427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und
2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;“
2. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und
2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;“
3. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00,
2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;“
4. Im § 2 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Position 3823“ die Wortfolge „des Kapitels
38“.
5. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis
2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten
Nomenklatur.“
6. Im § 2 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom
10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.
7. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt
„(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9
gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind
1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen
2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in
Gebinden abgefüllt sind;
3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und
2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00
und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4
angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen,
wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des
Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für Mineralöl
1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten
Mineralöle, und
3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine
Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche
Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“
8. Im § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle
der Unterposition 2707 91 00“.
9. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß
§ 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden
sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit
und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.“
10. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels
eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben
wird;“
11. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Sachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Werksverkehr)“
eingefügt.
11a. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:,,
a) die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet
befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der
Republik Österreich oder“
12. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. Mineralöl
a) der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als
Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines
Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz
zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer
Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager
zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten
Zweck verwendet wird;“
13. § 4 Abs. 1 Z 10 entfällt.
14. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen
und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge
und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im
§ 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“
15. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf
andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen
im Steuergebiet verwendet worden sind,“
16. § 5 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind,
die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf
Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei
sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9
auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu
erstatten oder zu vergüten.“
17. Der Inhalt des bisherigen § 7 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die
auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.“
18. Im § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz
wird angefügt
„andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“
19. § 9 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
1. zum Verheizen,
2. zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten Anlagen,
3. zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie
dient,
ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage
oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen
Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls
schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder,
wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage
nicht mehr verwendet wird.“
20. Dem § 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten
Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten.
Dies gilt jedoch nicht
1. für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet
wird,
2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des
Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für
Kraftfahrzeuge verwendet.
(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten,
wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt
wird oder werden könnte.“
21. Der Inhalt des bisherigen § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt
„(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten
Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen
Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als
gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich
nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“
22. § 11 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9)
oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9
Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig
handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag
zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig
verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung
nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig.“
23. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.“
24. Im § 13 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Wortes „Bezug“ die Wortfolge „unversteuerten Bezug
und zur steuerfreien Verwendung“.
25. § 13 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet
„3. die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
4. der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden
darf.“
26. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein
gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.“
27. Im § 17 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „zum steuerfreien Bezug von Mineralöl“.
28. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet
„b) zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in
denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich
zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“
29. § 21 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet
„4. daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes
steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte
Personen entgeltlich abgegeben werden;
5. daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff
oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen
Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl
einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;“
30. Im § 21 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt
„es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.“
31. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder
befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 40, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“
32. § 22 Z 3 lautet
„3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige,
der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe
zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;“
33. Im § 22 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt
„6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.“
34. § 23 lautet
„§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt,
in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich
anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung
jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl,
auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum
Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet
werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß
angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten
Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen
Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat
November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember
vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden. Betreibt der
Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das
Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom
ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb
nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen.
Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen,
die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von
der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4
aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in
der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der
Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu
vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46
Abs. 1.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine
gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die
anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf
der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend
davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis
zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2
bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach
deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet
oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die
Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden
Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag
bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich
zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld
entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf
Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer
nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch
eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten
ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,
wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats
vornimmt.“
35. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet
„Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet
wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige
bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung
eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist.“
36. § 24 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet
oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag
zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer
zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich
dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen
und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid
den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten
ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge
mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich
diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten
und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen
des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten
(Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in
denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen
verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9
lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung
elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer
Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum
Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung
Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage
verwendete Flüssiggas- oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die
Mineralölsteuer für 1000 kg Flüssiggase 200 S und für 1000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer
ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten
Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
37. § 26 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren,
wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender
Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher
hergestellt wird;“
38. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die
voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im
Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in
denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit
abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe
der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich auf während eines
Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht,
einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet
und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Mineralölsteuer hinweisen.“
39. Im § 28 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es
wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.
40. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,
in denen der jährliche Umsatz weniger als 500000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2
genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige
Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers
lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“
41. § 30 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch
im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager
oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager
oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens
in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“
42. Im § 30 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Gefährdung der Steuer“ die Wortfolge
„Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer“.
43. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders
der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl
unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
Anwendung.“
44. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen
und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den
Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die
Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in
Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen
Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit
in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33
Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange
keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen
des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen
Rechts.“
45. Im § 33 Abs. 3, § 44 Abs. 6 erster Satz und im § 47 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge
„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
46. Im § 34 werden die Abs. 2 bis 7 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt
„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl
1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR
oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden
Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger
(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der
von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.
Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments
einzutragen.“
47. Im § 35 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
48. § 35 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder
im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,
um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen
zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen
vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und
eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“
49. § 36 lautet
„§ 36. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit
nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt
jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.“
50. Im § 37 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Mineralöl das
EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.
51. Im § 38 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.
52. Dem § 38 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,
hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.
Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten
festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments
festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt
werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“
53. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet
„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld
die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“
54. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
55. § 40 Abs. 2 lautet
„(2) Das Mineralöl ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“
56. Im § 42 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
57. Im § 43 tritt folgender Abs. 2 an die Stelle der bisherigen Abs. 2 und 3
„(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das
Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt
oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen
des § 41 Abs. 3 bis 5.“
58. Im § 44 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck
„(Geschäftssitz)“.
59. § 45 lautet einschließlich der Überschrift
„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer
Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,
in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen.
Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung
des Mineralöls mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,
in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten
Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet
befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte
Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung
eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger
hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3
Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit
gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten
ist.“
60. Im § 48 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Worte „mit Mineralöl“ die Wortfolge „mit im § 2 angeführten
Waren“.
61. Im § 49 Abs. 2 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie die Inhaber von Kraftstoff-
und Heizstoffbetrieben“ eingefügt.
62. Im § 49 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz
„Die im Abs. 2 angeführten Personen,“
63. Im § 50 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich und nach dem Wort „Empfängers“
werden ein Beistrich und die Wortfolge „einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb“ eingefügt.
64. Dem § 51 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager
befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch
diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
65. Im § 51 entfällt der Abs. 5.
66. § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet
„b) wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien
Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder
die Firma und die Anschrift des Anmelders;“
67. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen
über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn
das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.“
68. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
69. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 41 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der
Lieferer (§ 45 Abs. 2)“ eingefügt.
70. § 60 erster Satz lautet
„Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und
Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege
(Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses
Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen
oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf.“
71. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt
„§ 64c. (1) § 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 5, 6 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 9, § 4
Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 9 sowie Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz,
Abs. 6, 7, 10 und 11, § 10, § 11 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1,
§ 17 Abs. 1 erster Satz, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 bis 6 und Abs. 8, § 22 Z 3, 5 und 6, § 23, § 24, § 26
Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 bis 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 vorletzter
und letzter Satz, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, 4
und 5 erster Satz, § 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6
erster Satz, § 45 einschließlich der Überschrift, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und 3 erster
Halbsatz, § 50, § 51 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3, § 53 Abs. 2 letzter Satz, § 56
Abs. 1 und § 60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am
1. September 1996 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 10, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter
Satz, § 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind
auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in
den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist
oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.“
Artikel II
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom
10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.
2. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet
„3. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen
sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter
Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte
Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,
4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen
auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier unversteuert zu beziehen
und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen
bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,“
3. § 6 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die
Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen,
das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.“
4. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig
verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht
dadurch die Steuerschuld.“
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet
es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, ent-
steht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“
6. § 8 lautet
„§ 8. Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet,
aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden
oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder
verwendet;
4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.“
7. § 10 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen
Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Biermengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuerklassen
getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem freien Verkehr
zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen
Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach
§ 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4
aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner
die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung
Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind.
Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“
8. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,
wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats
vornimmt.“
9. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich
auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb
zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer
Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“
10. Im § 13 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es
wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.
