428. Bundesgesetz: Änderung des Hochschulassistentengesetzes 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1962 über das
Dienstverhältnis der Hochschulassistenten, wissenschaftlichen
Hilfskräfte, Demonstratoren und
Vertragsassistenten (Hochschulassistentengesetz
1962), BGBl. Nr. 216/1962 in der Fassung BGBl.
Nr. 261/1963, BGBl. Nr. 315/1963, BGBl.
Nr. 156/1964, BGBl. Nr. 166/1965, BGBl.
Nr. 112/1966, BGBl. Nr. 72/1967, BGBl. Nr. 239/
1967, BGBl. Nr. 6/1969, BGBl. Nr. 220/1972,
wird geändert wie folgt
1. In § 4 sind die Abs. 3 und 4 durch die folgenden
Abs. 3 bis 6 zu ersetzen
„(3) Erscheint der Universitäts(Hochschul)assistent
seinem unmittelbar Vorgesetzten zur Erwerbung
der Lehrbefugnis als Universitätsdozent
(Hochschuldozent) geeignet, so ist ihm im Rahmen
der dienstlichen Möglichkeiten Zeit zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit einzuräumen. Im
Zweifelsfall kann der Universitäts(Hochschul)assistent
das zuständige Kollegialorgan (die zuständige
akademische Behörde) anrufen, das (die)
zu entscheiden hat.
(4) Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten
im Sinne des § 49 Abs. 4 lit. a des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/
1975, ist an die Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten
gebunden.
(5) Wenn Universitäts(Hochschul)assistenten
an wissenschaftlichen Arbeiten mitwirken, sind
Art und Umfang ihrer Mitarbeit insbesondere in
der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(6) Die Universitäts(Hochschul)assistenten
sind zur Einhaltung der für die Institute, Kliniken
und sonstigen Universitäts(Hochschul)einrichtungen
erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen
(§ 16 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966), bei der Abnahme schriftlicher
Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1
lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten
(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
sowie im wissenschaftlichen (künstlerischen) Betrieb
gehört zu den Dienstpflichten der Universitäts
(Hochschul)assistenten."
3. § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Das zuständige Kollegialorgan (die zuständige
akademische Behörde) kann bei Bedarf mit
Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten
dessen überwiegende Verwendung in der
wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehre oder
im wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Betrieb
festlegen."
4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend
die Bestellung zum Universitäts(Hochschul)
assistenten auf Ansuchen des Bewerbers
sowie die Weiterbestellung auf Antrag des Universitäts
(Hochschul)assistenten obliegt dem zuständigen
Kollegialorgan (der zuständigen akademischen
Behörde)."
5. § 6 Abs. 6 lit. a hat zu lauten
„a) der Universitäts(Hochschul)assistent die
Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
oder eine gleichzuhaltende künstlerische
oder praktische Eignung besitzt. Als
gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere
eine besondere Bewährung im
Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb
anzusehen;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1, Oktober
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.