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427_2000 AT

427. Verordnung: Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Auf Grund des § 62b Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet

§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben

nach § 62b Abs. 5 bis 8 des Sicherheitspolizeigesetzes für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein

Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag

(§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen

der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz

als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.

§ 2. Den Stellvertretern des Rechtsschutzbeauftragten stehen für die Erfüllung von Aufgaben des

Rechtsschutzbeauftragten die in § 1 festgesetzten Entschädigungen zu, soweit der Rechtsschutzbeauftragte,

insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese

Aufgaben selbst wahrzunehmen.

§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen

auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen

zu.

§ 4. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden

Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

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