11. Im § 14 Abs. 1 Z 2 und im § 33 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort
„Alkohol“.
12. § 14 Abs. 2 lautet und dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die
Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche
jährliche Bierabsatz mindestens 5000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat
betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines
Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier
entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,
in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger
als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in
jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung
erzielt werden sollen.
(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer,
die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr
entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich
unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“
13. § 15 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Bier darf in den Fällen des § 24 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß
an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager
oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens
in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“
14. Im § 15 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz
wird angefügt
„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind.“
15. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das im § 12 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders
der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter
Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
Anwendung.“
16. Im § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und im § 29 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Abs. 1 bis 4“
das Zitat „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6“.
17. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen
und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den
Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die
Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe
der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen
entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im
Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 18 Abs. 1) zugelassen worden,
kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten
Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“
18. Im § 18 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes
„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.
19. Im § 18 Abs. 3, § 29 Abs. 6 erster Satz und im § 32 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge
„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
20. § 19 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Bier
1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR
oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende
Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger
(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der
von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.
Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments
einzutragen.“
21. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder
im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,
um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei
Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen
vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine
Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“
22. § 21 lautet
„§ 21. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit
nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch
nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.“
23. Im § 22 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Bier das
EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.
24. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.
25. Dem § 23 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,
hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.
Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten
festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments
festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden
kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“
26. § 23 Abs. 5 erster Satz lautet
„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld
die Gewahrsame am Bier erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“
27. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
28. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Das Bier ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Bierverwendungsbetrieb zu verbringen.“
29. Im § 28 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4
„(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet.
Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen
nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 26
Abs. 3 bis 5.“
30. Im § 29 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das
Wort „Geschäftssitz“.
31. Im § 29 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck
„(Geschäftssitz)“.
32. § 29 Abs. 7 lautet
„(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt
Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das
Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen
in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats
abgegeben wird.“
33. § 29 Abs. 9 lautet
„(9) Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet
in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in
dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im
Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger
sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“
34. § 30 lautet einschließlich der Überschrift
„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer
Mitgliedstaaten
§ 30. (1) Wer Bier des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,
in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 27) auszufertigen.
Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der
Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres
mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,
in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert,
ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte
Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung
eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger
hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3
Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit
gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten
ist.“
35. Im § 33 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Wortes „Branntweinproben“ das Wort „Alkoholproben“.
36. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager
befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch
diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
37. § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet
„b) wenn das Bier in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr,
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die
Firma und die Anschrift des Anmelders;“
38. Im § 42 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der
Lieferer (§ 30 Abs. 2)“ eingefügt.
39. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt
„§ 46a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 und 5, § 8, § 10 Abs. 1, 2
und 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Z 4, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 1 vorletzter
und letzter Satz und Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 2
bis 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3,
Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 bis 9, § 30 einschließlich der Überschrift, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 3 und Z 4,
§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b und § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. XXX/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 28 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996
außer Kraft.“
Artikel III
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom
10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit
1. Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
2. Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen
wird;
3. Schaumwein, der
a) zur Herstellung von Essig,
b) vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
c) unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln,
sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses
nicht überschreitet, oder
d) zur Herstellung von Arzneimitteln
in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien
Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb).
Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung
muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung
des Schaumweins stehen.“
3. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet
„3. den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen
Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von
Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten
Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,
4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen
auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu
beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im
Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,“
4. § 6 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder
aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der
Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird
Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde,
bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so
entsteht dadurch die Steuerschuld.
(4) Die Steuerschuld entsteht
1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung
von Fehlmengen.“
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)
oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebie-
tes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.
(6) Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;
3. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig
verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt
wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten
Zweck abgibt oder verwendet;
4. in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.“
6. § 7 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen
Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen
getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem
freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen
Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder
nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen
des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner
die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der
Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten
oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder
§ 28 Abs. 1.“
7. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,
wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats
vornimmt.“
8. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Schaumweinerzeugungsstätten“ das Wort
„Erzeugungsstätten“.
9. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die
voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der
Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die
Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich auf während
eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein
entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet
und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.“
10. Im § 10 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es
wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.
11. Im § 11 Abs. 1 Z 2 und im § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort
„Alkohol“.
12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,
in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer
weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt
insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die
Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“
13. § 12 lautet
„§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder
3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch
im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager
oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager
oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber
des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers,
im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den
Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr
entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar
sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
14. Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das im § 9 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders
der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von
Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet
über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche
Steuerversandverfahren Anwendung.“
15. Im § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und im § 26 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 7 Abs. 1 bis 4“
das Zitat „§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6“.
16. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen
und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den
Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die
Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit
in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats
bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15
Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange
keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die
Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts.“
17. Im § 15 Abs. 1 erster Satz und im § 26 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes
„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.
18. Im § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 6 erster Satz und im § 29 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge
„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
19. § 16 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von
Schaumwein
1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR
oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende
Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger
(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der
von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.
Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments
einzutragen.“
20. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder
im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,
um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen
zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen
vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und
eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“
21. § 18 lautet
„§ 18. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit
nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies
gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.“
22. Im § 19 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der der Schaumwein das
EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.
23. Im § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.
24. Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,
hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.
Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen
Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments
festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt
werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“
25. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet
„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld
die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet
hat.“
26. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
27. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb
zu verbringen.“
28. Im § 25 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4
„(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das
Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt
oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen
des § 23 Abs. 3 bis 5.“
29. Im § 26 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 2 erster Satz und im § 45 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes
„Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
30. Im § 26 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck
„(Geschäftssitz)“.
31. § 26 Abs. 7 lautet
„(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das
Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen
in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt
für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden
Kalendermonats abgegeben wird.“
32. § 26 Abs. 9 lautet
„(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im
Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen,
in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und,
soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der
Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“
33. § 27 lautet einschließlich der Überschrift
„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer
Mitgliedstaaten
§ 27. (1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,
in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen.
Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung
des Schaumweins mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,
in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten
Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet
befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung
die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder
Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich
anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen
und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3
Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten
ist.“
34. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung
von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen
im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.“
35. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte
Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an
Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme
binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.“
36. Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „zurückgenommen,“ die Wortfolge „steuerfrei verwendet
(§ 4 Abs. 1 Z 3),“ eingefügt.
37. Im § 33 werden nach dem Wort „Steuerlager“ ein Beistrich und die Wortfolge „einem Schaumweinverwendungsbetrieb“
eingefügt.
38. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager
befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch
diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
39. Vor § 35 lautet die Überschrift „9. Aufzeichnungspflichten“.
40. § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet
„b) wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den
freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der
Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“
41. Im § 35 Abs. 2 Z 5 lit. a wird nach dem Wort „Steuerlager“ die Wortfolge „oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb“
eingefügt.
42. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt
„§ 36a. (1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen muß,
1. wieviel Schaumwein
a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
b) im Betrieb verwendet wurde;
c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen
des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen
aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen
sein.“
43. § 38 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher,
Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen
über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.“
44. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz werden nach dem Wort „erster“ die Worte „und zweiter“ eingefügt.
45. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt
„§ 48a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8
Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 , § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter
Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18,
§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich
der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor
§ 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft.
§ 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.“
Artikel IV
Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom
10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom
22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.
2. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.“
3. § 4 Abs. 4 Z 6 und 7 lautet
„6. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen
Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von
Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten
Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,
7. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen
auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse unversteuert zu
beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im
Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,“
4. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in der Z 7 tritt an die Stelle des
Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 8 angefügt
„8. Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei
bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen
entgeltlich abgegeben werden.“
5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)
oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld.“
6. § 9 lautet
„§ 9. Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,
3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder
dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem
nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.“
7. § 10 lautet
„§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis
zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners
befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht
oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag
der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht
angemeldet werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin
enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von
der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern.
Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die
Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das
Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Hauptzollamt
zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann,
wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.
