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428_1970 AT

428. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Irland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung von Irland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Bundesregierung der Republik

Österreich und die Regierung

von Irland haben in

dem Wunsche, den Reiseverkehr

zwischen Österreich und Irland

zu erleichtern und damit die Beziehungen

zwischen den beiden

Staaten zu fördern, folgendes

vereinbart

Artikel 1

Inhaber gültiger österreichischer

oder irischer Reisepässe

dürfen sichtvermerksfrei in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Die Inhaber gültiger österreichischer

oder irischer Diplomaten-

oder Dienstpässe, die als

Mitglied einer diplomatischen

Mission oder einer konsularischen

Vertretung eines Vertragsstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates angehören

oder Vertreter eines Vertragsstaates

bei einer internationalen

Organisation, die ihren Sitz auf

dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates hat, sind, oder

einer solchen Organisation als

Beamte angehören, sowie ihre

dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden

und im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen,

wenn diese Inhaber

eines gültigen Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlichen

Reisepasses sind, dürfen sich auf

die Dauer der Dienstverwendung

unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des Artikels 10 des

Wiener Übereinkommens über

diplomatische Beziehungen und

gemäß Artikel 24 des Wiener

Übereinkommens über konsularische

Beziehungen auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die

irischen und österreichischen

Staatsbürger, welche nach Österreich

beziehungsweise Irland

reisen, nicht von der Verpflichtung,

die geltenden österreichischen

beziehungsweise irischen

Gesetze und Vorschriften hinsichtlich

der Fremden einzuhalten.

Artikel 4

Die beiden Vertragsstaaten behalten

sich das Recht vor, Personen,

die sie als unerwünscht

ansehen, die Einreise in ihr

Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt

in demselben zu verweigern.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann die Anwendung

dieses Abkommens aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit vorübergehend,

ganz oder teilweise

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind

dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem

Wege schriftlich mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt

mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Dieses Abkommen ist

jederzeit kündbar. Es tritt drei

Monate nach Einlangen der auf

diplomatischem Wege schriftlich

vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat

außer Kraft.

ZU URKUND dessen haben

die Bevollmächtigten dieses

Übereinkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Dublin am

10. Dezember 1970, in zweifacher

Urschrift in deutscher,

irischer und englischer Sprache,

wobei jeder dieser Texte gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Baumann m. p.

Für die Regierung von Irland

Hillery m. p.

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