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427_1986 AT

427. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 5 Abs.4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 5 Abs. 1 zweiter Satz sowie des § 5 Abs.4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 23. Juni 1986, G 14/86-9, G 25-69/86-12,

G 78/86-10, G 95/86-10, G 96/86-10, G 99/86-10

und G 100/86-10, der Bundesregierung zugestellt

am 17. Juli 1986, die Wortfolge „ein Bedarf nach

der beabsichtigten Gewerbeausübung sowie" im § 5

Abs. 1 zweiter Satz sowie § 5 Abs. 4 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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