(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen
binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden,
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag
zu entrichten.
(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,
wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von
Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung
einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor
Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung
ist eine Abgabenerklärung.“
8. § 11 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die
Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung (Freischein) ist für
Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden
soll.“
9. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische
Zwecke abgegeben wird,“
10. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet
„§ 80 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
11. Im § 20 Abs. 3 und im § 31 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Einhebung“ das Wort
„Erhebung“.
12. Im § 25 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird die Wortfolge „es sei
denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ angefügt.
13. § 28 Abs. 6 lautet
„(6) Das Hauptzollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen
Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend
mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.“
14. § 29 Abs. 3 lautet
„(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit
im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist
die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90
bestellten Prüfer zu prüfen.“
15. § 31 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,
in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag
weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder
Firma die Lagerbewilligung lautet.“
16. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die
voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im
Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener
Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der
Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats
für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken,
wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich
unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.“
17. § 38 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts
auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein
Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb
im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager
oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens
in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“
18. Im § 38 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Gefährdung“ die Wortfolge „der Einbringlichkeit“
eingefügt.
19. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle
des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung
von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet
über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche
Steuerversandverfahren Anwendung.“
20. § 39 Abs. 3 letzter Satz, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 8 lauten jeweils
„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.“
21. § 40 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen
und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den
Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die
Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in
Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse
entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der
im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden,
kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis
vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“
22. Im § 41 Abs. 1 erster Satz und im § 52 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes
„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.
23. Im § 41 Abs. 3 erster Satz und im § 52 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge
„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
24. § 42 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses
1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR
oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende
Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger
(Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender
oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt
anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments
einzutragen.“
25. § 43 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder
im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,
um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen
zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen
vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird
und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“
26. § 44 lautet
„§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit
nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt
jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.“
27. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus
dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers
tritt die Ausgangszollstelle.“
28. Im § 46 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „ein Zollamt“ die Wortfolge „eine Ausgangszollstelle“.
29. Dem § 46 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,
hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.
Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten
festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments
festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt
werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“
30. § 46 Abs. 5 lautet
„(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld
die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet
hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich
bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner
seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck.“
31. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
32. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“
33. Im § 51 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4
„(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das
Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt
oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen
des § 49 Abs. 3 bis 5.“
34. Im § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz und im § 52 Abs. 6 vierter Satz tritt an die
Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.
35. Im § 52 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck
„(Geschäftssitz)“.
36. Im § 52 Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „nur gelegentlich“ die Wortfolge „nicht nur gelegentlich“.
37. § 52 Abs. 9 lautet
„(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im
Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen,
in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses
und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers
oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“
38. § 53 lautet einschließlich der Überschrift
„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer
Mitgliedstaaten
§ 53. (1) Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,
in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen.
Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu
nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung
des Erzeugnisses mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,
in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten
Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet
befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte
Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung
eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger
hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3
Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit
gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten
ist.“
39. Dem § 54 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.“
40. Die Wortfolge der Überschrift des § 70 „Alkohol für den Hausbedarf“ wird durch das Wort
„Hausbrand“ ersetzt.
41. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „für den Hausbedarf“ durch die Wortfolge „als Hausbrand“
ersetzt.
42. Im § 71 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie
Lieferer (§ 53 Abs. 2)“ eingefügt.
43. § 72 Z 1 lit. e lautet
„e) wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien
Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder
die Firma und die Anschrift des Anmelders;“
44. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„§ 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
45. Im § 77 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e eingefügt
„e) den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die
Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn
das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,“
46. § 85 Abs. 1 lautet
„(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung
mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die
amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden
Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“
47. Im § 86 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 3 angefügt
„3. die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.“
48. Im § 86 Abs. 3 treten an die Stelle der Wortfolge „oder Waren“ ein Beistrich und die Wortfolge
„Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten“.
