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427_1984 AT

427. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Biberwier und Lermoos

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Biberwier und Lermoos

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenteil der S 14 Fernpaß Schnellstraße,

welche bis zur endgültigen Umlegung auf eine die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971

erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche

Bezeichnung B 314 Fernpaß Ersatzstraße

trägt, wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 7. Dezember 1978,

BGBl. Nr. 639, bestimmten — Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, von km

26,185 (der B 314) bis km 31,90 (der B 314) im

Bereich der Gemeinden Biberwier und Lermoos als

Bundesstraße aufgelassen, während der Teil von

km 31,90 (der B 314) bis km 33,60 (der B 314) als

Bestandteil der B 187 Ehrwalder Straße weiterhin

Bundesstraße bleibt.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Biberwier und Lermoos aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. S 84-1342/35 im

Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

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