Träger des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er beschäftigt

ist, den von der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften er gewählt

hat, bezeichneten Träger

und den Arbeitgeber. Dieser

Träger unterrichtet, soweit nötig,

die anderen Träger des letzteren

Vertragsstaates nach Richtlinien

der zuständigen Behörde

dieses Vertragsstaates.

(3) Der von der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften der

Arbeitnehmer gewählt hat, bezeichnete

Träger stellt ihm eine

Bescheinigung darüber aus, daß

für ihn während der Beschäftigung

bei der diplomatischen

Mission oder konsularischen

Vertretung oder im persönlichen

Dienst von Angehörigen dieser

Mission oder Vertretung die

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

gelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer die

Anwendung der Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, der

Entsendestaat ist, gewählt, so

gelten diese, als wäre der Arbeitnehmer

am Regierungssitz dieses

Vertragsstaates beschäftigt.

TITEL IV

ZUSAMMENRECHNUNG

DER VERSICHERUNGSUND

WOHNZEITEN

Anwendung der Artikel 10, 19,

28, 49 und 51 des Abkommens

Artikel 15

(1) Für die Zusammenrechnung

der Versicherungs- und

Wohnzelten nach den Artikeln

10 und 19, Artikel 28

Absätze 1 bis 4, Artikel 49 und

Artikel 51 Absätze 1 bis 3 des

Abkommens gilt, gegebenenfalls

unbeschadet des Artikels 28 Absatz

4 oder des Artikels 51 Absatz

3 des Abkommens, folgendes

a) Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

oder das

Wiederaufleben des Leistungsanspruches

werden

den nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

zurückgelegten

Versicherungs- oder

Wohnzeiten die nach den

Rechtsvorschriften anderer

Vertragsstaaten zurückgelegten

Versiche-

rungszeiten sowie die nach

Vollendung des 16. Lebensjahres

nach den

Rechtsvorschriften über

ein nicht auf Beiträgen beruhendes

System anderer

Vertragsstaaten zurückgelegten

Wohnzeiten hinzugerechnet,

soweit dies zur

Ergänzung der Versicherungs-

oder Wohnzelten

nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates

erforderlich ist und

soweit sie sich nicht dekken;

bei den nach Artikel

29 des Abkommens

von den Trägern von zwei

oder mehr Vertragsstaaten

festzustellenden Leistungen

bei Invalidität, Alter

oder Tod (Pensionen oder

Renten) rechnet jeder Träger

die von der in Betracht

kommenden Person

nach den Rechtsvorschriften

aller Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungs-

oder Wohnzeiten

zusammen;

b) trifft eine Pflichtversicherungszeit

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

mit einer Zeit

der freiwilligen Versicherung

oder der Weiterversicherung

nach den Rechtsvorschriften

eines anderen

Vertragsstaates zusammen,

so wird unbeschadet des

Artikels 16 Absatz 2 zweiter

Satz des Abkommens

nur die Pflichtversicherungszeit

berücksichtigt;

c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte

Versicherungszeit

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

mit einer gleichgestellten

Zeit nach den

Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates

zusammen, so wird nur die

tatsächlich zurückgelegte

Versicherungszeit berücksichtigt;

d) die nach den Rechtsvorschriften

von zwei oder

mehr Vertragsstaaten einer

tatsächlich zurückgelegten

Versicherungszeit gleichgestellte

Zeit wird nur von

dem Träger des Vertragsstaates

berücksichtigt, nach

dessen Rechtsvorschriften

die Person zuletzt vor dieser

Zeit pflichtversichert

war; war die Person vor

dieser Zeit nicht nach den

Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates pflichtversichert,

so wird diese Zeit

von dem Träger des Vertragsstaates

berücksichtigt,

nach dessen Rechtsvorschriften

sie nach dieser

Zeit erstmals pflichtversichert

war;

e) kann der Zeitraum, in dem

bestimmte Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden

sind, nicht genau ermittelt

werden, so wird

angenommen, daß diese

Zeiten sich nicht mit nach

den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

zurückgelegten Zeiten

decken, und sie werden,

soweit nötig, berücksichtigt;

f) werden nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

bestimmte

Versicherungszeiten nur

berücksichtigt, wenn sie

innerhalb eines bestimmten

Zeitraumes zurückgelegt

worden sind, so berücksichtigt

der Träger, für

den diese Rechtsvorschriften

gelten, Zeiten nach den

Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates

nur dann, wenn sie innerhalb

desselben Zeitraumes

zurückgelegt worden sind.

(2) Versicherungszeiten, die in

einem System eines Vertragsstaates

zurückgelegt worden

sind, auf das sich das Abkom-

men nicht bezieht, die jedoch

nach den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates, auf die sich

das Abkommen bezieht, berücksichtigt

werden, gelten als für

die Zusammenrechnung zu berücksichtigende

Versicherungszeiten.

(3) Werden Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten

ausgedrückt, die von den

in den Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates festgelegten

abweichen, so werden sie

für die Zusammenrechnung wie

folgt umgerechnet

a) Galt für eine Person die

Sechstagewoche,

i) so entsprechen einander

ein Tag und

acht Stunden;

ii) so entsprechen einander

sechs Tage und

eine Woche;

iii) so entsprechen einander

sechsundzwanzig

Tage und ein

Monat;

iv) so entsprechen einander

drei Monate,

dreizehn Wochen,

achtundsiebzig Tage

und ein Vierteljahr;

v) so werden für die

Umrechnung der Wochen

in Monate und

umgekehrt die Wochen

und Monate in

Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung

der vorstehenden

Regeln nicht dazu

führen, daß als während

eines Kalenderjahres

zurückgelegte

Zeiten mehr als

312 Tage oder

52 Wochen oder

zwölf Monate oder

vier Vierteljahre berücksichtigt

werden;

b) galt für eine Person die

Fünftagewoche,

i) so entsprechen einander

ein Tag und

neun Stunden;

ii) so entsprechen einander

fünf Tage und

eine Woche;

iii) so entsprechen einander

zweiundzwanzig

Tage und ein

Monat;

iv) so entsprechen einander

drei Monate,

dreizehn "Wochen,

Sechsundsechzig Tage

und ein Vierteljahr;

v) so werden für die

Umrechnung der Wochen

in Monate und

umgekehrt die Wochen

und Monate in

Tage umgerechnet;

vi) so darf die Anwendung

der vorstehenden

Regeln nicht dazu

führen, daß als während

eines Kalenderjahres

zurückgelegte

Zeiten mehr als

264 Tage oder 52 Wochen

oder zwölf Monate

oder vier Vierteljahre

berücksichtigt

werden.

(4) Bleiben nach Absatz 1

Buchstabe b Zeiten der freiwilligen

Versicherung oder der Weiterversicherung

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

für den Fall der Invalidität,

des Alters oder des Todes (Pensionen

oder Renten) bei der Zusammenrechnung

unberücksichtigt,

so werden die auf diese

Zeiten entfallenden Beiträge als

zur Erhöhung der nach diesen

Rechtsvorschriften gebührenden

Leistungen entrichtet angesehen.

Besteht nach diesen Rechtsvorschriften

eine Höherversicherung,

so werden die Beiträge

für die Berechnung der Leistungen

aus dieser Versicherung berücksichtigt.

TITEL V

ANWENDUNG DES

TITELS III DES

ABKOMMENS

(Besondere Bestimmungen für

die verschiedenen Leistungsarten)

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Anwendung des Artikels 19 des

Abkommens

Artikel 16

(1) Für die Anwendung des

Artikels 19 des Abkommens

legt die in Betracht kommende

Person dem zuständigen Träger

eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

vor, die nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

zurückgelegt worden

sind, die vorher zuletzt für sie

galten, und macht die zusätzlichen

Angaben, die nach den

für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften erforderlich

sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag der Person

vom Träger der Krankenversicherung

des Vertragsstaates

ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften

vorher zuletzt für sie

galten. Legt die Person diese

Bescheinigung nicht vor, so holt

der zuständige Träger sie bei

diesem Träger ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn Versicherungszeiten,

die vorher nach den

Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten

zurückgelegt worden

sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates benötigt werden.

Anwendung des Artikels 20 des

Abkommens

Artikel 17

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 20 des

Abkommens läßt die in Betracht

kommende Person sich und ihre

Familienangehörigen beim Träger

des "Wohnortes eintragen

und legt diesem dabei eine Bescheinigung

über den Anspruch

auf diese Leistungen für sich

und ihre Familienangehörigen

vor. Diese Bescheinigung wird

vom zuständigen Träger, gegebenenfalls

auf Grund von Auskünften

des Arbeitgebers, ausgestellt.

Legt die Person oder

legen ihre Familienangehörigen

diese Bescheinigung nicht vor,

so holt der Träger des Wohnortes

sie beim zuständigen Träger

ein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 gilt bis zum Eingang einer

Mitteilung über ihren Widerruf

beim Träger des Wohnortes.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die

Bescheinigung nach Absatz 1 für

die voraussichtliche Dauer der

Saisonarbeit, wenn der zuständige

Träger dem Träger des

Wohnortes nicht zwischenzeitlich

ihren Widerruf mitteilt.

(4) Der Träger des Wohnortes

benachrichtigt den zuständigen

Träger von jeder von ihm nach

Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.

(5) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen

legt die Person die

Nachweise vor, die nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet sie

wohnt, für die Gewährung der

Sachleistungen gewöhnlich erforderlich

sind.

(6) Wird Krankenhauspflege

gewährt, so teilt der Träger des

Wohnortes, sobald er davon

Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen

Träger den Tag der

Aufnahme in das Krankenhaus,

die voraussichtliche Dauer des

Krankenhausaufenthaltes und

den Tag der Entlassung mit.

(7) Die Person oder ihre Familienangehörigen

haben den Trä-

ger des Wohnortes von Änderungen

in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch

auf Sachleistungen berühren

könnten, insbesondere von

der Beendigung oder dem Wechsel

der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

oder dem Wechsel

des Wohn- oder Aufenthaltsortes

der Person oder ihrer

Familienangehörigen. Der zuzuständige

Träger unterrichtet

ebenfalls den Träger des

Wohnortes der Person von der

Beendigung des Versicherungsverhältnisses

oder vom Erlöschen

des Anspruches auf Sachleistungen.

Der Träger des

Wohnortes kann vom zuständigen

Träger jederzeit Auskünfte

über die Versicherungszugehörigkeit

oder die Ansprüche

der Person auf Sachleistungen

verlangen.

Artikel 18

Für Grenzgänger oder ihre

Familienangehörigen dürfen

Arzneimittel, Bandagen, Augengläser,

kleinere Hilfsmittel sowie

Laboranalysen und Laboruntersuchungen

nur im Gebiet und

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates geliefert oder

durchgeführt werden, in dem sie

verordnet worden sind.

Artikel 19

(1) Für den Bezug von Geldleistungen

nach Artikel 20 Absatz

1 Buchstabe b des Abkommens

legt die in Betracht kommende

Person dem Träger ihres

Wohnortes binnen drei Tagen

nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

eine Anzeige über

die Arbeitseinstellung oder,

wenn die für den zuständigen

Träger oder für den Träger des

Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften

dies vorsehen, eine

vom behandelnden Arzt ausgestellte

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

vor. Sie legt ferner

die sonstigen nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates nach Art der beantragten

Leistungen erforderlichen

Unterlagen vor.

(2) Stellen die behandelnden

Ärzte des Wohnortstaates keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

aus, so wendet sich die

Person innerhalb der Frist nach

den für den Träger des Wohnortes

geltenden Rechtsvorschriften

unmittelbar an diesen Träger.

Dieser veranlaßt unverzüglich

die ärztliche Feststellung der

Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung

der Bescheinigung nach

Absatz 1.

(3) Der Träger des Wohnortes

übermittelt dem zuständigen

Träger unverzüglich die Unterlagen

nach den Absätzen 1 und 2

und teilt ihm dabei die voraussichtliche

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

mit.

(4) Der Träger des Wohnortes

führt sobald wie möglich die

ärztliche und verwaltungsmäßige

Kontrolle der Person

durch und teilt das Ergebnis

unverzüglich dem zuständigen

Träger mit, der das Recht behält,

auf seine Kosten die Untersuchung

der Person durch einen

Arzt seiner Wahl vornehmen zu

lassen. Verweigert der zuständige

Träger die Leistungen

wegen Nichtbeachtung der

Untersuchungsvorschriften seitens

der Person, so teilt er dieser

seine Entscheidung mit und

übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung

dieser Entscheidung

dem Träger des Wohnortes.

(5) Der Träger des Wohnortes

unterrichtet unverzüglich die

Person und gleichzeitig den zuständigen

Träger über das Ende

der Arbeitsunfähigkeit. Entscheidet

dieser selbst, daß die

Person wieder arbeitsfähig ist,

so teilt er ihr diese Entscheidung

mit und übersendet gleichzeitig

eine Ausfertigung seiner Entscheidung

dem Träger des

Wohnortes.

(6) Haben der Träger des

Wohnortes und der zuständige

Träger für denselben Fall zwei

verschiedene Tage für das Ende

der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt,

so ist der vom zuständigen

Träger festgesetzte Tag maßgebend.

(7) Nimmt die Person die

Arbeit wieder auf, so teilt sie

dies dem zuständigen Träger

mit, wenn die für diesen geltenden

Rechtsvorschriften dies

vorsehen.

(3) Der zuständige Träger gewährt

die Geldleistungen in geeigneter

Weise, insbesondere

durch internationale Postanweisung,

und benachrichtigt davon

den Träger des Wohnortes. Werden

diese Leistungen vom Träger

des Wohnortes zu Lasten

des zuständigen Trägers gewährt,

so unterrichtet dieser

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften die Person

über ihre Ansprüche und über

den mit der Leistungsgewährung

beauftragten Träger. Gleichzeitig

unterrichtet er den Träger

des Wohnortes über die Höhe

der Leistungen, die Tage, an

denen sie zu zahlen sind, und

über die Höchstdauer der Leistungsgewährung

nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates. Die Umrechnung

der von diesem Träger zu gewährenden

Leistungen erfolgt

zum amtlichen Wechselkurs am

ersten Tag des Monats, in dem

diese Leistungen gewährt werden.

Anwendung des Artikels 21 des

Abkommens

Artikel 20

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

für sich oder seine

ihn während seiner Entsendung

begleitenden Familienangehörigen

legt der Arbeitnehmer nach

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe

a des Abkommens dem

Träger des Aufenthaltsortes die

Bescheinigung nach Artikel 12

Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung

vorgelegt, so wird

vermutet, daß er die Voraussetzungen

für den Anspruch auf

Sachleistungen erfüllt.

(2) Für den Bezug von Sachleistungen

für sich oder seine ihn

begleitenden Familienangehörigen

legt der Arbeitnehmer nach

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

des Abkommens, der im Gebiet

eines Vertragsstaates beschäftigt

ist, der nicht zuständiger Staat

ist, dem Träger des Aufenthaltsortes

sobald wie möglich eine

vom Arbeitgeber oder dessen

Vertreter in den vorangegangenen

zwei Kalendermonaten ausgestellte

Bescheinigung vor. In

dieser wird insbesondere angegeben,

seit wann der Arbeitnehmer

bei diesem Arbeitgeber

beschäftigt ist, sowie Name und

Anschrift des zuständigen Trägers;

braucht der Arbeitgeber

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates den zuständigen

Träger nicht zu kennen,

so teilt der Arbeitnehmer

Namen und Anschrift dieses

Trägers bei der Einreichung seines

Antrages dem Träger des

Aufenthaltsortes schriftlich mit.

Hat er diese Bescheinigung vorgelegt,

so wird vermutet, daß

er die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.

Kann er sich vor der ärztlichen

Behandlung nicht an den

Träger des Aufenthaltsortes

wenden, so hat er bei Vorlage

der genannten Bescheinigung

dennoch Anspruch auf ärztliche

Behandlung, als wäre er bei diesem

Träger versichert.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes

wendet sich unverzüglich

an den zuständigen Träger,

um festzustellen, ob der Arbeitnehmer

oder seine Familienan-

gehörigen nach Absatz 1 oder

Absatz 2 die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Sachleistungen

erfüllen. Er gewährt

diese Leistungen bis zum Eingang

der Antwort des zuständigen

Trägers, höchstens jedoch

für die Dauer von dreißig Tagen.

(4) Der zuständige Träger beantwortet

die Anfrage des Trägers

des Aufenthaltsortes binnen

zehn Tagen nach deren Eingang.

Ist die Antwort zustimmend, so

gibt der zuständige Träger die

gegebenenfalls nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften

vorgesehene Höchstdauer der

Sachleistungsgewährung an, und

der Träger des Aufenthaltsortes

setzt die Leistungsgewährung

fort.

(5) Anstelle der Bescheinigung

nach den Absätzen 1 und 2 kann

der Arbeitnehmer dem Träger

des Aufenthaltsortes die Bescheinigung

nach Artikel 21 Absatz 1

vorlegen. In diesem Falle gelten

die Absätze 1 bis 4 nicht.

(6) Artikel 17 Absatz 6 gilt

entsprechend.

Artikel 21

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 21 Absatz

1 Buchstabe a Ziffer i des

Abkommens, mit Ausnahme der

Fälle des Artikels 20 Absätze 1

und 2, legt die in Betracht kommende

Person dem Träger des

Aufenthaltsortes eine Bescheinigung

über den Leistungsanspruch

vor. Diese vom zuständigen

Träger auf Antrag der

Person vor der Ausreise aus dem

Gebiet des Vertragsstaates, in

dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung

gibt insbesondere

die gegebenenfalls nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates vorgesehene Höchstdauer

der Sachleistungsgewährung

an. Legt die Person diese

Bescheinigung nicht vor, so holt

der Träger des Aufenthaltsortes

sie beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt

entsprechend.

Artikel 22

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 21 Absatz

1 Buchstabe b Ziffer i des

Abkommens legt die in Betracht

kommende Person dem Träger

des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung

darüber vor, daß sie

weiterhin zum Bezug dieser Leistungen

berechtigt ist. Diese vom

zuständigen Träger auf Antrag

der Person vor ihrer Abreise

ausgestellte Bescheinigung gibt

insbesondere die gegebenenfalls

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates vorgesehene

Höchstdauer der Leistungsgewährung

an. Die Bescheinigung

kann auf Antrag der Person

auch nach deren Abreise ausgestellt

werden, wenn ihre vorherige

Ausstellung infolge höherer

Gewalt nicht möglich war.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt

entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten im

Falle des Artikels 21 Absatz 1

Buchstabe c Ziffer i des Abkommens

entsprechend.

Artikel 23

Für die Gewährung von Sachleistungen

an die Familienangehörigen

nach Artikel 21 Absatz 3

des Abkommens gilt Artikel 21

oder Artikel 22 entsprechend.

Artikel 24

(1) Für den Bezug von Geldleistungen

nach Artikel 21 Absatz

1 Buchstabe a Ziffer ii des

Abkommens wendet sich die in

Betracht kommende Person binnen

drei Tagen nach Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit an den Träger

des Aufenthaltsortes und

legt, wenn die für den zuständigen

Träger oder für den Träger

des Aufenthaltsortes geltenden

Rechtsvorschriften dies vorsehen,

eine vom behandelnden

Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

vor.

Außerdem gibt sie ihre Anschrift

am Aufenthaltsort sowie

Namen und Anschrift des zuständigen

Trägers an.

(2) Stellen die behandelnden

Ärzte am Aufenthaltsort keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

aus, so gilt Artikel 19

Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes

übermittelt dem zuständigen

Träger unverzüglich

die Unterlagen nach den Absätzen

1 und 2 und teilt insbesondere

die voraussichtliche

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

mit.

(4) Anderen Personen als den

Arbeitnehmern nach Artikel 15

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

und Absatz 2 Buchstabe a des

Abkommens teilt der Träger des

Aufenthaltsortes nach entsprechender

ärztlicher Feststellung

unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand

sie nicht an der

Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie wohnen,

hindert, und übermittelt dem

zuständigen Träger eine Ausfertigung

dieser Mitteilung.

(5) Artikel 19 Absätze 4 bis 8

gilt entsprechend.

Anwendung des Artikels 22 Absatz

4 des Abkommens

Artikel 25

(1) Für. die Anwendung, des

Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens

legt die in Betracht

kommende Person dem zuständigen

Träger eine Bescheinigung,

über ihre Familienangehörigen

vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, der nicht

zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung

wird vom Träger

des Wohnortes dieser Familienangehörigen

ausgestellt.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 gilt vom Ausstellungstag

an zwölf Monate. Sie kann verlängert

werden; in diesem Fall

beginnt ihre Geltungsdauer mit

dem Tag der Verlängerung. Die

Person hat dem zuständigen

Träger die in der Bescheinigung

einzutragenden Änderungen unverzüglich

mitzuteilen. Die Änderungen

werden mit dem Tage

ihres Eintrittes wirksam.

(3) Der zuständige Träger

kann anstelle der Bescheinigung

nach Absatz 1 von der Person

die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise

über ihre Familienangehörigen

verlangen, die

im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, der nicht zuständiger

Staat ist, wenn die Behörden

dieses Vertragsstaates üblicherweise

solche Nachweise ausstellen.

Anwendung des Artikels 23 des

Abkommens

Artikel 26

Für die Gewährung von Sachleistungen

an Arbeitslose und

ihre Familienangehörigen, die im

Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, der nicht zuständiger

Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend.

Anwendung des Artikels 24 des

Abkommens

Artikel 27

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 24 Absatz

2 des Abkommens im Gebiet

des Vertragsstaates, in dem

er wohnt, läßt der Pensions-

oder Rentenberechtigte sich und

seine Familienangehörigen beim

Träger des Wohnortes eintragen

und legt dabei eine Bescheinigung

darüber vor, daß er nach

den Rechtsvorschriften, nach

denen eine Pension oder Rente

geschuldet wird, für sich und

seine Familienangehörigen Anspruch

auf Sachleistungen hat.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag des Berechtigten

von dem oder einem

der zur Zahlung der Pension

oder Rente verpflichteten Träger

oder gegebenenfalls von dem

Träger, der über den Anspruch

auf Sachleistungen zu entscheiden

hat, ausgestellt, wenn der

Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen

für diese Leistungen

erfüllt. Legt der Berechtigte

diese Bescheinigung nicht vor,

so holt der Träger des Wohnortes

sie bei dem oder den zur

Zahlung der Pension oder Rente

verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls

bei einem anderen

zur Ausstellung dieser Bescheinigung

befugten Träger ein. Bis

zum Eingang dieser Bescheinigung

kann der Träger des

Wohnortes nach den von ihm

anerkannten Nachweisen den

Berechtigten und seine Familienangehörigen

vorläufig eintragen.

Diese Eintragung ist für den

Träger, zu dessen Lasten die

Sachleistungen gehen, nur dann

verbindlich, wenn er diese Bescheinigung

ausgestellt hat.

(3) Der Träger des Wohnortes

teilt dem Träger, der die Bescheinigung

nach Absatz 1 ausgestellt

hat, die Eintragungen

nach Absatz 1 mit.

(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen

kann der Träger des

Wohnortes den Nachweis des

Pensions- oder Rentenanspruches

durch Vorlage des Empfangscheines

oder des Empfängerabschnittes

der Anweisung der

letzten Pensions- oder Rentenzahlung

verlangen.

(5) Der Berechtigte oder seine

Familienangehörigen haben den

Träger des Wohnortes von Änderungen

in ihren Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch

auf Sachleistungen berühren

könnten, insbesondere vom

Ruhen oder Entzug der Pension

oder Rente und vom

Wohnortwechsel. Die in Betracht

kommenden Träger unterrichten

den Träger des Wohnortes von

den ihnen zur Kenntnis gelangten

Änderungen.

Artikel 28

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 24 Absatz

4 des Abkommens im Gebiet

des Vertragsstaates, in dem

sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen

eines Pensions-

oder Rentenberechtigten beim

Träger ihres Wohnortes eintragen

und legen dabei die nach

den für diesen Träger für die

Gewährung solcher Leistungen

an Familienangehörige von Pensions-

oder Rentenberechtigten

geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich

erforderlichen Nachweise

sowie eine Bescheinigung

vor, die der nach Artikel 27

Absatz 1 entspricht. Dieser Trä-

ger unterrichtet den Träger des

Wohnortes des Berechtigten von

den Eintragungen nach dem

vorhergehenden Satz.

