427_1992
AT
427. Kundmachung: Das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 427. Kundmachung: Das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen
1992_427_0 427. Kundmachung: Das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.