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427. Verordnung: 43. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: 43. Novelle zur KDV 1967

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 1a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen

den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,

entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind,

müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden

Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.“

2. In § 1a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „dem § 10 Abs. 7 Z 4 lit. b und“.

3. In § 1b Abs. 2 wird der Verweis „89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. August 1989, S 43,“ ersetzt

durch den Verweis „97/21/EG, ABl. Nr. L 125 vom 16. Mai 1997, S 31,“.

4. Nach § 1c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern,

Dreirad- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 11 der

Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

5. In § 1d Abs. 5 wird der Verweis „89/491/EWG, ABl. Nr. L 238 vom 15. August 1989, S 43,“ ersetzt

durch den Verweis „97/20/EG, ABl. Nr. L 125 vom 16. Mai 1997, S 21,“.

6. Nach § 1f Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muß den Anforderungen

des Anhanges II der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, idF 97/19/EG, ABl.

Nr. L 125 vom 18. April 1997, entsprechen“.

7. Der bisherige Wortlaut des § 1h erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Abs. 1 wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2500 kg

müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des

Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG, ABl. Nr. L 18 vom 21. Jänner 1997, über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen

beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.“

8. Die Überschrift zu § 1i hat zu lauten

„Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, N, O und L“

9. In § 1i wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Fahrzeugen der

Klassen M2, M3, N und O hat nach den Anhängen der Richtlinie 97/27/EG, ABl. Nr. L 233 vom

25. August 1997, zu erfolgen.“

10. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien

– 71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, S 37 idF 91/422/EWG, ABl. Nr. L 223

vom 22. August 1991, S 21, oder

– 93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12. Mai 1976, S 1, fallen, müssen den Bestimmungen dieser

Richtlinien entsprechen.

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse lof) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 40 km/h müssen hinsichtlich ihrer Bremsanlagen den Anhängen der Richtlinie 76/432/EWG,

ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S 1 idF 96/63/EG, ABl. Nr. L 253 vom 5. Oktober 1996, S 13,

entsprechen.“

11. Nach § 4 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt

„(3d) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen

Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Reifen mit einer

Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen

Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) montiert

werden.“

12. § 4 Abs. 7 lautet

„(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 Dezember 1996 oder ÖNORM V 5119 Dezember

1996 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen, sofern es sich nicht um gleichwertige

Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt.“

13. § 4a Abs. 1 lautet

„(1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie

78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom

31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.“

14. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bei Fahrzeugen der Klasse M1 und Fahrzeugen der Klasse N1 mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 1500 kg muß das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen den

Anhängen der Richtlinie 74/297/EWG, ABl. Nr. L 165 vom 20. Juni 1974, idF 91/662/EWG, ABl.

Nr. L 366 vom 31. Dezember 1991, berichtigt durch ABl. Nr. L 172 vom 27. Juni 1992, S 86, und durch

ABl. Nr. L 256 vom 2. September 1992, S 15, entsprechen.“

15. Nach § 8a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den

Anforderungen des Anhanges I der Richtlinie 70/221/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, idF

97/19/EG, ABl. Nr. L 125 vom 18. April 1997, entsprechen. Die Kraftstoffbehälter von zweirädrigen oder

dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem Kapitel 6 der Richtlinie 97/24/EG,

ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

16. In § 10 Abs. 7 wird nach „S 1,“ eingefügt

„idF 97/28/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997,“.

17. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Scheinwerfer für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen

dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

18. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 lauten

„(7) Nebelscheinwerfer müssen der Richtlinie 76/762/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September

1976, idF 87/354/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987 oder der Regelung Nr. 19, BGBl. Nr. 176/

1972, entsprechen. Nebelscheinwerfer müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dunkel-

Grenze in einer Entfernung von 10 m von der Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tiefer liegt als die

Mitte der Lichtaustrittsfläche.

