427. Bundesgesetz: Plasmapheresegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Unter der in diesem Bundesgesetz geregelten
Plasmapherese ist die Entnahme von
menschlichem Blut aus dem Kreislauf und die
Reinfusion der aufgeschwemmten Blutzellen in
den Kreislauf des Plasmaspenders zu verstehen.
(2) Die Vornahme der Plasmapherese ist nur
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässig.
(3) Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen
Leitung eines Arztes vorgenommen
werden, der hiezu eine Bewilligung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz
besitzt.
(4) Arzte, die eine Bewilligung gemäß Abs. 3
besitzen, sind auch befugt, die zur Gewinnung
von Blutbestandteilen erforderliche Trennung
des Plasmas von den Blutzellen und die Absonderung
des Blutplasmas durchzuführen. Sie benötigen
hiefür keine Konzession nach der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf Plasmapheresen, die
zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen
Zwecken
a) von zur selbständigen Berufsausübung in
Österreich berechtigten Ärzten an Personen,
die in ihrer Behandlung stehen, oder
b) in öffentlichen Krankenanstalten für Pfleglinge
dieser oder einer anderen Krankenanstalt
vorgenommen werden.
(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden ferner keine Anwendung auf Plasmapheresen,
die in Universitätsinstituten zu Forschungszwecken
vorgenommen werden.
§ 2. Die Bewilligung nach § 1 Abs. 3 darf nur
erteilt werden, wenn der Arzt zur selbständigen
Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, die
zur Vornahme der Plasmapherese und die zur
Durchführung der Trennung des Plasmas erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere
auf den Gebieten der Labormedizin, der
Desinfektion, der Sterilisation und der Reanimation
besitzt sowie eine mindestens dreijährige
praktische Tätigkeit bei der Vornahme der
Plasmapherese und der Durchführung der
Trennung des Plasmas nachweist. Vor Erteilung
der Bewilligung ist der Oberste Sanitätsrat zu der
Frage, ob der betreffende Arzt die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, zu hören.
§ 3. (1) Die Plasmapherese darf nur in solchen
Einrichtungen vorgenommen werden, für welche
der Landeshauptmann,
1. sofern die Plasmapherese in Einrichtungen
unter ärztlicher Leitung außerhalb von
Krankenanstalten vorgenommen werden
soll, dem Rechtsträger dieser Einrichtung,
oder
2. sofern die Plasmapherese in einer Betriebsstätte
des Inhabers einer Konzession gemäß
§ 220 Abs. 1 Z. 2 oder § 221 der Gewerbeordnung
1973 vorgenommen werden soll,
dem betreffenden Konzessionsinhaber, oder
3. sofern die Plasmapherese in einer Krankenanstalt
vorgenommen werden soll, dem
Rechtsträger dieser Anstalt,
nach Oberprüfung die Betriebsbewilligung für
diese Einrichtung (Plasmapheresestelle) erteilt hat.
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers
der Plasmapheresestelle wird die Wirksamkeit
der Betriebsbewilligung nicht berührt.
(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen,
wenn die entsprechende räumliche und technische
Ausstattung vorhanden ist sowie alle nach dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
zum Schutz der Gesundheit der Spender (§ 6)
und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit
des gewonnenen Plasmas erforderlichen
Vorkehrungen getroffen sind. Insbesondere
müssen die zur Bekämpfung von lebensbedrohenden
Zwischenfällen notwendigen Geräte
und Arzneimittel bereitgestellt sein.
(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung
erteilt wird, sind erforderlichenfalls
solche den Betrieb der Plasmapheresestelle be-
treffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen,
deren Erfüllung vom Standpunkt des
Schutzes der Gesundheit des Spenders und der
Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit
des gewonnenen Plasmas notwendig ist.
§ 4. (1) Die Plasmapherese darf nur unter der
verantwortlichen Leitung des hiezu gemäß § 1
Abs. 3 berechtigten Arztes in einer Plasmapheresestelle
(§ 3 Abs. 1) vorgenommen werden.
