427. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (3. Novelle zur FSG-GV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I
Nr. 129/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
verordnet
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 16/2002
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet
„In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.“
2. § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs. 3
FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung
vorgeschrieben werden.“
3. In § 2 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden die Worte „Bedingung“ jeweils ersetzt durch die Worte
„Auflage“ und der dritte Satz lautet
„Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten
in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.“
4. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise
Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche
Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.“
5. In § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „psychophysische“.
6. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen“ ersetzt
durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“.
7. In § 7 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „als Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 FSG“.
8. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Wird die in § 7 Abs. 2 erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn
1. bei Lenkern der Gruppe 1
a) die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder –10 Dioptrien sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch
beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt
oder
b) eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von Kraftfahrzeugen
notwendige Sehschärfe bestätigt oder
c) die erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird,
und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen;
2. bei Lenkern der Gruppe 2 das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
beträgt und
a) die Gläserstärke nicht über +8 oder –8 Dioptrien sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt
und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt
oder
b) die erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird.“
9. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen“
ersetzt durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“.
10. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt
werden“ ersetzt durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird“.
11. In § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 zweiter
Satz, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bedingung“ jeweils ersetzt durch das Wort
„Auflage“.