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427_1987 AT

427. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf

Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als

Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

1. Der Stoff muß verpackt sein in

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6 HC, 6 HDl, 6 HG1 und

6 HG2 gem. Rn. 3537 oder

— zusammengesetzten Verpackungen gem.

Rn. 3538 mit Gefäßen oder Säcken aus

Kunststoff als Innenverpackung sowie

Kisten oder Fässer der Kodierung 4C, 4D,

4F, 4G oder 1D, 1G als Außenverpackung.

Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung

nach den Bedingungen für die Verpackungsgruppe

II bei einer behördlich anerkannten

Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften

des Anhangs A.5 zur Anlage A des

ADR mit Erfolg unterzogen worden und zugelassen

sein.

2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht

mehr als 50 kg enthalten.

3. Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften

der Rn. 2562 des ADR entsprechend.

4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften

der Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1.

5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten

für das organische Peroxid entsprechend,

soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt

sind.

6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden,

wenn die Menge die Gewichtsgrenze von

4000 kg Bruttomasse überschreitet.

7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur

von +20°C (Höchsttemperatur)

nicht überschritten wird.

8. Wenn die zu befördernde Menge 5000 kg

übersteigt, muß sie in zwei Teile aufgeteilt werden,

von denen jede höchstens 5000 kg betragen

darf. Zwischen den beiden Teilen ist ein

Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung

vorgeschrieben. Zur Einhaltung dieses Abstandes

ist die Verwendung von Holz gestattet.

9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß

gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung;

sie ist rot zu unterstreichen und durch

die Angabe „5.2, ADR" zu ergänzen. Außerdem

hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 2010 des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 10. Juli 1987

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 18. Februar 1987

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 409/1978.

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