(2) Die Familienangehörigen

legen mit dem Antrag auf Sachleistungen

dem Träger ihres

Wohnortes eine Bescheinigung

über den Anspruch auf Sachleistungen

des Berechtigten und

seiner Familienangehörigen vor;

diese Bescheinigung wird vom

Träger des Wohnortes des Berechtigten

ausgestellt und gilt

bis zum Eingang einer Mitteilung

über ihren Widerruf beim

Träger des Wohnortes der Familienangehörigen.

(3) Der Träger des Wohnortes

des Berechtigten unterrichtet

den Träger des Wohnortes der

Familienangehörigen vom Ruhen

oder Entzug einer Pension

oder Rente und vom Wohnortwechsel

des Berechtigten. Der

Träger des Wohnortes der Familienangehörigen

kann vom Träger

des Wohnortes des Berechtigten

jederzeit Auskünfte über

dessen Leistungsansprüche verlangen.

(4) Die Familienangehörigen

haben den Träger ihres Wohnortes

von Änderungen in ihren

Verhältnissen zu unterrichten,

die ihren Sachleistungsanspruch

berühren könnten, insbesondere

vom Wohnortwechsel.

Artikel 29

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 24 Absatz

6 des Abkommens legt der

Pensions- oder Rentenberechtigte

dem Träger des Aufenthaltsortes

eine Bescheinigung

über den Leistungsanspruch vor.

Diese vom Träger seines Wohnortes

vor seiner Ausreise aus

dem Gebiet des Vertragsstaates,

in dem er wohnt, ausgestellte

Bescheinigung gibt insbesondere

die gegebenenfalls nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorgesehene Höchstdauer

der Sachleistungsgewährung

an. Legt der Berechtigte

diese Bescheinigung nicht vor,

so holt der Träger des Aufenthaltsortes

sie beim Träger des

Wohnortes ein.

(2) Artikel 17 Absatz 6 gilt

entsprechend. In diesem Fall gilt

der Träger des Wohnortes des

Berechtigten als zuständiger Träger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend für die Gewährung

der Sachleistungen an die Familienangehörigen

nach Artikel 24

Absatz 6 des Abkommens.

(4) Konnte während des Aufenthaltes

der in Betracht kommenden

Person im Gebiet eines

Vertragsstaates, der nicht zuständiger

Staat ist, nicht nach

den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen

werden, so gilt Artikel 30

entsprechend.

Anwendung der Artikel 21 und

24 des Abkommens

Artikel 30

Konnte während des Aufenthaltes

der in Betracht kommenden

Personen im Gebiet eines

Vertragsstaates, der nicht zuständiger

Staat ist, nicht nach

Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5

sowie nach den Artikeln 21 und

22 vorgegangen werden, so werden

die entstandenen Kosten auf

Antrag der Person vom zuständigen

Träger nach den für den

Träger des Aufenthaltsortes geltenden

Sätzen erstattet. Der Träger

des Aufenthaltsortes erteilt

dem zuständigen Träger auf

Verlangen die erforderlichen

Auskünfte über diese Sätze.

Anwendung des Artikels 25 Absatz

3 des Abkommens

Artikel 31

Für die Anwendung des Artikels

25 Absatz 3 des Abkommens

verlangt der leistungspflichtige

Träger eines Vertragsstaates

vom Träger eines anderen

Vertragsstaates Auskünfte

darüber, für welche Dauer dieser

bereits Leistungen für denselben

Fall der Krankheit oder

Mutterschaft gewährt hat.

KAPITEL 2

Invalidität, Alter und Tod (Pensionen

oder Renten)

Anwendung der Artikel 27 bis

37 des Abkommens

Einreichung und Bearbeitung

der Leistungsanträge

Artikel 32

(1) Für den Bezug von Leistungen

nach den Artikeln 28 bis 34

des Abkommens reicht der Antragsteller

den Antrag beim

Träger seines Wohnortes nach

den für diesen geltenden Rechtsvorschriften

ein. Galten diese

Rechtsvorschriften nicht für den

Antragsteller oder für den Verstorbenen,

so übermittelt der

Träger des Wohnortes den Antrag

unter Angabe des Tages

der Einreichung dem Träger des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

zuletzt für den Antragsteller

oder für den Verstorbenen

galten. Dieser Tag gilt

als Tag der Einreichung beim

letztgenannten Träger.

(2) Wohnt der Antragsteller

im Gebiet eines Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften für

ihn oder den Verstorbenen nicht

galten, so kann er seinen Antrag

beim Träger des Vertragsstaates

einreichen, dessen Rechtsvorschriften

für ihn oder für

den Verstorbenen zuletzt galten.

Artikel 33

Für die Einreichung des Antrages

nach Artikel 32 gilt folgendes

a) Dem Antrag werden die

erforderlichen Nachweise

beigefügt. Er wird unter

Verwendung der Formblätter

gestellt, die

i) im Falle des Artikels

32 Absatz 1 nach

den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet

der Antragsteller

wohnt,

ii) im Falle des Artikels

32 Absatz 2 nach

den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

die für den Antragsteller

oder den

Verstorbenen zuletzt

galten, vorgeschrieben

sind;

b) die Richtigkeit der Angaben

des Antragstellers

wird durch amtliche

Unterlagen nachgewiesen,

die dem Antragsformblatt

beigefügt werden, oder

durch die zuständigen Stellen

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet der Antragsteller

wohnt, bestätigt;

c) der Antragsteller bezeichnet,

soweit möglich, den

oder die Träger der Versicherung

für den Fall der

Invalidität, des Alters und

des Todes (Pensionen oder

Renten) jedes Vertragsstaates,

dessen Rechtsvorschriften

für ihn oder für

den Verstorbenen galten,

oder den oder die Arbeitgeber,

bei dem oder denen

er oder der Verstorbene

im Gebiet jedes Vertragsstaates

beschäftigt war,

und legt in seinem Besitz

befindliche Arbeitsbescheinigungen

vor.

Artikel 34

Für die Anwendung des Artikels

30 Absatz 3 des Abkommens

legt der Antragsteller eine

Bescheinigung über seine Familienangehörigen,

die im Gebiet

eines Vertragsstaates wohnen, in

dem der zur Leistungsfeststellung

verpflichtete Träger nicht

seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung

wird vom Träger

der Krankenversicherung des

Wohnortes der Familienangehörigen

oder von einem anderen

Träger ausgestellt, den die zuständige

Behörde des Vertragsstaates

bezeichnet, in dessen Gebiet

die Familienangehörigen

wohnen. Artikel 25 Absätze 2

und 3 gilt entsprechend.

Artikel 35

Bei der Festsetzung des Grades

der Minderung der Erwerbsfähigkeit

berücksichtigt der Träger

eines Vertragsstaates die

ärztlichen und verwaltungsmäßigen

Auskünfte der Träger anderer

Vertragsstaaten. Der Träger

behält jedoch das Recht, auf

seine Kosten den Antragsteller

durch einen Arzt seiner Wahl

untersuchen zu lassen.

Artikel 36

(1) Die Leistungsanträge werden

von dem Träger bearbeitet,

bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht

oder dem sie nach diesem

Artikel übermittelt worden

sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender

Träger" bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger

unterrichtet unverzüglich die in

Betracht kommenden Träger

von Leistungsanträgen, damit sie

die Anträge gleichzeitig und unverzüglich

bearbeiten können.

Artikel 37

(1) Für die Bearbeitung der

Leistungsanträge verwendet der

bearbeitende Träger ein Formblatt,

das insbesondere eine Aufstellung

und Zusammenfassung

der vom Antragsteller oder vom

Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften

aller in Betracht

kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungs-

oder Wohnzeiten enthält.

(2) Die Übermittlung dieses

Formblattes an die Träger der

anderen Vertragsstaaten ersetzt

die Übermittlung der Nachweise.

Artikel 38

(1) Der bearbeitende Träger

trägt in das Formblatt nach

Artikel 37 Absatz 1 die nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungs-

oder Wohnzeiten

ein; er übermittelt eine Ausfertigung

dieses Formblattes den

Trägern der Versicherung für

den Fall der Invalidität, des

Alters oder des Todes (Pensionen

oder Renten) der

anderen Vertragsstaaten, deren

Rechtsvorschriften für den Antragsteller

oder den Verstorbenen

galten, und fügt die vom

Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen

bei.

(2) Ist nur ein weiterer Träger

beteiligt, so ergänzt dieser das

ihm nach Absatz 1 übermittelte

Formblatt durch Eintragung der

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungs- oder Wohnzeiten.

Er stellt sodann unter

Berücksichtigung des Artikels 28

des Abkommens die nach diesen

Rechtsvorschriften erworbenen

Ansprüche fest und gibt auf

diesem Formblatt den theoretischen

und den tatsächlichen Betrag

der von ihm nach Artikel

29 Absatz 2, 3, 4 oder 5

des Abkommens berechneten

Leistung sowie gegebenenfalls

den Betrag der Leistung an, die

der Antragsteller ohne Anwendung

der Artikel 28 bis 33 des

Abkommens allein auf Grund

der Zeiten beanspruchen könnte,

die er nach den für diesen Träger

geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt hat. Das Formblatt,

in dem auch die Rechtsbehelfe

und die für diese festgesetzten

Fristen angegeben werden, wird

an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.

(3) Sind zwei oder mehr weitere

Träger beteiligt, so ergänzt

jeder das ihm nach Absatz 1

übermittelte Formblatt durch

Angabe der nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungs-

oder Wohnzeiten und sendet es

an den bearbeitenden Träger zurück.

Dieser übermittelt das so

ergänzte Formblatt erneut den

beteiligten Trägern, von denen

jeder unter Berücksichtigung des

Artikels 28 des Abkommens die

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften erworbenen

Ansprüche feststellt und auf diesem

Formblatt den theoretischen

und den tatsächlichen Betrag der

von ihm nach Artikel 29 Absatz

2, 3, 4 oder 5 des Abkommens

berechneten Leistung sowie

gegebenenfalls den Betrag

der Leistung angibt, die der Antragsteller

ohne Anwendung der

Artikel 28 bis 33 allein auf

Grund der Zeiten beanspruchen

könnte, die er nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt hat. Das

Formblatt, in dem auch die

Rechtsbehelfe und die für diese

festgesetzten Fristen angegeben

werden, wird an den bearbeitenden

Träger zurückgesandt.

(4) Ist der bearbeitende Träger

im Besitz der Angaben nach Absatz

2 oder Absatz 3, so stellt

er unter Berücksichtigung des

Artikels 28 des Abkommens die

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften erworbenen

Ansprüche fest und ermittelt

den theoretischen und den tatsächlichen

Betrag der von ihm

nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4

oder 5 des Abkommens geschuldeten

Leistung sowie gegebenenfalls

den Betrag der Leistung,

die der Antragsteller ohne Anwendung

der Artikel 28 bis 33

des Abkommens allein auf

Grund der Zeiten beanspruchen

könnte, die er nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften

zurückgelegt hat.

(5) Stellt der bearbeitende

Träger auf Grund der Angaben

nach Absatz 2 oder Absatz 3

fest, daß Artikel 31 Absatz 2

oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz

2, 4 oder 5 oder Artikel 34

Absatz 1 des Abkommens anzuwenden

ist, unterrichtet er davon

die anderen beteiligten Träger.

Artikel 39

(1) Stellt der bearbeitende Träger

fest, daß der Antragsteller

Anspruch auf Leistungen nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

ohne Berücksichtigung

der nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

von diesem oder dem Verstorbenen

zurückgelegten Versicherungs-

oder Wohnzeiten

hat, so gewährt dieser Träger

unverzüglich diese Leistungen

als vorläufige Leistungen.

(2) Die nach Artikel 29 Absatz

5 des Abkommens zur unmittelbaren

Berechnung der dem

Antragsteller geschuldeten Leistungen

oder Leistungsteile ermächtigten

Träger gewähren unverzüglich

diese Leistungen. Gewährt

ein Träger, der nicht der

bearbeitende Träger ist, dem

Antragsteller unmittelbar Leistungen,

so unterrichtet er den

bearbeitenden Träger unverzüglich

davon und behält im Hinblick

auf Absatz 7 von anderen

Trägern zuviel gezahlte Beträge

zu deren Gunsten von einer

Nachzahlung ein.

(3) Gewährt der bearbeitende

Träger Leistungen nach Absatz

1, so vermindert er diesen

Leistungsbetrag um den Betrag

der von anderen Trägern nach

Absatz 2 gewährten Leistungen,

sobald er davon Kenntnis erlangt.

(4) Stellt ein beteiligter Träger,

der nicht der bearbeitende Träger

ist, bei der Bearbeitung des

Antrages fest, daß der Antragsteller

Anspruch auf Leistungen

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung

der nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten

von diesem oder dem

Verstorbenen zurückgelegten

Versicherungs- oder Wohnzeiten

hat, so unterrichtet er unverzüglich

den bearbeitenden Träger

davon, der unverzüglich für

Rechnung des ersten Trägers

dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag

unbeschadet der

Absätze 2 und 3 als vorläufige

Leistung gewährt.

(5) Schuldet der bearbeitende

Träger Leistungen nach den Absätzen

1 und 4, so gewährt er

unbeschadet der Absätze 2 und

3 nur die höchste Leistung.

(6) Gewährt der bearbeitende

Träger keine Leistung nach

Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er

dem Antragsteller in den Fällen,

in denen eine Verzögerung eintreten

kann, einen rückforderbaren

Vorschuß, dessen Betrag

nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4

des Abkommens bestimmt wird.

(7) Vorläufige Leistungen und

Vorschüsse, die nach den Absätzen

1, 3, 4, 5 und 6 gewährt

worden sind, werden bei der

abschließenden Bearbeitung des

Leistungsantrages vom bearbeitenden

und den anderen beteiligten

Trägern abgerechnet. Die

von diesen Trägern zuviel gezahlten

Beträge können vom

Betrag der Leistungen einbehalten

werden, die der in Betracht

kommenden Person zustehen.

Artikel 40

(1) Im Falle des Artikels 34

Absatz 2 des Abkommens berechnet

der bearbeitende Träger

den endgültigen Betrag der Zulage,

den jeder beteiligte Träger

zu gewähren hat, und unterrichtet

sie davon.

(2) Für die Anwendung des

Artikels 34 des Abkommens

werden in verschiedenen Währungen

ausgedrückte Beträge zu

dem amtlichen Wechselkurs am

ersten Tag des Monats, in dem

die letzte Leistung festgestellt

worden ist, umgerechnet.

Artikel 41

Für die Anwendung des Artikels

33 Absätze 2 und 3 des

Abkommens gelten die Artikel

38 und 40 entsprechend.

Artikel 42

(1) Die beteiligten Träger teilen

dem Antragsteller die Entscheidungen

über seinen Leistungsantrag

mit, sobald diese

nach Fühlungnahme mit dem

bearbeitenden Träger als endgültig

angesehen werden können,

und unterrichten diesen

gleichzeitig davon. In den Entscheidungen

wird darauf hingewiesen,

daß es sich nur um Teilleistungsfeststellungen

handelt.

wobei die Rechtsbehelfe und die

für diese festgesetzten Fristen

nach den in Betracht kommenden

Rechtsvorschriften angegeben

werden.

(2) Nach Abschluß der Leistungsfeststellung

faßt der bearbeitende

Träger die Entscheidungen

der beteiligten Träger

zusammen und übermittelt sie

dem Antragsteller.

Artikel 43

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung

gilt folgendes

a) Gelten für eine Person, für

die vorher die Rechtsvorschriften

eines oder mehrerer

Vertragsstaaten galten,

die Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates,

so holt dessen zuständiger

Träger bei der

Verbindungsstelle des oder

der anderen Vertragsstaaten

Auskünfte insbesondere

über die Träger, bei

denen die Person versichert

war, und gegebenenfalls

über die Versichertennummer

ein;

b) die beteiligten Träger stellen,

soweit möglich, auf

Antrag einer Person oder

des Trägers, bei dem sie

versichert ist, ein Jahr vor

Erreichung des Anfallsalters

für eine Alterspension

(Altersrente) die Versicherungslaufbahn

zusammen.

Verwaltungsmäßige

und ärztliche

Kontrolle

Artikel 44

(1) Hält sich ein Empfänger

von

a) Leistungen bei Invalidität,

b) Leistungen bei Alter, die

wegen Arbeitsunfähigkeit

gewährt werden,

c) Leistungen bei Alter, die

älteren Arbeitslosen gewährt

werden,

d) Leistungen bei Alter, die

bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit

gewährt werden,

e) Leistungen an Hinterbliebene,

die wegen Invalidität

oder Arbeitsunfähigkeit

gewährt werden,

f) Leistungen, die unter der

Voraussetzung gewährt

werden, daß die Mittel des

Empfängers einen vorgeschriebenen

Höchstbetrag

nicht überschreiten,

im Gebiet eines Vertragsstaates

auf, der nicht zuständiger Staat

ist, oder wohnt er dort, so wird

die verwaltungsmäßige und ärztliche

Kontrolle auf Verlangen

des zuständigen Trägers durch

den Träger des Aufenthalts-

oder Wohnortes nach den für

diesen geltenden Rechtsvorschriften

durchgeführt. Der zuständige

Träger behält jedoch

das Recht, auf seine Kosten die

Untersuchung des Leistungsempfängers

durch einen Arzt seiner

Wahl vornehmen zu lassen.

(2) Ergibt die Kontrolle nach

Absatz 1, daß der Leistungsempfänger

beschäftigt ist oder daß

seine Mittel den vorgeschriebenen

Höchstbetrag überschreiten,

so berichtet der Träger des Aufenthalts-

oder Wohnortes hierüber

dem zuständigen Träger,

der die Kontrolle verlangt hat.

Der Bericht enthält die vom zuständigen

Träger verlangten Angaben,

insbesondere über die Art

der ausgeübten Beschäftigung,

die Höhe der im letzten abgelaufenen

Kalendervierteljahr bezogenen

Verdienste oder anderen

Einkünfte, das von einem

Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe,

der der Leistungsempfänger,

bevor er invalid wurde,

angehört hat, in derselben

Gegend während einer vom zuständigen

Träger festgelegten

Bezugszeit üblicherweise erzielte

Entgelt sowie gegebenenfalls das

Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen

über den Gesundheitszustand

des Leistungsempfängers.

Artikel 45

Wird nach dem Ruhen von

Leistungen eine Person wieder

bezugsberechtigt, während sie im

Gebiet eines Vertragsstaates, der

nicht zuständiger Staat ist,

wohnt, so erteilen einander die

beteiligten Träger die für die

Wiederaufnahme der Leistungsgewährung

erforderlichen Auskünfte.

Zahlung der

Leistungen

Artikel 46

(1) Zahlt der leistungspflichtige

Träger eines Vertragsstaates an

Leistungsempfänger, die im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

wohnen, geschuldete Leistungen

nicht unmittelbar, so erfolgt

die Zahlung auf Verlangen des

leistungspflichtigen Trägers

durch die Verbindungsstelle des

letztgenannten Vertragsstaates

oder durch den Träger des

Wohnortes nach . den Artikeln

47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige

Träger Leistungen

unmittelbar an solche Leistungsempfänger,

so unterrichtet

er den Träger des Wohnortes

davon.

(2) Bestimmungen von Vereinbarungen

über die Zahlung von

Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten

dieser Vereinbarung

galten, gelten weiter, soweit sie

in Anhang 5 angeführt sind.

Artikel 47

Der Zahlungspflichtige Träger

übermittelt der Verbindungsstelle

des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet der Leistungsempfänger

wohnt, oder dem Träger

des Wohnortes, im folgenden als

„Zahlstelle" bezeichnet, eine

Aufstellung in zweifacher Ausfertigung

über die fälligen Be-

träge, die dieser Zahlstelle spätestens

20 Tage vor Fälligkeit

der Leistungen zugehen muß.

Artikel 48

(1) Der Zahlungspflichtige Träger

zahlt 10 Tage vor Fälligkeit

der Leistungen in der Währung

des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet er seinen Sitz hat, den

erforderlichen Betrag zur Zahlung

der fälligen, in der Aufstellung

nach Artikel 47 angeführten

Beträge. Die Zahlung

erfolgt bei der Staatsbank oder

einer anderen Bank dieses Vertragsstaates

auf das Konto der

Staatsbank oder einer anderen

Bank des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet die Zahlstelle ihren

Sitz hat, zu deren Gunsten.

Diese Zahlung hat befreiende

Wirkung. Der Zahlungspflichtige

Träger übermittelt der Zahlstelle

gleichzeitig eine Zahlungsanzeige.

(2) Die Bank, auf deren Konto

die Zahlung erfolgt ist, schreibt

der Zahlstelle den Gegenwert

der Zahlung in der Währung

des Vertragsstaates gut, in dessen

Gebiet sich die Zahlstelle befindet.

(3) Namen und Anschriften

der Banken nach Absatz 1 sind

in Anhang 6 angeführt.

Artikel 49

(1) Die in der Aufstellung nach

Artikel 47 angeführten fälligen

Beträge werden dem Berechtigten

durch die Zahlstelle für

Rechnung des zuständigen Trägers

ausgezahlt. Diese Zahlungen

erfolgen nach den für die Zahlstelle

geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Der dem Leistungsempfänger

gebührende Betrag wird in

die Wahrung des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er wohnt,

zu dem Kurs umgerechnet, zu

dem der nach Artikel 48 gezahlte

Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben

worden ist.

(3) Erhält die Zahlstelle oder

eine von ihr bezeichnete andere

Stelle von einem Umstand

Kenntnis, der das Ruhen oder

den Entzug einer Leistung rechtfertigt,

so stellt sie die Zahlung

unverzüglich ein. Das gleiche

gilt, wenn der Leistungsempfänger

seinen Wohnort in das Gebiet

eines anderen als des Vertragsstaates

verlegt, in dessen

Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz

hat.

(4) Die Zahlstelle teilt dem

Zahlungspflichtigen Träger die

Gründe für die Einstellung der

Zahlung sowie den Tag des Eintrittes

des die Einstellung rechtfertigenden

Ereignisses mit.

Artikel 50

(1) Die Zahlungen nach Artikel

49 Absatz I werden am Ende

jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet,

um die tatsächlich an

die Leistungsempfänger, deren

gesetzliche Vertreter oder deren

Bevollmächtigte gezahlten Beträge

sowie die nicht gezahlten

Beträge festzustellen.

(2) Die Zahlstelle erteilt eine

Bestätigung mit der Unterschrift

ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag,

der in Ziffern und

Worten in der Währung des

Vertragsstaates angegeben wird,

in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige

Träger befindet,

mit den Zahlungen übereinstimmt,

die sie geleistet hat.

(3) Die Zahlstelle übernimmt

die Gewähr für die ordnungsgemäße

Vornahme der bestätigten

Zahlungen.

(4) Der Unterschiedsbetrag

zwischen der vom Zahlungspflichtigen

Träger gezahlten

Summe, ausgedrückt in der

Währung des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet er seinen Sitz hat,

und dem in derselben Währung

ausgedrückten Wert der von der

Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen

Zahlungen wird mit den

Beträgen verrechnet, die der

Zahlungspflichtige Träger für

gleichartige Leistungen später

zahlt.

Artikel 51

Die Zahlstelle kann die mit

der Zahlung verbundenen Kosten,

insbesondere Postgebühren

und Bankspesen, nach den für

sie geltenden Rechtsvorschriften

gegenüber den Leistungsempfängern

geltend machen.

Artikel 52

Verlegt eine Person, die nach

den Rechtsvorschriften eines

oder mehrerer Vertragsstaaten

Leistungen erhält, ihren Wohnort

aus dem Gebiet eines Vertragsstaates

in das eines anderen,

so hat sie dies dem oder den

Zahlungspflichtigen Trägern und

gegebenenfalls der Zahlstelle

mitzuteilen.

