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428_1969 AT

428. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten von Beamten nachgeordneter Dienststellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 428. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten von Beamten nachgeordneter Dienststellen

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

Die Disziplinarangelegenheiten der Beamten

aller dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nachgeordneten Dienststellen und

der Beamten im Personalstand der Österreichischen

Bundesforste werden, mit Ausnahme der

Beamten von der Dienstklasse VII aufwärts, der

bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt mit

dem Sitz in Wien eingerichteten Disziplinarkommission

zugewiesen.

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