Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427_1996 AT

427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und

2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;“

2. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und

2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;“

3. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00,

2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;“

4. Im § 2 Abs. 4 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Position 3823“ die Wortfolge „des Kapitels

38“.

5. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis

2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten

Nomenklatur.“

6. Im § 2 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom

10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom

22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt

„(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9

gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind

1. die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;

2. die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen

2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in

Gebinden abgefüllt sind;

3. die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und

2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

4. die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00

und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.

(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4

angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen,

wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des

Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.

(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für Mineralöl

1. der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,

2. der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten

Mineralöle, und

3. der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art

ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine

Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche

Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.“

8. Im § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle

der Unterposition 2707 91 00“.

9. § 3 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß

§ 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden

sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit

und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.“

10. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels

eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben

wird;“

11. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Sachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Werksverkehr)“

eingefügt.

11a. § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a lautet:,,

a) die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet

befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der

Republik Österreich oder“

12. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet

„9. Mineralöl

a) der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als

Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines

Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder

b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz

zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,

c) der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer

Energie verwendet werden soll,

wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager

zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten

Zweck verwendet wird;“

13. § 4 Abs. 1 Z 10 entfällt.

14. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen

und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge

und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im

§ 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu

notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

15. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf

andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen

im Steuergebiet verwendet worden sind,“

16. § 5 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind,

die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf

Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei

sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9

auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu

erstatten oder zu vergüten.“

17. Der Inhalt des bisherigen § 7 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.

(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die

auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.“

18. Im § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz

wird angefügt

„andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.“

19. § 9 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als

1. zum Verheizen,

2. zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten Anlagen,

3. zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie

dient,

ist verboten.

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage

oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen

Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls

schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder,

wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage

nicht mehr verwendet wird.“

20. Dem § 9 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten

Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten.

Dies gilt jedoch nicht

1. für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet

wird,

2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des

Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für

Kraftfahrzeuge verwendet.

(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten,

wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt

wird oder werden könnte.“

21. Der Inhalt des bisherigen § 10 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden

angefügt

„(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten

Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen

Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als

gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich

nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.“

22. § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9)

oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9

Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig

handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag

zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig

verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung

nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.

(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer

Finanzordnungswidrigkeit schuldig.“

23. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.“

24. Im § 13 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Wortes „Bezug“ die Wortfolge „unversteuerten Bezug

und zur steuerfreien Verwendung“.

25. § 13 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet

„3. die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

4. der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden

darf.“

26. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein

gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.“

27. Im § 17 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „zum steuerfreien Bezug von Mineralöl“.

28. § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet

„b) zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in

denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich

zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;“

29. § 21 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet

„4. daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes

steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte

Personen entgeltlich abgegeben werden;

5. daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff

oder zum Verheizen abgegeben wird; durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen

Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl

einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;“

30. Im § 21 Abs. 1 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz wird angefügt

„es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.“

31. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder

befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,

entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 40, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

32. § 22 Z 3 lautet

„3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige,

der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe

zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;“

33. Im § 22 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt

„6. in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.“

34. § 23 lautet

„§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt,

in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen

Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich

anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung

jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl,

auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum

Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet

werden.

(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß

angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten

Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen

Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat

November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember

vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden. Betreibt der

Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das

Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom

ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb

nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen.

Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen,

die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von

der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4

aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in

der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der

Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu

vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46

Abs. 1.

(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine

gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die

anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf

der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend

davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis

zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2

bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach

deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet

oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die

Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden

Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag

bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich

zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld

entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf

Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer

nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch

eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten

ist.

(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,

wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder

Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung

spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats

vornimmt.“

35. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet

„Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet

wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige

bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung

eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist.“

36. § 24 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet

oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag

zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer

zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich

dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen

und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid

den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten

ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge

mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich

diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten

und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen

des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten

(Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in

denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen

verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9

lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung

elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer

Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum

Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung

Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage

verwendete Flüssiggas- oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die

Mineralölsteuer für 1000 kg Flüssiggase 200 S und für 1000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer

ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten

Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.“

37. § 26 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren,

wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender

Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher

hergestellt wird;“

38. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die

voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im

Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in

denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit

abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen

ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine

Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe

der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich auf während eines

Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht,

einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet

und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß

nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit

der Mineralölsteuer hinweisen.“

39. Im § 28 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es

wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

40. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,

in denen der jährliche Umsatz weniger als 500000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2

genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige

Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers

lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“

41. § 30 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch

im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager

oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager

oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens

in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

42. Im § 30 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Gefährdung der Steuer“ die Wortfolge

„Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer“.

43. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders

der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl

unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet

eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren

Anwendung.“

44. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,

die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen

deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen

und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den

Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die

Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in

Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen

Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit

in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33

Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange

keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen

des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen

Rechts.“

45. Im § 33 Abs. 3, § 44 Abs. 6 erster Satz und im § 47 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge

„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

46. Im § 34 werden die Abs. 2 bis 7 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl

1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR

oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden

Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger

(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der

von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments

einzutragen.“

47. Im § 35 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

48. § 35 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder

im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,

um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen

zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen

vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und

eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

49. § 36 lautet

„§ 36. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,

überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit

nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt

jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.“

50. Im § 37 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Mineralöl das

EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

51. Im § 38 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

52. Dem § 38 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,

hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.

Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine

Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten

festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments

festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt

werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

53. § 38 Abs. 5 erster Satz lautet

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld

die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das

innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

54. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

55. § 40 Abs. 2 lautet

„(2) Das Mineralöl ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“

56. Im § 42 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

57. Im § 43 tritt folgender Abs. 2 an die Stelle der bisherigen Abs. 2 und 3

„(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das

Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt

oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen

des § 41 Abs. 3 bis 5.“

58. Im § 44 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck

„(Geschäftssitz)“.

59. § 45 lautet einschließlich der Überschrift

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Mitgliedstaaten

§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,

in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen.

Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung

des Mineralöls mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,

in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten

Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet

befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte

Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung

eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger

hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen

Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3

Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit

gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten

ist.“

60. Im § 48 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Worte „mit Mineralöl“ die Wortfolge „mit im § 2 angeführten

Waren“.

61. Im § 49 Abs. 2 wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie die Inhaber von Kraftstoff-

und Heizstoffbetrieben“ eingefügt.

62. Im § 49 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz

„Die im Abs. 2 angeführten Personen,“

63. Im § 50 tritt an die Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich und nach dem Wort „Empfängers“

werden ein Beistrich und die Wortfolge „einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb“ eingefügt.

64. Dem § 51 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager

befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch

diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

65. Im § 51 entfällt der Abs. 5.

66. § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet

„b) wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien

Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder

die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

67. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen

über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn

das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.“

68. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

69. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 41 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der

Lieferer (§ 45 Abs. 2)“ eingefügt.

70. § 60 erster Satz lautet

„Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und

Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege

(Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses

Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen

oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf.“

71. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt

„§ 64c. (1) § 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 5, 6 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 9, § 4

Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 9 sowie Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz,

Abs. 6, 7, 10 und 11, § 10, § 11 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1,

§ 17 Abs. 1 erster Satz, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 bis 6 und Abs. 8, § 22 Z 3, 5 und 6, § 23, § 24, § 26

Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 bis 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 vorletzter

und letzter Satz, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, 4

und 5 erster Satz, § 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6

erster Satz, § 45 einschließlich der Überschrift, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und 3 erster

Halbsatz, § 50, § 51 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3, § 53 Abs. 2 letzter Satz, § 56

Abs. 1 und § 60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am

1. September 1996 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 10, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter

Satz, § 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind

auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in

den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist

oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.“

Artikel II

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom

10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom

22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet

„3. den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen

sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Bier unter

Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte

Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften

zu erlassen,

4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen

auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier unversteuert zu beziehen

und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen

bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften

zu erlassen,“

3. § 6 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die

Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Bier zu erteilen,

das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.“

4. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig

verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht

dadurch die Steuerschuld.“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird Bier aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet

es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, ent-

steht, ausgenommen in den Fällen des § 25, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.“

6. § 8 lautet

„§ 8. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet,

aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden

oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder

verwendet;

4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.“

7. § 10 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen

Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Biermengen, die im vorangegangenen

Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuerklassen

getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 43) aus dem freien Verkehr

zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen

Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach

§ 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4

aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner

die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung

Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind.

Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,

wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit

oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung

spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats

vornimmt.“

9. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich

auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb

zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer

Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf

eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

10. Im § 13 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es

wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

11. Im § 14 Abs. 1 Z 2 und im § 33 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort

„Alkohol“.

12. § 14 Abs. 2 lautet und dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die

Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche

jährliche Bierabsatz mindestens 5000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat

betragen und Sicherheit in Höhe der Biersteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines

Kalendermonats aus dem Bierlager weggebrachtes und im Bierlager zum Verbrauch entnommenes Bier

entfällt. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,

in denen der jährliche Bierabsatz weniger als 5000 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger

als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn

Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in

jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Bierlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung

erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer,

die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr

entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich

unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine

Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.“

13. § 15 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Bier darf in den Fällen des § 24 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß

an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager

oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens

in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

14. Im § 15 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und folgender Halbsatz

wird angefügt

„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind.“

15. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Das im § 12 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders

der Beförderer oder der Eigentümer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter

Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines

anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren

Anwendung.“

16. Im § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und im § 29 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Abs. 1 bis 4“

das Zitat „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6“.

17. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,

die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen

deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen

und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den

Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die

Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe

der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen

entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im

Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 18 Abs. 1) zugelassen worden,

kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung

der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten

Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

18. Im § 18 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes

„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

19. Im § 18 Abs. 3, § 29 Abs. 6 erster Satz und im § 32 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge

„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

20. § 19 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Bier

1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR

oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende

Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger

(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der

von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments

einzutragen.“

21. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder

im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,

um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei

Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen

vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine

Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

22. § 21 lautet

„§ 21. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,

überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit

nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Biersteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch

nicht in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2.“

23. Im § 22 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der das Bier das

EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

24. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

25. Dem § 23 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,

hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.

Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine

Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Bier im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten

festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments

festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden

kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

26. § 23 Abs. 5 erster Satz lautet

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld

die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das

innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.“

27. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

28. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Das Bier ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Bierverwendungsbetrieb zu verbringen.“

29. Im § 28 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4

„(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet.

Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt oder durch einen

nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 26

Abs. 3 bis 5.“

30. Im § 29 Abs. 1 erster Satz und im § 29 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das

Wort „Geschäftssitz“.

31. Im § 29 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck

„(Geschäftssitz)“.

32. § 29 Abs. 7 lautet

„(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt

Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das

Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen

in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats

abgegeben wird.“

33. § 29 Abs. 9 lautet

„(9) Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet

in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in

dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Bieres und, soweit sie im

Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger

sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

34. § 30 lautet einschließlich der Überschrift

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Mitgliedstaaten

§ 30. (1) Wer Bier des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,

in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 27) auszufertigen.

Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der

Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres

mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,

in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg

durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert,

ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte

Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung

eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger

hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen

zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3

Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit

gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten

ist.“

35. Im § 33 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Wortes „Branntweinproben“ das Wort „Alkoholproben“.

36. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager

befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch

diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

37. § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b lautet

„b) wenn das Bier in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr,

die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die

Firma und die Anschrift des Anmelders;“

38. Im § 42 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der

Lieferer (§ 30 Abs. 2)“ eingefügt.

39. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt

„§ 46a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 und 5, § 8, § 10 Abs. 1, 2

und 6, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Z 4, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 1 vorletzter

und letzter Satz und Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4, § 19 Abs. 2

bis 4, § 20 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3,

Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 bis 9, § 30 einschließlich der Überschrift, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1 Z 3 und Z 4,

§ 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b und § 42 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. XXX/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 28 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996

außer Kraft.“

Artikel III

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom

10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom

22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit

1. Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

2. Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen

wird;

3. Schaumwein, der

a) zur Herstellung von Essig,

b) vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

c) unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln,

sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses

nicht überschreitet, oder

d) zur Herstellung von Arzneimitteln

in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien

Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb).

Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10. Die Betriebsbeschreibung

muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung

des Schaumweins stehen.“

3. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet

„3. den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen

Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von

Schaumwein unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten

Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften

zu erlassen,

4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen

auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein unversteuert zu

beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im

Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen

Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. § 6 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder

aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der

Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird

Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde,

bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so

entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;

2. in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung

von Fehlmengen.“

5. Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)

oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebie-

tes, entsteht ausgenommen in den Fällen des § 22 die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(6) Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des Abs. 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte;

3. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig

verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt

wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten

Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des Abs. 5 der Zollschuldner.“

6. § 7 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 20. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen

Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Schaumweinmengen, die im vorangegangenen

Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Steuersätzen

getrennt, schriftlich anzumelden. Schaumwein, der bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 39) aus dem

freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen

Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder

nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen

des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner

die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der

Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten

oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder

§ 28 Abs. 1.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,

wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit

oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung

spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats

vornimmt.“

8. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Schaumweinerzeugungsstätten“ das Wort

„Erzeugungsstätten“.

9. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die

voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus der Erzeugungsstätte weggebrachten oder in der

Erzeugungsstätte zum Verbrauch entnommenen Schaumwein entfällt. Das Zollamt kann auf Antrag die

Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Schaumweinsteuer, die voraussichtlich auf während

eines Kalendermonats für aus der Erzeugungsstätte in den freien Verkehr entnommenen Schaumwein

entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet

und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen

ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung

der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.“

10. Im § 10 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es

wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

11. Im § 11 Abs. 1 Z 2 und im § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Branntwein“ das Wort

„Alkohol“.

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,

in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer

weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen,

wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt

insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die

Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.“

13. § 12 lautet

„§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch

im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager

oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager

oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber

des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers,

im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den

Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr

entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar

sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

14. Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Das im § 9 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders

der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von

Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet

über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche

Steuerversandverfahren Anwendung.“

15. Im § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 und im § 26 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „§ 7 Abs. 1 bis 4“

das Zitat „§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6“.

16. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,

die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen

deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen

und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den

Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die

Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit

in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats

bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine

Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 15

Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange

keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die

Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des

öffentlichen Rechts.“

17. Im § 15 Abs. 1 erster Satz und im § 26 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes

„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

18. Im § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 6 erster Satz und im § 29 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge

„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

19. § 16 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von

Schaumwein

1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR

oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende

Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger

(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der

von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments

einzutragen.“

20. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder

im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,

um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen

zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen

vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und

eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

21. § 18 lautet

„§ 18. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,

überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit

nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies

gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.“

22. Im § 19 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der der Schaumwein das

EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

23. Im § 20 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

24. Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,

hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.

Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine

Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Schaumwein im innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen

Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments

festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt

werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

25. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld

die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für

das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet

hat.“

26. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

27. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb

zu verbringen.“

28. Im § 25 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4

„(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das

Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt

oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen

des § 23 Abs. 3 bis 5.“

29. Im § 26 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 2 erster Satz und im § 45 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes

„Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

30. Im § 26 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck

„(Geschäftssitz)“.

31. § 26 Abs. 7 lautet

„(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das

Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen

in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt

für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden

Kalendermonats abgegeben wird.“

32. § 26 Abs. 9 lautet

„(9) Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im

Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen,

in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Menge des Schaumweins und,

soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der

Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

33. § 27 lautet einschließlich der Überschrift

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Mitgliedstaaten

§ 27. (1) Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,

in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen.

Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu

nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung

des Schaumweins mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,

in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten

Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet

befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung

die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder

Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich

anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen

und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3

Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit

gewährleistet ist und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten

ist.“

34. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung

von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen

im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.“

35. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Schaumweinverwendungsbetriebes und der berechtigte

Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an

Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der

Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme

binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.“

36. Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „zurückgenommen,“ die Wortfolge „steuerfrei verwendet

(§ 4 Abs. 1 Z 3),“ eingefügt.

37. Im § 33 werden nach dem Wort „Steuerlager“ ein Beistrich und die Wortfolge „einem Schaumweinverwendungsbetrieb“

eingefügt.

38. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager

befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch

diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

39. Vor § 35 lautet die Überschrift „9. Aufzeichnungspflichten“.

40. § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b lautet

„b) wenn der Schaumwein in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den

freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der

Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

41. Im § 35 Abs. 2 Z 5 lit. a wird nach dem Wort „Steuerlager“ die Wortfolge „oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb“

eingefügt.

42. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt

„§ 36a. (1) Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus

denen hervorgehen muß,

1. wieviel Schaumwein

a) in den Betrieb aufgenommen wurde;

b) im Betrieb verwendet wurde;

c) aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen

des § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen

aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen

sein.“

43. § 38 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher,

Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen

über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.“

44. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz werden nach dem Wort „erster“ die Worte „und zweiter“ eingefügt.

45. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt

„§ 48a. § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 6 Abs. 3 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 6, § 8

Abs. 2, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 , § 12, § 13 Abs. 1 vorletzter und letzter

Satz und Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 2, § 18,

§ 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9, § 27 einschließlich

der Überschrift, § 29 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 4, die Überschrift vor

§ 35, § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 5 lit. a, § 36a, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 6 zweiter Satz, § 45

Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft.

§ 25 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.“

Artikel IV

Das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 8 tritt an die Stelle der Wortfolge „(EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom

10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1)“ die Wortfolge „(EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom

22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1)“.

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.“

3. § 4 Abs. 4 Z 6 und 7 lautet

„6. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen

Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von

Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten

Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften

zu erlassen,

7. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen

auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse unversteuert zu

beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im

Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen

Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. Der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in der Z 7 tritt an die Stelle des

Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 8 angefügt

„8. Erzeugnisse, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei

bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen

entgeltlich abgegeben werden.“

5. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)

oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,

entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der

Zollschuld.“

6. § 9 lautet

„§ 9. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder

dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,

6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem

nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,

7. in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Zollschuldner.“

7. § 10 lautet

„§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis

zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners

befindet, die Alkoholmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht

oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Erzeugnisse, die bis zum Tag

der Aufzeichnung (§§ 74 und 76) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht

angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin

enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von

der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern.

Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die

Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das

Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Hauptzollamt

zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann,

wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

(3) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 3 bis 8, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen

binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden,

die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag

zu entrichten.

(4) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,

wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder

Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung

spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(5) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von

Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung

einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor

Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung

ist eine Abgabenerklärung.“

8. § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die

Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung (Freischein) ist für

Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden

soll.“

9. § 13 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Hebammen für medizinische

Zwecke abgegeben wird,“

10. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet

„§ 80 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

11. Im § 20 Abs. 3 und im § 31 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortes „Einhebung“ das Wort

„Erhebung“.

12. Im § 25 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird die Wortfolge „es sei

denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ angefügt.

13. § 28 Abs. 6 lautet

„(6) Das Hauptzollamt kann in Einzelfällen von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen

Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, soweit Steuerbelange dadurch

nicht beeinträchtigt werden und die Herstellungsanlage zur Erprobung, für Unterrichtszwecke oder vorübergehend

mit eingeschränkter Anlagensicherung betrieben werden soll.“

14. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

zur Eichung zuzulassen, wenn die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und die Tauglichkeit

im Hinblick auf die Erfordernisse dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Bei Wiederholungsprüfungen ist

die Meßrichtigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten und Probenmeßhähnen von einem gemäß § 90

bestellten Prüfer zu prüfen.“

15. § 31 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,

in denen Erzeugnisse ausschließlich verarbeitet werden und der voraussichtliche jährliche Lagerumschlag

weniger als 500 l A beträgt, auf Antrag ein offenes Alkohollager zulassen, wenn Steuerbelange

dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder

Firma die Lagerbewilligung lautet.“

16. § 33 Abs. 2 lautet

„(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die

voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem offenen Alkohollager weggebrachte und im

Lager zum Verbrauch entnommene Erzeugnisse entfällt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener

Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der

Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Alkoholsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats

für aus dem Alkohollager in den freien Verkehr entnommene Erzeugnisse entsteht, einschränken,

wenn dieser Betrag den nach den Bestimmungen des ersten Satzes ermittelten Betrag wesentlich

unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen

ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine

Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.“

17. § 38 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts

auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein

Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb

im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager

oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens

in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

18. Im § 38 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Gefährdung“ die Wortfolge „der Einbringlichkeit“

eingefügt.

19. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle

des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung

von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet

über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche

Steuerversandverfahren Anwendung.“

20. § 39 Abs. 3 letzter Satz, § 41 Abs. 4 und § 52 Abs. 8 lauten jeweils

„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.“

21. § 40 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt,

die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen

deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen

und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den

Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die

Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in

Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse

entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der

im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden,

kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine

Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis

vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

22. Im § 41 Abs. 1 erster Satz und im § 52 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes

„niedergelassene“ das Wort „ansässige“.

23. Im § 41 Abs. 3 erster Satz und im § 52 Abs. 6 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge

„Geschäfts- oder Wohnsitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

24. § 42 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung eines Erzeugnisses

1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR

oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende

Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger

(Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender

oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt

anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments

einzutragen.“

25. § 43 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder

im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,

um in jenen Fällen, in denen Erzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen

zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen

vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird

und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

26. § 44 lautet

„§ 44. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,

überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit

nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt

jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.“

27. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus

dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 42 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers

tritt die Ausgangszollstelle.“

28. Im § 46 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „ein Zollamt“ die Wortfolge „eine Ausgangszollstelle“.

29. Dem § 46 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,

hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.

Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine

Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten

festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments

festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt

werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

30. § 46 Abs. 5 lautet

„(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld

die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für

das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet

hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich

bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner

seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck.“

31. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

32. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.“

33. Im § 51 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4

„(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das

Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt

oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen

des § 49 Abs. 3 bis 5.“

34. Im § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz und im § 52 Abs. 6 vierter Satz tritt an die

Stelle des Wortes „Sitz“ das Wort „Geschäftssitz“.

35. Im § 52 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck

„(Geschäftssitz)“.

36. Im § 52 Abs. 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „nur gelegentlich“ die Wortfolge „nicht nur gelegentlich“.

37. § 52 Abs. 9 lautet

„(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im

Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen,

in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses

und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers

oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.“

38. § 53 lautet einschließlich der Überschrift

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Mitgliedstaaten

§ 53. (1) Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel,

in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 50) auszufertigen.

Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu

nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung

des Erzeugnisses mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,

in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten

Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet

befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte

Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung

eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger

hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu

seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3

Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit

gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten

ist.“

39. Dem § 54 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.“

40. Die Wortfolge der Überschrift des § 70 „Alkohol für den Hausbedarf“ wird durch das Wort

„Hausbrand“ ersetzt.

41. Im § 70 Abs. 1 wird die Wortfolge „für den Hausbedarf“ durch die Wortfolge „als Hausbrand“

ersetzt.

42. Im § 71 Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie

Lieferer (§ 53 Abs. 2)“ eingefügt.

43. § 72 Z 1 lit. e lautet

„e) wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien

Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder

die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

44. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 71 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“

45. Im § 77 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e eingefügt

„e) den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die

Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn

das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,“

46. § 85 Abs. 1 lautet

„(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung

mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Liter herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem für die

amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden

Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“

47. Im § 86 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgende Z 3 angefügt

„3. die Tätigkeit des Beauftragten nach §§ 41 und 52 Abs. 5.“

48. Im § 86 Abs. 3 treten an die Stelle der Wortfolge „oder Waren“ ein Beistrich und die Wortfolge

„Waren oder der zu beaufsichtigende Geschäftssitz des Beauftragten“.

48a. § 91 lautet

„§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt

1. die Herstellung von Alkohol der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur und

2. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehältigen Waren und Rübenstoffen.“

49. Im § 103 Abs. 1 erster Satz haben nach dem Wort „Verschlußbrennereien“ der Beistrich und die

Wortfolge „die Alkohol“ zu entfallen.

49a. § 108 wird wie folgt geändert

„§ 108. (1) Verschlußbrennereien, die am 1. Jänner 1995 berechtigt waren, als landwirtschaftliche

Verschlußbrennereien oder Melassebrennereien Alkohol an die Verwertungsstelle des Österreichischen

Alkoholmonopols abzuliefern, können Alkohol selbst oder durch andere in einem dem Jahresdurchschnitt

(Abs. 2) entsprechenden Anteil an der Jahresmenge (Abs. 3) aus inländischen alkoholbildenden stärkehaltigen

Stoffen oder inländischen Rübenstoffen gewinnen. Wird der Anteil an einer Jahresmenge durch

eine andere Verschlußbrennerei gewonnen, so kann er bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2000 ausgenützt

werden.

