427. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Studienrichtung
Medizin, BGBl. Nr. 123/1973, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 224/1980, 129/1981,
165/1983 und 116/1984 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die zuständige akademische Behörde hat —
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des All-
gemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang
mit § 3 Abs. 1 — auf Antrag des Studierenden
die Inskription von einem Semester in
einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn
der Studierende die für diesen Studienabschnitt
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des
um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter
Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen gemäß § 33
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf
nur ein Studienabschnitt verkürzt werden."
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im
§ 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums
nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters
nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt,
so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums
oder von der Aufnahme dieses Studiums an
einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen."
3. § 7 Abs. 4 entfällt.
4. § 10 Abs. 3 entfällt.
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung
auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß
von 16 Wochen an Universitätskliniken oder
an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung
eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der
Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind,
unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription
dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von
den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach
Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die
Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird
mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen" und
„ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt. Die Pflichtfamulatur
kann frühestens nach Abschluß des
ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung
der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie"
und nach Besuch der propädeutisch-klinischen
Lehrveranstaltungen absolviert werden.
(2) Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1
genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls
aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6
Abs. 1,6 a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes
absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen
Behörde angerechnet werden. Die Famulatur
in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier
Wochen angerechnet werden."
Artikel II
(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen
erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.
(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium
bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Studienrichtung Medizin in der vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene
Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in
längstens neun Semestern absolviert haben.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung
nächstfolgenden Semester in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler, betraut.