(8) Leuchten für Tagfahrlicht müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262

vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder der ECE-Regelung

Nr. 87 entsprechen.“

19. § 12 samt Überschrift lautet

„Begrenzungsleuchten

§ 12. (1) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß

sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, sind von § 10 Abs. 7 hinsichtlich der Entfernung des

tiefsten Punktes der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten von der Fahrbahn ausgenommen. Die

Bezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und bei auf einer

ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeug parallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mit

Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein

a) in einem Vertikalwinkelbereich von ± 15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel

zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand

des Fahrzeuges zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.

(2) Begrenzungsleuchten müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der

Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom

30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.

Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Begrenzungsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)

müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

20. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b samt Überschriften eingefügt

„Umrißleuchten

§ 12a. Umrißleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6a und 16 Abs. 4 KFG 1967)

müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF

97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, entsprechen.

Seitenmarkierungsleuchten

§ 12b. Seitenmarkierungsleuchten für Kraftwagen und Anhänger (§§ 14 Abs. 6b, 16 Abs. 3 KFG

1967) müssen den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF

97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, entsprechen.“

21. § 13 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der

Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom

30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.

Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Schlußleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie

97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

22. §§ 13a, 13b und 13c samt Überschriften lauten

„Nebelschlußleuchten

§ 13a. Nebelschlußleuchten müssen der Richtlinie 77/538/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 29. August

1977, idF 89/518/EWG, ABl. Nr. L 265 vom 12. September 1989 oder der Regelung Nr. 38, BGBl.

Nr. 411/1980, entsprechen. Nebelschlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugen angebracht sein, daß das

mit ihnen ausgestrahlte Licht in einem Vertikalwinkelbereich von ± 15° und in einem Horizontalwinkelbereich

von ± 25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse der Nebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die

Einschaltung der Nebelschlußleuchte muß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sichtbare Kontrollampe

erkennbar sein.

Kennzeichenleuchten

§ 13b. (1) Kennzeichenleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der

Richtlinie 76/760/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/31/EG, ABl. Nr. L 171 vom

30. Juni 1997, S 49, oder der Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(2) Kennzeichenleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)

müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.

(3) Kennzeichenleuchten für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der

Regelung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

Rückfahrscheinwerfer

§ 13c. (1) Rückfahrscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen M, N, und O sowie für zweirädrige oder

dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen den Anhängen der Richtlinie 77/539/EWG, ABl.

Nr. L 220 vom 29. August 1977 idF 97/32/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, oder der Regelung

Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.

(2) Rückfahrscheinwerfer für andere Kraftwagen und Anhänger als in Abs. 1 genannt müssen der

Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen.“

23. § 14 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der

Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom

30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl.

Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Bremsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG) müssen dem

Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

24. In § 15 Abs. 5 entfällt die Bezeichnung „Z 6“.

25. § 15 Abs. 8 lautet

„(8) Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG)

müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.“

26. § 16 samt Überschrift lautet

„Rückstrahler

§ 16. (1) Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45°, um die

Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von ± 15° gewährleistet sein; bei Anhängern darf der Horizontalwinkelbereich

auf nicht weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt sein, wenn zusätzliche Rückstrahler

die Sichtbarkeit in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45° gewährleisten. Die Bezugsachse des

Rückstrahlers muß bei seitlichen Rückstrahlern gemäß § 14 Abs. 5 und § 16 Abs. 2 KFG 1967 senkrecht

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene des

Fahrzeuges verlaufen.

(2) Rückstrahler müssen den Anhängen der Richtlinie 76/757/EWG, ABl. Nr. L 262 vom

27. September 1976, idF 97/29/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 11 oder der Regelung Nr. 3,

BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.“

27. Nach § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt

„Anhängevorrichtung

§ 17d. (1) Die Anhängevorrichtung (Verbindungseinrichtung) von Kraftfahrzeugen der Klassen M

und N muß den Anhängen zur Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von

Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, ABl.

