427. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1985 und Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/
1979 wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„Unterkunft in Wohnungen
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft
nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei
der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der
ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage
von amtlichen Urkunden, aus denen Familien-
und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und
Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen.
War der zu Meldende bereits bisher bei
einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet,
so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über
die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung
seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung
über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.
(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils
vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7
Abs. 2) vollständig auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung
durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie
und Unterschrift eines Amtsorgans auf den
Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk).
Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen
unverzüglich wieder auszufolgen.
(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft
in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb
von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft
bei der Meldebehörde abzumelden.
(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der
beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung
ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde
der nächsten meldepflichtigen Unterkunft
anzugeben ist.
(7) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung
durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie
und Unterschrift eines Amtsorgans auf den
Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk).
Einer dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen
unverzüglich wieder auszufolgen.
(8) Sofern die Meldebehörde die Meldedaten
automationsunterstützt verarbeitet, kann sie, soweit
dies aus verwaltungstechnischen Gründen tunlich
ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung
ohne Vorlage von Meldezetteln zu erfolgen
hat. In diesem Falle hat die Meldebehörde dem
Meldepflichtigen einen von ihr ausgefertigten, die
Meldedaten enthaltenden, mit dem Anmeldevermerk
versehenen Meldezettel auszufolgen. Betrifft
die Anmeldung einen männlichen österreichischen
Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und
das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sind die
Meldedaten von der Meldebehörde dem zuständigen
Militärkommando in geeigneter Form (Meldezettel,
maschinell lesbarer Datenträger, Datenfernverarbeitung
oder dgl.) zu übermitteln.
(9) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen,
so hat die Abmeldung durch Vorlage des von
der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf
dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der
nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben
ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch
noch gemäß Abs. 2, so gilt für die Abmeldung
Abs. 6. In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem
Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk
versehenen Meldezettel auszufolgen."
2. § 5 lautet
„Besondere Meldepflicht
§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer
Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine
behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne
Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls
auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden.
Hiefür gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat
er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des
Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde
für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln."
3. § 7 lautet
„Meldezettel
§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt
und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A
zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen
die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt
verarbeitet, durch Verordnung der Meldebehörde
Abweichungen hinsichtlich der Form der
Meldezettel angeordnet werden.
(2) Für jede anzumeldende Person sind, ausgenommen
in den Fällen des § 3 Abs. 8, grundsätzlich
drei, soweit es sich jedoch um eine Person handelt,
die der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt,
vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde
kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer
Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer
Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt
fünf Stück vorschreiben."
4. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die für die Eintragung der Meldedaten
bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende
Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich
Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu entsprechen,
jedoch kann nach Maßgabe lokalen
Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt
werden."
5. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der
Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die
Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen.
Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist,
zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben."
6. § 9 lautet
„Änderung von Meldedaten
§ 9. Tritt eine Änderung des Familien- oder des
Vornamens (der Vornamen) oder der Staatsangehörigkeit
einer bei der Meldebehörde angemeldeten
Person ein, so hat innerhalb von drei Monaten
nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und
gleichzeitige Neuanmeldung zu erfolgen. Die
Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde
auf den Meldezetteln formlos ersichtlich
gemacht werden."
7. § 10 lautet
„Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
§ 10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde oder
von Sicherheitsorganen hat der Meldepflichtige
amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind,
die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.
(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der
Meldebehörde oder Sicherheitsorganen auf Verlangen
darüber Auskunft zu geben, welchen Personen
er Unterkunft gewährt oder in den letzten drei
Monaten gewährt hat."
8. § 11 lautet
„Melderegister
§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten
betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen
in einem Melderegister evident zu halten.
(2) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung
eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten
Person benachrichtigt, erhält sie davon
Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder
unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst
unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält,
so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu
berichtigen oder zu ergänzen.
(3) Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach
Abs. 2 eine gemäß § 3 oder § 9 meldepflichtige Tatsache,
so hat die Meldebehörde die betroffene Partei
hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu
geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei
gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist
darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt
werden, ein Bescheid zu erlassen.
