427_1991
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427. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 12 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 427. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 12 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. Juni 1991, G 163, 164/91-6, dem
Bundeskanzler zugestellt am 18. Juli 1991, die
Wendungen „ , wenn sie ehelich oder an Kindesstau
angenommen sind," und „ , wenn sie unehelich sind,
in den Reisepaß ihrer Mutter" im § 12 Abs. 1 des
Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1992 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.