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427_1977 AT

427. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September

1976, BGBl. Nr. 524, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- oder Ausfuhr

von Kakao in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 716/1976 wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) In der Einfuhr ist die zollamtliche

Abfertigung von Kakao zum freien Verkehr

oder zum Vormerkverkehr mir gegen Vorlage

eines gültigen Ursprungszeugnisses (Anlage 1),

Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2), Zeugnisses über

die Teilung von Sendungen (Anlage 3), Zeugnisses

über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied

(Anlage 4) oder Ersatzzeugnisses (Anlage 5) zulässig.

(2) Unbeschadet der in den §§ 4 bis 8 genannten

Gültigkeitserfordernisse verlieren die im

Abs. 1 genannten Zeugnisse, die bis 31. März

1977 ausgestellt wurden, mit Ablauf des

31. März 1978 ihre Gültigkeit. Zeugnisse, die

nach dem 31. März 1977 ausgestellt wurden,

sind nur gültig, wenn in der rechten oberen

Ecke ein Ablaufdatum angeführt ist und der

Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht nach diesem

Datum liegt."

2. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines gültigen Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2)

zulässig.

(2) Unbeschadet der im § 11 genannten Gültigkeitserfordernisse

verlieren im Abs. 1 genannte

Zeugnisse, die bis 31. März 1977 ausgestellt

wurden, mit Ablauf des 31. März 1978 ihre

Gültigkeit. Zeugnisse, die nach dem 31. März

1977 ausgestellt wurden, sind nur gültig, wenn

in der rechten oberen Ecke ein Ablaufdatum

angeführt ist und der Zeitpunkt ihrer Vorlage

nicht nach diesem Datum liegt.

(3) § 3 gilt sinngemäß."

3. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert

4. In der Anlage 8 ist nach dem für das

Kakaojahr 1976/77 gültigen Markenbild aufzunehmen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. August 1977

in Kraft.

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