KAPITEL 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Allgemeine

Bestimmungen

Anwendung des Artikels 38 des

Abkommens

Artikel 53

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 38 Absatz

1 Buchstabe a des Abkommens

legt der Erwerbstätige dem

Träger des Wohnortes eine Bescheinigung

über den Anspruch

auf diese Leistungen vor. Diese

Bescheinigung wird vom zuständigen

Träger, gegebenenfalls auf

Grund von Auskünften des

Arbeitgebers, ausgestellt. Der

Erwerbstätige legt dem Träger

des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung

der Meldung

des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit

vor, wenn die

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates dies vorsehen. Legt

er diese Unterlagen nicht vor,

so holt der Träger des Wohnortes

sie beim zuständigen Träger

ein und gewährt bis zu ihrem

Eingang die Sachleistungen aus

der Krankenversicherung, wenn

auf diese Anspruch besteht.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 gilt bis zum Eingang einer

Mitteilung über Ihren Widerruf

beim Träger des Wohnortes.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die

Bescheinigung nach Absatz 1 für

die voraussichtliche Dauer der

Saisonarbeit, wenn der zuständige

Träger dem Träger des

Wohnortes nicht zwischenzeitlich

ihren Widerruf mitteilt.

(4) Beantragt der Erwerbstätige

Sachleistungen, so legt er

die Nachweise vor, die nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er

wohnt, für die Gewährung der

Sachleistungen gewöhnlich erforderlich

sind.

(5) Wird Krankenhauspflege

gewährt, so teilt der Träger des

Wohnortes, sobald er davon

Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen

Träger den Tag der

Aufnahme in das Krankenhaus,

die voraussichtliche Dauer des

Krankenhausaufenthaltes und

den Tag der Entlassung mit.

(6) Der Erwerbstätige hat den

Träger des Wohnortes von Änderungen

in seinen Verhältnissen

zu unterrichten, die den Anspruch

auf Sachleistungen berühren

könnten, insbesondere von

der Beendigung oder dem Wechsel

der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

oder vom Wechsel

des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

Der zuständige Träger

unterrichtet ebenfalls den Trä-

ger des Wohnortes vom Erlösdien

des Anspruches auf Sachleistungen.

Der Träger des

Wohnortes kann vom zuständigen

Träger jederzeit Auskünfte

über den Anspruch des

Erwerbstätigen auf Sachleistungen

verlangen.

(7) Für Grenzgänger dürfen

Arzneimittel, Bandagen, Augengläser,

kleinere Hilfsmittel sowie

Laboranalysen und Laboruntersuchungen

nur im Gebiet und

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates geliefert oder

durchgeführt werden, in dem sie

verordnet worden sind.

Artikel 54

(1) Für den Bezug von Geldleistungen

nach Artikel 38 Absatz

1 Buchstabe b des Abkommens,

mit Ausnahme der Renten,

legt der Erwerbstätige dem

Träger seines Wohnortes binnen

drei Tagen nach dem Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige

über die Arbeitseinstellung

oder, wenn die für den zuständigen

Träger oder den Träger

des Wohnortes geltenden

Rechtsvorschriften dies vorsehen,

eine vom behandelnden

Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

vor. Er

legt ferner die sonstigen nach

den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates nach Art der

beantragten Leistungen erforderlichen

Unterlagen vor.

(2) Stellen die behandelnden

Ärzte des Wohnortstaates keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

aus, so wendet sich der

Erwerbstätige innerhalb der

Frist nach den für den Träger

des Wohnortes geltenden

Rechtsvorschriften unmittelbar

an diesen Träger. Dieser veranlaßt

unverzüglich die ärztliche

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

und die Ausstellung der

Bescheinigung nach Absatz 1.

(3) Der Träger des Wohnortes

übermittelt dem zuständigen

Träger unverzüglich die Unterlagen

nach den Absätzen 1 und 2

und teilt ihm dabei die voraussichtliche

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

mit.

(4) Der Träger des Wohnortes

führt sobald wie möglich die

ärztliche und verwaltungsmäßige

Kontrolle des Erwerbstätigen so

durch, als handelte es sich um

einen eigenen Versicherten, und

teilt das Ergebnis unverzüglich

dem zuständigen Träger mit, der

das Recht behält, auf seine Kosten

die Untersuchung des Erwerbstätigen

durch einen Arzt

seiner Wahl vornehmen zu lassen.

Verweigert der zuständige

Träger die Leistungen wegen

Nichtbeachtung der Untersuchungsvorschriften

seitens des

Erwerbstätigen, so teilt er diesem

seine Entscheidung mit und

übermittelt gleichzeitig eine Ausfertigung

dieser Entscheidung

dem Träger des Wohnortes.

(5) Der Träger des Wohnortes

unterrichtet unverzüglich den

Erwerbstätigen und gleichzeitig

den zuständigen Träger über das

Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Entscheidet dieser selbst, daß der

Erwerbstätige wieder arbeitsfähig

ist, so teilt er ihm diese

Entscheidung mit und übersendet

gleichzeitig eine Ausfertigung

seiner Entscheidung dem

Träger des Wohnortes.

(6) Haben der Träger des

Wohnortes und der zuständige

Träger für denselben Fall zwei

verschiedene Tage für das Ende

der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt,

so ist der vom zuständigen

Träger festgesetzte Tag maßgebend.

(7) Nimmt der Erwerbstätige

seine Tätigkeit wieder auf, so

teilt er dies dem zuständigen

Träger mit, wenn die für diesen

geltenden Rechtsvorschriften

dies vorsehen.

(8) Der zuständige Träger gewährt

die Geldleistungen in geeigneter

Weise, insbesondere

durch internationale Postanweisung,

und benachrichtigt davon

den Träger des Wohnortes; Werden

diese Leistungen vom Träger

des Wohnortes zu Lasten

des zuständigen Trägers gewährt,

so unterrichtet dieser

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften den Erwerbstätigen

über seine Ansprüche

und über den mit der Leistungsgewährung

beauftragten Träger.

Gleichzeitig unterrichtet er den

Träger des Wohnortes über die

Höhe der Leistungen, die Tage,

an denen sie zu zahlen sind, und

über die Höchstdauer der Leistungsgewährung

nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates. Die Umrechnung

der von diesem Träger zu gewährenden

Leistungen erfolgt

zum amtlichen Wechselkurs am

ersten Tag des Monats, in dem

diese Leistungen gewährt werden.

Anwendung des Artikels 40 des

Abkommens

Artikel 55

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

legt der Arbeitnehmer

nach Artikel 15 Absatz 1

Buchstabe a Ziffer i oder Absatz

2 Buchstabe a des Abkommens

dem Träger des Aufenthaltsortes

die Bescheinigung nach

Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat

er diese Bescheinigung vorgelegt,

so wird vermutet, daß er

die Voraussetzungen für den

Anspruch auf Sachleistungen erfüllt.

(2) Für den Bezug von Sachleistungen

legt der Arbeitnehmer

nach Artikel 15 Absatz 1

Buchstabe b Ziffer i des Abkommens,

der im Gebiet eines

Vertragsstaates beschäftigt ist,

der nicht zuständiger Staat ist,

dem Träger des Aufenthaltsortes

sobald wie möglich eine vom

Arbeitgeber oder dessen Vertreter

in den vorangegangenen

zwei Kalendermonaten ausgestellte

Bescheinigung vor. In

dieser wird insbesondere angegeben,

seit wann der Arbeitnehmer

bei diesem Arbeitgeber

beschäftigt ist, sowie Namen

und Anschrift des zuständigen

Trägers. Hat er diese Bescheinigung

vorgelegt, so wird vermutet,

daß er die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Sachleistungen

erfüllt. Kann er sich

vor der ärztlichen Behandlung

nicht an den Träger des Aufenthaltsortes

wenden, so hat er

bei Vorlage der genannten Bescheinigung

dennoch Anspruch

auf ärztliche Behandlung, als

wäre er bei diesem Träger versichert.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes

wendet sich unverzüglich

an den zuständigen

Träger, um festzustellen, ob der

Arbeitnehmer nach Absatz 1

oder Absatz 2 die Voraussetzungen

für den Anspruch auf Sachleistungen

erfüllt. Er gewährt

diese Leistungen bis zum Eingang

der Antwort des zuständigen

Trägers, höchstens jedoch

für die Dauer von dreißig

Tagen.

(4) Der zuständige Träger beantwortet

die Anfrage des Trägers

des Aufenthaltsortes binnen

zehn Tagen nach deren Eingang.

Ist die Antwort zustimmend, so

gibt der zuständige Träger die

gegebenenfalls nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften

vorgesehene Höchstdauer der

Sachleistungsgewährung an, und

der Träger des Aufenthaltsortes

setzt die Leistungsgewährung

fort.

(5) Anstelle der Bescheinigung

nach den Absätzen 1 und 2 kann

der Arbeitnehmer dem Träger

des Aufenthaltsortes die Beschei-

nigung nach Artikel 56 Absatz 1

vorlegen. In diesem Fall gelten

die Absätze 1 bis 4 nicht.

(6) Artikel 53 Absatz 5 gilt

entsprechend.

Artikel 56

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 40 Absatz

1 Buchstabe a Ziffer i des

Abkommens, mit Ausnahme der

Fälle des Artikels 55 Absätze 1

und 2, legt der Erwerbstätige

dem Träger des Aufenthaltsortes

eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch

vor. Diese vom

zuständigen Träger auf Antrag

des Erwerbstätigen vor der Ausreise

aus dem Gebiet des Vertragsstaates,

in dem er wohnt,

ausgestellte Bescheinigung gibt

insbesondere die gegebenenfalls

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates vorgesehene

Höchstdauer der Sachleistungsgewährung

an. Legt der Erwerbstätige

diese Bescheinigung

nicht vor, so holt der Träger

des Aufenthaltsortes sie beim

zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt

entsprechend.

Artikel 57

(1) Für den Bezug von Sachleistungen

nach Artikel 40 Absatz

1 Buchstabe b Ziffer i des

Abkommens legt der Erwerbstätige

dem Träger des Wohnortes

eine Bescheinigung darüber

vor, daß er weiterhin zum Bezug

dieser Leistungen berechtigt

ist. Diese vom zuständigen Träger

ausgestellte Bescheinigung

gibt insbesondere die gegebenenfalls

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates vorgesehene

Höchstdauer der Leistungsgewährung

an. Der zuständige

Träger übermittelt eine

Ausfertigung dieser Bescheinigung

der Stelle, welche die zuständige

Behörde des Vertragsstaates

bezeichnet, in dessen Gebiet

der Erwerbstätige zurückgekehrt

ist oder seinen Wohnort

verlegt hat. Die Bescheinigung

kann auf Antrag des Erwerbstätigen

auch nach dessen

Abreise ausgestellt werden,

wenn ihre vorherige Ausstellung

infolge höherer Gewalt nicht

möglich war.

(2) Artikel 53 Absatz 5 gilt

entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten im

Falle des Artikels 40 Absatz 1

Buchstabe c Ziffer i des Abkommens

entsprechend.

Artikel 58

(1) Für den Bezug von Geldleistungen

nach Artikel 40 Absatz

1 Buchstabe a Ziffer ii des

Abkommens, mit Ausnahme der

Renten, wendet sich der Erwerbstätige

an den Träger des

Aufenthaltsortes binnen drei

Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

und legt, wenn die

für den zuständigen Träger oder

für den Träger des Aufenthaltsortes

geltenden Rechtsvorschriften

dies vorsehen, eine vom behandelnden

Arzt ausgestellte

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

vor. Außerdem gibt er

seine Anschrift am Aufenthaltsort

sowie Namen und Anschrift

des zuständigen Trägers an.

(2) Stellen die behandelnden

Ärzte am Aufenthaltsort keine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

aus, so gilt Artikel 54

Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Träger des Aufenthaltsortes

übermittelt dem zuständigen

Träger unverzüglich

die Unterlagen nach den Absätzen

1 und 2 und teilt insbesondere

die voraussichtliche

Dauer der Arbeitsunfähigkeit

mit.

(4) Anderen Erwerbstätigen als

den Arbeitnehmern nach Artikel

15 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a

des Abkommens teilt der Träger

des Aufenthaltsortes nach

entsprechender ärztlicher Feststellung

unverzüglich mit, daß

ihr Gesundheitszustand sie nicht

an der Rückkehr in das Gebiet

des Vertragsstaates, in dem sie

wohnen, hindert, und übermittelt

dem zuständigen Träger

eine Ausfertigung dieser Mitteilung.

(5) Artikel 54 Absätze 4 bis 8

gilt entsprechend.

Anwendung der Artikel 38 bis

40 des Abkommens

Artikel 59

(1) Ist ein Arbeitsunfall oder

eine Berufskrankheit im Gebiet

eines Vertragsstaates, der nicht

zuständiger Staat ist, eingetreten,

so ist dies nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates anzuzeigen, unbeschadet

der gesetzlichen Vorschriften, die

im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem der Unfall oder die

Krankheit eingetreten ist, gelten

und in einem solchen Fall anwendbar

bleiben. Diese Anzeige

wird dem zuständigen Träger

und eine Ausfertigung davon

gegebenenfalls dem Träger des

Wohnortes übermittelt.

(2) Der Träger des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet der

Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit

eingetreten ist, übermittelt

dem zuständigen Träger

zwei Ausfertigungen der in diesem

Gebiet ausgestellten ärztlichen

Bescheinigungen und erteilt

auf dessen Verlangen die

erforderlichen Auskünfte.

(3) Die Bescheinigung über die

Heilung des Verletzten oder

über seine Konsolidierung beschreibt

den Zustand des Verletzten

genau und gibt die

Dauerfolgen des Arbeitsunfalles

oder der Berufskrankheit an.

Die Honorare dafür werden, je

nach Fall, vom Träger des

Wohnortes oder vom Träger des

Aufenthaltsortes nach dem für

diesen Träger geltenden Tarif

zu Lasten des zuständigen Trägers

gezahlt.

(4) Der zuständige Träger

unterrichtet, je nach Fall, den

Träger des Wohnortes oder den

Träger des Aufenthaltsortes von

der Entscheidung betreffend den

Tag der Heilung oder Konsolidierung

sowie gegebenenfalls

von der Entscheidung über die

Zuerkennung einer Rente.

Artikel 60

(1) Bezweifelt der zuständige

Träger, daß im Falle des Artikels

38 Absatz 1 oder des Artikels

40 Absatz 1 des Abkommens

die Rechtsvorschriften

über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

anzuwenden sind,

so teilt er dies unverzüglich dem

Träger des Wohnortes oder dem

Träger des Aufenthaltsortes mit,

der die Sachleistungen gewährt

hat; diese Leistungen gelten sodann

als Leistungen der Krankenversicherung

und werden

weiterhin als solche gewährt,

wenn Anspruch auf solche Leistungen

besteht.

(2) Nach Vorliegen der endgültigen

Entscheidung teilt der

zuständige Träger dies unverzüglich

dem Träger des Wohnortes

oder dem Träger des Aufenthaltsortes

mit, der die Sach-

leistungen gewährt hat. Handelt

es sich nicht um einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit,

so gewährt dieser Träger

weiterhin die Sachleistungen im

Rahmen der Krankenversicherung,

wenn Anspruch auf solche

Leistungen besteht. Handelt es

sich jedoch um einen Arbeitsunfall

oder eine Berufskrankheit,

so gelten die im Rahmen

der Krankenversicherung bezogenen

Leistungen als Leistungen

bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Anwendung des Artikels 43 Absatz

4 des Abkommens

Artikel 61

(1) Für die Feststellung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

im Falle des

Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens

erteilt der Erwerbstätige

dem zuständigen Träger

des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften bei Eintritt

des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit

für ihn galten,

Auskünfte über Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten, die früher,

während für ihn die Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

galten, eingetreten

sind, unabhängig vom Grad der

durch diese früheren Arbeitsunfälle

oder Berufskrankheiten

verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(2) Der zuständige Träger kann

von den Trägern, die früher zuständig

waren, die für erforderlich

erachteten Auskünfte verlangen.

Anwendung des Artikels 44 Absatz

2 des Abkommens

Artikel 62

Für die Anwendung des Artikels

44 Absatz 2 des Abkommens

kann der mit der Leistungsgewährung

beauftragte

Träger eines Vertragsstaates, soweit

erforderlich, vom Träger

eines anderen Vertragsstaates

Auskünfte über die Dauer der

von diesem Träger für denselben

Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit

bereits gewährten

Leistungen verlangen.

Anwendung des Artikels 45 Absatz

des Abkommens

Artikel 63

Für die Anwendung des Artikels

45 Absatz 3 des Abkommens

legt der Antragsteller dem

zuständigen Träger eine Bescheinigung

über seine Familienangehörigen

vor, die im Gebiet

eines Vertragsstaates wohnen,

der nicht zuständiger Staat ist.

Diese Bescheinigung wird von

dem bei Krankheit zuständigen

Träger des Wohnortes dieser

Familienangehörigen oder von

einem anderen Träger ausgestellt,

den die zuständige Behörde

des Vertragsstaates bezeichnet,

in deren Gebiet diese

Familienangehörigen wohnen.

Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt

entsprechend.

Anwendung des Artikels 46 des

Abkommens

Artikel 64

(1) Im Falle des Artikels 46

Absatz 1 des Abkommens wird

die Anzeige über die Berufskrankheit

entweder dem bei Berufskrankheiten

zuständigen

Träger des Vertragsstaates, unter

dessen Rechtsvorschriften die in

Betracht kommende Person zuletzt

eine Tätigkeit ausgeübt hat,

die eine solche Krankheit verursachen

kann, oder an den Träger

des Wohnortes übermittelt,

der die Anzeige an den erstgenannten

Träger weiterleitet.

(2) Ist nach Ansicht des Trägers,

der die Anzeige erhält, eine

Tätigkeit, die diese Berufskrankheit

verursachen kann, zuletzt

unter den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

ausgeübt worden, so übermittelt

er die Anzeige und die beigefügten

Unterlagen dem entsprechenden

Träger dieses Vertragsstaates

und unterrichtet davon

gleichzeitig die Person.

(3) Stellt der Träger des Vertragsstaates,

unter dessen Rechtsvorschriften

die Person zuletzt

eine Tätigkeit ausgeübt hat, die

eine solche Berufskrankheit verursachen

kann, fest, daß die Person

oder ihre Hinterbliebenen

die Voraussetzungen nach diesen

Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung

des Artikels 46

Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens

nicht erfüllen, so gilt folgendes

a) Der genannte Träger übermittelt

die Anzeige und

die beigefügten Nachweise

einschließlich der vom

ersten Träger veranlaßten

ärztlichen Befunde und

Gutachten sowie eine Ausfertigung

der Entscheidung

nach Buchstabe b unverzüglich

dem Träger des

Vertragsstaates, unter dessen

Rechtsvorschriften die

Person vorher eine Tätigkeit

ausgeübt hat, die eine

solche Krankheit verursachen

kann;

b) er unterrichtet gleichzeitig

die Person von seiner Entscheidung,

wobei er insbesondere

die Gründe für

die Verweigerung der Leistungen,

die Rechtsbehelfe

und die für diese festgesetzten

Fristen sowie den

Zeitpunkt angibt, in dem

die Unterlagen dem Träger

nach Buchstabe a übermittelt

worden sind.

(4) Gegebenenfalls wird nach

dem gleichen Verfahren bis zu

dem entsprechenden Träger des

Vertragsstaates zurückgegangen,

unter dessen Rechtsvorschriften

die Person zuerst eine Tätigkeit

ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit

verursachen kann.

Artikel 65

(1) Wird gegen eine ablehnende

Entscheidung des Trägers eines

Vertragsstaates, unter dessen

Rechtsvorschriften die in Betracht

kommende Person eine

Tätigkeit ausgeübt hat, die eine

solche Berufskrankheit verursachen

kann, ein Rechtsbehelf

eingebracht, so unterrichtet dieser

Träger den Träger, dem die

Anzeige nach Artikel 64 Absatz

3 übermittelt wurde, davon

und teilt ihm später die endgültige

Entscheidung mit.

(2) Besteht nach den für den

Träger, dem die Anzeige nach

Artikel 64 Absatz 3 übermittelt

wurde, geltenden Rechtsvorschriften

unter Berücksichtigung

des Artikels 46 Absätze 2, 3

und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch,

so zahlt dieser

Träger der Person Vorschüsse,

deren Höhe nach Anhörung des

Trägers, gegen dessen Entscheidung

ein Rechtsbehelf eingebracht

wurde, festgesetzt wird.

Ist dieser Träger als Folge des

Rechtsbehelfs leistungspflichtig,

so erstattet er dem ersten Träger

die gezahlten Vorschüsse und behält

einen entsprechenden Betrag

von den der Person gebührenden

Leistungen ein.

Anwendung des Artikels 47 des

Abkommens

Artikel 66

Im Falle des Artikels 47 des

Abkommens hat die in Betracht

kommende Person dem Träger

des Vertragsstaates, bei dem sie

Leistungen beantragt, Auskünfte

über die vorher für die betreffende

Berufskrankheit erhaltenen

Leistungen sowie über die

seit deren Zuerkennung ausgeübten

Erwerbstätigkeiten zu erteilen.

Dieser Träger kann von

den Trägern, die früher zustän-

dig waren, die für erforderlich

erachteten Auskünfte verlangen.

Einreichung und Bearbeitung

der Rentenanträge

Artikel 67

(1) Eine in Betracht kommende

Person oder ihre Hinterbliebenen,

die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen, reichen

den Antrag auf Zuerkennung

einer Rente oder einer Zulage

zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

beim zuständigen

Träger oder beim Träger des

Wohnortes ein, der ihn an den

zuständigen Träger weiterleitet.

Für die Einreichung des Antrages

gilt folgendes

a) Dem Antrag werden die

erforderlichen Nachweise

beigefügt. Er wird unter

Verwendung der Formblätter

gestellt, die nach

den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates vorgeschrieben

sind;

b) die Richtigkeit der Angaben

des Antragstellers

wird durch amtliche

Unterlagen nachgewiesen,

die dem Antragsformblatt

beigefügt werden, oder

durch die zuständigen Stellen

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet der Antragsteller

wohnt, bestätigt.

(2) Der zuständige Träger

unterrichtet den Antragsteller

von seiner Entscheidung unmittelbar

oder über die Verbindungsstelle

des zuständigen

Staates; eine Ausfertigung dieser

Entscheidung übermittelt er der

Verbindungsstelle des Vertragsstaates,

in deren Gebiet der Antragsteller

wohnt.

Verwaltungsmäßige

und ärztliche

Kontrolle

Artikel 68

Hält sich ein Rentenberechtigter

im Gebiet eines Vertragsstaates

auf, der nicht zuständiger

Staat ist, oder wohnt er dort,

so werden die verwaltungsmäßige

und ärztliche Kontrolle

sowie die zur Neufeststellung

der Renten erforderlichen ärztlichen

Untersuchungen auf Verlangen

des zuständigen Trägers

durch den Träger des Aufenthalts-

oder des Wohnortes nach

den für diesen geltenden Rechtsvorschriften

durchgeführt. Der

zuständige Träger behält jedoch

das Recht, auf seine Kosten die

Untersuchung des Berechtigten

durch einen Arzt seiner Wahl

vornehmen zu lassen.

Zahlung der Renten

Artikel 69

Renten, die der Träger eines

Vertragsstaates Berechtigten

schuldet, die im Gebiet eines

anderen Vertragsstaates wohnen,

werden nach den Artikeln 46 bis

51 gezahlt.

KAPITEL 4

Tod (Sterbegelder)

Anwendung der Artikel 49 und

50 des Abkommens

Artikel 70

Eine Person, die im Gebiet

eines Vertragsstaates wohnt,

reicht den Antrag auf Sterbegeld

nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

beim zuständigen Träger oder

beim Träger des Wohnortes

unter Beifügung der nach den

für den zuständigen Träger geltenden

Rechtsvorschriften erforderlichen

Nachweise ein. Die

Richtigkeit der Angaben des Antragstellers

wird durch amtliche

Unterlagen nachgewiesen, die

dem Antrag beigefügt werden,

oder durch die zuständigen Stel-

len des Vertragsstaates, in dessen

Gebiet der Antragsteller

wohnt, bestätigt.

