427. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September
1976, BGBl. Nr. 524, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- oder Ausfuhr
von Kakao in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 716/1976 wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) In der Einfuhr ist die zollamtliche
Abfertigung von Kakao zum freien Verkehr
oder zum Vormerkverkehr mir gegen Vorlage
eines gültigen Ursprungszeugnisses (Anlage 1),
Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2), Zeugnisses über
die Teilung von Sendungen (Anlage 3), Zeugnisses
über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied
(Anlage 4) oder Ersatzzeugnisses (Anlage 5) zulässig.
(2) Unbeschadet der in den §§ 4 bis 8 genannten
Gültigkeitserfordernisse verlieren die im
Abs. 1 genannten Zeugnisse, die bis 31. März
1977 ausgestellt wurden, mit Ablauf des
31. März 1978 ihre Gültigkeit. Zeugnisse, die
nach dem 31. März 1977 ausgestellt wurden,
sind nur gültig, wenn in der rechten oberen
Ecke ein Ablaufdatum angeführt ist und der
Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht nach diesem
Datum liegt."
2. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage
eines gültigen Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2)
zulässig.
(2) Unbeschadet der im § 11 genannten Gültigkeitserfordernisse
verlieren im Abs. 1 genannte
Zeugnisse, die bis 31. März 1977 ausgestellt
wurden, mit Ablauf des 31. März 1978 ihre
Gültigkeit. Zeugnisse, die nach dem 31. März
1977 ausgestellt wurden, sind nur gültig, wenn
in der rechten oberen Ecke ein Ablaufdatum
angeführt ist und der Zeitpunkt ihrer Vorlage
nicht nach diesem Datum liegt.
(3) § 3 gilt sinngemäß."
3. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert
4. In der Anlage 8 ist nach dem für das
Kakaojahr 1976/77 gültigen Markenbild aufzunehmen
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. August 1977
in Kraft.