427_1986
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427. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 5 Abs.4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 427. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 5 Abs.4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 23. Juni 1986, G 14/86-9, G 25-69/86-12,
G 78/86-10, G 95/86-10, G 96/86-10, G 99/86-10
und G 100/86-10, der Bundesregierung zugestellt
am 17. Juli 1986, die Wortfolge „ein Bedarf nach
der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im § 5
Abs. 1 zweiter Satz sowie § 5 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai
1987 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.