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427_1991 AT

427. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 12 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 427. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 12 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. Juni 1991, G 163, 164/91-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 1991, die

Wendungen „ , wenn sie ehelich oder an Kindesstau

angenommen sind," und „ , wenn sie unehelich sind,

in den Reisepaß ihrer Mutter" im § 12 Abs. 1 des

Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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