Nr. L 195 vom 29. Juli 1994, entsprechen.

(2) Die Anhängevorrichtung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie

92/61/EWG) muß dem Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,

entsprechen.“

28. § 18a samt Überschrift lautet

„Rückblickspiegel

§ 18a. (1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel

2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August

1997, entsprechen.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen

Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang III

der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971 idF 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom

14. Juni 1988, entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und

dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG, ABl.

Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.

(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des

Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1991, S 1, entsprechen.“

29. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt

„Rückwärtsgang und Geschwindigkeitsmeßgerät

§ 18c. Der Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät müssen bei Fahrzeugen der

Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 75/443/EWG, ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli 1995 idF

97/39/EG, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1997, entsprechen.“

30. § 22b samt Überschrift lautet

„Ausnahmegenehmigung

§ 22b. (1) Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen

Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung

mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn

1. die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten

eines Fahrzeuges die im § 4 Abs. 6 bis 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzten Höchstgrenzen

überschreiten,

2. ein Kraftfahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder ein

Anhänger, mit dem eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf, nicht mit

Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 KFG 1967 versehen ist,

3. ein Fahrzeug mit nach hinten kippbarer Ladefläche und Müllfahrzeuge im kommunalen

Einsatzbereich nicht mit Radabdeckungen gemäß § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 für die

Hinterräder versehen ist,

4. unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner

Zweckbestimmung oder unter Aufwendung wirtschaftlich nicht vertretbar hoher Kosten die

Möglichkeit besteht,

a) bei einer Zugmaschine, einem Motorkarren oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine

aa) mit einer auf die Hinterräder wirkenden Bremsanlage und einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 40 km/h mit der Betriebsbremsanlage erreicht

werden kann

eine mittlere eine

Verzögerung Verzögerung

von m/s2

3,5 4,1

jedoch beim Mitführen von diesen Wert ausschließenden

Einrichtungen (§ 52 Abs. 5) 3,0 3,5

jedoch bei hydraulisch abschaltbarem Allradantrieb 4,0 4,5

ab) eine Scheibenwaschvorrichtung, eine Vorrichtung gegen ein Beschlagen oder Vereisen der

Windschutzscheibe oder Radabdeckungen anzubringen, sofern das Fahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von mehr als 25 km/h aufweist,

ac) dem § 19b Abs. 1 oder 3 zu entsprechen, weil die Zugmaschine zur Verwendung in einem

landwirtschaftlichen Hauptproduktionszweig bestimmt ist, in dem die üblicherweise mit

Zugmaschinen durchgeführten notwendigen Arbeitsverrichtungen nur mit einer Zugmaschine

ohne Schutzvorrichtung durchgeführt werden können,

b) bei Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß

sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 und 4

einzuhalten,

c) bei einem Motorkarren, bei einer nicht unter § 52 Abs. 3 zweiter Satz fallenden Zugmaschine

oder bei einer nicht unter § 54 fallenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine oder einer

Anhängerarbeitsmaschine eine Bremsanlage so auszubilden, daß mit ihr nicht jeweils auch nur

auf einer Seite des Fahrzeuges liegende Räder gebremst werden können, oder

d) bei Lenkersitzen an Zugmaschinen (§ 19a Abs. 2 lit. a) die Mindestbreite einzuhalten,

e) die Bestimmungen über den Anbau oder die Anordnung der Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler des Fahrzeuges einzuhalten,

5. historische Kraftfahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

(2) Weiters wird der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller

seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung

mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers

für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende

Voraussetzungen erfüllt sind

1. Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,

a) im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,

b) in ständiger Verwendung gestanden ist und

c) zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder

2. a) Schenkung, wenn das Fahrzeug

aa) auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,

ab) in ständiger Verwendung gestanden ist und

ac) dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,

b) Erbschaft, wenn das Fahrzeug

ba) auf den Erblasser zugelassen war und

bb) in ständiger Verwendung gestanden ist.