(4) Die im Melderegister evident gehaltenen
Meldedaten können von der Meldebehörde nach
Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung ausgeschieden
werden."
9. Nach § 11 werden folgende Überschrift und
folgender § 11 a eingefügt
„Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 11 a. (1) Meldedaten können Organen der
Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen
des § 12 Abs. 3 auch mittels maschinell lesbarer
Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung
übermittelt werden.
(2) Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten
Melderegisters dürfen die aus
Anlage A ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme
folgender Evidenzen ermittelt werden
1. der auf Grund des Wählerevidenzgesetzes
1973 geführten Wählerevidenzen,
2. der gemäß den §§ 117 und 118 BAO durchgeführten
Personenstands- und Betriebsaufnahmen.
(3) Sofern Meldebehörden die Melderegister
automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen
im Datenverkehr andere Rechtsträger in
Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mit-
tels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege
der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium
für Inneres zur Speicherung und Auskunftserteilung
für Zwecke der Strafrechtspflege an inländische
Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen
zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte
ist lediglich an inländische Strafverfolgungsbehörden
für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig."
10. § 12 lautet
„Meldeauskunft
§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen
aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die
Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken,
ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres
Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber verschiedene
bestimmbare Person angemeldet ist oder
zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete
Personen ist nach Möglichkeit auch die
Ortsgemeinde anzugeben, in die die gesuchte Person
verzogen ist.
(2) Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde
beantragen, daß Meldeauskünfte über sie
allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt
werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn berücksichtigungswürdige Interessen
der gemeldeten Person dies geboten erscheinen lassen,
es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich der
Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen
Verpflichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre
kann nur für die Dauer von höchstens zwei
Jahren verfügt werden; sie ist auf Antrag bei Vorliegen
der Voraussetzungen neuerlich zu verfügen.
Eine Auskunftssperre kann auch von Amts wegen
verfügt werden. Besteht eine solche Auskunftssperre,
so hat die Meldebehörde ein Verlangen
nach einer Meldeauskunft über die gemeldete Person
abzulehnen.
(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf
Verlangen die im Melderegister enthaltenen Meldedaten
bekanntzugeben, sofern diese für den
Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden."
11. Nach § 15 werden folgende Überschrift und
folgender § 15 a eingefügt
„Instanzenzug
§ 15 a. Über Berufungen gegen Bescheide der
Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion
zu entscheiden."
12. § 16 lautet
„Strafbestimmungen
§ 16. Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser,
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen
zu bestrafen, wer
1. die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treffende Meldepflicht nicht oder
nicht fristgerecht erfüllt,
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser
keine entsprechende Unterkunftnahme
zugrunde liegt,
3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser
keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft
zugrunde liegt,
4. bei einer An- oder Abmeldung sonst unrichtige
Angaben macht,
5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder
als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften
des § 8 über die Führung des Gästebuches
verstößt,
6. gegen die Verpflichtungen gemäß § 10 über
den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht
verstößt."
13. Die Anlagen A und B erhalten folgende Fassung
Anlage A (siehe Beilage), Anlage B (siehe Beilage).
Artikel II
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601,
wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 ist folgender Absatz 4 anzufügen
„(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt
führen oder bei Dienstleistungen
im Datenverkehr andere Rechtsträger in
Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz
dem Bundesministerium für Inneres zur
Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung
an die zur Vertretung nach außen berufenen
Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien
mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im
Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der
Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine
Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger
oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist
zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters
beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den
Daten des zentralen Melderegisters (§ 11 a Abs. 3
Meldegesetz) verknüpft werden."
2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die mit der Führung der Wählerevidenz
verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu
tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die
durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz
an das Bundesministerium für Inneres gemäß
§ 3 Abs. 4 unmittelbar verursachten Kosten zur
Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz
verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden
Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung
nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2
bis 5 zu ersetzen."
3. § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die
Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung
der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium
für Inneres unbedingt erforderlich waren."
Artikel III
(1) Art. I tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes
bestimmt ist, mit 1. Juni 1986 in Kraft.
(2) § 11 a Abs. 3 des Art. I tritt mit 1. Juni 1987
in Kraft.
(3) Art. II tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.