427. Beschluß Nr. 1/1981 des Gemischten Ausschusses EFTA-Spanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/SPANIEN/DJC1/81
(In der 4. Sitzung am 28. Mai 1981 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS III DES
ÜBEREINKOMMENS
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS hat,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der zweite Unterabsatz der Anmerkung 6
der Beilage 1 zum Anhang III wird mit Wirkung
vom 1. Jänner 1981 wie folgt geändert
„Als ,Zollwert' gilt der Wert, wie er in dem
am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten
Abkommen über den Zollwert der Waren
festgelegt ist, oder der Wert, wie er entsprechend
dem am 12. April 1979 in Genf
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung
des Artikels VII des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird,
entsprechend der Rechtslage jedes Vertragsstaates."
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.