427. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Biberwier und Lermoos
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenteil der S 14 Fernpaß Schnellstraße,
welche bis zur endgültigen Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 314 Fernpaß Ersatzstraße
trägt, wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 7. Dezember 1978,
BGBl. Nr. 639, bestimmten — Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, von km
26,185 (der B 314) bis km 31,90 (der B 314) im
Bereich der Gemeinden Biberwier und Lermoos als
Bundesstraße aufgelassen, während der Teil von
km 31,90 (der B 314) bis km 33,60 (der B 314) als
Bestandteil der B 187 Ehrwalder Straße weiterhin
Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Biberwier und Lermoos aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. S 84-1342/35 im
Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.