Artikel 71

(1) Für die Anwendung des

Artikels 49 des Abkommens

legt die in Betracht kommende

Person dem zuständigen Träger

eine Bescheinigung über die Versicherungs-

oder Wohnzeiten

vor, die nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zurückgelegt

worden sind, die für

die Person, nach der Anspruch

auf Sterbegeld besteht, zuletzt

galten.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag der Person,

je nach Fall, von dem bei

Krankheit oder Alter zuständigen

Träger des Vertragsstaates

ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften

für die Person, nach

der Anspruch auf Sterbegeld besteht,

zuletzt galten. Legt die

Person diese Bescheinigung nicht

vor, so holt der zuständige Träger

sie beim letztgenannten Träger

ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn Versicherungs-

oder Wohnzeiten, die

vorher nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

zurückgelegt worden

sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates benötigt werden.

KAPITEL 5

Arbeitslosigkeit

Anwendung des Artikels 51 des

Abkommens

Artikel 72

(1) Für die Anwendung des

Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz

2 des Abkommens legt die

in Betracht kommende Person

dem zuständigen Träger eine Bescheinigung

über die Versiche-

rungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten

vor, die

nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates zurückgelegt

worden sind, die vorher zuletzt

für sie galten, und macht die

zusätzlichen Angaben, die nach

den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften erforderlich

sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag der Person

entweder von dem bei

Arbeitslosigkeit zuständigen

Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften für sie

vorher zuletzt galten, oder von

einem anderen, von der zuständigen

Behörde dieses Vertragsstaates

bezeichneten Träger ausgestellt.

Legt die Person diese

Bescheinigung nicht vor, und

kann der bei Krankheit zuständige

Träger eine Ausfertigung

der Bescheinigung nach Artikel

16 Absatz 1 nicht übermitteln,

so holt der zuständige Träger

sie bei einem dieser Träger

ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn Versicherungs-,

Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten,

die vorher

nach den Rechtsvorschriften

anderer Vertragsstaaten zurückgelegt

worden sind, zur Erfüllung

der Voraussetzungen nach

den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates benötigt werden.

Anwendung des Artikels 52 des

Abkommens

Artikel 73

(1) Für die Anwendung des

Artikels 52 des Abkommens

legt die in Betracht kommende

Person dem Träger ihres neuen

Wohnortes eine Bescheinigung

über die Erfüllung der Voraussetzungen

für den Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates hinsichtlich

der Zurücklegung der

Versicherungs-, Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten

vor und macht die zusätzlichen

Angaben, die nach den

für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften erforderlich

sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag der Person

vor deren Wohnortwechsel

vom zuständigen Träger ausgestellt.

Dieser übermittelt eine

Ausfertigung dem von der zuständigen

Behörde des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Person

ihren Wohnort verlegt, bezeichneten

Träger. Legt die Person

diese Bescheinigung nicht

vor oder hat der Träger des

neuen Wohnortes keine Ausfertigung

der genannten Bescheinigung

erhalten, so holt er sie

beim zuständigen Träger ein.

Anwendung des Artikels 53 des

Abkommens

Artikel 74

(1) In den Fällen des Artikels

53 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer

ii des Abkommens gilt der

Träger des Wohnortes für die

Anwendung des Artikels 72 als

zuständiger Träger.

(2) Im Fall des Artikels 53 Absatz

1 Buchstabe b Ziffer iii des

Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend.

(3) Für die Anwendung des

Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens

verlangt der Träger

des Wohnortes vom zuständigen

Träger Auskünfte über die Ansprüche

der in Betracht kommenden

Person gegenüber diesem

Träger.

Anwendung des Artikels 54 des

Abkommens

Artikel 75

Für die Anwendung des Artikels

54 des Abkommens gibt

der zuständige Träger in der

Bescheinigung nach Artikel 73

Absatz 1 die Dauer an, für die

er bereits Leistungen nach der

letzten Feststellung des Leistungsanspruches

gewährt hat.

Anwendung des Artikels 55 des

Abkommens

Artikel 76

Für die Berechnung der von

einem Träger nach Artikel 55

Absatz 1 des Abkommens geschuldeten

Leistungen legt die

in Betracht kommende Person,

die zuletzt nicht wenigstens vier

Wochen im Gebiet des Vertragsstaates

beschäftigt war, in dem

dieser Träger seinen Sitz hat,

diesem eine Bescheinigung vor,

in der die Art der zuletzt im

Gebiet eines anderen Vertragsstaates

während mindestens vier

Wochen ausgeübten Beschäftigung

sowie der Wirtschaftszweig,

in dem sie ausgeübt

wurde, angegeben ist. Legt die

Person diese Bescheinigung nicht

vor, so holt der genannte Träger

sie bei dem bei Arbeitslosigkeit

zuständigen Träger dieses letzten

Vertragsstaates oder bei einem

anderen von der zuständigen

Behörde dieses Vertragsstaates

bezeichneten Träger ein.

Artikel 77

Für die Anwendung des Artikels

55 Absatz 2 des Abkommens

legt die in Betracht kommende

Person dem zuständigen

Träger eine Bescheinigung über

seine Familienangehörigen vor,

die im Gebiet eines Vertragsstaates

wohnen, der nicht zuständiger

Staat ist. Diese Bescheinigung

wird von dem bei

Krankheit zuständigen Träger

des Wohnortes der Familienangehörigen

oder von einem ande-

ren Träger ausgestellt, den die

zuständige Behörde des Vertragsstaates

bezeichnet, in dessen

Gebiet die Familienangehörigen

wohnen. Artikel 25 Absätze

2 und 3 gilt entsprechend.

KAPITEL 6

Familienleistungen

Anwendung des Artikels 57 des

Abkommens

Artikel 78

(1) Für die Anwendung des

Artikels 57 des Abkommens legt

die in Betracht kommende Person

dem zuständigen Träger eine

Bescheinigung über die Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder

Wohnzeiten vor, die nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

zurückgelegt worden

sind, die vorher zuletzt für sie

galten, und macht die zusätzlichen

Angaben, die nach den

für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften erforderlich

sind.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 wird auf Antrag der Person

von dem für Familienleistungen

zuständigen Träger des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

vorher zuletzt für

sie galten, oder von einem von

der zuständigen Behörde dieses

Vertragsstaates bezeichneten

Träger ausgestellt. Legt die Person

diese Bescheinigung nicht

vor, und kann der bei Krankheit

zuständige Träger eine Ausfertigung

der Bescheinigung nach

Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln,

so holt der zuständige

Träger sie bei einem dieser Träger

ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn Beschäftigungs-,

Erwerbstätigkeits- oder

Wohnzeiten, die vorher nach

den Rechtsvorschriften eines

anderen Vertragsstaates zurückgelegt

worden sind, zur Erfül-

lung der Voraussetzungen nach

den Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates benötigt werden.

Anwendung der Artikel 59 und

60 des Abkommens

Artikel 79

(1) Für die Anwendung des

Artikels 59 des Abkommens

stellt die in Betracht kommende

Person, gegebenenfalls über

ihren Arbeitgeber, einen Antrag

beim zuständigen Träger.

(2) Bei Anwendung des Artikels

59 Absatz 3 des Abkommens

erhält der zuständige Träger

über die zuständige Behörde

die zur Durchführung des Vergleiches

nach Artikel 59 Absatz

4 des Abkommens vorgesehenen

erforderlichen Auskünfte

über die Höhe der Familienbeihilfen

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Kinder

wohnen oder erzogen werden.

Diese zuständige Behörde holt

diese Auskünfte am Ende eines

jeden Vierteljahres bei der zuständigen

Behörde des genannten

Vertragsstaates ein, wobei

diese Auskünfte den am fünfzehnten

Tag des letzten Monats

des letzten in Betracht gezogenen

Vierteljahres geltenden

Rechtsvorschriften entsprechen

müssen und die gültige Grundlage

für die Feststellung der

Familienbeihilfen für das folgende

Vierteljahr sind.

(3) Die Person fügt ihrem Antrag

eine Bescheinigung über

ihren Familienstand bei, die von

den im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem die Kinder wohnen

oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten

zuständigen

Behörden ausgestellt

wird, wenn solche Bescheinigungen

gewöhnlich von: diesen Behörden

ausgestellt werden, oder

andernfalls von dem von der

zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates

bezeichneten Träger

ausgestellt wird. Diese Bescheinigung

muß jährlich erneuers

werden.

(4) Die Person erteilt auf Verlangen

des zuständigen Trägers

auch Auskünfte zur Feststellung

der Person, an welche die Familienbeihilfen

im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem die Kinder

wohnen oder erzogen werden,

gezahlt werden.

(5) Die Person hat den zuständigen

Träger, gegebenenfalls

über ihren Arbeitgeber, von den.

ihre Kinder betreffenden Änderungen

der Verhältnisse, die den

Anspruch auf Familienbeihilfen

berühren könnten, insbesondere

vom Wohnortwechsel und von

Änderungen der Zahl der Kinder,

für die Familienbeihilfen

geschuldet werden, zu unterrichten.

(6) Im Falle des Artikels 59

Absatz 5 des Abkommens gelten

die Absätze 1, 3 und 5 entsprechend.

Artikel 80

(1) Hat die in Betracht kommende

Person im Laufe eines

Monats oder eines Kalendervierteljahres

im Gebiet von zwei Vertragsstaaten

eine Beschäftigung

oder Erwerbstätigkeit ausgeübt

oder gewohnt, so entsprechen

die ihr nach den Rechtsvorschriften

jedes dieser Vertragsstaaten

zustehenden Familienbeihilfen

der Zahl der nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zu gewährenden

täglichen Leistungen.

Sehen diese Rechtsvorschriften

die Gewährung monatlicher oder

vierteljährlicher Leistungen vor,

so wird nach diesen Rechtsvorschriften

entweder ein Sechsundzwanzigstel

der monatlichen Leistungen

oder ein Achtundsiebzigstel

der vierteljährlichen Leistungen

für jeden Tag der Beschäftigung,

der Erwerbstätigkeit

oder des Wohnens gewährt,

der im Gebiet des in Betracht

kommenden Vertragsstaates zurückgelegt

wurde, sowie für

jeden nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates gleichgestellten

Tag.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates

für einen Monat

oder einen Teil eines Monats

Familienbeihilfe gezahlt, die der

Träger eines anderen Vertragsstaates

geschuldet hat, so werden

die zu Unrecht gezahlten Leistungen

zwischen diesen Trägern

verrechnet.

Anwendung des Artikels 61 des

Abkommens

Artikel 81

(1) Für den Bezug von Familienleistungen

im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie wohnen,

lassen sich Familienangehörige

nach Artikel 61 des Abkommens

beim Träger ihres

Wohnortes eintragen und legen

dabei die nach den für diesen

Träger für die Gewährung von

Familienleistungen geltenden

Rechtsvorschriften gewöhnlich

erforderlichen Nachweise sowie

eine Bescheinigung darüber vor,

daß die in Betracht kommende

Person die Voraussetzungen für

den Leistungsanspruch erfüllt.

Die Bescheinigung enthält folgendes

a) Hängt der Leistungsanspruch

nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates nicht von einer

Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

ab, so wird

nur angegeben, daß für die

Person die Rechtsvorschriften

dieses Staates gelten;

b) hängt nach den Rechtsvorschriften

des zuständigen

Staates der Leistungsanspruch

von einer bestimmten

Dauer der Beschäftigung

oder der Erwerbstätigkeit

ab, so wird angegeben,

daß diese Voraussetzung

erfüllt ist;

c) sehen die Rechtsvorschriften

des zuständigen Staates

vor, daß die Dauer des

Leistungsanspruches der

Dauer der Beschäftigungs-

oder Erwerbstätigkeitszeiten

entspricht, so wird die

Dauer der während des in

Betracht kommenden Zeitraumes

zurückgelegten Beschäftigungs-

oder Erwerbstätigkeitszeiten

angegeben.

Diese Bescheinigung wird vom

zuständigen Träger auf Antrag

der Person ausgestellt, wenn

diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen

erfüllt. Legen die

Familienangehörigen diese Bescheinigung

nicht vor, so holt

der Träger ihres Wohnortes sie

beim zuständigen Träger ein.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz

1 gilt in den Fällen der

Buchstaben a und b bis zum

Eingang einer Mitteilung über

ihren Widerruf beim Träger des

Wohnortes. Diese Bescheinigung

gilt im Falle des Buchstaben c

jedoch nur drei Monate vom

Tag ihrer Ausstellung an und

wird vom zuständigen Träger

von Amts wegen alle drei

Monate erneuert.

(3) Bei Saisonarbeitern gilt die

Bescheinigung nach Absatz 1 für

die voraussichtliche Dauer der

Saisonarbeit, wenn der zuständige

Träger dem Träger des

Wohnortes nicht zwischenzeitlich

ihren Widerruf mitteilt.

(4) Werden nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Familienangehörigen

wohnen, die Familienleistungen

monatlich oder

vierteljährlich gewährt, während

der Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates für eine den zurückgelegten

Beschäftigungs- oder

Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende

Dauer erworben wird, so

werden die Familienleistungen

im Verhältnis dieser Dauer zu

der Dauer nach den Rechtsvorschriften

des Wohnortstaates

der Familienangehörigen gewährt.

(5) Werden nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Familienangehörigen

wohnen, die Familienbeihilfen

für die den zurückgelegten

Tagen der Beschäftigung

oder der Erwerbstätigkeit

entsprechende Anzahl von

Tagen gewährt, während der

Leistungsanspruch nach den

Rechtsvorschriften des zuständigen

Staates für einen ganzen

Monat oder ein ganzes Vierteljahr

erworben wird, so werden

die Familienleistungen für einen

Monat oder für ein Vierteljahr

gewährt.

(6) Werden in den Fällen der

Absätze 4 und 5 bei der Berechnung

der Familienleistungen die

nach den Rechtsvorschriften des

zuständigen Staates zurückgelegten

Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten

in Einheiten

ausgedrückt, die von nach

den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die

Familienangehörigen wohnen,

vorgesehenen Einheiten abweichen,

so erfolgt die Umrechnung

nach Artikel 15 Absatz 3.

(7) Der zuständige Träger teilt

dem Träger des Wohnortes der

Familienangehörigen unverzüglich

den Tag mit, an dem der

Leistungsanspruch der Person erlischt

oder an dem diese ihren

Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates

in das eines anderen

Vertragsstaates verlegt. Der Träger

des Wohnortes der Familienangehörigen

kann vom zuständigen

Träger jederzeit Auskünfte

über den Leistungsanspruch

der Person verlangen.

(8) Die Familienangehörigen

haben den Träger des Wohnortes

von Änderungen in ihren

Verhältnissen zu unterrichten,

die den Leistungsanspruch berühren

könnten, insbesondere

vom Wohnortwechsel.

Artikel 82

Verlegen Familienangehörige

während eines Monats oder

Kalendervierteljahres ihren

Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates

in das eines anderen

Vertragsstaates, so entsprechen

die ihnen nach den Rechtsvorschriften

jedes dieser Vertragsstaaten

gewährten Familienleistungen

der Zahl der täglichen

Leistungen, die nach den in Betracht

kommenden Rechtsvorschriften

geschuldet werden.

Sehen Rechtsvorschriften die

Gewährung monatlicher oder

vierteljährlicher Leistungen vor,

so werden diese Leistungen im

Verhältnis zur Wohndauer im

Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten

während des in Betracht

kommenden Monats oder Kalendervierteljahres

gewährt.

Anwendung des Artikels 62 des

Abkommens

Artikel 83

(1) Für den Bezug von Familienleistungen

im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie wohnen,

legen die Familienangehörigen

nach Artikel 62 des Abkommens

dem Träger ihres Wohnortes

eine Bescheinigung darüber

vor, daß die in Betracht

kommende Person Leistungen

bei Arbeitslosigkeit nach den

Rechtsvorschriften eines anderen

| Vertragsstaates erhält und Anspruch

auf Familienleistungen

hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen

im Gebiet des

zuständigen Staates wohnte.

Diese Bescheinigung wird von

dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen

Träger dieses Staates oder

von dem von der zuständigen

Behörde dieses Staates bezeichneten

Träger ausgestellt. Legen

die Familienangehörigen diese

Bescheinigung nicht vor, so holt

der Träger ihres Wohnortes sie

beim zuständigen Träger ein.

(2) Artikel 81 und 82 gelten

entsprechend.

TITEL VI

VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 84

Der Träger des Wohnortes

einer Person, die zu Unrecht

Leistungen bezogen hat, oder

der von der zuständigen Behörde

des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet diese Person

wohnt, bezeichnete Träger ist

dem Träger des Vertragsstaates,

der diese Leistungen gewährt

hat, bei einer Geltendmachung

von Ersatzansprüchen dieses

Trägers gegen die Person behilflich.

Artikel 85

(1) Hat der Träger eines Vertragsstaates

bei der Feststellung

oder Neufeststellung von Leistungen

bei Invalidität, Alter

oder Tod (Pensionen oder Renten)

nach Titel III Kapitel 2 des

Abkommens einem Leistungsempfänger

einen höheren Betrag

als den gezahlt, auf den dieser

Anspruch hat, so kann dieser

Träger vom Träger eines anderen

Vertragsstaates, der entsprechende

Leistungen schuldet, verlangen,

den zuviel gezahlten Betrag

von den dem Leistungsempfänger

gebührenden Nachzahlungen

einzubehalten. Der

letztgenannte Träger überweist

den einbehaltenen Betrag dem

forderungsberechtigten Träger.

Ist diese Einbehaltung von den

Nachzahlungen nicht möglich,

so wird Absatz 2 angewendet.

(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates

einem Leistungsempfänger

einen höheren Betrag

als den gezahlt, auf den dieser

Anspruch hat, so kann dieser

Träger unter den Voraussetzungen

und innerhalb der Grenzen

nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften vom Träger

eines anderen Vertragsstaates,

der Leistungen schuldet, verlangen,

den zuviel gezahlten Betrag

von den dem Leistungsempfän-

ger gebührenden Zahlungen einzubehalten.

Dieser Träger behält

den Betrag ein, soweit eine

solche Verrechnung nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften

zulässig ist, als hätte er selbst

diesen Betrag zuviel gezahlt, und

überweist den einbehaltenen Betrag

dem forderungsberechtigten

Träger.

(3) Hat der Träger eines Vertragsstaates

einen Vorschuß auf

Leistungen für einen Zeitraum

gewährt, für den der Leistungsempfänger

nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Vertragsstaates

Anspruch auf entsprechende

Leistungen hatte, so kann

dieser Träger vom Träger des

anderen Vertragsstaates verlangen,

den Vorschuß von den dem

Leistungsempfänger für denselben

Zeitraum gebührenden Zahlungen

einzubehalten. Dieser

Träger behält den Betrag ein

und überweist ihn dem forderungsberechtigten

Träger.

Artikel 86

Hat eine Person während

eines Zeitraumes, für den sie

nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch

auf Leistungen hatte, im Gebiet

eines anderen Vertragsstaates

Fürsorgeleistungen erhalten, so

kann die Stelle, die sie gewährt

hat, im Falle eines gesetzlichen

Ersatzanspruches auf die dem

Fürsorgeempfänger gebührenden

Leistungen vom Träger

eines anderen Vertragsstaates,

der Leistungen zu zahlen hat,

verlangen, die für denselben

Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung

von den dem Leistungsempfänger

gebührenden Zahlungen

einzubehalten. Dieser Träger

behält den Betrag ein und

überweist ihn der forderungsberechtigten

Stelle.

Artikel 87

(1) Wird der Leistungsanspruch

von dem als zuständig

mitgeteilten Träger nicht anerkannt,

so werden die vom Träger

des Aufenthaltsortes im Falle

der Vermutung nach Artikel 20

Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz

2 gewährten Sachleistungen

vom erstgenannten Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des

Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes

für Sachleistungen

nach Artikel 60 Absatz 1 werden,

auch wenn die in Betracht

kommende Person keinen Leistungsanspruch

hat, von dem

von der zuständigen Behörde

des in Betracht kommenden

Vertragsstaates bezeichneten

Träger erstattet.

(3) Der Träger, der nach Absatz

1 oder Absatz 2 zu Unrecht

gewährte Leistungen erstattet

hat, behält dem Leistungsempfänger

gegenüber eine

Forderung in Höhe dieser Leistungen.

Artikel 88

Bei einer Streitigkeit zwischen

den Trägern oder den zuständigen

Behörden von zwei oder

mehr Vertragsstaaten über die

nach Titel II des Abkommens

geltenden Rechtsvorschriften

oder über die Bestimmung des

leistungspflichtigen Trägers erhält

die Person, die unabhängig

von dieser Streitigkeit Anspruch

auf Leistungen hätte, vorläufig

die Leistungen, die nach den für

den Träger des Wohnortes geltenden

Rechtsvorschriften vorgesehen

sind, oder, wenn die

Person nicht im Gebiet eines

der in Betracht kommenden

Vertragsstaaten wohnt, nach den

Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

die für ihn vorher zuletzt

galten. Nach Beilegung der

Streitigkeit werden die Kosten

für die vorläufig gewährten Leistungen

von dem für die Leistungsgewährung

für zuständig

erklärten Träger getragen.

Artikel 89

Hält der zuständige Träger

eines Vertragsstaates bei Anwendung

seiner Rechtsvorschriften

oder des Abkommens in bestimmten

Fällen Ermittlungen

im Gebiet eines anderen Vertragsstaates

für erforderlich, so

kann er hiefür mit Zustimmung

der zuständigen Behörden der

beiden in Betracht kommenden

Vertragsstaaten einen Beauftragten

ernennen. Die zuständige

Behörde des Vertragsstaates, in

dessen Gebiet die Ermittlungen

durchgeführt werden, unterstützt

den Beauftragten insbesondere

durch Bezeichnung einer

Person, die ihm bei der Einsichtnahme

in Protokolle und sonstige

Unterlagen über den betreffenden

Fall behilflich ist.

Artikel 90

Gelten nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates

als Familienangehörige oder

Haushaltsmitglieder nur Personen,

die mit der in Betracht

kommenden Person in häuslicher

Gemeinschaft leben, so kann der

Träger, für den diese Rechtsvorschriften

gelten, im Fall der

Nichterfüllung dieser Voraussetzung

den Nachweis der Gewährung

des überwiegenden

Unterhaltes der Familienangehörigen

oder Haushaltsmitglieder

durch die in Betracht kommende

Person durch Vorlage

von Unterlagen verlangen, aus

denen hervorgeht, daß die in

Betracht kommende Person den

Unterhalt in einem wesentlichen

Ausmaß gewährt.

Artikel 91

Vereinbarungen nach Artikel

26 Absatz 1, Artikel 32

Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel

41, Artikel 42 Absatz 3,

Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56

Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1,

Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69

Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2

oder Absatz 3 des Abkommens

sowie nach Artikel 5 werden dem

Generalsekretär des Europarates

binnen drei Monaten nach ihrem

Inkrafttreten mitgeteilt.

Artikel 92

(1) Die Anhänge nach Artikel 4

sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge

werden dem Generalsekretär des

Europarates von dem oder den

in Betracht kommenden Vertragsstaaten

notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges

5 gilt das Verfahren nach

Artikel 73 Absätze 2 und 3 des

Abkommens entsprechend.

TITEL VH

ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Einreichung eines Antrages

auf Leistungen bei Invalidität,

Alter oder an Hinterbliebene

beim Träger eines Vertragsstaates

nach Inkrafttreten

des Abkommens hat zur Folge,

daß die vor seinem Inkrafttreten

für denselben Fall durch den

oder die Träger eines oder mehterer

Vertragsstaaten festgestellten

Leistungen von Amts wegen

nach dem Abkommen neu festgestellt

werden.

Artikel 94

(1) Diese Vereinbarung liegt

für die Mitgliedstaaten des

Europarates, die das Abkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsstaaten

werden, indem sie

sie

a) ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme

unterzeichnen oder

b) unter Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme

unterzeichnen und

später ratifizieren oder annehmen.

