427. Verordnung: 43. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen
den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind,
müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden
Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.“
2. In § 1a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „dem § 10 Abs. 7 Z 4 lit. b und“.
3. In § 1b Abs. 2 wird der Verweis „89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. August 1989, S 43,“ ersetzt
durch den Verweis „97/21/EG, ABl. Nr. L 125 vom 16. Mai 1997, S 31,“.
4. Nach § 1c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern,
Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 11 der
Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
5. In § 1d Abs. 5 wird der Verweis „89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. August 1989, S 43,“ ersetzt
durch den Verweis „97/20/EG, ABl. Nr. L 125 vom 16. Mai 1997, S 21,“.
6. Nach § 1f Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muß den Anforderungen
des Anhanges II der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, idF 97/19/EG, ABl.
Nr. L 125 vom 18. April 1997, entsprechen“.
7. Der bisherige Wortlaut des § 1h erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Abs. 1 wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2500 kg
müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des
Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 1997, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen
beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.“
8. Die Überschrift zu § 1i hat zu lauten
„Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, N, O und L“
9. In § 1i wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der
Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG, ABl. Nr. L 233 vom
25. August 1997, zu erfolgen.“
10. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien
– 71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, S 37 idF 91/422/EWG, ABl. Nr. L 223
vom 22. August 1991, S 21, oder
– 93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12. Mai 1976, S 1, fallen, müssen den Bestimmungen dieser
Richtlinien entsprechen.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse lof) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h müssen hinsichtlich ihrer Bremsanlagen den Anhängen der Richtlinie 76/432/EWG,
ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S 1 idF 96/63/EG, ABl. Nr. L 253 vom 5. Oktober 1996, S 13,
entsprechen.“
11. Nach § 4 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt
„(3d) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen
Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Reifen mit einer
Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen
Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) montiert
werden.“
12. § 4 Abs. 7 lautet
„(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 Dezember 1996 oder ÖNORM V 5119 Dezember
1996 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige
Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt.“
13. § 4a Abs. 1 lautet
„(1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie
78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom
31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.“
14. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg muß das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen den
Anhängen der Richtlinie 74/297/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 20. Juni 1974, idF 91/662/EWG, ABl.
Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991, berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni 1992, S 86, und durch
ABl. Nr. L 256 vom 2. September 1992, S 15, entsprechen.“
15. Nach § 8a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den
Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, idF
97/19/EG, ABl. Nr. L 125 vom 18. April 1997, entsprechen. Die Kraftstoffbehälter von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG,
ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
16. In § 10 Abs. 7 wird nach „S 1,“ eingefügt
„idF 97/28/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997,“.
17. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Scheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen
dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
18. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 lauten
„(7) Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September
1976, idF 87/354/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987 oder der Regelung Nr. 19, BGBl. Nr. 176/
1972, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-
Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die
Mitte der Lichtaustrittsfläche.
(8) Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262
vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung
Nr. 87 entsprechen.“
19. § 12 samt Überschrift lautet
„Begrenzungsleuchten
§ 12. (1) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß
sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sind von § 10 Abs. 7 hinsichtlich der Entfernung des
tiefsten Punktes der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten von der Fahrbahn ausgenommen. Die
Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf einer
ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit
Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein
a) in einem Vertikalwinkelbereich von ± 15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel
zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,
b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand
des Fahrzeuges zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.
(2) Begrenzungsleuchten müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der
Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom
30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.
Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Begrenzungsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)
müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
20. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b samt Überschriften eingefügt
„Umrißleuchten
§ 12a. Umrißleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6a und 16 Abs. 4 KFG 1967)
müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF
97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, entsprechen.
Seitenmarkierungsleuchten
§ 12b. Seitenmarkierungsleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6b, 16 Abs. 3 KFG
1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF
97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, entsprechen.“
21. § 13 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der
Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom
30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.
Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Schlußleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie
97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
22. §§ 13a, 13b und 13c samt Überschriften lauten
„Nebelschlußleuchten
§ 13a. Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August
1977, idF 89/518/EWG, ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989 oder der Regelung Nr. 38, BGBl.
Nr. 411/1980, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das
mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ± 15° und in einem Horizontalwinkelbereich
von ± 25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die
Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe
erkennbar sein.
Kennzeichenleuchten
§ 13b. (1) Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der
Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom
30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
(2) Kennzeichenleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)
müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
(3) Kennzeichenleuchten für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der
Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.
