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427_1980 AT

427. Verordnung: Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission

Gemäß § 38 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission

gebühren folgende Vergütungen

1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von

monatlich 6000 Schilling;

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung

von monatlich 5000 Schilling;

3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung

von monatlich 5500 Schilling;

4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von

monatlich je 5000 Schilling;

5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von

monatlich je 4000 Schilling.

§ 2. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger

als einen Monat ,an der Ausübung seiner Funktionen

verhindert, so ruht die Vergütung von

dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden

Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem

das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Tätigkeit wieder

aufnimmt.

§ 3. Der Anspruch auf die Vergütung endet

mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft

zur Datenschutzkommission endet.

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich im

nachhinein vom Bundeskanzleramt zu überweisen.

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