428_1969
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428. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten von Beamten nachgeordneter Dienststellen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 428. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten von Beamten nachgeordneter Dienststellen
1969_428_0 428. Verordnung: Zuweisung der Disziplinarangelegenheiten von Beamten nachgeordneter Dienststellen
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
Die Disziplinarangelegenheiten der Beamten
aller dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft nachgeordneten Dienststellen und
der Beamten im Personalstand der Österreichischen
Bundesforste werden, mit Ausnahme der
Beamten von der Dienstklasse VII aufwärts, der
bei der Forstlichen Bundesversuchsanstalt mit
dem Sitz in Wien eingerichteten Disziplinarkommission
zugewiesen.