428. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung
und der Lehrzeit auf Grund
schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970,
wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Feststellung des erfolgreichen
Besuches einer höheren Schule oder einer Klasse
einer solchen Schule hat eine allfällige negative
Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen
Griechisch, Latein, in den relativen Pflichtgegenständen
und den Freigegenständen sowie in dem
Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache,
soweit in der Berufsschule kein Unterricht in
dieser lebenden Fremdsprache erfolgt, außer Betracht
zu bleiben.
Artikel II
1. In der Anlage I, Abschnitt A, Rubrik 2,
ist hinsichtlich der Glasfachschule, Fachrichtung
Flachglas, nach dem Wort „Flachglasschleifer"
das Wort „Glaser" einzufügen.
2. In der Anlage I, Abschnitt A, Rubrik 1,
hat die Zitierung des für die Handelsschule (einschließlich
der Handelsschule für Berufstätige)
geltenden Lehrplanes zu lauten: „Lehrplan BGBl.
Nr. 143/1963, auch in der Fassung BGBl. Nr.
228/1966, BGBl. Nr. 182/1969, BGBl. Nr. 212/
1971 und BGBl. Nr. 351/1971".
3. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,
ist der Zitierung des für die Höhere Technische
Lehranstalt für Berufstätige geltenden Lehrplanes
anzufügen: „und BGBl. Nr. 156/1970".
4. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,
ist der Zitierung des für die Höhere Lehranstalt
für Flugtechnik geltenden Lehrplanes anzufügen
„und BGBl. Nr. 156/1970".
5. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,
hat die Zitierung des für die Höhere Lehranstalt
für Fremdenverkehrsberufe geltenden Lehrplanes
zu lauten: „Lehrplan BGBl. Nr. 97/1965, auch
in der Fassung BGBl. Nr. 26/1967, BGBl. Nr. 183/
1969 und BGBl. Nr. 156/1970".
6. In der Anlage I, Abschnitt B, Rubrik 1,
hat die Zitierung des für die Handelsakademie
(einschließlich der Handelsakademien für Berufstätige,
des Abiturientenlehrganges an Handelsakademien
und des Abiturientenlehrganges für
Berufstätige an Handelsakademien) geltenden
Lehrplanes zu lauten: „Lehrplan BGBl. Nr. 143/
1963, auch in der Fassung BGBl. Nr. 228/1966,
BGBl. Nr. 182/1969 und BGBl. Nr. 212/1971
und BGBl. Nr. 351/1971".
Artikel III
Artikel IV