In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem

Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für

die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.

3. Technische Gleichwertigkeit durch

a) Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oder

b) vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.

(3) Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme

erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung im

Zulassungsschein bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.“

31. § 26 Abs. 6 Z 1 lautet

„1. Die Vormerkzeichen der unter Abs. 2 bis 4 fallenden Fahrzeuge dürfen nur Ziffern enthalten. Die

Vormerkzeichen der unter Abs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben

enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle

Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben

abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.“

32. Im § 26c Abs. 1 wird am Ende der Z 18 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt

„sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 20 vorhanden ist;“.

33. In § 26c Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt durch die Wortfolge

„ein Jahr“.

34. § 28a Abs. 1 Z 3 lit. j entfällt.

35. Im § 28a Abs. 1 Z 3 entfällt der Beistrich am Ende der lit. o und es wird angefügt: „oder wenn bereits

ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß lit. r vorhanden ist;“.

36. § 28a Abs. 2 lautet

„(2) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der

Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 4b entsprechen. Auf dem Begutachtungsformblatt

muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Angabe

der vom Landeshauptmann zugewiesenen Begutachtungsstellennummer sowie der Verwendung des vom

Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 2a) zu erfolgen.“

37. Nach § 28a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine

Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen

gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene

Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem

Muster der Anlage 4e entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist

der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung

begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

38. In § 52 Abs. 6 Z 2 lit. a und c, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a und b, Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 7 lit. a und b und

Z 8 entfällt jeweils der Klammerausdruck.

39. § 54a Abs. 1 lautet

„(1) Bei einspurigen Motorfahrrädern muß der Austausch des Antriebsritzels des Motors gegen ein

solches mit einem größeren Durchmesser durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem

Ritzel muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das

Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muß mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, daß

eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung

erfolgen kann. Auf dem Antriebskettenrad muß die Anzahl seiner Zähne dauernd gut lesbar und

unverwischbar angeschrieben sein. In den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie

Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepreßte oder leicht

entfernbare Büchsen gegeben sein.“

40. § 54a Abs. 2 entfällt.

41. § 59 Abs. 5 lautet

„(5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Transporten die Ladung

die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder

dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung, der den äußersten

Punkt der Leuchtfläche einer Begrenzungsleuchte oder einer Schlußleuchte seitlich um mehr als 40 cm

überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungsleuchte oder Schlußleuchte sowie mit

einem Rückstrahler versehen sein; mit diesem Rückstrahler muß, wenn er nach vorne gerichtet ist, im

Licht eines Scheinwerfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rückgestrahlt werden

können. Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2 KFG 1967) darf die Ladung über die größte

Breite des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht

überschreitet und die Entfernung des äußersten Punktes der Lichtaustritts- oder Leuchtfläche der

Beleuchtungseinrichtungen von dem äußersten Rand der Ladung nicht mehr als 40 cm beträgt (§ 14

Abs. 9 lit. b oder c KFG 1967). Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des

Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges

samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile

deutlich gekennzeichnet sind.“

42. § 61 Abs. 12 lautet

„(12) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem

vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des

Anhängers darf 16,40 m nicht übersteigen.“

43. § 63a Abs. 2a lautet

„(2a) Als Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für

Kraftfahrzeuge der Klasse D bestimmt sind, dürfen nur Omnibusse mit einer Länge von mindestens 9 m

verwendet werden.“

44. § 64b Abs. 5a und 5b lauten

„(5a) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt

1. für die Klasse A auf einem Motorrad 8 Unterrichtseinheiten, wobei mindestens 4 Unterrichtseinheiten

auf einem schweren Motorrad, das auf Grund seiner technischen Bauweise kein Leichtmotorrad

ist, durchgeführt werden müssen;

2. für die Klasse B

20 Unterrichtseinheiten;

3. für die Klassen C oder D

20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

8 Unterrichtseinheiten);

4. für die Unterklasse C1

20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

8 Unterrichtseinheiten);

5. für die Klassen C und E oder D und E

22 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

8 Unterrichtseinheiten);

6. für die Unterklasse C1 und E

20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

8 Unterrichtseinheiten).

Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 darf erst nach Abschluß der

Hauptschulung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung für

die Klasse B (Anlage 10f) begonnen werden. Die Abschlußausbildung für die Klasse B im Ausmaß von

2 Unterrichtseinheiten hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die

Unterklasse C1 zu erfolgen.

