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428_1972 AT

428. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Wachebeamten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Verlängerung der Wochendienstzeit der Wachebeamten

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213,

wird verordnet

§ 1. Die Wochendienstzeit der Wachebeamten,

der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den

Bundespolizeibehörden und der Beamten des

Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten,

soweit sie im Vollzugsdienst stehen, ausgenommen

jene der im Turnusdienst (24 : 24 : 24 bzw.

24 : 48 Stunden) stehenden Wachebeamten, umfaßt

43 Stunden.

§ 2. (1) Für die im Turnusdienst (24 :24 : 24

bzw. 24 : 48) stehenden Wachebeamten wird eine

Verordnung gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik

gesondert erlassen werden.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Beamten

sind gemäß Art. V Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Bestimmungen

des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor

dem Inkrafttreten des Art. I Z. 3 geltenden

Fassung so lange weiter anzuwenden, bis die im

§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik vorgesehene

Verordnung in Kraft tritt.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember

1972 in Kraft.

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