427. Verordnung: Vergütungen für die Mitglieder der Datenschutzkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 38 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission
gebühren folgende Vergütungen
1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von
monatlich 6000 Schilling;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung
von monatlich 5000 Schilling;
3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung
von monatlich 5500 Schilling;
4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von
monatlich je 5000 Schilling;
5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von
monatlich je 4000 Schilling.
§ 2. Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) länger
als einen Monat ,an der Ausübung seiner Funktionen
verhindert, so ruht die Vergütung von
dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden
Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem
das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Tätigkeit wieder
aufnimmt.
§ 3. Der Anspruch auf die Vergütung endet
mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft
zur Datenschutzkommission endet.
§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich im
nachhinein vom Bundeskanzleramt zu überweisen.