(5b) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C auf bestimmte andere

Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung

1. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse C

8 Unterrichtseinheiten;

2. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klassen C und E

10 Unterrichtseinheiten (davon 4 für die Klasse E)

3. Ausdehnung von der Klasse C auf die Klasse E

4 Unterrichtseinheiten;

4. Ausdehnung von der Klasse B auf die Unterklasse C1

6 Unterrichtseinheiten;

5. Ausdehnung von der Klasse B auf die Unterklasse C1 und E

8 Unterrichtseinheiten (davon 3 für die Klasse E)

6. Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse E

2 Unterrichtseinheiten;

7. Ausdehnung von der Unterklasse C1 auf die Klasse C

4 Unterrichtseinheiten

8. Ausdehnung von der Unterklasse C1 auf die Klasse E

3 Unterrichtseinheiten;

9. Ausdehnung von der Unterklasse C1 und E auf die Klassen C und E

6 Unterrichtseinheiten (davon 3 für die Klasse E)

10. Ausdehnung der Klasse B auf die Klasse D

8 Unterrichtseinheiten;

11. Ausdehnung von der Klasse C oder der Unterklasse C1 auf die Klasse D

4 Unterrichtseinheiten.“

45. § 65c Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG

1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a

Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.

(3) Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden

1. Kraftwagen mit

a) einem mehrstufigen Gruppengetriebe,

b) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,

c) einer Breite von mindestens 2,3 m und

d) ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens

16000 kg;

2. Kraftwagen mit Anhängern

a) mit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei

Kraftwagenzügen,

b) wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich

der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich

sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32000 kg beträgt.“

46. Nach Anlage 4d wird folgende Anlage 4e eingefügt

„Anlage 4e

(§ 28a Abs. 2a)

"

47. In der Anlage 10d Z 3 wird im Abschnitt C3 die Wortfolge „Lastkraftwagen mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 13000 kg“ ersetzt durch die Wortfolge „Schulfahrzeug der

Gruppe C“.

48. In der Anlage 10d Z 4 wird im Abschnitt E2 der Wert „32000 kg“ ersetzt durch den Wert „18000 kg“.

49. In dieser Verordnung wird das Wort „Lenkerberechtigung“ durch das Wort „Lenkberechtigung“ und

das Wort „Gruppe“ im Zusammenhang mit Lenkberechtigung durch das Wort „Klasse“ in der jeweils

grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

(Änderung der 41. KDV- Novelle)

Die 41. KDV- Novelle, BGBl. Nr. 746/1995, wird wie folgt geändert

In Art. V wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Art. I Z 6 (§ 2 Abs. 1 lit. o und p) und Z 7 (§ 2b, § 2c, § 2d) sind erst ab 27. Jänner 1996

anwendbar.“

Artikel III

(Änderung der 42. KDV- Novelle)

Die 42. KDV- Novelle, BGBl. II Nr. 80/1997, wird wie folgt geändert

Im Artikel III wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Die Werte der Z 3 in der Tabelle 1 zu § 1d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor

Inkrafttreten der jeweiligen Werte bereits genehmigt worden sind. Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I

(N1 mit einer Bezugsmasse bis 1250 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. September

1997 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge der Klasse N1,

Gruppe II (N1 mit einer Bezugsmasse von 1250 kg bis 1700 kg) und Gruppe III (N1 mit einer

Bezugsmasse über 1700 kg), die der Z 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1997 als Type

oder bis 30. September 1998 einzeln genehmigt werden. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem

30. September 1998 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

Artikel IV

(Übergangsbestimmung)

(1) Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3

letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3, Z 22

hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27 hinsichtlich § 17d

Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem

1. Dezember 1998 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften

entsprechen.

