427. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf
Dimyristylperoxydicarbonat, technisch rein, als
Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Der Stoff muß verpackt sein in
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
der Kodierung 6 HC, 6 HDl, 6 HG1 und
6 HG2 gem. Rn. 3537 oder
— zusammengesetzten Verpackungen gem.
Rn. 3538 mit Gefäßen oder Säcken aus
Kunststoff als Innenverpackung sowie
Kisten oder Fässer der Kodierung 4C, 4D,
4F, 4G oder 1D, 1G als Außenverpackung.
Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung
nach den Bedingungen für die Verpackungsgruppe
II bei einer behördlich anerkannten
Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften
des Anhangs A.5 zur Anlage A des
ADR mit Erfolg unterzogen worden und zugelassen
sein.
2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht
mehr als 50 kg enthalten.
3. Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften
der Rn. 2562 des ADR entsprechend.
4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften
der Rn. 2563, Absatz 1, Satz 1.
5. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten
für das organische Peroxid entsprechend,
soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt
sind.
6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden,
wenn die Menge die Gewichtsgrenze von
4000 kg Bruttomasse überschreitet.
7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstemperatur
von +20°C (Höchsttemperatur)
nicht überschritten wird.
8. Wenn die zu befördernde Menge 5000 kg
übersteigt, muß sie in zwei Teile aufgeteilt werden,
von denen jede höchstens 5000 kg betragen
darf. Zwischen den beiden Teilen ist ein
Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung
vorgeschrieben. Zur Einhaltung dieses Abstandes
ist die Verwendung von Holz gestattet.
9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß
gleich lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung;
sie ist rot zu unterstreichen und durch
die Angabe „5.2, ADR" zu ergänzen. Außerdem
hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Rn. 2010 des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 10. Juli 1987
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 18. Februar 1987
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 409/1978.