(2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung

ohne Vorbehalt der

Ratifikation oder der Annahme

unterzeichnet, oder sie ratifiziert

oder annimmt, muß gleichzeitig

das Abkommen ratifizieren oder

annehmen.

(3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

werden beim

Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

Artikel 95

(1) Diese Vereinbarung tritt

mit dem Abkommen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der die

Vereinbarung später ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder der

Annahme unterzeichnet oder

der sie ratifiziert oder annimmt,

tritt sie drei Monate nach der

Unterzeichnung oder der Hinterlegung

der Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 96

(1) Jeder Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist und

auf Einladung des Ministerkomitees

des Europarates nach Artikel

77 des Abkommens diesem

beitritt, muß gleichzeitig dieser

Vereinbarung beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

des Europarates und wird drei

Monate danach wirksam.

Artikel 97

(1) Diese Vereinbarung bleibt

so lange wie das Abkommen in

Kraft.

(2) Kein Vertragsstaat kann

diese Vereinbarung kündigen,

ohne gleichzeitig das Abkommen

nach dessen Artikel 78 zu

kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Einlangen der Notifikation

beim Generalsekretär

des Europarates wirksam.

Artikel 98

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert binnen

einem Monat den Vertragsstaaten,

den Unterzeichnerstaaten

und dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder Annahme,

b) jede Unterzeichnung unter

Vorbehalt der Ratifikation

oder Annahme,

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde,

d) den Tag des Inkrafttretens

dieser Vereinbarung nach

den Artikeln 95 und 96,

e) jede Notifikation nach Artikel

97 sowie den Tag des

Wirksamwerdens,

f) jede Mitteilung oder Notifikation

nach Artikel 91

und Artikel 92 Absatz 2.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

diese Zusatzvereinbarung

unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am

14. Dezember 1972, in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer

Urschrift, die im Archiv des

Europarates hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarates

übermittelt jedem unterzeichnenden

Staat und beitretenden

Staat beglaubigte Abschriften.

ANHÄNGE

zur Zusatzvereinbarung zur

Durchführung des Europäischen

Abkommens über

Soziale Sicherheit

ANHANG 1

(Artikel 1 Buchstabe e des Abkommens

und Artikel 4 Absatz

1)

Zuständige Behörden

Österreich

Bundesminister für soziale

Verwaltung, Wien; in bezug auf

Familienleistungen: Bundesminister

für Finanzen, Wien.

Belgien

Ministre de la Prévoyance

Sociale (Minister für soziale Vorsorge),

Brüssel;

in bezug auf die Systeme der

Sozialen Sicherheit der selbständig

Erwerbstätigen sowie in bezug

auf Familienleistungen und

Leistungen bei Alter und Tod

(Pensionen): Ministre des Classes

moyennes (Minister für den Mittelstand),

Brüssel.

Zypern

Minister of Labour and

Social Insurance (Minister für

Arbeit und Sozialversicherung),

Nikosia.

Dänemark

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen;

Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium),

Kopenhagen.

Frankreich

Ministère chargé de la

Sécurité sociale (Ministerium für

Soziale Sicherheit), Paris;

Ministre de l'Agriculture

(Minister für Landwirtschaft),

Paris;

Ministre chargé de la Marine

marchande (Minister für die

Handelsmarine), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung, Bonn.

Island

Minister of Social Affairs

(Minister für soziale Angelegenheiten),

Reykjavik;

Minister of Health and Social

Security (Minister für Gesundheit

und Soziale Sicherheit),

Reykjavik.

Irland

An tAire Leasa Shóisialaigh

(Minister für soziale Wohlfahrt),

Dublin.

Italien

Ministro del Lavoro e della

Previdenza Sociale (Minister für

Arbeit und soziale Vorsorge),

Rom.

Luxemburg

Ministre du Travail et de la

Sécurité sociale (Minister für

Arbeit und Soziale Sicherheit),

Luxemburg;

Ministre de la Famille (Minister

für Familienfragen), Luxemburg;

Ministre des Classes moyennes

(Minister für den Miotelstand),

Luxemburg;

Ministre de l'Agriculture

(Minister für Landwirtschaft),

Luxemburg.

Malta

Minister Responsible for the

Department of Social Services

(Der für soziale Dienste zuständige

Minister), La Valletta.

Niederlande

Minister van sociale zaken

(Minister für soziale Angelegenheiten),

Den Haag.

Norwegen

Ministerium für soziale Angelegenheiten,

Oslo;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung

Ministerium für

Arbeit und kommunale Angelegenheiten,

Oslo.

Schweden

Die schwedische Regierung.

Schweiz

In bezug auf die Kranken-

und Mutterschaftsversicherung,

Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten sowie die

Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen

Bundesamt für

Sozialversicherung, Bern;

in bezug auf die Arbeitslosenversicherung

Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit,

Bern.

Türkei

Arbeitsministerium, Ankara.

Vereinigtes Königreich

The Secretary of State for

Social Services (Staatssekretär

für soziale Dienste);

The Secretary of State for

Scotland (Staatssekretär für

Schottland);

The Secretary of State for

Wales (Staatssekretär für Wales);

The Ministry of Health and

Social Services for Nothern Ireland

(Ministerium für Gesundheit

und soziale Dienste für

Nordirland);

The Isle of Man Board of

Social Services (Amt für soziale

Dienste der Insel Man);

The Social Security Committee

of the States of Jersey and

the States of Guernsey Insurance

Authority (Ausschuß für

Soziale Sicherheit der Staaten

von Jersey und Versicherungsbehörde

der Staaten von

Guernsey), London.

ANHANG 2

(Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens

und Artikel 4 Absatz

2)

Zuständige Träger

Österreich

Soweit in diesem Anhang

nichts anderes bestimmt wird,

richtet sich die Zuständigkeit der

österreichischen Träger nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

1. Krankheit und Mutterschaft

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien, wobei der sich aus

der Anwendung des Artikels 24

Absatz 2 des Abkommens ergebende

Kostenersatz aus den

Beiträgen zur Krankenversicherung

der Pensionisten, die von.

den Trägern der Pensionsversicherung

an den genannten

Hauptverband entrichtet werden,

geleistet wird.

2. Invalidität, Alter,

Tod (Pensionen)

Die Zuständigkeit der österreichischen

Träger der Pensionsversicherung

zur Entscheidung

über Pensionsansprüche und zur

Zahlung der Pensionen richtet

sich ausschließlich nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

Die Ermittlung des danach

in Betracht kommenden österreichischen

Trägers obliegt dem

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien.

3. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für soziale

Verwaltung, Wien.

4. Familienleistungen

Bundesministerium für Finanzen,

Wien.

Belgien

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Anwendung der Artikel

16, 17, 19, 20, 21, 22,

24 und 25

i) im allgemeinen: die

Versicherungseinrichtung,

bei dem der Erwerbstätige

versichert

ist;

ii) für Seeleute: Caisse

de secours et de

prévoyance en faveur

des marins naviguant

sous pavillon belge

(Hilfs- und Vorsorgekasse

für die unter

belgischer Flagge fahrenden

Seeleute), Antwerpen;

b) bei Anwendung des Artikels

28

i) im allgemeinen: Staatliche

Anstalt für

Kranken- und Invaliditätsversicherung

zusammen

mit der Versicherungseinrichtung,

bei der der Erwerbstätige

versichert ist;

ii) für Seeleute: Caisse

de secours et de

prévoyance en faveur

des marins naviguant

sous pavillon belge

(Hilfs- und Vorsorgekasse

für die unter

belgischer Flagge fahrenden

Seeleute), Antwerpen.

2. Invalidität

a) Allgemeine Invalidität

(Arbeiter, Angestellte,

selbständig Erwerbstätige

und Bergarbeiter, soweit

letztere keinen Anspruch

nach dem Sondersystem

haben): l'Institut national

d'Assurance maladie-invalidité

(Staatliche Anstalt für

Kranken- und Invaliditätsversicherung),

Brüssel, zusammen

mit den Versicherungseinrichtungen;

b) besondere Invalidität der

Bergarbeiter: Fonds natio-

nal de retraite des ouvriers-

mineurs (Staatliche

Kasse für Altersversorgung

der Bergarbeiter),

Brüssel;

c) Invalidität der Seeleute

Caisse de secours et de

prévoyance en faveur des

marins naviguant sous

pavillon belge (Hilfs- und

Vorsorgekasse für die

unter belgischer Flagge

fahrenden Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod

(Pensionen)

a) Arbeitnehmer: Office

national des pensions pour

travailleurs salariés (Staatliches

Amt für Arbeitnehmerpensionen),

Brüssel;

b) selbständig Erwerbstätige

für Renten: Caisses libres

d'assurances sociales pour

travailleurs indépendants

(Freie Kassen der Sozialversicherung

für selbständig

Erwerbstätige) und

Caisse nationale auxiliaire

d'assurances sociales pour

travailleurs indépendants

(Staatliche Hilfskasse der

Sozialversicherung für

selbständig Erwerbstätige),

Brüssel;

für sonstige Leistungen bei

Alter und an Hinterbliebene

Institut national

d'assurances sociales pour

travailleurs indépendants

(Staatliche Sozialversicherungsanstalt

für selbständig

Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfall

a) Für Anträge auf Rentenzulagen

Fonds des accidents du

travail (Kasse für Arbeitsunfälle),

Brüssel;

b) in den übrigen Fällen

i) im allgemeinen: der

Versicherer;

ii) für Seeleute: Fonds

des accidents du travail

(Kasse für

Arbeitsunfälle), Brüssel.

5. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles

(Kasse für Berufskrankheiten),

Brüssel.

6. Sterbegeld

a) Kranken- und Invaliditätsversicherung

i) im allgemeinen: Institut

national d'assurance

maladie-invalidité

(Staatliche Anstalt

für Kranken-

und Invaliditätsversicherung),

zusammen

mit der Versicherungseinrichtung,

bei

der der Erwerbstätige

versichert war;

ii) für Seeleute: Caisse

de secours et de prévoyance

en faveur des

marins naviguant

sous pavillon belge

(Hilfs- und Vorsorgekasse

für die unter

belgischer Flagge fahrenden

Seeleute), Antwerpen;

b) Arbeitsunfälle

i) im allgemeinen: der

Arbeitgeber oder sein

Versicherer;

ii) für Seeleute: Caisse

commune de la

marine marchande

(Gemeinsame Kasse

der Handelsmarine),

Antwerpen;

c) Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles

(Kasse für Berufskrankheiten),

Brüssel.

7. Arbeitslosigkeit

i) im allgemeinen: Office

national de l'emploi

(Staatliches Arbeitsamt),

Brüssel;

ii) für Seeleute: Pool des

marins de la marine

marchande (Seemännische

Heuerstelle der

Handelsmarine), Antwerpen.

8. Familienleistungen

a) Arbeitnehmer: die Kasse

für Familienbeihilfen für

Arbeitnehmer, der der

Arbeitgeber angehört;

b) selbständig Erwerbstätige

Caisses libres d'assurances

sociales pour travailleurs

indépendants (Freie Kassen

der Sozialversicherung

für selbständig Erwerbstätige)

oder Caisse nationale

auxiliaire d'assurance

sociales pour travailleurs

indépendants (Staatliche

Hilfskasse der Sozialversicherung

für selbständig

Erwerbstätige), der der

Versicherte angehört.

Institut national d'assurances

sociales pour travailleurs

indépendants (Staatliche

Sozialversicherungsanstalt

für selbständig Erwerbstätige),

Brüssel, für

sogenannte Sonderansprüche

(Waisenbeihilfe, Invalidenbeihilfe

usw.).

Zypern

Department of Social Insurance

of the Ministry of Labour

and Social Insurance (Abteilung

für Sozialversicherung des Ministeriums

für Arbeit und Sozialversicherung),

Nikosia.

Dänemark

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse

(die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

a) Sachleistungen

Den stedlige anerkendte

sygekasse (die öffentliche

Ortskrankenkasse) ;

b) Geldleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde)

oder Den stedlige

anerkendte sygekasse (die

öffentliche Ortskrankenkasse),

wenn sie von der

Kommunalbehörde mit

der Gewährung dieser Leistungen

beauftragt wurde.

3. Invaliditäts-, Alters- und

Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für

Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension

(Amt für Zusatzpensionen

für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen

(Direktion für Arbeitsunfallversicherung),

Kopenhagen.

6.Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse

(die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsrektorajtet (Direktion

für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

1. Allgemeines System

a) Krankheit, Mutterschaft,

Tod (Sterbegeld), Invalidität

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse) außer bei

Invalidität

für den Raum Paris: Caisse

régionale d'assurance

maladie (Regionalkrankenkasse),

Paris;

für den Raum Straßburg

Caisse régionale d'assurance

maladie (Regionalkrankenkasse),

Straßburg.

b) Alter und Leistungen an

überlebende Ehegatten

Caisse régionale d'assurance

maladie (section

vieillesse) (Regionalkrankenkasse

— Abteilung

Alter) ohne den Raum

Paris;

Caisse nationale d'assurance

vieillesse des travailleurs

salariés (Staatliche

Kasse für Altersversicherung

der Arbeitnehmer),

Paris;

für den Bezirk Straßburg

Caisse régionale d'assurance

vieillesse des travailleurs

salariés (Regionalkasse

für Altersversicherung

der Arbeitnehmer),

Straßburg.

c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse);

ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit

Renten

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse)

(für Unfälle ab dem

1. Jänner 1947);

der Arbeitgeber oder

sein Versicherer (für

Unfälle vor dem

1. Jänner 1947);

Rentenzuschläge

Caisse primaire de

Sécurité sociale (örtliche

Kasse für Soziale

Sicherheit) (für Unfälle

ab dem 1. Jänner

1947);

Caisse des dépôts et

consignations (Depositenkasse)

(für Unfälle

vor dem 1. Jänner

1947).

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

e) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen).

2. System für die Landwirtschaft

a) Krankheit, Mutterschaft,

Tod (Sterbegeld), Invalidität,

Familienleistungen

Caisse départementale de

mutualité sociale agricole

(Departementskasse der

Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft).

b) Alter und Leistungen an

überlebende Ehegatten

Caisse centrale de secours

mutuels agricoles (Zentralkasse

der Gegenseitigkeitshilfe

in der Landwirtschaft).

c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

der Arbeitgeber oder die

an seine Stelle tretende

Versicherungseinrichtung

(außer bei Rentenzuschlägen

in diesem Fall ist der

zuständige Träger

Caisse des dépôts et consignations

(Depositenkasse),

Arcueil — 94).

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

3. System für den Bergbau

a) Krankheit, Mutterschaft,

Tod (Sterbegeld)

Société de secours minière

(Knappschaftsverein).

b) Invalidität, Alter und Leistungen

an Hinterbliebene

Caisse autonome nationale

de sécurité sociale dans les

mines (Staatliche autonome

Knappschaft).

c) Arbeitsunfälle

i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit

Société de secours

minière (Knappschaftsverein);

ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit

Renten

Union regionale des

Sociétés de secours

minières (Regionalverband

der Knappschaftsvereine)

(für

Arbeitsunfälle ab dem

1. Jänner 1947);

der Arbeitgeber oder

sein Versicherer (für

Arbeitsunfälle vor

dem 1. Jänner 1947);

Rentenzuschläge

Union régionale des

Sociétés de secours

minières (Regionalverband

der Knappschaftsvereine)

(für

Arbeitsunfälle ab dem

1. Jänner 1947);

Caisse des dépôts et

consignations (Depositenkasse)

(für Arbeitsunfälle

vor dem

1. Jänner 1947).

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

e) Familienleistungen

Union régionale des

Sociétés de secours minières

(Regionalverband der

Knappschaftsvereine).

4. System für Seeleute

a) Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität, Arbeitsunfälle,

Hinterbliebenenpensionen

(Invalidität und Arbeitsunfall),

Sterbegelder

Section „Caisse générale

de prévoyance des

marins" du quartier des

affaires maritimes (Abteilung

„Allgemeine Vorsorgekasse

für Seeleute"

der Schiffahrtsdirektion).

b) Alter, Tod (Pensionen)

Section „Caisse de retraites

des marins" du quartier

des affaires maritimes

(Abteilung „Pensionskasse

für Seeleute" der Schifffahrtsdirektion).

c) Familienleistungen

Caisse nationale d'allocations

familiales des marins

du commerce (Staatliche

Kasse für Familienbeihilfen

der Seeleute der Handelsschiffahrt);

Caisse nationale d'allocations

familiales de la pêche

maritime (Staatliche Kasse

für Familienbeihilfen der

Seefischerei).

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

B. Selbständig

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Unfälle

i) Anmeldung

Caisse mutuelle régionale

d'assurance des

travailleurs non salariés

des professions

non agricoles (Regionalversicherungskasse

auf Gegenseitigkeit

für selbständig Erwerbstätige

in nichtlandwirtschaftlichen

Berufen);

ii) Beitragszahlung, Leistungsgewährung

die Vertragseinrichtung

(Unterstützungsverein

auf Gegenseitigkeit

oder Versicherungsgesellschaft

von

der Staatlichen Kasse

beauftragt und von

der Régionalkasse auf

Gegenseitigkeit vertraglich

verpflichtet).

b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene,

Tod (Kapitalabfindung)

Caisse interprofessionnelle

locale (örtliche Überberufliche

Kasse) oder Caisse

professionnelle de l'organisation

autonome de l'assurance

vieillesse des professions

artisanales (Berufsständische

Kasse für

die autonome Organisation

der Altersversicherung

im Handwerk);

Caisse nationale des Barreaux

français (Staatliche

Kasse der französischen

Rechtsanwälte).

c) Alter und Hinterbliebene

Caisse interprofessionnelle

locale (örtliche Überberufliche

Kasse) oder Caisse

professionnelle de l'organisation

autonome de l'assurance

vieillesse des professions

industrielles et

commerciales (Berufsständische

Kasse für die autonome

Organisation der

Altersversicherung in Industrie

und Handel);

Section professionnelle de

l'organisation autonome

de l'assurance vieillesse des

professions libérales (Fachabteilung

für die autonome

Organisation der

Altersversicherung in den

freien Berufen).

d) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig

Erwerbstätige in landwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Arbeitsunfälle im privaten

Bereich

i) Anmeldung

Caisse départementale

de mutualité sociale

agricole (Departementskasse

der Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der

Landwirtschaft);

ii) Leistungsgewährung

Caisse départementale

de mutualité sociale

agricole (Departementskasse

der Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der

Landwirtschaft) oder

Caisse d'assurance

mutuelle agricole

(Versicherungskasse

auf Gegenseitigkeit in

der Landwirtschaft)

oder die private Versicherungseinrichtung.

b) Alter und Hinterbliebenenpensionen,

Familienleistungen

Caisse départementale de

mutualité sociale agricole

(Departementskasse der

Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft).

II. ÜBERSEEISCHE

DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die

in einem der nachstehenden

Systeme versichert

sind

Allgemeines System

System für die Landwirtschaft

System für den Bergbau

a) Alle Versicherungsfälle

Caisse générale de sécurité

sociale (Allgemeine

Kasse für Soziale Sicherheit)

(außer für Rentenzuschläge

bei Arbeitsunfällen,

die in den überseeischen

Departements

vor dem 1. Jänner 1952

eingetreten sind, für die

die Direction départementale

de l'enregistrement

(Departementsdirektion

für Registrierung)

der zuständige

Träger ist).

Außerdem sind für Arbeitnehmer

ohne Beschäftigung

Arbeitsplätze durch

die Direction départementale

du travail et de la

main-d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit

und Arbeitskräfte) vorgesehen.

b) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

du département

(Kasse für Familienbeihilfen

des Departements).

System für Seeleute

a) Alle Versicherungsfälle

Abteilung „Caisse de

retraites des marins"

(„Pensionskasse für Seeleute")

oder „Caisse générale

de prévoyance des

marins" („Allgemeine Vorsorgekasse

für Seeleute")

der Schiffahrtsdirektion,

entsprechend der Art des

Versicherungsfalles.

b) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

du département

(Kasse für Familienbeihilfen

des Departements).

B. Selbständig

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit

Die zuständige Einrichtung

ist im Entstehen.

b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung)

Die zuständige Einrichtung

ist im Entstehen.

c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung),

Alter und

Hinterbliebene

Caisse autonome nationale

de compensation de l'assurance

vieillesse artisanale

(C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche

autonome Ausgleichskasse

der Altersversicherung

des Handwerks),

Paris;

Caisse nationale des Barreaux

français (Staatliche

Kasse der französischen

Rechtsanwälte), Paris.

d) Alter und Tod

Caisse interprofessionnelle

d'assurance vieillesse des

industriels et des commerçants

d'Algérie et

d'Outre-mer (C.A.V.I.C.

O.R.G.) (Überberufliche

Kasse der Altersversicherung

für Industrielle und

Gewerbetreibende aus Algerien

und Übersee), Paris;

die jeweilige Fachabteilung

für die einzelnen freien

Berufe.

e) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

du département (Kasse

für Familienbeihilfen

des Departements).

C. Selbständig

Erwerbstätige in

landwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Alter

Caisse générale de sécurité

sociale du régime des salariés

(Allgemeine Kasse für

Soziale Sicherheit des Systems

für Arbeitnehmer).

b) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

du département (Kasse

für Familienbeihilfen

des Departements).

Bundesrepublik Deutschland

A. Die Zuständigkeit der deutschen

Träger richtet sich nach

den innerstaatlichen deutschen

Rechtsvorschriften, soweit nachstehend

nichts anderes bestimmt

ist.

1. Krankheit

Bei Anwendung des Artikels

24 Absatz 2 des Abkommens

der Träger der Krankenversicherung,

dem der

Rentenberechtigte angehören

würde, wenn er in der Bundesrepublik

Deutschland

wohnte. Wäre danach eine

Allgemeine Ortskrankenkasse

oder eine Landkrankenkasse

oder kein Träger zuständig

Allgemeine Ortskrankenkasse

Bad Godesberg in Bonn-Bad

Godesberg.

