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427. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1985 und Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1985 und Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/

1979 wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„Unterkunft in Wohnungen

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft

nimmt, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Tagen bei

der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe der

ausgefüllten Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage

von amtlichen Urkunden, aus denen Familien-

und Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort und

Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen.

War der zu Meldende bereits bisher bei

einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet,

so hat der Meldepflichtige eine Bestätigung über

die erfolgte Abmeldung oder, im Falle der Beibehaltung

seiner bisherigen Unterkunft, eine Bestätigung

über die aufrechte Anmeldung vorzulegen.

(3) Für jede anzumeldende Person ist die jeweils

vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 7

Abs. 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung

durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie

und Unterschrift eines Amtsorgans auf den

Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk).

Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen

unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) Gibt eine angemeldete Person ihre Unterkunft

in einer Wohnung auf, so ist sie innerhalb

von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft

bei der Meldebehörde abzumelden.

(6) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der

beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung

ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde

der nächsten meldepflichtigen Unterkunft

anzugeben ist.

(7) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung

durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie

und Unterschrift eines Amtsorgans auf den

Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk).

Einer dieser beiden Meldezettel ist dem Meldepflichtigen

unverzüglich wieder auszufolgen.

(8) Sofern die Meldebehörde die Meldedaten

automationsunterstützt verarbeitet, kann sie, soweit

dies aus verwaltungstechnischen Gründen tunlich

ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung

ohne Vorlage von Meldezetteln zu erfolgen

hat. In diesem Falle hat die Meldebehörde dem

Meldepflichtigen einen von ihr ausgefertigten, die

Meldedaten enthaltenden, mit dem Anmeldevermerk

versehenen Meldezettel auszufolgen. Betrifft

die Anmeldung einen männlichen österreichischen

Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und

das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, sind die

Meldedaten von der Meldebehörde dem zuständigen

Militärkommando in geeigneter Form (Meldezettel,

maschinell lesbarer Datenträger, Datenfernverarbeitung

oder dgl.) zu übermitteln.

(9) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen,

so hat die Abmeldung durch Vorlage des von

der Meldebehörde ausgefertigten Meldezettels, auf

dem vom Meldepflichtigen die Ortsgemeinde der

nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben

ist, zu erfolgen. Erfolgte die Anmeldung jedoch

noch gemäß Abs. 2, so gilt für die Abmeldung

Abs. 6. In beiden Fällen hat die Meldebehörde dem

Meldepflichtigen einen mit dem Abmeldevermerk

versehenen Meldezettel auszufolgen."

2. § 5 lautet

„Besondere Meldepflicht

§ 5. (1) Fremde, die im Bundesgebiet einer

Beschäftigung nachgehen, deren Ausübung an eine

behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ohne

Rücksicht auf die Art der Unterkunft jedenfalls

auch bei der Meldebehörde an- bzw. abzumelden.

Hiefür gelten die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

(2) Ist der Bürgermeister Meldebehörde, so hat

er in den Fällen des Abs. 1 eine Ausfertigung des

Meldezettels unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde

für fremdenpolizeiliche Zwecke zu übermitteln."

3. § 7 lautet

„Meldezettel

§ 7. (1) Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt

und Form grundsätzlich dem Muster der Anlage A

zu entsprechen. Jedoch können in Fällen, in denen

die Meldebehörde die Meldedaten automationsunterstützt

verarbeitet, durch Verordnung der Meldebehörde

Abweichungen hinsichtlich der Form der

Meldezettel angeordnet werden.

(2) Für jede anzumeldende Person sind, ausgenommen

in den Fällen des § 3 Abs. 8, grundsätzlich

drei, soweit es sich jedoch um eine Person handelt,

die der besonderen Meldepflicht gemäß § 5 unterliegt,

vier Meldezettel vorzulegen. Die Meldebehörde

kann nach Maßgabe verwaltungstechnischer

Erfordernisse durch Verordnung die Vorlage weiterer

Meldezettel bis zum Höchstausmaß von insgesamt

fünf Stück vorschreiben."

4. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die für die Eintragung der Meldedaten

bestimmten Blätter des Gästebuches haben eine laufende

Numerierung aufzuweisen und hinsichtlich

Inhalt und Form dem Muster der Anlage B zu entsprechen,

jedoch kann nach Maßgabe lokalen

Bedarfes der Text zusätzlich fremdsprachig vorgedruckt

werden."

5. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist bei der

Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die

Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen.

Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist,

zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben."

6. § 9 lautet

„Änderung von Meldedaten

§ 9. Tritt eine Änderung des Familien- oder des

Vornamens (der Vornamen) oder der Staatsangehörigkeit

einer bei der Meldebehörde angemeldeten

Person ein, so hat innerhalb von drei Monaten

nach dem Eintritt der Änderung eine Ab- und

gleichzeitige Neuanmeldung zu erfolgen. Die

Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde

auf den Meldezetteln formlos ersichtlich

gemacht werden."

7. § 10 lautet

„Identitätsnachweis und Auskunftspflicht

§ 10. (1) Auf Verlangen der Meldebehörde oder

von Sicherheitsorganen hat der Meldepflichtige

amtliche Urkunden vorzulegen, die geeignet sind,

die Identität des Unterkunftnehmers nachzuweisen.

(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der

Meldebehörde oder Sicherheitsorganen auf Verlangen

darüber Auskunft zu geben, welchen Personen

er Unterkunft gewährt oder in den letzten drei

Monaten gewährt hat."

