427. Verordnung: Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 62b Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet
§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 62b Abs. 5 bis 8 des Sicherheitspolizeigesetzes für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein
Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag
(§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen
der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz
als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.
§ 2. Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des
Rechtsschutzbeauftragten die in § 1 festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte,
insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese
Aufgaben selbst wahrzunehmen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen
auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen
zu.
§ 4. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden
Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.