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427_1988 AT

427. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Studienrichtung

Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1980, 129/1981,

165/1983 und 116/1984 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die zuständige akademische Behörde hat —

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des All-

gemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang

mit § 3 Abs. 1 — auf Antrag des Studierenden

die Inskription von einem Semester in

einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn

der Studierende die für diesen Studienabschnitt

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des

um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter

Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen gemäß § 33

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf

nur ein Studienabschnitt verkürzt werden."

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im

§ 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums

nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters

nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt,

so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums

oder von der Aufnahme dieses Studiums an

einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen."

3. § 7 Abs. 4 entfällt.

4. § 10 Abs. 3 entfällt.

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung

auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß

von 16 Wochen an Universitätskliniken oder

an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung

eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der

Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind,

unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription

dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von

den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach

Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die

Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird

mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen" und

„ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt. Die Pflichtfamulatur

kann frühestens nach Abschluß des

ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung

der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie"

und nach Besuch der propädeutisch-klinischen

Lehrveranstaltungen absolviert werden.

(2) Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1

genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls

aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6

Abs. 1,6 a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes

absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen

Behörde angerechnet werden. Die Famulatur

in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des

Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier

Wochen angerechnet werden."

Artikel II

(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen

erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.

(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium

bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Studienrichtung Medizin in der vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung

weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene

Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in

längstens neun Semestern absolviert haben.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung

nächstfolgenden Semester in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler, betraut.

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