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427_2002 AT

427. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (3. Novelle zur FSG-GV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (3. Novelle zur FSG-GV)

Auf Grund der §§ 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I

Nr. 129/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

verordnet

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 16/2002

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet

„In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.“

2. § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs. 3

FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung

vorgeschrieben werden.“

3. In § 2 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden die Worte „Bedingung“ jeweils ersetzt durch die Worte

„Auflage“ und der dritte Satz lautet

„Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten

in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.“

4. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise

Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche

Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.“

5. In § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „psychophysische“.

6. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen“ ersetzt

durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“.

7. In § 7 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „als Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 FSG“.

8. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Wird die in § 7 Abs. 2 erforderliche Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung

zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn

1. bei Lenkern der Gruppe 1

a) die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder –10 Dioptrien sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch

beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt

oder

b) eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die die für das Lenken von Kraftfahrzeugen

notwendige Sehschärfe bestätigt oder

c) die erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird,

und wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen;

2. bei Lenkern der Gruppe 2 das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05

beträgt und

a) die Gläserstärke nicht über +8 oder –8 Dioptrien sphärisch und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt

und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen beträgt

oder

b) die erforderliche Sehschärfe mittels Kontaktlinsen erreicht wird.“

9. In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen“

ersetzt durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“.

10. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt

werden“ ersetzt durch die Wortfolge „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird“.

11. In § 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 zweiter

Satz, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bedingung“ jeweils ersetzt durch das Wort

„Auflage“.

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