(2) Als Jahresdurchschnitt gilt der Durchschnitt jener Alkoholmengen, die auf Grund regelmäßiger

Brennrechte in den Betriebsjahren 1992/93 und 1993/94 hergestellt, sowie von Brennereien als Anteile

am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols im Kalenderjahr 1995 an diese

abgeliefert wurden. Anteile von gewerblichen Verschlußbrennereien werden den landwirtschaftlichen

Verschlußbrennereien zugeordnet, auf welche die Anteile übertragen wurden. Übertragungen von Anteilen

am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und Befreiungen vom

Überbrandabzug sind bei Melassebrennereien zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt für landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und

Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung der Erzeugerpreisregelungen des Abs. 5 als Jahresmengen

fest, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit finanzieller Stützung des Bundes im

Jahr

a) 1997 von höchstens 120 Millionen Schilling,

b) 1998 von höchstens 100 Millionen Schilling,

c) 1999 von höchstens 80 Millionen Schilling,

d) 2000 von höchstens 60 Millionen Schilling,

unter Berücksichtigung von Erzeugungs-, Lager-, Transport-, Reinigungs- und Vertriebskosten hergestellt

werden können.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen zahlt an die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe jene Teile der

in Abs. 3 angeführten Stützung, welche auf sie als Anteil an der für sie maßgeblichen Jahresmenge entfallen.

Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe ein Unternehmen gründen, das als Erzeugergemeinschaft

die Vermarktung des hergestellten Alkohols zum Gegenstand hat, zahlt das Bundesministerium für

Finanzen die im ersten Satz angeführte Stützung in monatlichen Teilbeträgen an dieses Unternehmen. Bei

Verkauf des Alkohols ist vorzusorgen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch

unüblich niedrige Verkaufspreise gestört wird.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen setzt für Zwecke der Alkoholverrechnung Erzeugerpreise

für Rohspiritus aus

a) landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien fest, die davon ausgehen, daß jede Brennerei jährlich

3000 hl A aus dem billigsten stärkehaltigen Rohstoff herstellt. Degressive Zuschläge können

festgesetzt werden, soweit Kartoffeln als Rohstoff eingesetzt werden. Abschläge sind festzusetzen,

soweit eine Erzeugung von Alkohol nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen

unterworfen sein soll.

b) Melassebrennereien fest, die davon ausgehen, daß Alkohol aus diesen Brennereien im Jahr

ba) 1997 im Ausmaß von 11500 hl A,

bb) 1998 im Ausmaß von 21500 hl A,

bc) 1999 im Ausmaß von 26500 hl A,

bd) 2000 im Ausmaß von 30000 hl A,

hergestellt wird, der nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein

soll.

(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann alle Umstände, die für die Entwicklung der Kosten

der Herstellung, der Lagerung, des Transportes und des Vertriebs von Alkohol aus den in Abs. 4 genannten

Betrieben von Bedeutung sind, erheben. Es kann für diesen Zweck in den Betrieben Prüfungen

vornehmen, Auskunft verlangen und Nachschau halten.“

50. § 111 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung

von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und“

50a. § 116 Abs. 4 wird wie folgt geändert

„(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer

Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember

2000 außer Kraft.“

51. Nach § 116 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und

2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31

Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster

Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3

bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz,

§ 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53

einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71

Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3,

§ 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996

außer Kraft.“

Artikel V

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 4 werden nach dem Wort „Person“ ein Beistrich und die Wortfolge „die zum Bezug

von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist,“ eingefügt.

2. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers vom Bundesministerium

für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde

bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht.

Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung

der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.“

3. § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 lautet

„3. den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen

Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von

Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten

Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften

zu erlassen,

4. zur Durchführung insbesondere von Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen

auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Tabakwaren unversteuert zu

beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im

Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen

Verfahrensvorschriften zu erlassen,“

4. § 8 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach

Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren

erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren

zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.“

5. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen

wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben,

so entsteht dadurch die Steuerschuld.“

6. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr)

oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,

entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 26, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der

Zollschuld.“

7. § 10 lautet

„§ 10. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig

verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt

wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten

Zweck abgibt oder verwendet;

4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.“

8. § 12 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen

Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen

Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen

und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5)

schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die

Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag

der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet

werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen

Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach

§ 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6

aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner

die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung

Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind.

Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1.“

9. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist

bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die

die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu

entrichten.“

10. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen,

wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit

oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung

spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats

vornimmt.“

11. § 14 Abs. 4 lautet

„(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich

auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb

zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer

Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf

eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

12. Im § 15 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, es

wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.“ wird angefügt.

13. § 16 Abs. 2 lautet und dem § 16 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung

zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz,

berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die

durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer

geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Tabakwarenlager weggebrachte

und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3 und

5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen,

in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 10 Millionen Schilling oder die durchschnittliche

Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen

absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung

liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers

lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer,

die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den freien

Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten

Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen

Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt

sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.“

14. § 17 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 25 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts

auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein

Steuerlager oder in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager

oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom

Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.“

15. Im § 17 Abs. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich, und es wird folgender

Halbsatz angefügt

„wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind.“

16. Dem § 18 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders

der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren

unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das

Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren

Anwendung.“

17. Im § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates „§ 12 Abs. 1 bis 4“ das Zitat „§ 12 Abs. 1 bis 4

und 7“.

18. § 19 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen

Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung

aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen

Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit

Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher

abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse

aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen,

Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden,

die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet

sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung

ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats

bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn

eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen

des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.“

19. § 20 Abs. 2 und 3 lautet und dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Tabakwaren

1. über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. EG Nr. L 302 S. 1),

2. über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR

oder Carnet ATA

verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das nach Abs. 2 einzuhaltende

Verfahren näher zu regeln.

(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger

(Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 19 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der

von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen.

Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments

einzutragen.“

20. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder

im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen,

um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen

zwei Mitgliedstaaten befördert werden, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen

vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird

und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

21. § 22 lautet

„§ 22. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen,

überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit

nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch

nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.“

22. Im § 23 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Zollstelle, an der die Tabakwaren das

EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen“ der Ausdruck „Ausgangszollstelle“.

23. Im § 24 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Ausfuhrzollstelle“ das Wort „Ausgangszollstelle“.

24. Dem § 24 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest,

hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken.

Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine

Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren im innergemeinschaftlichen

Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten

festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments

festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt

werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.“

25. § 24 Abs. 5 erster Satz lautet

„Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld

die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für

das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet

hat.“

26. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.“

27. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich in das Steuerlager oder den Tabakwarenverwendungsbetrieb

zu verbringen.“

28. § 27 Abs. 7 entfällt.

29. § 28 Abs. 3 entfällt.

30. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt

„Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer

Mitgliedstaaten

§ 28a. (1) Wer Tabakwaren des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 28) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste

Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite

und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Tabakwaren mitzuführen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt,

in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet,

beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten

Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet

befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte

Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung

eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger

hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu

seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen

zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3

Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit

gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten

ist.“

31. Im § 29 tritt folgender Abs. 3 an die Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4

„(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das

Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt

oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen

des § 27 Abs. 3 bis 5.“

32. Im § 30 Abs. 2 erster Satz und im § 30 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Sitz“ das

Wort „Geschäftssitz“.

33. Im § 30 Abs. 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Sitz)“ der Klammerausdruck

„(Geschäftssitz)“.

34. § 30 Abs. 5 entfällt.

35. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager

befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch

diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

36. § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet

„b) wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den

freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der

Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;“

37. Im § 40 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 1 und 2)“ die Wortfolge „sowie der

Lieferer (§ 28a Abs. 2)“ eingefügt.

38. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt

„§ 44b. § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 letzter Satz, § 9 Abs. 5,

§ 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17

Abs. 2 bis 4, § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4,

§ 21 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 bis 5, § 26 Abs. 1 letzter Satz, § 26 Abs. 2, § 28a einschließlich

der Überschrift, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 erster Satz, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 30 Abs. 4, § 36 Abs. 4

letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 27 Abs. 7, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 4 und § 30

Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →