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427_1981 AT

427. Beschluß Nr. 1/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Beschluß Nr. 1/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/SPANIEN/DJC1/81

(In der 4. Sitzung am 28. Mai 1981 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS III DES

ÜBEREINKOMMENS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der zweite Unterabsatz der Anmerkung 6

der Beilage 1 zum Anhang III wird mit Wirkung

vom 1. Jänner 1981 wie folgt geändert

„Als ,Zollwert' gilt der Wert, wie er in dem

am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten

Abkommen über den Zollwert der Waren

festgelegt ist, oder der Wert, wie er entsprechend

dem am 12. April 1979 in Genf

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung

des Artikels VII des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird,

entsprechend der Rechtslage jedes Vertragsstaates."

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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