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428_1975 AT

428. Bundesgesetz: Änderung des Hochschulassistentengesetzes 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Bundesgesetz: Änderung des Hochschulassistentengesetzes 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. Juli 1962 über das

Dienstverhältnis der Hochschulassistenten, wissenschaftlichen

Hilfskräfte, Demonstratoren und

Vertragsassistenten (Hochschulassistentengesetz

1962), BGBl. Nr. 216/1962 in der Fassung BGBl.

Nr. 261/1963, BGBl. Nr. 315/1963, BGBl.

Nr. 156/1964, BGBl. Nr. 166/1965, BGBl.

Nr. 112/1966, BGBl. Nr. 72/1967, BGBl. Nr. 239/

1967, BGBl. Nr. 6/1969, BGBl. Nr. 220/1972,

wird geändert wie folgt

1. In § 4 sind die Abs. 3 und 4 durch die folgenden

Abs. 3 bis 6 zu ersetzen

„(3) Erscheint der Universitäts(Hochschul)assistent

seinem unmittelbar Vorgesetzten zur Erwerbung

der Lehrbefugnis als Universitätsdozent

(Hochschuldozent) geeignet, so ist ihm im Rahmen

der dienstlichen Möglichkeiten Zeit zu selbständiger

wissenschaftlicher Arbeit einzuräumen. Im

Zweifelsfall kann der Universitäts(Hochschul)assistent

das zuständige Kollegialorgan (die zuständige

akademische Behörde) anrufen, das (die)

zu entscheiden hat.

(4) Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten

im Sinne des § 49 Abs. 4 lit. a des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/

1975, ist an die Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten

gebunden.

(5) Wenn Universitäts(Hochschul)assistenten

an wissenschaftlichen Arbeiten mitwirken, sind

Art und Umfang ihrer Mitarbeit insbesondere in

der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(6) Die Universitäts(Hochschul)assistenten

sind zur Einhaltung der für die Institute, Kliniken

und sonstigen Universitäts(Hochschul)einrichtungen

erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen

(§ 16 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966), bei der Abnahme schriftlicher

Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1

lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten

(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

sowie im wissenschaftlichen (künstlerischen) Betrieb

gehört zu den Dienstpflichten der Universitäts

(Hochschul)assistenten."

3. § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Das zuständige Kollegialorgan (die zuständige

akademische Behörde) kann bei Bedarf mit

Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten

dessen überwiegende Verwendung in der

wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehre oder

im wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Betrieb

festlegen."

4. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend

die Bestellung zum Universitäts(Hochschul)

assistenten auf Ansuchen des Bewerbers

sowie die Weiterbestellung auf Antrag des Universitäts

(Hochschul)assistenten obliegt dem zuständigen

Kollegialorgan (der zuständigen akademischen

Behörde)."

5. § 6 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) der Universitäts(Hochschul)assistent die

Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent

oder eine gleichzuhaltende künstlerische

oder praktische Eignung besitzt. Als

gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere

eine besondere Bewährung im

Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb

anzusehen;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1, Oktober

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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