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428_1973 AT

428. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung

und der Lehrzeit auf Grund

schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970,

wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen

Besuches einer höheren Schule oder einer Klasse

einer solchen Schule hat eine allfällige negative

Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen

Griechisch, Latein, in den relativen Pflichtgegenständen

und den Freigegenständen sowie in dem

Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache,

soweit in der Berufsschule kein Unterricht in

dieser lebenden Fremdsprache erfolgt, außer Betracht

zu bleiben.

Artikel II

1. In der Anlage I, Abschnitt A, Rubrik 2,

ist hinsichtlich der Glasfachschule, Fachrichtung

Flachglas, nach dem Wort „Flachglasschleifer"

das Wort „Glaser" einzufügen.

2. In der Anlage I, Abschnitt A, Rubrik 1,

hat die Zitierung des für die Handelsschule (einschließlich

der Handelsschule für Berufstätige)

geltenden Lehrplanes zu lauten: „Lehrplan BGBl.

Nr. 143/1963, auch in der Fassung BGBl. Nr.

228/1966, BGBl. Nr. 182/1969, BGBl. Nr. 212/

1971 und BGBl. Nr. 351/1971".

3. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,

ist der Zitierung des für die Höhere Technische

Lehranstalt für Berufstätige geltenden Lehrplanes

anzufügen: „und BGBl. Nr. 156/1970".

4. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,

ist der Zitierung des für die Höhere Lehranstalt

für Flugtechnik geltenden Lehrplanes anzufügen

„und BGBl. Nr. 156/1970".

5. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,

hat die Zitierung des für die Höhere Lehranstalt

für Fremdenverkehrsberufe geltenden Lehrplanes

zu lauten: „Lehrplan BGBl. Nr. 97/1965, auch

in der Fassung BGBl. Nr. 26/1967, BGBl. Nr. 183/

1969 und BGBl. Nr. 156/1970".

6. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,

hat die Zitierung des für die Handelsakademie

(einschließlich der Handelsakademien für Berufstätige,

des Abiturientenlehrganges an Handelsakademien

und des Abiturientenlehrganges für

Berufstätige an Handelsakademien) geltenden

Lehrplanes zu lauten: „Lehrplan BGBl. Nr. 143/

1963, auch in der Fassung BGBl. Nr. 228/1966,

BGBl. Nr. 182/1969 und BGBl. Nr. 212/1971

und BGBl. Nr. 351/1971".

Artikel III

Artikel IV

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