428. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Wachebeamten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,
wird verordnet
§ 1. Die Wochendienstzeit der Wachebeamten,
der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den
Bundespolizeibehörden und der Beamten des
Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten,
soweit sie im Vollzugsdienst stehen, ausgenommen
jene der im Turnusdienst (24 : 24 : 24 bzw.
24 : 48 Stunden) stehenden Wachebeamten, umfaßt
43 Stunden.
§ 2. (1) Für die im Turnusdienst (24 :24 : 24
bzw. 24 : 48) stehenden Wachebeamten wird eine
Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik
gesondert erlassen werden.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Beamten
sind gemäß Art. V Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Bestimmungen
des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor
dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden
Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im
§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehene
Verordnung in Kraft tritt.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember
1972 in Kraft.