2. Alter, Invalidität

und Tod (Renten) für

Arbeiter, Angestellte

und Bergleute

a) Für die Entscheidung über

Leistungsanträge von Personen,

die ausschließlich

nach den deutschen Rechtsvorschriften

versichert

waren oder als versichert

gelten — sowie von deren

Hinterbliebenen — und

die entweder in einem

anderen Vertragsstaat oder

als Staatsangehörige eines

anderen Vertragsstaates in

einem Nichtvertragsstaat

wohnen, sowie für die Ge-

währung von Leistungen

an diese Personen

i) Wenn der letzte Beitrag

zur Rentenversicherung

der Arbeiter

entrichtet worden

ist

aa) falls der Versicherte

in den Niederlanden

oder als

niederländischer

Staatsangehöriger in

einem Nichtvertragsstaat

wohnt: Landesversicherungsanstalt

Westfalen, Münster;

falls der Versicherte

in Belgien oder als

belgischer Staatsangehöriger

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

falls der Versicherte

in Italien oder als italienischer

Staatsangehöriger

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Schwaben,

Augsburg;

falls der Versicherte

in Frankreich oder in

Luxemburg oder als

französischer oder

luxemburgischer

Staatsangehöriger in

einem Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Rheinland-

Pfalz, Speyer;

falls der Versicherte

in Österreich oder als

österreichischer

Staatsangehöriger in

einem Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Oberbayern,

München;

falls der Versicherte

in der Schweiz oder

als schweizerischer

Staatsangehöriger in

einem Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Baden, Karlsruhe;

falls der Versicherte

in Dänemark oder als

dänischer Staatsangehöriger

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Schleswig-Holstein,

Lübeck;

falls der Versicherte

im Vereinigten

Königreich oder als

britischer Staatsangehöriger

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Freie und

Hansestadt Hamburg,

Hamburg;

falls der Versicherte

in der Türkei oder als

türkischer Staatsangehöriger

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Oberfranken

und Mittelfranken,

Bayreuth;

falls der Versicherte

in einem anderen Vertragsstaat

oder als

Staatsangehöriger

eines anderen Vertragsstaates

in einem

Nichtvertragsstaat

wohnt

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

bb) wenn der letzte

Beitrag an die Seekasse,

Hamburg, die

Bundesbahnversicherungsanstalt,

Frankfurt/

Main, oder —

wenn der Versicherte

in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Gemeinschaften

oder als

Staatsangehöriger

eines solchen Staates

in einem Nichtmitgliedstaat

der Europäischen

Gemeinschaften

wohnt — an die

Landesversicherungsanstalt

für das Saarland,

Saarbrücken,

entrichtet worden ist

der Träger, an den

der letzte Beitrag entrichtet

worden ist.

ii) Wenn der letzte Beitrag

zur Rentenversicherung

der Angestellten

entrichtet

worden ist

Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte,

Berlin, oder

für Seeleute

Seekasse, Hamburg.

ii) Wenn der letzte Beitrag

zur knappschaftlichen

Rentenversicherung

entrichtet

worden ist oder die

Wartezeit für die

Bergmannsrente

wegen verminderter

bergmännischer Berufsfähigkeit

erfüllt

ist oder als erfüllt

gilt

Bundesknappschaft,

Bochum.

b) Für die Entscheidung über

Leistungsanträge nach den

Artikeln 27 bis 37 des Abkommens

sowie für die

Gewährung dieser Leistungen

sind folgende Träger

zuständig

i) Wenn der letzte Beitrag

nach den deutschen

Rechtsvorschriften

zur Rentenversicherung

der Arbeiter

entrichtet worden

ist

aa) Wenn die in Betracht

kommende

Person im Bundesgebiet

mit Ausnahme

des Saarlandes wohnt

oder

wenn sie außerhalb

des Bundesgebietes

wohnt und der letzte

nach den deutschen

Rechtsvorschriften

gezahlte Beitrag an

einen Träger außerhalb

des Saarlandes

entrichtet worden ist,

und falls der letzte

nach den Rechtsvor-

schriften eines anderen

Vertragsstaates

gezahlte Beitrag an

einen der folgenden

Träger entrichtet

worden ist

der niederländischen

Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Westfalen,

Münster;

der belgischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

der italienischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Schwaben, Augsburg;

der französischen oder

luxemburgischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Rheinland-Pfalz,

Speyer;

der österreichischen

Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Oberbayern,

München;

der schweizerischen

Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Baden, Karlsruhe;

der dänischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Schleswig-Holstein,

Lübeck;

der britischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Freie und Hansestadt

Hamburg, Hamburg;

der türkischen Rentenversicherung

Landesversicherungsanstalt

Ober- und Mittelfranken,

Bayreuth;

der Rentenversicherung

eines anderen

Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf.

bb) Wenn der Berechtigte

nach den

Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaates

der Europäischen Gemeinschaften

versichert

war und

aaa) im Saarland

wohnt

oder

bbb) außerhalb des

Bundesgebietes wohnt

und der letzte nach

den deutschen Rechtsvorschriften

gezahlte

Beitrag an die Landesversicherungsanstalt

für das Saarland,

Abteilung Rentenversicherung

der Arbeiter,

entrichtet worden

ist: Landesversiche-

rungsanstalt für das

Saarland, Saarbrücken.

cc) Wenn der letzte

nach den deutschen

Rechtsvorschriften

gezahlte Beitrag an

die Seekasse, Hamburg,

oder an die

Bundesbahnversicherungsanstalt,

Frankfurt/

Main, entrichtet

worden ist

der Träger, an den

der letzte Beitrag entrichtet

worden ist.

ii) Wenn der letzte nach

den deutschen Rechtsvorschriften

gezahlte

Beitrag zur Rentenversicherung

der Angestellten

entrichtet

worden ist: Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte, Berlin,

oder für Seeleute

Seekasse, Hamburg.

iii) Wenn der letzte nach

den deutschen Rechtsvorschriften

gezahlte

Beitrag zur knappschaftlichen

Rentenversicherung

entrichtet

worden ist oder

die Wartezeit für die

Bergmannsrente

wegen verminderter

bergmännischer Berufsfähigkeit

allein

durch deutsche Versicherungszeiten

oder

unter Anrechnung

ausländischer Versicherungszeiten

nach

Maßgabe des Arti-

kels 28 des Abkommens

erfüllt ist oder

wenn sie als erfüllt

gilt

Bundesknappschaft,

Bochum.

3.Hüttenknappschaftliche

Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt

für das Saarland, Saarbrücken.

B. Leistungen bei

Arbeitslosigkeit und

Familienbeihilfen

Bundesanstalt für Arbeit,

Nürnberg.

Island

Für alle Versicherungszweige

auf nationaler Ebene

Tryggingastofnun Stofiun

rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung).

auf örtlicher Ebene

die örtlichen Behörden, ausgenommen

bei Krankheit,

für die die öffentlichen

Ortskrankenkassen zuständig

sind. Hinsichtlich

Arbeitslosigkeit ist zuständig

Tryggingastofnun Stofium

rikisins (Staatliche

Versicherungsverwaltung)

für Rechnung des Atvinnu

Leysistryggingasjoddor

(Arbeitslosenfonds).

Irland

An Roinn Leasa Shóisialalaigh

(Ministerium für soziale

Wohlfahrt), Dublin.

Italien

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Tuberkulose

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für

soziale Vorsorge (I.N.P.S.);

b) bei sonstigen Krankheiten

und bei Mutterschaft

im allgemeinen: Staatliche

Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.), oder

für die Provinz Bozen

Provinzkrankenkasse Bozen,

für die Provinz Trient

Provinzkrankenkasse

Trient,

die Versicherungseinrichtung,

bei der die in Betracht

kommende Person

versichert ist.

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Die Provinzialstellen der

Staatlichen Unfallversicherungsanstalt

(I.N.A.I.L.).

3. Invalidität, Alter,

Tod

a) Im allgemeinen

Die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für soziale

Vorsorge (I.N.P.S.);

b) in den übrigen Fällen: die

Versicherungseinrichtungen.

4. Sterbegeld

Je nach Sachlage einer der

unter den Ziffern 1, 2 und 3

bezeichneten Träger.

5. Arbeitslosigkeit

a) Im allgemeinen

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für soziale

Vorsorge (I.N.P.S.);

b) für Journalisten

Staatliche Vorsorgeanstalt

„G. Amendola" für italienische

Journalisten, Rom.

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Die Krankenkasse, bei der

die Person auf Grund ihrer

Erwerbstätigkeit versichert

ist oder bei der sie

zuletzt versichert war;

b) der oder die nach Artikel

24 Absatz 3 des Abkommens

pensionszahlungspflichtigen

Träger im

Verhältnis der in Betracht

kommenden Versicherungszeiten.

2. Invalidität, Alter,

Tod (Pensionen)

a) Für Arbeiter

Etablissement d'assurance

contre la vieillesse et l'invalidité

(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),

Luxemburg;

b) für Angestellte und selbständig

geistig tätige Personen

Caisse de pension des employés

privés (Pensionskasse

der Privatangestellten),

Luxemburg;

c) für selbständige Handwerker

Caisse de pension des artisans

(Pensionskasse des

Handwerks), Luxemburg;

d) für selbständig Erwerbstätige

in der Landwirtschaft

Caisse de pension agricole

(Pensionskasse der Landwirtschaft),

Luxemburg;

e) für selbständig Erwerbstätige

im Handel oder in

der Industrie

Caisse de pension des commerçants

et industriels

(Pensionskasse des Handels

und der Industrie),

Luxemburg.

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

a) Für Arbeitnehmer oder

selbständig Erwerbstätige

in der Landwirtschaft sowie

Familienangehörige

der letzteren

Association d'assurance

contre les accidents, section

agricole (Unfallversicherungsanstalt,

landwirtschaftliche

Abteilung),

Luxemburg;

b) in den übrigen Fällen einer

Pflichtversicherung oder

freiwilligen Versicherung

Association d'assurance

contre les accidents, section

industrielle (Unfallversicherungsanstalt,

gewerbliche

Abteilung).

4. Arbeitslosigkeit

Office national du travail

(Staatliches Arbeitsamt),

Luxemburg.

5. Familienleistungen

a) Caisse d'allocations familiales

des ouvriers près

l'établissement d'assurance

vieillesse et invalidité

(Kasse für Familienbeihilfen

an Arbeiter bei der

Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),

Luxemburg, bei Versicherten

dieser Anstalt;

b) Caisse d'allocations familiales

des employés près la

Caisse de pension des employés

privés (Kasse für

Familienbeihilfen an Angestellte

bei der Pensionskasse

der Privatangestellten),

Luxemburg, bei Angestellten

dieser Kasse;

c) Caisse d'allocations familiales

des non-salariés

(Kasse für Familienbeihilfen

für selbständig Erwerbstätige)

in den übrigen

Fällen.

6. Sterbegeld

Die unter Punkt 1 Buchstabe a

und den Punkten 2 und 3

bezeichneten Träger, Je nachdem,

ob es sich um eine Leistung

aus dem einen oder

anderen System handelt.

Malta

Department of Social Services

(Ministerium für soziale Dienste).

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Sachleistungen

Ziekenfonds (Krankenkasse),

bei dem die in Betracht

kommende Person

versichert ist;

b) Geldleistungen

Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft),

der der

Arbeitgeber des Versicherten

angeschlossen ist.

2. Invalidität

a) Wenn die in Betracht kommende

Person auch ohne

Anwendung des Abkommens

allein nach den niederländischen

Rechtsvorschriften

einen Leistungsanspruch

hat

Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft),

der der

Arbeitgeber des Versicherten

angeschlossen ist;

b) in den übrigen Fällen

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam.

3. Alter, Tod

(Pensionen)

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt),

Amsterdam.

4. Arbeitslosigkeit

a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaf

t), der der Arbeitgeber

angeschlossen ist;

b) Leistungen der staatlichen

Fürsorge

Gemeindeverwaltung des

Wohnortes.

5. Familienleistungen

a) Wenn der Berechtigte in

den Niederlanden wohnt

Raad van Arbeid (Rat für

Arbeit), in dessen Bezirk

er wohnt;

b) wenn der Berechtigte

außerhalb der Niederlande

wohnt, sein Arbeitgeber

jedoch in den Niederlanden

wohnt oder seinen Sitz

hat

Raad van Arbeid (Rat für

Arbeit), in dessen Bezirk

der Arbeitgeber wohnt

oder seinen Sitz hat;

c) in den übrigen Fällen

Sociale Verzekeringsbank

(Sozialversicherungsanstalt),

Amsterdam.

Norwegen

1. Krankheit, Mutterschaft

Die örtlichen Versicherungsämter.

2. Invalidität, Alter

und Hinterbliebene

Rikstrygdeverket (Staatliche

Versicherungsanstalt).

3. Alter, Invalidität

und Hinterbliebene

von Forstarbeitern

Die örtlichen Versicherungsämter.

4. Alter, Invalidität

und Hinterbliebene

(Pensionen) von

Fischern

Die örtlichen Versicherungsämter.

5. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Staatliche Versicherungsanstalt.

6. Familienleistungen

(Familienbeihilfen)

Die örtlichen Versicherungsämter.

7. Arbeitslosigkeit

Direktion für Arbeit.

Schweden

1. Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität,

Alter und Hinterbliebene

(Pensionen)

Allmän försäkringskassa (Allgemeine

Versicherungskassen).

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Riksförsäkringsverket (Staatliches

Sozialversicherungsamt).

3. Arbeitslosigkeit

Erkänd arbetslöshetskassa (zugelassene

Kassen der Arbeitslosenversicherung).

4. Familienleistungen

Barnavardsnämnd (die örtlichen

Stellen, die für den

Kinderschutz zuständig sind).

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Die Krankenkassen, die in

einer im Zeitpunkt der Ratifizierung

des Abkommens

aufzustellenden Liste angeführt

sind.

2. Invalidität, Alter,

Tod (Renten)

a) Die Ausgleichskasse für die

Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung,

der die in Betracht

kommende Person zuletzt

angeschlossen worden ist,

wenn sie in der Schweiz

wohnt;

b) Schweizerische Ausgleichskasse,

Genf, wenn die in

Betracht kommende Person

außerhalb der Schweiz

wohnt.

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Die Kreisagentur der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt,

der der Arbeitgeber

der in Betracht kommenden

Person angeschlossen ist.

4. Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenkasse, der die

in Betracht kommende Person

angeschlossen ist oder zuletzt

angeschlossen war.

5. Familienleistungen

Die Familienzulagenkasse, der

die in Betracht kommende

Person angeschlossen ist oder

zuletzt angeschlossen war.

Türkei

a) Bei Anwendung der

Rechtsvorschriften über

die Sozialversicherung der

Arbeitnehmer (Krankheit,

Mutterschaft, Invalidität,

Alter und Tod, Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten)

Sozialversicherungsanstalt

(SSK);

b) bei Anwendung der

Rechtsvorschriften über

die Sozialversicherung der

selbständig Erwerbstätigen

und der freien Berufe (Invalidität,

Alter und Tod)

Sozialversicherungsanstalt

der selbständig Erwerbstätigen

und der freien Berufe

(BAG-KUR).

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichnete

zuständige Behörde.

ANHANG 3

(Artikel 1 Buchstaben k und 1

des Abkommens und Artikel 4

Absatz 3)

Träger des Wohnortes und Träger

des Aufenthaltsortes

Österreich

1. Krankheit

Die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, die

für den Wohnort oder Aufenthaltsort

des Anspruchsberechtigten

örtlich zuständig

ist.

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

a) Die Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte,

die für den Wohnort

oder Aufenthaltsort

des Anspruchsberechtigten

örtlich zuständig ist, für

die Gewährung von Sachleistungen

und Geldleistungen

(ausgenommen

Renten und Sterbegelder);

b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien, für die

Gewährung von Geldleistungen

(ausgenommen

Geldleistungen im Sinne

des Buchstaben a) und bei

Anwendung des Artikels

68.

3. Arbeitslosigkeit

Das Arbeitsamt, das für den

Wohnort oder Aufenthaltsort

des Anspruchsberechtigten zuständig

ist.

4. Familienbeihilfen

Das Finanzamt, das für den

Wohnort oder Aufenthaltsort

des Anspruchsberechtigten zuständig

ist.

Belgien

1. TRÄGER DES WOHNORTES

I.Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Anwendung der Artikel

17, 19, 22, 25, 27 und

29: die Versicherungseinrichtungen;

b) bei Anwendung des Artikels

29

i) im allgemeinen: die

Versicherungseinrichtungen;

ii) für Seeleute: Caisse

de secours et de prévoyance

en faveur des

marins naviguant sous

pavillon belge (Hilfs- und

Vorsorgekasse

für die unter belgischer

Flagge fahrenden

Seeleute), Antwerpen,

oder die Versicherungseinrichtungen.

2. Invalidität

a) Allgemeine Invalidität

(Arbeiter, Angestellte,

selbständig Erwerbstätige

und Bergarbeiter, soweit

letztere keinen Anspruch

aus dem Sondersystem

haben): Institut national

d'assurance maladie-invalidité

(Staatliche Anstalt

für Kranken- und Invaliditätsversicherung),

Brüssel,

zusammen mit den

Versicherungseinrichtungen;

b) besondere Invalidität der

Bergarbeiter: Fonds national

de retraite des ouvriers-

mineurs (Staatliche

Kasse für die Altersversorgung

der Bergarbeiter),

Brüssel.

c) Invalidität der Seeleute

Caisse de secours et de

prévoyance en faveur des

marins naviguant sous

pavillon belge (Hilfs- und

Vorsorgekasse für die

unter belgischer Flagge

fahrenden Seeleute), Antwerpen.

3. Alter, Tod

(Pensionen)

a) Arbeitnehmer: Office national

des pensions pour

travailleurs salariés (Staatliches

Amt für Arbeitnehmerpensionen),

Brüssel;

b) selbständig Erwerbstätige

für Renten

Caisse libres d'assurances

sociales pour travailleurs

indépendants (Freie Kassen

der Sozialversicherung für

selbständig Erwerbstätige)

und Caisse nationale auxiliaire

d'assurance sociale

pour travailleurs indépendants

(Staatliche Hilfskasse

der Sozialversicherung für

selbständig Erwerbstätige);

für sonstige Leistungen bei

Alter oder an Hinterbliebene

Institut national d'assurances

sociales pour travailleurs

indépendants

(Staatliche Sozialversicherungsanstalt

für selbständig

Erwerbstätige), Brüssel.

4. Arbeitsunfälle

Die Versicherungseinrichtungen.

5. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles

(Kasse für Berufskrankheiten),

Brüssel.

6. Arbeitslosigkeit

a) Im allgemeinen: Office

national de l'emploi (Staatliches

Arbeitsamt), Brüssel}

b) für Seeleute: Pool des

marins de la marine marchande

(Seemännische

Heuerstelle der Handelsmarine),

Antwerpen.

7. Familienleistungen

a) Arbeitnehmer: Office

national d'allocations

familiales pour travailleurs

salariés (Staatliches Amt

für Familienbeihilfen an

Arbeitnehmer), Brüssel;

b) selbständig Erwerbstätige

Institut national d'assurances

sociales pour travailleurs

indépendants

(Staatliche Sozialversicherungsanstalt

für selbständig

Erwerbstätige), Brüssel.

8. Sterbegeld

Die Versicherungseinrichtungen

zusammen mit dem Institut

national d'assurance maladie-

invalidité (Staatliche Anstalt

für Kranken- und Invaliditätsversicherung).

II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES

1. Krankheit, Mutterschaft

Institut national d'assurance

maladie-invalidité (Staatliche

Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

über

die Versicherungseinrichtungen.

2. Arbeitsunfälle

Institut national d'assurances

maladie-invalidité (Staatliche

Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung)

über

die Versicherungseinrichtungen.

3. Berufskrankheiten

Fonds des maladies professionnelles

(Kasse für Berufskrankheiten),

Brüssel.

Zypern

Department of Social Insurance

of the Ministry of Labour

and Social Insurance (Abteilung

für Sozialversicherung des Ministeriums

für Arbeit und Sozialversicherung.

Dänemark

1. Krankheit

Den stedlige anerkendte sygekasse

(die öffentliche Ortskrankenkasse).

2. Mutterschaft

a) Sachleistungen: Den stedlige

anerkendte sygekasse

(die öffentliche Ortskrankenkasse);

b) Geldleistungen: Kommunen

(Kommunalbehörde)

oder Den stedlige anerkendte

sygekasse (die Ortskrankenkasse),

wenn sie

von der Kommunalbehörde

mit der Gewährung

dieser Leistungen beauftragt

wurde.

3. Invalidität, Alters- und

Hinterbliebenenpensionen

Kommunen (Kommunalbehörde).

4. Zusatzpension für

Arbeit

Arbejdsmarkedets Tillaegspension

(Amt für Zusatzpensionen

für Arbeit), Hillerød.

5. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen

(Direktion für

Arbeitsunfallversicherung),

Kopenhagen.

6. Tod

Den stedlige anerkendte sygekasse

(die öffentliche Ortskrankenkasse).

7. Arbeitslosigkeit

Arbejdsdirektoratet (Direktion

für Arbeit), Kopenhagen.

8. Familienleistungen

Kommunen (Kommunalbehörde).

Frankreich

I. MUTTERLAND

A. Arbeitnehmer

1. Allgemeines System

a) Leistungen bei Krankheit,

Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen),

Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

(vorübergehende

Erwerbsunfähigkeit)

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse).

b) Invaliditätspensionen

Caisse régionale d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse), außer bei

Aufenthaltsort oder

Wohnort

i) im Raum Paris

Caisse régionale d'assurance

maladie (Regionalkrankenkasse),

Paris;

ii) im Raum Straßburg

Caisse régionale d'assurance

maladie (Regionalkrankenkasse),

Straßburg.

c) Leistungen bei Alter: Zahlstelle

ist

Caisse régionale d'assurance

maladie (section

vieillesse) (Regionalkrankenkasse

— Abteilung

Alter) oder

Caisse régionale d'assurance

vieillesse des travailleurs

salariés (Regional-

kasse für Altersversicherung

der Arbeitnehmer),

Straßburg, oder

Caisse nationale d'assurance

vieillesse des travailleurs

salariés (Staatliche

Kasse für Altersversicherung

der Arbeitnehmer),

Paris.

d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

(dauernde Erwerbsunfähigkeit)

i) Renten und Rentenzuschläge

für Fälle ab

dem 1. Jänner 1947

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse);

ii) Renten für Fälle vor

dem 1. Jänner 1947

der Arbeitgeber oder

sein Versicherer;

iii) Rentenzuschläge für

Fälle vor dem 1. Jänner

1947

Caisse des dépôts et

consignations (Depositenkasse).

e) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

f) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen).

2. System für die Landwirtschaft

a) Leistungen bei Krankheit,

Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung),

Invalidität

und Familienleistungen

Caisse départementale de

mutualité sociale agricole

(Departementskasse der

Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft).

b) Leistungen bei Alter

Caisse centrale de secours

mutuels agricoles (Zentralkasse

der Gegenseitigkeitshilfe

in der Landwirtschaft).

c) Renten bei Arbeitsunfällen

oder Berufskrankheiten

der Arbeitgeber oder sein

Versicherer.

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

3. System für den Bergbau

a) Leistungen bei Krankheit,

Mutterschaft, Tod (Sterbegeld),

vorübergehende Erwerbsunfähigkeit

infolge

eines Arbeitsunfalles oder

einer Berufskrankheit

Société de secours minière

(Knappschaftsverein).

b) Leistungen bei Invalidität,

Alter

Caisse autonome nationale

de sécurité sociale dans les

mines (Staatliche autonome

Knappschaft), Paris.

c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

i) für Fälle ab dem

1. Jänner 1947

Renten,

Rentenzuschläge

Union régionale des

sociétés de secours

minières (Regionalverband

der Knappschaftsvereine);

ii) für Fälle vor dem

1. Jänner 1947

Renten

der Arbeitgeber oder

sein Versicherer;

Rentenzuschläge

Caisse des dépôts et

consignations (Depositenkasse).

d) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de

la main-d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit

und Arbeitskräfte).

4. System für Seeleute

a) Krankheit, Mutterschaft,

Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen

(Invalidität

oder Arbeitsunfall),

Sterbegelder

Section „Caisse générale

de prévoyance des marins"

du quartier des affaires

maritimes (Abteilung „Allgemeine

Vorsorgekasse für

Seeleute" der Schiffahrtsdirektion).

b) Alter, Tod (Pensionen)

Section „Caisse de retraites

des marins" dû quartier

des affaires maritimes (Abteilung

„Pensionskasse für

Seeleute" der Schiffahrtsdirektion)

oder

die leistungspflichtige

Stelle im Mitgliedstaat, in

dem der Berechtigte

wohnt.

c) Arbeitslosigkeit

Direction départementale

du travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und

Arbeitskräfte).

d) Familienleistungen

Caisse nationale d'allocations

familiales des marins

du commerce (Staatliche

Kasse für Familienbeihilfen

der Seeleute der Handelsschiffahrt);

Caisse nationale d'allocations

familiales de la pêche

maritime (Staatliche Kasse

für Familienbeihilfen der

Seefischerei).

B. Selbständig

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Unfälle

der Vertragsträger (Unterstützungsverein

oder Versicherungsgesellschaft,

von

der Staatlichen Kasse beauftragt

und von der Kasse

auf Gegenseitigkeit in der

Landwirtschaft vertraglich

verpflichtet).

b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene,

Tod (Kapitalabfindung)

Caisse interprofessionnelle

locale (örtliche Überberufliche

Kasse) oder Caisse

professionnelle de l'organisation

autonome de l'assurance

vieillesse des professions

artisanales (Berufsständische

Kasse für

die autonome Organisation

der Altersversicherung

im Handwerk);

Caisse nationale des Barreaux

français (Staatliche

Kasse der französischen

Rechtsanwälte).

c) Alter und Hinterbliebene

Caisse interprofessionnelle

locale (örtliche Überberufliche

Kasse) oder Caisse

professionnelle de l'organisation

autonome de l'assurance

vieillesse des professions

industrielles et

commerciales (Berufsständische

Kasse für die autonome

Organisation der

Altersversicherung in Industrie

und Handel);

Section professionnelle de

l'organisation autonome

de l'assurance vieillesse des

professions libérales (Fachabteilung

für die autonome

Organisation der

Altersversicherung in den

freien Berufen).

d) Familienleistungen

Caisse d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen).