(2) Art. I Z 3 (§ 1b Abs. 2), Z 5 (§ 1d Abs. 5), Z 6 (§ 1f Abs. 1a), Z 13 (§ 4a Abs. 1), Z 15

hinsichtlich § 8a Abs. 3 erster Satz und Z 27 hinsichtlich § 17d Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor

Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen

Vorschriften entsprechen.

(3) Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt

worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 2003 nicht mehr erstmals zum

Verkehr zugelassen werden.

(4) Art. I Z 9 (§ 1i Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1999 bereits genehmigt

worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(5) Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 1998 bereits genehmigt

worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(6) Schneeketten, die der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991

entsprechen, dürfen weiterhin feilgeboten und verwendet werden.

(7 ) Art. I Z 14 (§ 6 Abs. 1a) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits

genehmigt worden sind; diese müssen den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen

nach dem 30. September 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(8) Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits genehmigt

worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach

dem 30. September 2000 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(9) Art. I Z 20 (§ 12a und § 12b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits

genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(10) Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten, Beleuchtungseinrichtungen

für das hintere Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer und Rückstrahler, die als Ersatzteile bestimmt

sind, dürfen auch weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (frühere Fassung der Richtlinie) genehmigt

werden, sofern diese

– für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

– den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften der jeweiligen Richtlinie

entsprechen.

(11) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1998 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen

dem Art. I Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 2 Satz 1 und 2 ab dem 1. Juli 1999 entsprechen.

(12) Art. I Z 29 (§ 18c) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1998 bereits genehmigt

worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

(13) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel

dürfen noch bis längstens 28. Februar 1998 ausgestellt werden.

(14) Schulfahrzeuge für die Gruppe D, die nicht dem Art. I Z 43 (§ 63a Abs. 2a) entsprechen, dürfen

noch bis längstens 30. September 2000 als Schulfahrzeuge verwendet werden.

Artikel V

(Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt

1. Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7), Z 20 (§ 12a und § 12b), Z 36 (§ 28a Abs. 2), Z 37 (§ 28a Abs. 2a) und

Z 46 (Anlage 4e) mit 1. Jänner 1998;

2. Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 3) mit 1. März 1998;

3. Art. I Z 7 (§ 1h Abs. 2) und Z 29 (§ 18c) mit 1. Oktober 1998;

4. Art. I Z 1 (§ 1a Abs. 1a), Z 4 (§ 1c Abs. 3a), Z 11 (§ 4 Abs. 3d), Z 15 hinsichtlich § 8a Abs. 3

letzter Satz, Z 17 (§ 11 Abs. 1a), Z 19 hinsichtlich § 12 Abs. 3, Z 21 hinsichtlich § 13 Abs. 3,

Z 22 hinsichtlich § 13b Abs. 2, Z 23 hinsichtlich § 14 Abs. 3, Z 25 (§ 15 Abs. 8), Z 27

hinsichtlich § 17d Abs. 2 und Z 28 hinsichtlich § 18a Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz mit

1. Dezember 1998;

5. Art. I Z 8 (§ 1i – Überschrift) und Z 9 (§ 1i Abs. 3) mit 1. Juli 1999.

(3) Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG), die schon vor dem 1. Dezember 1998

die Anforderungen der entsprechenden Kapitel der Richtlinie 97/24/EG (ausgenommen jedoch Kapitel 5

hinsichtlich des Abgasverhaltens von Motorfahrrädern) erfüllen, können auch schon vor dem 1. Dezember

1998 in diesem Zustand genehmigt werden.

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