48a. § 91 lautet
„§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt
1. die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und
2. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.“
49. Im § 103 Abs. 1 erster Satz haben nach dem Wort „Verschlußbrennereien“ der Beistrich und die
Wortfolge „die Alkohol“ zu entfallen.
49a. § 108 wird wie folgt geändert
„§ 108. (1) Verschlußbrennereien, die am 1. Jänner 1995 berechtigt waren, als landwirtschaftliche
Verschlußbrennereien oder Melassebrennereien Alkohol an die Verwertungsstelle des Österreichischen
Alkoholmonopols abzuliefern, können Alkohol selbst oder durch andere in einem dem Jahresdurchschnitt
(Abs. 2) entsprechenden Anteil an der Jahresmenge (Abs. 3) aus inländischen alkoholbildenden stärkehaltigen
Stoffen oder inländischen Rübenstoffen gewinnen. Wird der Anteil an einer Jahresmenge durch
eine andere Verschlußbrennerei gewonnen, so kann er bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2000 ausgenützt
werden.
(2) Als Jahresdurchschnitt gilt der Durchschnitt jener Alkoholmengen, die auf Grund regelmäßiger
Brennrechte in den Betriebsjahren 1992/93 und 1993/94 hergestellt, sowie von Brennereien als Anteile
am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols im Kalenderjahr 1995 an diese
abgeliefert wurden. Anteile von gewerblichen Verschlußbrennereien werden den landwirtschaftlichen
Verschlußbrennereien zugeordnet, auf welche die Anteile übertragen wurden. Übertragungen von Anteilen
am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und Befreiungen vom
Überbrandabzug sind bei Melassebrennereien zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt für landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und
Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung der Erzeugerpreisregelungen des Abs. 5 als Jahresmengen
fest, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit finanzieller Stützung des Bundes im
Jahr
a) 1997 von höchstens 120 Millionen Schilling,
b) 1998 von höchstens 100 Millionen Schilling,
c) 1999 von höchstens 80 Millionen Schilling,
d) 2000 von höchstens 60 Millionen Schilling,
unter Berücksichtigung von Erzeugungs-, Lager-, Transport-, Reinigungs- und Vertriebskosten hergestellt
werden können.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen zahlt an die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe jene Teile der
in Abs. 3 angeführten Stützung, welche auf sie als Anteil an der für sie maßgeblichen Jahresmenge entfallen.
Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe ein Unternehmen gründen, das als Erzeugergemeinschaft
die Vermarktung des hergestellten Alkohols zum Gegenstand hat, zahlt das Bundesministerium für
Finanzen die im ersten Satz angeführte Stützung in monatlichen Teilbeträgen an dieses Unternehmen. Bei
Verkauf des Alkohols ist vorzusorgen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch
unüblich niedrige Verkaufspreise gestört wird.
(5) Das Bundesministerium für Finanzen setzt für Zwecke der Alkoholverrechnung Erzeugerpreise
für Rohspiritus aus
a) landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien fest, die davon ausgehen, daß jede Brennerei jährlich
3000 hl A aus dem billigsten stärkehaltigen Rohstoff herstellt. Degressive Zuschläge können
festgesetzt werden, soweit Kartoffeln als Rohstoff eingesetzt werden. Abschläge sind festzusetzen,
soweit eine Erzeugung von Alkohol nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen
unterworfen sein soll.
b) Melassebrennereien fest, die davon ausgehen, daß Alkohol aus diesen Brennereien im Jahr
ba) 1997 im Ausmaß von 11500 hl A,
bb) 1998 im Ausmaß von 21500 hl A,
bc) 1999 im Ausmaß von 26500 hl A,
bd) 2000 im Ausmaß von 30000 hl A,
hergestellt wird, der nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein
soll.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann alle Umstände, die für die Entwicklung der Kosten
der Herstellung, der Lagerung, des Transportes und des Vertriebs von Alkohol aus den in Abs. 4 genannten
Betrieben von Bedeutung sind, erheben. Es kann für diesen Zweck in den Betrieben Prüfungen
vornehmen, Auskunft verlangen und Nachschau halten.“
50. § 111 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung
von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und“
50a. § 116 Abs. 4 wird wie folgt geändert
„(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer
Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember
2000 außer Kraft.“
51. Nach § 116 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und
2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31
Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster
Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3
bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz,
§ 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53
einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71
Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3,
§ 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996
außer Kraft.“
Artikel V
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 4 werden nach dem Wort „Person“ ein Beistrich und die Wortfolge „die zum Bezug
von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist,“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers vom Bundesministerium
für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde
bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht.
Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung
der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.“
3. § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet
„3. den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen
Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von
Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten
Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften
zu erlassen,
4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen
auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu
beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im
Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,“
4. § 8 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach
Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren
erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren
zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.“
5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen
wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben,
so entsteht dadurch die Steuerschuld.“
6. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)
oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 26, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der
Zollschuld.“
7. § 10 lautet
„§ 10. Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig
verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt
wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten
Zweck abgibt oder verwendet;
4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.“
8. § 12 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen
Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen
Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen
und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5)
schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die
Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag
der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet
werden.
(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen
Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach
§ 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6
aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner
die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung
Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind.
Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“
9. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist
bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die
die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu
entrichten.“
10. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,
wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung
spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats
vornimmt.“
11. § 14 Abs. 4 lautet
„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich
auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb
zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer
Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“
12. Im § 15 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es
wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.
13. § 16 Abs. 2 lautet und dem § 16 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung
zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz,
berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die
durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer
geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Tabakwarenlager weggebrachte
und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3 und
5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,
in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 10 Millionen Schilling oder die durchschnittliche
Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen
absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung
liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers
lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer,
die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien
Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten
Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt
sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“
14. § 17 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 25 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts
auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein
Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager
oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom
Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“
15. Im § 17 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgender
Halbsatz angefügt
„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind.“
16. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt
„Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders
der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren
unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren
Anwendung.“
17. Im § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 12 Abs. 1 bis 4“ das Zitat „§ 12 Abs. 1 bis 4
und 7“.
18. § 19 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen
Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung
aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit
Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher
abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen,
Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden,
die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet
sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung
ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats
bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn
eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen
des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“
19. § 20 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren
1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR
oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende
Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger
(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der
von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.
Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments
einzutragen.“
20. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder
im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,
um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen
zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen
vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird
und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“
21. § 22 lautet
„§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,
überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit
nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch
nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.“
22. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der die Tabakwaren das
EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.
23. Im § 24 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.
24. Dem § 24 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt
„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,
hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.
Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten
festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments
festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt
werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“
25. § 24 Abs. 5 erster Satz lautet
„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
1. der Versender,
2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld
die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,
3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für
das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet
hat.“
26. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“
27. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb
zu verbringen.“
28. § 27 Abs. 7 entfällt.
29. § 28 Abs. 3 entfällt.
30. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt
„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer
Mitgliedstaaten
§ 28a. (1) Wer Tabakwaren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 28) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste
Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite
und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,
in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,
beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten
Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet
befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte
Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung
eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger
hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen
zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3
Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit
gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten
ist.“
31. Im § 29 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4
„(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das
Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt
oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen
des § 27 Abs. 3 bis 5.“
32. Im § 30 Abs. 2 erster Satz und im § 30 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das
Wort „Geschäftssitz“.
33. Im § 30 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck
„(Geschäftssitz)“.
34. § 30 Abs. 5 entfällt.
35. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager
befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch
diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
36. § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet
„b) wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den
freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der
Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“
37. Im § 40 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der
Lieferer (§ 28a Abs. 2)“ eingefügt.
38. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt
„§ 44b. § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz, § 9 Abs. 5,
§ 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17
Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4,
§ 21 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 2, § 28a einschließlich
der Überschrift, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 erster Satz, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 30 Abs. 4, § 36 Abs. 4
letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 und § 30
Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.“