C. Selbständig

Erwerbstätige in

landwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit, Mutterschaft,

Arbeitsunfälle, Invalidität

die örtliche Gesellschaft

oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung;

Union départementale

mutualiste (Departementsverband

der Versicherungskassen

auf Gegenseitigkeit);

Bureau départemental du

groupement des assurances

maladie pour les exploitants

agricoles (Departementsbüro

des Verbandes

der Krankenversicherung

für Landwirte) oder

die beauftragte Versicherungsgesellschaft.

b) Alter und Hinterbliebenenpensionen,

Familienleistungen

Caisse départementale de

mutualité sociale agricole

(Departementskasse der

Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft).

II. ÜBERSEEISCHE

DEPARTEMENTS

A. Arbeitnehmer, die

in einem der nachstehenden

Systeme versichert

sind

1. Allgemeines System

2. System für die Landwirtschaft

3. System für den Bergbau

a) Alle Versicherungsfälle,

ausgenommen Arbeitslosigkeit,

bei der die

Unterstützung in Form

von Arbeitsplätzen durch

die Direction départementale

du travail et de la

main-d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit

und Arbeitskräfte) erfolgt

Caisse générale de sécurité

sociale (Allgemeine Kasse

für Soziale Sicherheit).

b) Familienleistungen

Caisse départementale

d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen

des Departements).

4. System für Seeleute

a) Invaliditäts- und Alterspension

Abteilung „Caisse

générale de prévoyance

des marins" („Allgemeine

Vorsorgekasse für Seeleute")

oder „Caisse de retraite

des marins du quartier

d'immatriculation"

(„Pensionskasse für Seeleute

der Registrierungsstelle")

entsprechend der

Art des Versicherungsfalles.

b) Familienleistungen: Caisse

départementale d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen des Departements).

B. Selbständig

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

a) Krankheit

Die zuständige Einrichtung

ist im Entstehen.

b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung)

Die zuständige Einrichtung

ist im Entstehen.

c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung),

Alter und

Hinterbliebene

Caisse autonome nationale

de compensation de l'assurance

vieillesse artisanale

(C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche

autonome Ausgleichskasse

der Altersversicherung

des Handwerks),

Paris;

Caisse national des Barreaux

français (Staatliche

Kasse der französischen

Rechtsanwälte), Paris.

d) Alter und Tod

Caisse interprofessionnelle

d'assurance vieillesse des

industriels et des commer-

çants d'Algérie et d'Outre-

Mer (C.A.V.I.C.O.R.G.)

(Oberberufliche Kasse der

Altersversicherung für Industrielle

und Gewerbetreibende

aus Algerien und

Übersee), Paris;

die jeweilige Fachabteilung

für die einzelnen freien Berufe.

e) Familienleistungen

Caisse départementale

d'allocations familiales

(Kasse für Familienbeihilfen

des Departements).

C. Selbständig

Erwerbstätige inlandwirtschaftlichen

Berufen

Krankheit, Mutterschaft,

Alter

Caisse générale de sécurité

sociale (Allgemeine Kasse für

Soziale Sicherheit) des allgemeinen

Systems.

Familienleistungen

Caisse départementale d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen des Departements).

Bundesrepublik Deutschland

1. Krankheit

a) In allen Fällen (außer bei

Anwendung des Artikels

20 Absatz 2 des Abkommens

und des Artikels 17)

i) Allgemeine Ortskrankenkasse,

die für den

Wohnort oder den

Aufenthaltsort des

Berechtigten zuständig

ist, oder, wo eine

solche nicht besteht

ii) Landkrankenkasse,

die für den Wohnort

oder den Aufenthalts-

ort des Berechtigten

zuständig ist;

iii) für knappschaftliche

Versicherte und deren

Familienangehörige

die Bundesknappschaft,

Bochum;

b) bei Anwendung des Artikels

20 Absatz 2 des Abkommens

und des Artikels

17

i) der Träger, bei dem

der Arbeitnehmer zuletzt

versichert war;

wenn ein solcher Träger

nicht besteht oder

der Versicherte zuletzt

bei einer Allgemeinen

Ortskrankenkasse,

bei einer Landkrankenkasse

oder bei

der Bundesknappschaft

versichert war

ii) der für den Wohnort

oder den Aufenthaltsort

des Berechtigten

zuständige Träger im

Sinne des Buchstaben

a.

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

a) Sachleistungen außer Leistungen

im Heilverfahren

zu Lasten der Berufsgenossenschaft

einschließlich

Durchgangsarztverfahren,

Beratungsarztverfahren,

Hals-, Nasen-, Ohren-,

Augenfacharztverfahren,

Körperersatzstücken und

anderen Hilfsmitteln;

Geldleistungen (außer

Renten, Pflegegeld und

Sterbegeld)

i) die Allgemeine Ortskrankenkasse,

die für

den Wohnort oder

den Aufenthaltsort

des Berechtigten zuständig

ist;

wo eine solche nicht

besteht

ii) die Landkrankenkasse,

die für den

Wohnort oder den

Aufenthaltsort des

Berechtigten zuständig

ist;

iii) für knappschaftliche

Versicherte und deren

Familienangehörige

Bundesknappschaft,

Bochum;

b) Sach- oder Geldleistungen,

die unter Buchstabe a ausgenommen

sind, sowie bei

Anwendung des Artikels

68

Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften,

Bonn.

3. Rentenversicherung

a) Rentenversicherung der

Arbeiter

i) im Verhältnis zu den

Niederlanden

Landesversicherungsanstalt

Westfalen,

Münster;

ii) im Verhältnis zu Belgien

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

iii) im Verhältnis zu Italien

Landesversicherungsanstalt

Schwaben,

Augsburg;

iv) im Verhältnis zu

Frankreich und Luxemburg

Landesversicherungsanstalt

Rheinland-

Pfalz, Speyer;

v) im Verhältnis zu

Österreich

Landesversicherungsanstalt

Oberbayern,

München;

vi) im Verhältnis zur

Schweiz

Landesversicherungsanstalt

Baden, Karlsruhe;

vii) im Verhältnis zu

Dänemark

Landesversicherungsanstalt

Schleswig-Holstein,

Lübeck;

viii) im Verhältnis zum

Vereinigten Königreich

Landesversicherungsanstalt

Freie und

Hansestadt Hamburg,

Hamburg;

ix) im Verhältnis zur

Türkei

Landesversicherungsanstalt

Oberfranken

und Mittelfranken,

Bayreuth;

x) im Verhältnis zu

einem anderen Vertragsstaat

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

b) Rentenversicherung der

Angestellten

Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte, Berlin;

c) Knappschaftliche Rentenversicherung

Bundesknappschaft,

Bochum.

4. Leistungen bei

Arbeitslosigkeit

und Familienleistungen

Das Arbeitsamt, das für den

Wohnort oder den Aufenthaltsort

des Berechtigten zuständig

ist.

Island

Die in Anhang 2 bezeichneten

Träger.

Irland

Die in Anhang 2 bezeichneten

Träger.

Italien

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Tuberkulose

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für soziale

Vorsorge (I.N.P.S.);

b) bei sonstigen Krankheiten

und Mutterschaft

im allgemeinen

die Provinzialstellen der

Staatlichen Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.) oder

für die Provinz Bozen

Provinzkrankenkasse Bozen;

für die Provinz Trient

Provinzkrankenkasse

Trient;

in den übrigen Fällen: die

Versicherungseinrichtungen.

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Die Provinzialstellen der

Staatlichen Unfallversicherungsanstalt

(I.N.A.I.L.).

3. Invalidität, Alter,

Tod

a) Im allgemeinen

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für Soziale

Vorsorge (I.N.P.S.);

b) in den übrigen Fällen

die Versicherungseinrichtungen.

4. Sterbegeld

Die in den Ziffern 1, 2 und 3

bezeichneten Träger je nach

Sachlage.

5. Arbeitslosigkeit

a) Im allgemeinen

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für soziale

Vorsorge (I.N.P.S.);

b) Journalisten

Staatliche Vorsorgeanstalt

„G. Amendola" für italienische

Journalisten, Rom.

6. Familienleistungen

Die in Ziffer 5 bezeichneten

Träger.

Luxemburg

1. Krankheit, Mutterschaft

a) Bei Anwendung der Artikel

20, 21 und 23 und des

Artikels 24 Absätze 2, 4,

6 und 7 des Abkommens

Caisse nationale d'assurance

maladie des ouvriers

(Staatliche Arbeiterkrankenkasse),

Luxemburg;

b) bei Anwendung des Artikels

24 Absatz 1 des Abkommens

die nach den

luxemburgischen Rechtsvorschriften

für die luxemburgische

Teilpension zuständige

Krankenkasse.

2. Invalidität, Alter,

Tod(Pensionen)

a) Für Arbeiter: Etablissement

d'assurance contre

la vieillesse et l'invalidité

(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),

Luxemburg;

b) für Angestellte und selbständig

geistig tätige Personen

Caisse de pension

des employés privés (Pensionskasse

der Privatangestellten),

Luxemburg;

c) für selbständige Handwerker

Caisse de pension des

artisans (Pensionskasse des

Handwerks), Luxemburg;

d) für selbständig Erwerbstätige

in der Landwirtschaft

Caisse de pension agricole

(Pensionskasse der Landwirtschaft),

Luxemburg;

e) für selbständig Erwerbstätige

im Handel oder in

der Industrie: Caisse de

pension des commerçants

et industriels (Pensionskasse

des Handels und der

Industrie), Luxemburg.

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

a) Für Arbeitnehmer und

selbständig Erwerbstätige

in der Landwirtschaft sowie

Familienangehörige

der letzteren: Association

d'assurance contre les accidents,

section agricole

(Unfallversicherungsanstalt,

landwirtschaftliche

Abteilung), Luxemburg;

b) in den übrigen Fällen einer

Pflichtversicherung oder

freiwilligen Versicherung

Association d'assurance

contre les accidents, section

industrielle (Unfallversicherungsanstalt,

gewerbliche

Abteilung).

4. Arbeitslosigkeit

Office national du Travail

(Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.

5. Familienleistungen

a) Caisse d'allocations familiales

des ouvriers près

l'établissement d'assurance

contre la vieillesse et l'invalidité

(Kasse für Familienbeihilfen

an Arbeiter

bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt),

Luxemburg, für Personen,

die bei Beschäftigung

in Luxemburg bei

dieser versichert sind;

b) Caisse d'allocations familiales

des employés près la

Caisse de pension des employés

privés (Kasse für

Familienbeihilfen an Angestellte

bei der Pensionskasse

der Privatangestellten),

Luxemburg, für Personen,

die bei Beschäftigung

in Luxemburg bei

dieser versichert sind;

c) in den übrigen Fällen

Caisse d'allocation fami-

liales des non-salariés

(Kasse für Familienbeihilfen

für selbständig Erwerbstätige),

Luxemburg.

Malta

Department of Social Services

(Ministerium für soziale

Dienste), Malta.

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft,

Arbeitsunfälle,

Berufskrankheiten

a) Sachleistungen

i) Träger des Wohnortes

nach freier Wahl der

in Betracht kommenden

Person eine der

für den Wohnort zuständigen

Krankenkassen;

ii) Träger des Aufenthaltsortes

Algemeen Nederlands

Onderling Ziekenfonds

(Allgemeine

niederländische Krankenkasse

auf Gegenseitigkeit),

Utrecht;

b) Geldleistungen

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam.

2. Invalidität

a) Wenn die in Betracht kommende

Person ohne Anwendung

des Abkommens

allein nach den niederländischen

Rechtsvorschriften

einen Anspruch hat

die zuständige Bedrijfsvereniging

(Berufsgenossenschaft);

b) in den übrigen Fällen

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam.

3. Alter und Tod (Pensionen)

Bei Anwendung des Artikels

45

Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt),

Amsterdam.

4. Arbeitslosigkeit

a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam;

b) Leistungen der staatlichen

Fürsorge

die Gemeindeverwaltung

des Wohnortes oder Aufenthaltsortes.

5. Familienleistungen

Der Raad van Arbeid (Rat

für Arbeit), der für den

Wohnort zuständig ist.

Norwegen

Die örtlichen Versicherungsämter

(für alle Zweige mit

Ausnahme der Leistungen bei

Arbeitslosigkeit);

Arbeitslosenversicherung: die

Arbeitsämter der Grafschaften,

die örtlichen Arbeitsämter

und die Ämter für Seeleute.

Schweden

Die in Anhang 2 bezeichneten

Träger.

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Die anerkannten Krankenkassen,

die in einer im Zeitpunkt

der Ratifizierung des Abkommens

aufzustellenden Liste

angeführt sind.

2. Invalidität, Alter,

Tod (Renten)

Schweizerische Ausgleichskasse,

Genf,

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Die für den Wohnort oder

Aufenthaltsort zuständige

Kreisagentur der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt.

4. Arbeitslosigkeit

Die für den Wohnort oder

Aufenthaltsort zuständige

kantonale Arbeitslosenkasse.

5. Familienleistungen

Die für den Wohnort oder

Aufenthaltsort zuständige

kantonale Ausgleichskasse.

Türkei

Die örtlichen Ämter und Stellen

der in Anhang 2 bezeichneten

Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichneten

zuständigen Behörden.

ANHANG 4

(Artikel 3 Absatz 1 und Artikel

4 Absatz 4)

Verbindungsstellen

Österreich

1. Krankheit, Unfall-

und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien.

2. Arbeitslosigkeit

Bundesministerium für soziale

Verwaltung, Wien.

3. Familienleistungen

Bundesministerium für Finanzen,

Wien.

Belgien

a) Im allgemeinen

Ministère de la Prévoyance

sociale (Ministerium

für soziale Vorsorge),

Brüssel;

b) Ministère des classes

moyennes (Ministerium

für den Mittelstand), Brüssel,

in bezug auf die Verpflichtungen

im Rahmen

des Systems der Sozialen

Sicherheit der selbständig

Erwerbstätigen sowie in

bezug auf die Familienleistungen

und die Leistungen

bei Alter und Tod

(Pensionen) nach diesem

System.

Zypern

Direktor für Sozialversicherung

im Ministerium für Arbeit

und Sozialversicherung,

Nikosia.

Dänemark

1. Krankheit, Mutterschaft

Direktoratet for sygekassevaesenet

(Direktion für Krankenversicherung),

Kopenhagen.

2.Invalidität, Alter,

Tod (Pensionen)

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Direktoratet for ulykkesforsikringen

(Direktion für Arbeitsunfallversicherung),

Kopenhagen.

4. Tod

Direktoratet for sygekassevaesenet

(Direktion für Krankenversicherung),

Kopenhagen.

5. Arbeitslosigkeit

Arbejdsdirektoratet (Direktion

für Arbeit), Kopenhagen.

6. Familienleistungen

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

Frankreich

Centre de sécurité sociale des

travailleurs migrants (Zentralstelle

für Soziale Sicherheit für

Wanderarbeitnehmer), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

1. Krankenversicherung

Bundesverband der Ortskrankenkassen,

Bonn-Bad Godesberg.

2. Unfallversicherung

Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften,

Bonn.

3. Rentenversicherung

der Arbeiter

a) Bei Anwendung des Artikels

3 Absatz 2

Verband deutscher Rentenversicherungsträger,

Frankfurt/Main;

b) in den übrigen Fällen

i) im Verhältnis zu den

Niederlanden

Landesversicherungsanstalt

Westfalen,

Münster;

ii) im Verhältnis zu Belgien

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf;

iii) im Verhältnis zu Italien

Landesversicherungsanstalt

Schwaben,

Augsburg;

iv) im Verhältnis zu

Frankreich und Luxemburg

Landesversicherungsanstalt

Rheinland-

Pfalz, Speyer;

v) im Verhältnis zu

Österreich

Landesversicherungsanstalt

Oberbayern,

München;

vi) im Verhältnis zur

Schweiz

Landesversicherungsanstalt

Baden, Karlsruhe;

vii) im Verhältnis zu

Dänemark

Landesversicherungsanstalt

Schleswig-Holstein,

Lübeck;

viii) im Verhältnis zum

Vereinigten Königreich

Landesversicherungsanstalt

Freie und

Hansestadt Hamburg,

Hamburg;

ix) im Verhältnis zur

Türkei

Landesversicherungsanstalt

Oberfranken

und Mittelfranken,

Bayreuth;

x) im Verhältnis zu

einem anderen Vertragsstaat

Landesversicherungsanstalt

Rheinprovinz,

Düsseldorf.

4. Rentenversicherung

der Angestellten

Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte, Berlin.

5. Knappschaftliche

Rentenversicherung

Bundesknappschaft, Bochum.

6. Hüttenknappschaftliche

Zusatzversicherung

Landesversicherungsanstalt

für das Saarland — Abteilung

Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,

Saarbrücken.

7. Alterssicherung der

Landwirte

Gesamtverband der landwirtschaftlichen

Alterskassen,

Kassel.

8. Leistungen bei

Arbeitslosigkeit

und Familienleistungen

Hauptstelle der Bundesanstalt

für Arbeit, Nürnberg.

Island

Der in Anhang 1 bezeichnete

Träger.

Irland

Der in Anhang 2 bezeichnete

Träger.

Italien

1. Krankheit (außer

Tuberkulose),

Mutterschaft

Staatliche Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.), Rom.

2. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(I.N.A.I.L.),Rom.

3. Invalidität, Alter,

Tod, Tuberkulose,

Arbeitslosigkeit,

Familienleistungen

Staatliche Anstalt für soziale

Vorsorge (I.N.P.S.), Rom.

Luxemburg

Bei Anwendung des Artikels

46 die im Wohnortstaat

zur Zahlung gleichartiger Leistungen

verpflichteten Träger

(siehe Anhang 2).

In den übrigen Fällen das

Ministère du Travail et de la

Sécurité sociale (Ministerium

für Arbeit und Soziale Sicherheit),

Luxemburg.

Malta

Ministerium für soziale Dienste.

Niederlande

1. Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität,

Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

a) Sachleistungen

Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat),

Amsterdam;

b) Geldleistungen

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam.

2. Alter, Tod (Pensionen),

Familienleistungen

Sociale Verzekeringsbank

(Sozialversicherungsanstalt),

Amsterdam.

Norwegen

Staatliche Versicherungsanstalt

(für alle Zweige außer

Arbeitslosigkeit).

Arbeitslosigkeit: Direktion

für Arbeit.

Schweden

1. Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität,

Alter, Tod (Pensionen),

Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

Riksförsäkringsverket (Staatliches

Sozialversicherungsamt),

Stockholm.

2. Arbeitslosigkeit

Arbetsmarknadsstyrelsen

(Staatliches Arbeitsamt),

Stockholm.

3. Familienleistungen

Socialstyrelsen (Staatliches

Amt für Gesundheit und

soziale Fragen), Stockholm.

Schweiz

1. Krankheit, Mutterschaft

Bundesamt für Sozialversicherung,

Bern.

2. Invalidität, Alter,

Tod (Renten)

Schweizerische Ausgleichskasse,

Genf.

3. Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,

Luzern.

4. Arbeitslosigkeit

Bundesamt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Sektion

Arbeitslosenversicherung,

Bern.

5. Familienleistungen

Bundesamt für Sozialversicherung,

Bern.

Türkei

Die in Anhang 2 bezeichneten

Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 bezeichneten

zuständigen Behörden.

ANHANG 5

(Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6

Buchstabe b und Artikel 46 Absatz

2)

Weiter geltende Durchführungsbestimmungen

(Die in Klammern [] gesetzten

Verwaltungsvereinbarungen

sind im Zeitpunkt der Eröffnung

zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung

nicht in Kraft)

I. BESTIMMUNGEN MEHRSEITIGER

VEREINBARUNGEN

Vereinbarung zur Durchführung

des Abkommens vom

13. Februar 1961 über die Soziale

Sicherheit der Rheinschiffer;

Vereinbarung zur Durchführung

des am 15. September 1955

zwischen Dänemark, Finnland,

Island, Norwegen und Schweden

geschlossenen Abkommens

über Soziale Sicherheit;

Vereinbarung zur Durchführung

des Europäischen Abkommens

vom 9. Juli 1956 über die

Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer

im internationalen Verkehrswesen.

II. BESTIMMUNGEN ZWEISEITIGER

VEREINBARUNGEN

Österreich — Bundesrepublik

Deutschland

Vereinbarung vom 22. Dezember

1966 zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit und Zusatzvereinbarung

vom 10. April 1969;

Vereinbarung vom 30. Jänner

1953 zur Durchführung des Abkommens

über Arbeitslosenversicherung

vom 19. Mai 1951, in

der Fassung der Vereinbarung

vom 31. Oktober 1953.

Österreich — Italien

Vereinbarung vom 6. Oktober

1955 zur Durchführung des

Vertrages über Sozialversicherung

vom 30. Dezember 1950.

Österreich — Luxemburg

Vereinbarung vom 4. Mai

1972 zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit.

Österreich — Schweiz

Vereinbarung vom 1. Oktober

1968 zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 15. November 1967.

Österreich — Türkei

Vereinbarung vom 3. Februar

1967 zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966.

Österreich — Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 18. Juni

1971.

Belgien — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung

vom 24. Juli 1953 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Sozialversicherung

vom 17. Juni 1952.

Belgien — Türkei

Verwaltungsvereinbarung

vom 6. Jänner 1969 zur Durchführung

des Allgemeinen Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 4. Juli 1966.

Belgien — Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des am 20. Mai

1957 in Brüssel unterzeichneten

Abkommens über Soziale Sicherheit

mit Zusatzprotokoll.

Zypern — Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung

des zwischen Zypern und

dem Vereinigten Königreich am

6. Oktober 1969 geschlossenen

Abkommens über Soziale Sicherheit.

Dänemark — Frankreich

Verwaltungsvereinbarung

vom 30. April 1954 zur Durchführung

des Allgemeinen Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 30. Juni 1951;

Verwaltungsvereinbarung

vom 21. Mai 1954 zur Durchführung

des Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 30. Juni

1951.

Dänemark — Bundesrepublik

Deutschland

Vereinbarung vom 4. Juni

1954 zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 14. August 1953 (Erste

Verwaltungsvereinbarung) ;

Vereinbarung vom 4. Juni

1954 zur Durchführung der Zusatzvereinbarung

vom 14. August

1953 zum Abkommen über

Soziale Sicherheit vom 14. August

1953 (Zweite Verwaltungsvereinbarung),

soweit diese Verwaltungsvereinbarungen

Vorschriften zur

Durchführung der in Anhang III

des Abkommens genannten Bestimmungen

enthalten.

Dänemark — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung

vom 23. Juni 1955 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Sozialversicherung

vom 21. Mai 1954.

Dänemark — Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

27. August 1959.

Frankreich — Schweiz

Vereinbarung vom 30. Mai

1950 betreffend die Durchführung

des Abkommens über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 9. Juli 1949.

Frankreich — Vereinigtes

Königreich

Verwaltungsvereinbarung

vom 8. September 1958 zur

Durchführung des Allgemeinen

Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 10. Juli 1956.

Bundesrepublik Deutschland —

Schweiz

Vereinbarung vom 23. August

1967 zur Durchführung des

Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 25., Februar 1964.

Bundesrepublik Deutschland —

Türkei

Vereinbarung zur Durchführung

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 30. April

1964 und des Abkommens vom

29. Mai 1969 zur Abänderung

des Abkommens vom 30. April

1964.

Bundesrepublik Deutschland —

Vereinigtes Königreich

Vereinbarung vom 10. Dezember

1964 (in der ab 1. März

1967 geltenden Fassung) zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

20. April 1960.

Irland — Vereinigtes Königreich

Die Verwaltungsvereinbarungen

zur Durchführung der nachstehend

angeführten Übereinkommen

und des Abkommens

über Soziale Sicherheit

Übereinkommen über Soziale

Sicherheit vom 29. März 1960;

Übereinkommen über Sozialversicherung

und Arbeitnehmerentschädigung

zwischen

dem Ministerium für soziale

Wohlfahrt und dem Ministerium

für Arbeit und Staatliche

Versicherung Nordirlands

vom 22. Juli 1964;

Übereinkommen über Soziale

Sicherheit vom 28. Februar

1966;

Übereinkommen über Soziale

Sicherheit vom 3. Oktober

1968;

Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 14. September

1971.

