427. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung
wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die ressortspezifische Grundausbildung für alle Bediensteten im
Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die
auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung
einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 der
erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen
ist.
(2) Für den Bereich der im § 7 Abs. 1 genannten Querschnittsmaterien ist die Grundausbildungsverordnung
des Bundeskanzleramtes, BGBl. II Nr. 405/2003, anzuwenden.
(3) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
a) die auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 4 der
Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
b) die im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst tätig sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sind sinngemäß anzuwenden,
sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.
(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt
sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben
auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfassend vertraut zu machen
und
3. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen
und der Europäischen Union zu vermitteln.
Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiter ist derjenige, der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ausbildung zuständig ist.
(2) Der Ausbildungsleiter hat über Vorschlag der jeweiligen Sektionen sowie der nachgeordneten
Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für
diese jeweiligen Organisationseinheiten Ausbildungsbeauftragte aus dem Kreis der Bediensteten des
Ressorts zu bestimmen, welche die Auszubildenden in allen Ausbildungsfragen unterstützen.
Ausbildungsmodule und Lehrbeauftragte
§ 4. (1) Die Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
(2) Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder
als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten
und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit
Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft heranzuziehen.
Diese sind vom Ausbildungsleiter im Einvernehmen mit dem dem Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten
Sektionsleiter – für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist dies der Dienststellenleiter
– zu bestimmen.
Ausbildungsgang und Ausbildungsplan
§ 5. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach
Dienstantritt einen persönlichen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen, der den Aufbau
und Verlauf der Grundausbildung enthält. In die Erarbeitung des Ausbildungsplans sind der Dienstvorgesetzte
und der Auszubildende einzubeziehen. Grundlage dafür ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz
des Bediensteten.
(2) In den Ausbildungsplan (Anlage 1) sind jene Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren
sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Absolvierte Ausbildungen sind im
Prüfungspass (Anlage 2) zu dokumentieren.
(3) Im Ausbildungsplan ist weiters der Einsatz auf dem Arbeitsplatz oder auf anderen Arbeitsplätzen
(Rotationsarbeitsplätze) gemäß § 6 Abs. 2 festzulegen.
(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung gemäß
§ 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.
(5) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
(7) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul vom Auszubildenden
zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
Aufbau der Grundausbildung
§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft besteht aus einer
1. Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die Vermittlung von Kenntnissen, die für den
Dienst unmittelbar notwendig sind, umfasst, aber kein Prüfungsfach bildet,
2. theoretischen Ausbildung, die sich aus
a) den Querschnittsmaterien des § 7 Abs. 1 sowie
b) den ressortspezifischen Prüfungsgegenständen des § 7 Abs. 3
zusammensetzt und
3. aus einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 2 und 3.
(2) Neben der fachtheoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine
mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung des Bediensteten an seinem Arbeitsplatz und
wo organisatorisch möglich eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem
Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung hat der Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang vom
Ressortprüfer im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem
Ressortprüfer zur Beurteilung vorzulegen.
(4) Die gesamte Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen
a) für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 ............................................ 34 Tage,
b) für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 ............................................ 26 Tage,
c) für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 ............................................ 13 Tage,
d) für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2 ,h3..................... 10 Tage.
Inhalte der theoretischen Ausbildung
§ 7. (1) Die Module für die Querschnittsmaterien sind aus dem jeweils gültigen Grundausbildungsprogramm
der einzelnen Modulgruppen des Bundeskanzleramtes im folgenden Ausmaß zu wählen
a) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A/A1 und v1 haben neun Module zu
absolvieren,
b) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B/A2 und v2 haben sieben Module zu
absolvieren,
c) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C/A3, v3 und h1 haben fünf Module
zu absolvieren,
d) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D/A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier
Module zu absolvieren.
(2) Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs-
bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich als erstes Modul, zu absolvieren.
(3) Für die fachspezifische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle
a) in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 der Fachbereich „Ressortrecht“
und ein unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 weiterer frei wählbarer Fachbereich und
b) in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Fachbereich
in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren
(4) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes und der Personalverwaltung ist außer dem Fachbereich
„Ressortrecht“ ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul aus dem Bereich der Querschnittsmaterien gemäß
§ 7 Abs. 1 zu wählen.
(5) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung ist § 7 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe
D/A4 analog anzuwenden.
Dienstprüfungskommission
§ 8. (1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine
Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates
tätig werden und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte, nach Möglichkeit
Bedienstete des Ressorts bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren
Dienstes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder
ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand
des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, bei einer Außerdienststellung
bzw. einer Karenzierung.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und
unabhängig.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung
nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls.
Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende
Teilprüfung entfallen.
(2) Die fachspezifische Ressortprüfung findet als eine öffentliche mündliche Prüfung statt und ist vor
einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung hat von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
§ 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung
zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende
Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden
und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis
(Anlage 3) auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im
Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Eine ausgezeichnete Bewertung ist gesondert anzuführen. Die
praktischen Verwendungen und deren Erfolg gemäß § 6 Abs. 2 sind kurz vom Dienstvorgesetzten zu
beschreiben.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt
zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden
der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnung
§ 10. (1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts
gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis
festzuhalten.
(2) Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung
für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als
Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 2b in Verbindung mit § 6 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder
die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 ersetzen.
(4) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme eines Bediensteten aus einem anderen Ressort,
der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen. Die fachspezifische Ressortausbildung ist
jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nachzuholen.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, werden nach den bis
zum 1. Juli 2003 gültigen Bestimmungen abgeschlossen.