428_1971
AT
428. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 428. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1971_428_0 428. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe
wird für die nachstehend angeführten Waren wie
folgt ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 30. Juni 1972.