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428_1971 AT

428. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Ermäßigung von festen Teilbeträgen für bestimmte Waren der Zolltarifnummern 18.06, 19.08 und 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, wird in

Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, verordnet

Artikel I

Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe

wird für die nachstehend angeführten Waren wie

folgt ermäßigt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 30. Juni 1972.

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