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427_1979 AT

427. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 115/1973 und 773/1974

wird verordnet

Die gemäß Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 17. Oktober 1951, BGBl.

Nr. 241, auszugebenden Scheidemünzen zu

10 Groschen aus Aluminium sind aus technischen

Gründen auch ohne Magnesiumgehalt von

1,5 v. H. auszuprägen.

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