427. Verordnung: Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet
§ 1. Kalibrierscheine sind den von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen (§ 1 Abs. 2 der Kalibrierdienstverordnung,
BGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/1998)
ausgestellten Kalibrierscheinen gleichwertig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
1. die Kalibrierstelle muss von einer im Anhang genannten Akkreditierungsstelle akkreditiert
worden sein;
2. die Kalibrierungen müssen im akkreditierten Bereich der Kalibrierstelle vorgenommen worden
sein;
3. der ausgestellte Kalibrierschein muss die Kriterien der jeweiligen Akkreditierungsstelle erfüllen.
§ 2. Kalibrierergebnisse, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR
ermittelt wurden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn für das betroffene Messgerät die Ergebnisse
den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden
und die Kalibrierstelle eine ausreichende Garantie für ihre Befähigung und Unabhängigkeit erbringen
kann.
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG
ABl. L 204/37 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217/18 vom 5. August
1998, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
notifiziert (Notifikationsnummer 98/332/A).