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427_1999 AT

427. Verordnung: Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen

Auf Grund des § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet

§ 1. Kalibrierscheine sind den von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen (§ 1 Abs. 2 der Kalibrierdienstverordnung,

BGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/1998)

ausgestellten Kalibrierscheinen gleichwertig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

1. die Kalibrierstelle muss von einer im Anhang genannten Akkreditierungsstelle akkreditiert

worden sein;

2. die Kalibrierungen müssen im akkreditierten Bereich der Kalibrierstelle vorgenommen worden

sein;

3. der ausgestellte Kalibrierschein muss die Kriterien der jeweiligen Akkreditierungsstelle erfüllen.

§ 2. Kalibrierergebnisse, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des EWR

ermittelt wurden, sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn für das betroffene Messgerät die Ergebnisse

den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt werden

und die Kalibrierstelle eine ausreichende Garantie für ihre Befähigung und Unabhängigkeit erbringen

kann.

§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG

ABl. L 204/37 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG ABl. L 217/18 vom 5. August

1998, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

notifiziert (Notifikationsnummer 98/332/A).

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