Rückfahrscheinwerfer
§ 13c. (1) Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder
dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG, ABl.
Nr. L 220 vom 29. August 1977 idF 97/32/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung
Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.
(2) Rückfahrscheinwerfer für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der
Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.“
23. § 14 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der
Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom
30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.
Nr. 176/1972, entsprechen.
(3) Bremsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem
Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
24. In § 15 Abs. 5 entfällt die Bezeichnung „Z 6“.
25. § 15 Abs. 8 lautet
„(8) Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)
müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“
26. § 16 samt Überschrift lautet
„Rückstrahler
§ 16. (1) Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45°, um die
Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von ± 15° gewährleistet sein; bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich
auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler
die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45° gewährleisten. Die Bezugsachse des
Rückstrahlers muß bei seitlichen Rückstrahlern gemäß § 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 KFG 1967 senkrecht
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges verlaufen.
(2) Rückstrahler müssen den Anhängen der Richtlinie 76/757/EWG, ABl. Nr. L 262 vom
27. September 1976, idF 97/29/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 11 oder der Regelung Nr. 3,
BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.“
27. Nach § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt
„Anhängevorrichtung
§ 17d. (1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Kraftfahrzeugen der Klassen M
und N muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, ABl.
Nr. L 195 vom 29. Juli 1994, entsprechen.
(2) Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie
92/61/EWG) muß dem Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,
entsprechen.“
28. § 18a samt Überschrift lautet
„Rückblickspiegel
§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite
ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August
1997, entsprechen.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen
Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang III
der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971 idF 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom
14. Juni 1988, entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und
dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl.
Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.
(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des
Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1991, S 1, entsprechen.“
29. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt
„Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät
§ 18c. Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der
Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 75/443/EWG, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 idF
97/39/EG, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen.“
30. § 22b samt Überschrift lautet
„Ausnahmegenehmigung
§ 22b. (1) Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen
Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung
mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn
1. die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten
eines Fahrzeuges die im § 4 Abs. 6 bis 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten Höchstgrenzen
überschreiten,
2. ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder ein
Anhänger, mit dem eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf, nicht mit
Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 KFG 1967 versehen ist,
3. ein Fahrzeug mit nach hinten kippbarer Ladefläche und Müllfahrzeuge im kommunalen
Einsatzbereich nicht mit Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 für die
Hinterräder versehen ist,
4. unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner
Zweckbestimmung oder unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten die
Möglichkeit besteht,
a) bei einer Zugmaschine, einem Motorkarren oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine
aa) mit einer auf die Hinterräder wirkenden Bremsanlage und einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 40 km/h mit der Betriebsbremsanlage erreicht
werden kann
eine mittlere eine
Verzögerung Verzögerung
von m/s2
3,5 4,1
jedoch beim Mitführen von diesen Wert ausschließenden
Einrichtungen (§ 52 Abs. 5) 3,0 3,5
jedoch bei hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb 4,0 4,5
ab) eine Scheibenwaschvorrichtung, eine Vorrichtung gegen ein Beschlagen oder Vereisen der
Windschutzscheibe oder Radabdeckungen anzubringen, sofern das Fahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h aufweist,
ac) dem § 19b Abs. 1 oder 3 zu entsprechen, weil die Zugmaschine zur Verwendung in einem
landwirtschaftlichen Hauptproduktionszweig bestimmt ist, in dem die üblicherweise mit
Zugmaschinen durchgeführten notwendigen Arbeitsverrichtungen nur mit einer Zugmaschine
ohne Schutzvorrichtung durchgeführt werden können,
b) bei Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß
sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 und 4
einzuhalten,
c) bei einem Motorkarren, bei einer nicht unter § 52 Abs. 3 zweiter Satz fallenden Zugmaschine
oder bei einer nicht unter § 54 fallenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine oder einer
Anhängerarbeitsmaschine eine Bremsanlage so auszubilden, daß mit ihr nicht jeweils auch nur
auf einer Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können, oder
d) bei Lenkersitzen an Zugmaschinen (§ 19a Abs. 2 lit. a) die Mindestbreite einzuhalten,
e) die Bestimmungen über den Anbau oder die Anordnung der Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler des Fahrzeuges einzuhalten,
5. historische Kraftfahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(2) Weiters wird der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller
seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung
mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende
Voraussetzungen erfüllt sind
1. Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
a) im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
b) in ständiger Verwendung gestanden ist und
c) zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
2. a) Schenkung, wenn das Fahrzeug
aa) auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
ab) in ständiger Verwendung gestanden ist und
ac) dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
b) Erbschaft, wenn das Fahrzeug
ba) auf den Erblasser zugelassen war und
bb) in ständiger Verwendung gestanden ist.
