428. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Irland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik
Österreich und die Regierung
von Irland haben in
dem Wunsche, den Reiseverkehr
zwischen Österreich und Irland
zu erleichtern und damit die Beziehungen
zwischen den beiden
Staaten zu fördern, folgendes
vereinbart
Artikel 1
Inhaber gültiger österreichischer
oder irischer Reisepässe
dürfen sichtvermerksfrei in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Die Inhaber gültiger österreichischer
oder irischer Diplomaten-
oder Dienstpässe, die als
Mitglied einer diplomatischen
Mission oder einer konsularischen
Vertretung eines Vertragsstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates angehören
oder Vertreter eines Vertragsstaates
bei einer internationalen
Organisation, die ihren Sitz auf
dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates hat, sind, oder
einer solchen Organisation als
Beamte angehören, sowie ihre
dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden
und im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen,
wenn diese Inhaber
eines gültigen Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlichen
Reisepasses sind, dürfen sich auf
die Dauer der Dienstverwendung
unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des Artikels 10 des
Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen und
gemäß Artikel 24 des Wiener
Übereinkommens über konsularische
Beziehungen auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die
irischen und österreichischen
Staatsbürger, welche nach Österreich
beziehungsweise Irland
reisen, nicht von der Verpflichtung,
die geltenden österreichischen
beziehungsweise irischen
Gesetze und Vorschriften hinsichtlich
der Fremden einzuhalten.
Artikel 4
Die beiden Vertragsstaaten behalten
sich das Recht vor, Personen,
die sie als unerwünscht
ansehen, die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt
in demselben zu verweigern.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann die Anwendung
dieses Abkommens aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung oder Gesundheit vorübergehend,
ganz oder teilweise
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind
dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem
Wege schriftlich mitzuteilen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt
mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen ist
jederzeit kündbar. Es tritt drei
Monate nach Einlangen der auf
diplomatischem Wege schriftlich
vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat
außer Kraft.
ZU URKUND dessen haben
die Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Dublin am
10. Dezember 1970, in zweifacher
Urschrift in deutscher,
irischer und englischer Sprache,
wobei jeder dieser Texte gleichermaßen
authentisch ist.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Baumann m. p.
Für die Regierung von Irland
Hillery m. p.