8. § 11 lautet

„Melderegister

§ 11. (1) Die Meldebehörde hat die Meldedaten

betreffend die bei ihr erfolgten An- und Abmeldungen

in einem Melderegister evident zu halten.

(2) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung

eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten

Person benachrichtigt, erhält sie davon

Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder

unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst

unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält,

so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu

berichtigen oder zu ergänzen.

(3) Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach

Abs. 2 eine gemäß § 3 oder § 9 meldepflichtige Tatsache,

so hat die Meldebehörde die betroffene Partei

hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu

geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei

gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist

darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt

werden, ein Bescheid zu erlassen.

(4) Die im Melderegister evident gehaltenen

Meldedaten können von der Meldebehörde nach

Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung ausgeschieden

werden."

9. Nach § 11 werden folgende Überschrift und

folgender § 11 a eingefügt

„Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 11 a. (1) Meldedaten können Organen der

Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen

des § 12 Abs. 3 auch mittels maschinell lesbarer

Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung

übermittelt werden.

(2) Zum Zweck der Erstellung eines automationsunterstützten

Melderegisters dürfen die aus

Anlage A ersichtlichen Daten auch unter Zuhilfenahme

folgender Evidenzen ermittelt werden

1. der auf Grund des Wählerevidenzgesetzes

1973 geführten Wählerevidenzen,

2. der gemäß den §§ 117 und 118 BAO durchgeführten

Personenstands- und Betriebsaufnahmen.

(3) Sofern Meldebehörden die Melderegister

automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen

im Datenverkehr andere Rechtsträger in

Anspruch nehmen, haben sie die Meldedaten mit-

tels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege

der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium

für Inneres zur Speicherung und Auskunftserteilung

für Zwecke der Strafrechtspflege an inländische

Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen

zu übermitteln. Die Weitergabe dieser Auskünfte

ist lediglich an inländische Strafverfolgungsbehörden

für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig."

10. § 12 lautet

„Meldeauskunft

§ 12. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen

aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen. Die

Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken,

ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres

Wirkungsbereiches eine vom Auskunftswerber verschiedene

bestimmbare Person angemeldet ist oder

zuletzt angemeldet war. In der Auskunft über abgemeldete

Personen ist nach Möglichkeit auch die

Ortsgemeinde anzugeben, in die die gesuchte Person

verzogen ist.

(2) Jede gemeldete Person kann bei der Meldebehörde

beantragen, daß Meldeauskünfte über sie

allgemein oder an bestimmte Personen nicht erteilt

werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben,

wenn berücksichtigungswürdige Interessen

der gemeldeten Person dies geboten erscheinen lassen,

es sei denn, daß anzunehmen ist, daß sich der

Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen

Verpflichtungen entziehen will. Die Auskunftssperre

kann nur für die Dauer von höchstens zwei

Jahren verfügt werden; sie ist auf Antrag bei Vorliegen

der Voraussetzungen neuerlich zu verfügen.

Eine Auskunftssperre kann auch von Amts wegen

verfügt werden. Besteht eine solche Auskunftssperre,

so hat die Meldebehörde ein Verlangen

nach einer Meldeauskunft über die gemeldete Person

abzulehnen.

(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf

Verlangen die im Melderegister enthaltenen Meldedaten

bekanntzugeben, sofern diese für den

Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bilden."

11. Nach § 15 werden folgende Überschrift und

folgender § 15 a eingefügt

„Instanzenzug

§ 15 a. Über Berufungen gegen Bescheide der

Meldebehörden hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion

zu entscheiden."

12. § 16 lautet

„Strafbestimmungen

§ 16. Eine Verwaltungsübertretung begeht und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser,

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen

zu bestrafen, wer

1. die ihn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treffende Meldepflicht nicht oder

nicht fristgerecht erfüllt,

2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl dieser

keine entsprechende Unterkunftnahme

zugrunde liegt,

3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl dieser

keine entsprechende Aufgabe der Unterkunft

zugrunde liegt,

4. bei einer An- oder Abmeldung sonst unrichtige

Angaben macht,

5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder

als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften

des § 8 über die Führung des Gästebuches

verstößt,

6. gegen die Verpflichtungen gemäß § 10 über

den Identitätsnachweis und die Auskunftspflicht

verstößt."

13. Die Anlagen A und B erhalten folgende Fassung

Anlage A (siehe Beilage), Anlage B (siehe Beilage).

Artikel II

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601,

wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 ist folgender Absatz 4 anzufügen

„(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt

führen oder bei Dienstleistungen

im Datenverkehr andere Rechtsträger in

Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz

dem Bundesministerium für Inneres zur

Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung

an die zur Vertretung nach außen berufenen

Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien

mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im

Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der

Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine

Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger

oder im Wege der Datenfernverarbeitung ist

zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters

beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den

Daten des zentralen Melderegisters (§ 11 a Abs. 3

Meldegesetz) verknüpft werden."

2. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die mit der Führung der Wählerevidenz

verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu

tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die

durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz

an das Bundesministerium für Inneres gemäß

§ 3 Abs. 4 unmittelbar verursachten Kosten zur

Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz

verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden

Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung

nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2

bis 5 zu ersetzen."

3. § 12 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die

Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung

der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium

für Inneres unbedingt erforderlich waren."

Artikel III

(1) Art. I tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes

bestimmt ist, mit 1. Juni 1986 in Kraft.

(2) § 11 a Abs. 3 des Art. I tritt mit 1. Juni 1987

in Kraft.

(3) Art. II tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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