In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für
die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
3. Technische Gleichwertigkeit durch
a) Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oder
b) vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.
(3) Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme
erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung im
Zulassungsschein bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.“
31. § 26 Abs. 6 Z 1 lautet
„1. Die Vormerkzeichen der unter Abs. 2 bis 4 fallenden Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten. Die
Vormerkzeichen der unter Abs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben
enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle
Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben
abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.“
32. Im § 26c Abs. 1 wird am Ende der Z 18 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt
„sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 20 vorhanden ist;“.
33. In § 26c Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt durch die Wortfolge
„ein Jahr“.
34. § 28a Abs. 1 Z 3 lit. j entfällt.
35. Im § 28a Abs. 1 Z 3 entfällt der Beistrich am Ende der lit. o und es wird angefügt: „oder wenn bereits
ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß lit. r vorhanden ist;“.
36. § 28a Abs. 2 lautet
„(2) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes
1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der
Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 4b entsprechen. Auf dem Begutachtungsformblatt
muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Angabe
der vom Landeshauptmann zugewiesenen Begutachtungsstellennummer sowie der Verwendung des vom
Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 2a) zu erfolgen.“
37. Nach § 28a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine
Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen
gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene
Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem
Muster der Anlage 4e entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist
der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung
begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
38. In § 52 Abs. 6 Z 2 lit. a und c, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a und b, Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 7 lit. a und b und
Z 8 entfällt jeweils der Klammerausdruck.
39. § 54a Abs. 1 lautet
„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch des Antriebsritzels des Motors gegen ein
solches mit einem größeren Durchmesser durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem
Ritzel muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das
Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß
eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung
erfolgen kann. Auf dem Antriebskettenrad muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und
unverwischbar angeschrieben sein. In den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie
Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht
entfernbare Büchsen gegeben sein.“
40. § 54a Abs. 2 entfällt.
41. § 59 Abs. 5 lautet
„(5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Transporten die Ladung
die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder
dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung, der den äußersten
Punkt der Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm
überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie mit
einem Rückstrahler versehen sein; mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im
Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden
können. Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2 KFG 1967) darf die Ladung über die größte
Breite des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht
überschreitet und die Entfernung des äußersten Punktes der Lichtaustritts- oder Leuchtfläche der
Beleuchtungseinrichtungen von dem äußersten Rand der Ladung nicht mehr als 40 cm beträgt (§ 14
Abs. 9 lit. b oder c KFG 1967). Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des
Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges
samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile
deutlich gekennzeichnet sind.“
42. § 61 Abs. 12 lautet
„(12) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem
vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des
Anhängers darf 16,40 m nicht übersteigen.“
43. § 63a Abs. 2a lautet
„(2a) Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für
Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m
verwendet werden.“
44. § 64b Abs. 5a und 5b lauten
„(5a) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt
1. für die Klasse A auf einem Motorrad 8 Unterrichtseinheiten, wobei mindestens 4 Unterrichtseinheiten
auf einem schweren Motorrad, das auf Grund seiner technischen Bauweise kein Leichtmotorrad
ist, durchgeführt werden müssen;
2. für die Klasse B
20 Unterrichtseinheiten;
3. für die Klassen C oder D
20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von
8 Unterrichtseinheiten);
4. für die Unterklasse C1
20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von
8 Unterrichtseinheiten);
5. für die Klassen C und E oder D und E
22 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von
8 Unterrichtseinheiten);
6. für die Unterklasse C1 und E
20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von
8 Unterrichtseinheiten).
Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 darf erst nach Abschluß der
Hauptschulung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung für
die Klasse B (Anlage 10f) begonnen werden. Die Abschlußausbildung für die Klasse B im Ausmaß von
2 Unterrichtseinheiten hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die
Unterklasse C1 zu erfolgen.