Italien — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung

vom 18. Dezember 1963 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 14. Dezember 1962.

[Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung der Zusatzvereinbarung

vom 4. Juli 1969 zum

vorgenannten Abkommen.]

Italien — Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

28. November 1951.

Luxemburg — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung

vom 17. Februar 1970 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 3. Juni 1967.

Luxemburg — Vereinigtes

Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

13. Oktober 1953.

Malta — Vereinigtes Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

26. Oktober 1956 und des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 21. März 1958.

Niederlande — Schweiz

Verwaltungsvereinbarung

vom 29. Mai 1970 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 27. Mai 1970.

Niederlande — Türkei

Die Bestimmungen der Vereinbarung

vom 14. Juni 1967

zur Durchführung des Teils III

des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 5. April 1966.

Niederlande — Vereinigtes

Königreich

Verwaltungsvereinbarung

vom 12. Juni 1956 zur Durchführung

des Abkommens über

Soziale Sicherheit und des Protokolls

vom 11. August 1954.

Norwegen — Vereinigtes

Königreich

Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

25. Juli 1957.

Schweden — Vereinigtes Königreich

[Verwaltungsvereinbarung zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit vom

9. Juni 1956.]

Schweiz — Türkei

Verwaltungsvereinbarung

vom 14. Juni 1970 betreffend

die Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit

vom 1. Mai 1969.

Schweiz — Vereinigtes Königreich

[Verwaltungsvereinbarung betreffend

die Durchführung des

Abkommens über Soziale Sicherheit

vom 21. Februar 1968.]

Türkei — Vereinigtes Königreich

Vereinbarung zur Durchführung

des Sozialversicherungsabkommens

vom 9. September

1959.

ANHANG 6

(Artikel 4 Absatz 6 und Artikel

48 Absatz 1)

Banken

Österreich

Oesterreichische Nationalbank,

Wien.

Zypern

Zentralbank von Zypern,

Nikosia.

Dänemark

Danemarks Nationalbank

(Dänische Nationalbank),

Holmens Kanal 17, 1060- Kopenhagen

K.

Frankreich

Banque de France (Bank von

Frankreich), Paris.

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Bundesbank, Frankfurt/

Main.

Island

Landsbanki Islands (Nationalbank

von Island), Reykjavik.

Irland

Banc Ceannais na hÉireann

(Bank von Irland), Dublin.

Luxemburg

Banque internationale (Internationale

Bank), Luxemburg.

Malta

Central Bank of Malta (Zentralbank

von Malta), La Valetta.

Norwegen

Bank von Norwegen, Oslo.

Schweden

Sveriges Riksbank (Schwedische

Reichsbank), Box 2119,

103 13, Stockholm 2.

Schweiz

Schweizerische Nationalbank,

Bern.

Türkei

Zentralbank der Republik

Türkei, Ankara.

Vereinigtes Königreich

Bank of England (Bank von

England), London.

ANHANG 7

(Artikel 4 Absatz 7)

Von den zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten bezeichnete

Träger

Österreich

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

a) der nach der Art der zuletzt

ausgeübten Beschäftigung

zuständige österreichische

Träger;

b) falls die Art der zuletzt

ausgeübten Beschäftigung

nicht festgestellt werden

kann: Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter,

Wien.

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

a) der für die Krankenversicherung

zuständige Träger;

b) bei Personen, die nicht

der Krankenversicherung

angehören: der zuständige

Träger der Unfallversicherung.

3. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

der für die Krankenversicherung

zuständige Träger.

4. Bei Anwendung des Artikels

22 Absatz 1

die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, die

für den Wohnort oder den

Aufenthaltsort örtlich zuständig

ist.

5. Bei Anwendung des Artikels

34

die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, in

deren örtlichen Zuständigkeitsbereich

die Familienangehörigen

wohnen.

6. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien.

7. Bei Anwendung des Artikels

63 Absatz 1

die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, in

deren örtlichen Zuständigkeitsbereich

die Familienangehörigen

wohnen.

8. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2

die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, bei

der die in Betracht kommende

Person zuletzt auf

Grund ihrer Beschäftigung

versichert war.

9. Bei Anwendung des Artikels

73 Absatz 2 zweiter

Satz

das Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich

der neue

Wohnort oder Aufenthaltsort

des Arbeitslosen gelegen

ist.

10. Bei Anwendung der Artikel

76 und 77

a) das Arbeitsamt, von dem

der Arbeitnehmer zuletzt

Leistungen in Österreich

erhalten hat;

b) wenn der Arbeitnehmer

keine Leistungen in

Österreich erhalten hat

das Arbeitsamt, in dessen

Zuständigkeitsbereich der

letzte Beschäftigungsort

in Österreich gelegen ist.

11. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2

die Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte, in

deren Zuständigkeitsbereich

die in Betracht kommende

Beschäftigung ausgeübt worden

ist.

12. Bei Anwendung des Artikels

83 Absatz 1

das Arbeitsamt, von dem der

Arbeitslose Leistungen erhält.

13. Bei Anwendung des Artikels

84

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien, wenn der örtlich

zuständige Träger nicht

bekannt ist.

14. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien, wobei der

Kostenersatz für Sachleistungen

aus den Beiträgen zur

Krankenversicherung der

Pensionisten, die von den

Trägern der Pensionsversicherung

an den genannten

Hauptverband entrichtet

werden, geleistet wird.

Belgien

1. Bei Anwendung des Artikels

15 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer i und ii des Abkommens,

des Artikels 12 und

des Artikels 14 Absatz 1

Office national de sécurité

sociale (Staatliches Amt für

Soziale Sicherheit), Brüssel.

2. Bei Anwendung des Artikels

15 Absatz 2 Buchstabe a

des Abkommens und des

Artikels 12

Caisse de secours et de

prévoyance en faveur des

marins naviguant sous pavillon

belge (Hilfs- und Vorsorgekasse

für die unter belgischer

Flagge fahrenden Seeleute),

Antwerpen.

3. Bei Anwendung des Artikels

22 Absatz 1 und des

Artikels 87 Absatz 2

Institut national d'assurance

maladie-invalidité (Staatliche

Anstalt für Kranken- und

Invaliditätsversicherung),

Brüssel.

4. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2, der Artikel

76 und 77, des Artikels

78 Absatz 2 und des

Artikels 83 Absatz 1

a) im allgemeinen

Office national de l'emploi

(Staatliches Arbeitsamt),

Brüssel;

b) für Seeleute

Pool des marins de la

marine marchande (Seemännische

Heuerstelle

der Handelsmarine), Antwerpen.

5. Bei Anwendung des Artikels

84

a) besondere Invalidität der

Bergarbeiter

Fonds national de retraite

des ouvriers-mineurs

(Staatliche Kasse für die

Altersversorgung der

Bergarbeiter), Brüssel;

b) Alter, Tod (Pensionen)

Caisse nationale des pensions

de retraite et de

survie (Staatliche Kasse

für Alters- und Hinterbliebenenpensionen),

Brüssel.

Zypern

Abteilung Sozialversicherung

beim Ministerium für Arbeit

und Sozialversicherung.

Dänemark

1. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

2. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

3. Bei Anwendung des Artikels

22 Absatz 1

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

4. Bei Anwendung des Artikels

34

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

5. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

6. Bei Anwendung des Artikels

63 Absatz 1

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

7. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

8. Bei Anwendung des Artikels

73 Absatz 2

Arbejdsdirektoratet (Direktion

für Arbeit), Kopenhagen.

9. Bei Anwendung des Artikels

76

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

10. Bei Anwendung des Artikels

77

Socialministeriet (Sozialministerium),

Kopenhagen.

11. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

12. Bei Anwendung des Artikels

83 Absatz 1

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

13. Bei Anwendung des Artikels

84

das örtliche Amt der Sozialen

Sicherheit.

14. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

Direktoratet for Sygekasseraesenet

(Direktion für

Krankenversicherung),

Kopenhagen.

Frankreich

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

Direction régionale de la

sécurité sociale (Regionaldirektion

für Soziale Sicherheit).

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1, des Artikels

57 Absatz 1, des Artikels

63 Absatz 1, der Artikel

76 und 77 und des Artikels

87 Absatz 2

i) für Arbeitnehmer im

Mutterland

Allgemeines System

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse);

System für die Landwirtschaft

Caisse départementale

de la mutualité

sociale agricole (Departementskasse

der

Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft);

System für den Bergbau

Société de secours

minière (Knappschaftsverein);

System für Seeleute

Section „Caisse

générale de prévoyance

des marins"

du quartier des affaires

maritimes (Abteilung

„Allgemeine

Vorsorgekasse für

Seeleute" der Schifffahrtsdirektion);

ii) für Arbeitnehmer in

den überseeischen

Departements

Allgemeines System,

System für die Landwirtschaft

und System

für den Bergbau

Caisse générale de

sécurité sociale (Allgemeine

Kasse für

Soziale Sicherheit);

System für Seeleute

Section „Caisse

générale de prévoyance

des marins"

du quartier général

des affaires maritimes

(Abteilung „Allgemeine

Vorsorgekasse

für Seeleute"

der Schiffahrtsdirektion).

3. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 2

für die Systeme für Arbeitnehmer

im Mutterland und

in den überseeischen Departements

Allgemeines System und System

für den Bergbau

Direction régionale de sécurité

sociale (Regionaldirektion

für Soziale Sicherheit);

System für die Landwirtschaft

Inspection divisionnaire des

lois sociales en agriculture

(Inspektionsabteilung für Sozialgesetze

in der Landwirtschaft);

System für Seeleute

Secrétariat général de la Marine

marchande (Generalsekretariat

der Handelsschifffahrt),

Direction de l'établissement

national des invalides

de la marine (Direktion

der staatlichen Anstalt für

invalide Seeleute), Sous-

Direction „Sécurité sociale

des gens de mer" (Unterdirektion

„Soziale Sicherheit

für Seeleute"), Paris.

4. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

Caisse primaire centrale d'assurance

maladie de la région

parisienne (zentrale örtliche

Krankenkasse für den Raum

Paris), Paris.

5. Bei Anwendung der Artikel

22 und 34

a) i) für Arbeitnehmer

im Mutterland

Allgemeines System

Caisse primaire d'assurance

maladie (örtliche

Krankenkasse);

System für die Landwirtschaft

Caisse départementale

de la mutualité

sociale agricole (Departementskasse

der

Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft);

System für den Bergbau

Société de secours

minière (Knappschaftsverein);

System für Seeleute

Section „Caisse

générale de prévoyance

des marins"

du quartier des affaires

maritimes (Abteilung

„Allgemeine

Vorsorgekasse für

Seeleute" der Schifffahrtsdirektion);

ii) für Arbeitnehmer in

den überseeischen

Departements

Allgemeines System,

System für die Landwirtschaft

und System

für den Bergbau

Caisse générale de séccurité

sociale (Allgemeine

Kasse für Soziale

Sicherheit);

System für Seeleute

Abteilung der „Caisse

générale de prévoyance

des marins"

(Allgemeine Vorsorgekasse

für Seeleute)

der Schifffahrtsdirektion;

b) i) für selbständig Erwerbstätige

im Mutterland

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

Caisse mutuelle régionale

d'assurance

des travailleurs non

salariés des professions

non agricole

(Regionalversicherungskasse

auf Gegenseitigkeit

für

selbständig Erwerbstätige

in nichtlandwirtschaftlichen

Berufen);

Erwerbstätige in

landwirtschaftlichen

Berufen

Caisse départementale

de mutualité

sociale agricole (Departementskasse

der

Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft);

ii) für selbständig Erwerbstätige

in den

überseeischen Departements

Erwerbstätige in

nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

Die Einrichtung ist

im Entstehen;

Erwerbstätige in

landwirtschaftlichen

Berufen

Caisse générale de

sécurité sociale (Allgemeine

Kasse für

Soziale Sicherheit).

6. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2 und des

Artikels 73 Absatz 2

Direction départementale du

travail et de la main-

d'œuvre (Departementsdirektion

für Arbeit und Arbeitskräfte).

7. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2 und des

Artikels 83 Absatz 1

a) i) Für Arbeitnehmer

im Mutterland

Allgemeines System

Caisse d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen) ;

System für die Landwirtschaft

Caisse départementale

de la mutualité

sociale agricole (Departementskasse

der

Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft);

System für den Bergbau

Union régionale des

sociétés de secours

minières (Regionalverband

der Knappschaftsvereine);

Systeme für Seeleute

Caisse nationale d'allocations

familiales

des marins du commerce

(Staatliche

Kasse für Familienbeihilfen

der Seeleute

der Handelsschiffahrt)

oder

Caisse nationale d'allocations

familiales

de la pêche maritime

(Staatliche Kasse für

Familienbeihilfen

der Seefischerei);

ii) für alle Systeme für

Arbeitnehmer in den

überseeischen Departements

Caisse d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen) ;

b) i) für selbständig Erwerbstätige

im Mutterland

selbständig Erwerbstätige

in nichtlandwirtschaftlichen

Berufen

Caisse d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen);

selbständig Erwerbstätige

in landwirtschaftlichen

Berufen

Caisse départementale

de la mutualité

sociale agricole (Departementskasse

der

Sozialversicherung

auf Gegenseitigkeit

in der Landwirtschaft);

ii) für selbständig Erwerbstätige

in den

überseeischen Departements

selbständig Erwerbstätige

in nichtlandwirtschaftlichen

und

in landwirtschaftlichen

Berufen

Caisse d'allocations

familiales (Kasse für

Familienbeihilfen).

8. Bei Anwendung des Artikels

84

Directeur régional de la sécurité

sociale (Regionaldirektor

für Soziale Sicherheit).

Bundesrepublik Deutschland

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

a) je nach der Art der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit

i) der örtlich zuständige

Träger der Rentenversicherung

der

Arbeiter oder

ii) Bundesversicherungsanstalt

für Angestellte,

Berlin;

b) läßt sich die Art der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit

nicht feststellen

der örtlich zuständige

Träger der Rentenversicherung

der Arbeiter.

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

a) der Träger, bei dem die

Krankenversicherung besteht;

b) ist die in Betracht kommende

Person nicht krankenversichert

der Träger, an den der

Arbeitgeber die Beiträge

zur Rentenversicherung

abzuführen hat;

c) in den übrigen Fällen

der zuständige Träger der

Unfallversicherung.

3. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

a) der Träger, der für die

Durchführung der Krankenversicherung

zuständig

ist;

b) besteht auf Grund der

Beschäftigung keine

Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung

der Träger, an den die

Beiträge zur Rentenversicherung

abzuführen

sind;

c) in den übrigen Fällen

der zuständige Träger der

Unfallversicherung.

4. Bei Anwendung des Artikels

22 Absatz 1

a) die Allgemeine Ortskrankenkasse,

die für den

Wohnort der in Betracht

kommenden Person zuständig

ist;

b) besteht ein solcher Träger

nicht

die Landkrankenkasse,

die für den Wohnort der

in Betracht kommenden

Person zuständig ist;

c) für knappschaftliche Versicherte

und deren Familienangehörige

Bundesknappschaft,

Bochum.

5. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

76 und des Artikels 78

Absatz 2

a) das Arbeitsamt, das dem

Arbeitnehmer in der

Bundesrepublik Deutschland

zuletzt Leistungen

gewährt hat; oder

b) wenn der Arbeitnehmer

in der Bundesrepublik

Deutschland keine Leistungen

erhalten hat

das Arbeitsamt, in dessen

Bezirk der Arbeitnehmer

in der Bundesrepublik

Deutschland zuletzt beschäftigt

war.

6. Bei Anwendung des Artikels

73 Absatz 2

das Arbeitsamt, in dessen Bezirk

der neue Wohnort oder

Aufenthaltsort des Arbeitslosen

liegt.

7. Bei Anwendung des Artikels

83

das Arbeitsamt, das dem

Arbeitslosen Leistungen gewährt.

8. Bei Anwendung des Artikels

84, soweit es sich um

zu Unrecht bezogene Leistungen

bei Arbeitslosigkeit

oder Familienbeihilfen handelt

das Arbeitsamt, das für den

Wohnort der Person, die zu

Unrecht Leistungen bei

Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen

bezogen hat,

zuständig ist.

9. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

a) für Erstattungen von

Sachleistungen, die nicht

leistungsberechtigten Erwerbstätigen

bei Vorlage

der Bescheinigung nach

Artikel 20 Absatz 2 gewährt

wurden

Bundesverband der Ortskrankenkassen,

Bonn-

Bad Godesberg;

b) für Erstattungen von

Sachleistungen, die nicht

leistungsberechtigten Erwerbstätigen

bei Vorlage

der Bescheinigung nach

Artikel 55 Absatz 2 gewährt

wurden

i) soweit bei Leistungsberechtigung

ein

Träger der Krankenversicherung

zuständig

gewesen wäre

Bundesverband der

Ortskrankenkassen,

Bonn-Bad Godesberg;

ii) in den übrigen Fällen

Hauptverband der

gewerblichen Berufsgenossenschaften,

Bonn.

Island

Die für Versicherungen zuständigen

Verwaltungsstellen.

Irland

An Roinn Leasa Shóisialaigh

(Ministerium für soziale Wohlfahrt),

Dublin.

Italien

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

Minister für Arbeit und

soziale Vorsorge, Rom.

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1, des Artikels

14 Absätze 2 und 3,

des Artikels 22 Absatz 1 und

des Artikels 34 Absatz 1

die Provinzialstellen der

Staatlichen Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.).

3. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1

die Provinzialstellen der

Staatlichen Unfallversicherungsanstalt

(I.N.A.I.L.).

4. Bei Anwendung des Artikels

63 Absatz 1

Staatliche Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.),

Rom.

5. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2, der Artikel

76 und 77, des Artikels

78 Absatz 2 und des

Artikels 83 Absatz 1

im allgemeinen

die Provinzialstellen der

Staatlichen Anstalt für

soziale Vorsorge (I.N.P.S.).

6. Bei Anwendung des Artikels

84

die in Anhang 3 genannten

Träger.

7. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

Tuberkulose: Staatliche Anstalt

für soziale Vorsorge

(I.N.P.S.), Rom;

Krankheit: Staatliche Krankenversicherungsanstalt

(I.N.A.M.), Rom;

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Staatliche Unfallversicherungsanstalt

(I.N.A.I.L.), Rom.

Luxemburg

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1

Caisse de pensions des

employés privés (Pensionskasse

der Privatangestellten),

Luxemburg.

2. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

Ministère du Travail et de

la Sécurité sociale (Ministerium

für Arbeit und Soziale

Sicherheit), Luxemburg.

3. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

Ministère du Travail et de

la Sécurité sociale (Ministerium

für Arbeit und Soziale

Sicherheit), Luxemburg.

4. Bei Anwendung des Artikels

22 Absatz 1

Caisse nationale d'assurance

maladie des ouvriers (Staatliche

Arbeiterkrankenkasse),

Luxemburg.

5. Bei Anwendung des Artikels

34 Absatz 1

Caisse nationale d'assurance

maladie des ouvriers (Staatliche

Arbeiterkrankenkasse),

Luxemburg.

6. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1 und des

Artikels 63 Absatz 1

Association d'assurance contre

les accidents, section industrielle

(Unfallversicherungsanstalt,

gewerbliche

Abteilung).

7. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2

Office national du travail

(Staatliches Arbeitsamt),

Luxemburg.

8. Bei Anwendung des Artikels

73 Absatz 2

Office national du travail

(Staatliches Arbeitsamt),

Luxemburg.

9. Bei Anwendung des Artikels

76

Office national du travail

(Staatliches Arbeitsamt),

Luxemburg.

10. Bei Anwendung des Artikels

77

Caisse nationale d'assurance

maladie des ouvriers (Staatliche

Arbeiterkrankenkasse),

Luxemburg.

11. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2

die Krankenkasse, bei der die

in Betracht kommende Person

zuletzt versichert war.

12. Bei Anwendung des Artikels

83 Absatz 1

Office national du travail

(Staatliches Arbeitsamt),

Luxemburg.

13. Bei Anwendung des Artikels

84

die in Anhang 3 angeführten

Träger des Wohnortes.

14. Bei Anwendung des Artikels

87 Absatz 2

die nach Art der ausgeübten

Tätigkeit zuständige Krankenkasse.

Malta

Ministerium für soziale

Dienste.

Niederlande

1. Bei Anwendung des Artikels

7 Absatz 1, des Artikels

12 Absatz 1 und des

Artikels 14 Absätze 2 und 3

Sociale Verzekeringsraad

(Sozialversicherungsrat), Den

Haag.

2. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1 und des

Artikels 87 Absatz 2

Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat),

Amsterdam.

3. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2 und des

Artikels 76

Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

(Neue Allgemeine

Berufsgenossenschaft),

Amsterdam.

Norwegen

Die örtlichen Versicherungsämter.

Schweden

1. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1, des Artikels

14 Absätze 2 und 3, des

Artikels 34, des Artikels 57

Absatz 1, des Artikels 63

Absatz 1 und des Artikels 87

Absatz 2

Riksförsäkringsverket

(Staatliches Sozialversicherungsamt),

Stockholm.

2. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2, der Artikel

76 und 77 und des Artikels

83 Absatz 1

Arbetsmarknadsstyrelsen

(Staatliches Arbeitsamt),

Stockholm.

3. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2

Socialstyrelsen (Staatliches

Amt für Gesundheit und soziale

Fragen), Stockholm.

4. Bei Anwendung des Artikels

84

a) Krankheit, Mutterschaft,

Invalidität, Alter, Tod

(Pensionen), Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten

Riksförsäkringsverket

(Staatliches Sozialversicherungsamt),

Stockholm;

b) Arbeitslosigkeit

Arbetsmarknadsstyrelsen

(Staatliches Arbeitsamt),

Stockholm;

c) Familienbeihilfen

Socialstyrelsen (Staatliches

Amt für Gesundheit

und soziale Fragen),

Stockholm.

Schweiz

1. Bei Anwendung des Artikels

12 Absatz 1

a) die anerkannte Krankenkasse,

die in einer im

Zeitpunkt der Ratifizierung

des Abkommens

aufzustellenden Liste angeführt

ist;

b) die Ausgleichskasse für

die Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung,

der die in Betracht

kommende Person

angeschlossen ist;

c) die Kreisagentur der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt,

bei

der die in Betracht kommende

Person versichert

ist.

2. Bei Anwendung des Artikels

14 Absätze 2 und 3

Eidgenössische Ausgleichskasse

für die Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung,

Bern.

3. Bei Anwendung der Artikel

34, 63 und 77

die für den Wohnort der

Familienangehörigen zuständige

Gemeindebehörde.

4. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,

Luzern.

5. Bei Anwendung des Artikels

72 Absatz 2, des Artikels

73 Absatz 2 und des

Artikels 76

Der Träger wird bei Ratifizierung

des Abkommens bekanntgegeben.

6. Bei Anwendung des Artikels

78 Absatz 2 und des

Artikels 87 Absatz 2

Der Träger wird bei Ratifizierung

des Abkommens bekanntgegeben.

Türkei

Die in Anhang 2 genannten

Träger.

Vereinigtes Königreich

Die in Anhang 1 genannten

zuständigen Behörden.

Interpretative Erklärung, die die Republik Österreich anläßlich der Unterzeichnung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit samt Anhängen und der Zusatzvereinbarung zur

Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen gegenüber dem Europarat abgegeben hat und

die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates

wiederholt wird

(Übersetzung)

Interpretative Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel

73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens

über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch

diese Bestimmung dem Ministerkomitee des

Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden

soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit

eines Widerspruches zu entscheiden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. Juni 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt;

das Abkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 2, die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem

Art. 95, am 1. März 1977 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Abkommen und die Zusatzvereinbarung ratifiziert

bzw. angenommen

Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa) und Türkei.

Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung

abgegeben

Bei Feststellung des Anspruches auf die nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen

Gesetzes über die Alterspension, des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen an Witwen und Waisen

und des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen bei Invalidität vorgesehenen Leistungen ist Artikel

28 Abs. 2 des Abkommens nicht anzuwenden.

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