(5b) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C auf bestimmte andere
Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung
1. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse C
8 Unterrichtseinheiten;
2. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klassen C und E
10 Unterrichtseinheiten (davon 4 für die Klasse E)
3. Ausdehnung von der Klasse C auf die Klasse E
4 Unterrichtseinheiten;
4. Ausdehnung von der Klasse B auf die Unterklasse C1
6 Unterrichtseinheiten;
5. Ausdehnung von der Klasse B auf die Unterklasse C1 und E
8 Unterrichtseinheiten (davon 3 für die Klasse E)
6. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse E
2 Unterrichtseinheiten;
7. Ausdehnung von der Unterklasse C1 auf die Klasse C
4 Unterrichtseinheiten
8. Ausdehnung von der Unterklasse C1 auf die Klasse E
3 Unterrichtseinheiten;
9. Ausdehnung von der Unterklasse C1 und E auf die Klassen C und E
6 Unterrichtseinheiten (davon 3 für die Klasse E)
10. Ausdehnung der Klasse B auf die Klasse D
8 Unterrichtseinheiten;
11. Ausdehnung von der Klasse C oder der Unterklasse C1 auf die Klasse D
4 Unterrichtseinheiten.“
45. § 65c Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG
1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a
Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.
(3) Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
1. Kraftwagen mit
a) einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
b) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,
c) einer Breite von mindestens 2,3 m und
d) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens
16000 kg;
2. Kraftwagen mit Anhängern
a) mit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei
Kraftwagenzügen,
b) wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich
der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich
sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32000 kg beträgt.“
46. Nach Anlage 4d wird folgende Anlage 4e eingefügt
„Anlage 4e
(§ 28a Abs. 2a)
"
47. In der Anlage 10d Z 3 wird im Abschnitt C3 die Wortfolge „Lastkraftwagen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 13000 kg“ ersetzt durch die Wortfolge „Schulfahrzeug der
Gruppe C“.
48. In der Anlage 10d Z 4 wird im Abschnitt E2 der Wert „32000 kg“ ersetzt durch den Wert „18000 kg“.
49. In dieser Verordnung wird das Wort „Lenkerberechtigung“ durch das Wort „Lenkberechtigung“ und
das Wort „Gruppe“ im Zusammenhang mit Lenkberechtigung durch das Wort „Klasse“ in der jeweils
grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel II
(Änderung der 41. KDV- Novelle)
Die 41. KDV- Novelle, BGBl. Nr. 746/1995, wird wie folgt geändert
In Art. V wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Art. I Z 6 (§ 2 Abs. 1 lit. o und p) und Z 7 (§ 2b, § 2c, § 2d) sind erst ab 27. Jänner 1996
anwendbar.“
Artikel III
(Änderung der 42. KDV- Novelle)
Die 42. KDV- Novelle, BGBl. II Nr. 80/1997, wird wie folgt geändert
Im Artikel III wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Die Werte der Z 3 in der Tabelle 1 zu § 1d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor
Inkrafttreten der jeweiligen Werte bereits genehmigt worden sind. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I
(N1 mit einer Bezugsmasse bis 1250 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September
1997 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge der Klasse N1,
Gruppe II (N1 mit einer Bezugsmasse von 1250 kg bis 1700 kg) und Gruppe III (N1 mit einer
Bezugsmasse über 1700 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 als Type
oder bis 30. September 1998 einzeln genehmigt werden. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem
30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Artikel IV
(Übergangsbestimmung)
(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3
letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22
hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d
Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem
1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15
hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor
Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen
Vorschriften entsprechen.
(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt
worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum
Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991
entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.
(7 ) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits
genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen
nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach
dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits
genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt
sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt
werden, sofern diese
– für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und
– den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie
entsprechen.
(11) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen
dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.
(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel
dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.
(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen
noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.
Artikel V
(Inkrafttreten)
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
1. Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7), Z 20 (§ 12a und § 12b), Z 36 (§ 28a Abs. 2), Z 37 (§ 28a Abs. 2a) und
Z 46 (Anlage 4e) mit 1. Jänner 1998;
2. Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) mit 1. März 1998;
3. Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) und Z 29 (§ 18c) mit 1. Oktober 1998;
4. Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3
letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3,
Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27
hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz mit
1. Dezember 1998;
5. Art. I Z 8 (§ 1i – Überschrift) und Z 9 (§ 1i Abs. 3) mit 1. Juli 1999.
(3) Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG), die schon vor dem 1. Dezember 1998
die Anforderungen der entsprechenden Kapitel der Richtlinie 97/24/EG (ausgenommen jedoch Kapitel 5
hinsichtlich des Abgasverhaltens von Motorfahrrädern) erfüllen, können auch schon vor dem 1. Dezember
1998 in diesem Zustand genehmigt werden.