(2) Zur Vornahme der Plasmapherese kann der
verantwortliche Leiter (Abs. 1) sich zur selbständigen
Berufsausübung in Österreich berechtigter
Ärzte, die für ihre Aufgaben entsprechend geschult
sein müssen, bedienen.
(3) Die Plasmapherese darf nur in Gegenwart
des verantwortlichen Leiters (Abs. 1) oder eines
von ihm bestellten Stellvertreters, der ein zur
selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter
Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen
sein muß, vorgenommen werden.
§ 5. (1) Bei der Vornahme der Plasmapherese
dürfen nur Personen mittätig sein, die die für
ihre jeweiligen Aufgaben erforderlichen. Kenntnisse
insbesondere über Desinfektion und Sterilisation
besitzen.
(2) Personen, die Träger von Erregern einer
auf Menschen übertragbaren Krankheit sind,
dürfen bei der Vornahme der Plasmapherese
nicht tätig sein.
§ 6. Personen, denen Blut entnommen wird
und denen nach Abscheidung des Plasmas die
eigenen Blutzellen reinfundiert werden (Spender),
dürfen nur solche sein, die
1. voll geschäftsfähig sind,
2. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
3. gesundheitlich geeignet sind und
4. dem verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3)
einen Spenderausweis vorlegen.
§ 7. (1) Spender sind vor der ersten Spende
sowie dann, wenn sie mehr als dreimal im Jahr
spenden, in der Folge mindestens alle vier Monate
einer besonderen Untersuchung auf ihre gesundheitliche
Eignung zu unterziehen.
(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen
haben sich zumindest auf das Vorliegen
von Erkrankungen von Herz, Kreislauf,
Lunge, Leber, Niere, Stoffwechsel und blutbildendes
System zu erstrecken.
(3) Darüber hinaus sind Spender vor jeder
Plasmapherese auf die gesundheitliche Eignung
zu untersuchen.
§ 8. (1) Spendern ist bei ihrer erstmaligen
Spende vom verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3)
ein Spenderausweis auszustellen.
(2) Dieser Spenderausweis darf nur ausgestellt
werden, wenn der Spender
1. die im $ 6 Z. 1 und 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt,
2. über die Gefahren, die bei seiner Spende
auftreten können, vom Arzt ausreichend belehrt
wurde,
3. danach eine schriftliche Einverständniserklärung
abgibt und
4. gesundheitlich geeignet ist.
(3) Jeder Spender darf nur einen Spenderausweis
besitzen.
(4) Jede Ausstellung eines Spenderausweises ist
der vom Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz bestimmten Evidenzstelle unter
Bekanntgabe des Namens des Spenders und seiner
im Spenderausweis enthaltenen Angaben über
Geburtsdaten, Wohnort und Blutgruppe unverzüglich
zu melden.
(5) Der verantwortliche Arzt (§ 1 Abs. 3) hat
über die Spender eine Spenderkartei zu führen.
(6) Die Vornahme jeder Plasmapherese ist vom
verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3) in den Spenderausweis
einzutragen.
§ 9. (1) Die Immunisierung des Spenders
zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen
darf nur vorgenommen werden, wenn der
Spender nach eingehender Aufklärung über die
Risken der Impfung schriftlich sein Einverständnis
für die Immunisierung erklärt hat.
(2) Die Auswahl des Impfstoffes, die Bestimmung
des Zeitpunktes der Impfung, die Vornahme
der Impfung und die Beurteilung der
Reaktion obliegt dem verantwortlichen Arzt (§ 1
Abs. 3). Er kann zur Vornahme der Impfung und
zur Beurteilung der Reaktion in. der Plasmapheresestelle
tätige Arzte (§ 4 Abs. 2) heranziehen.
§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat durch Verordnung die zum
Schutze der Gesundheit der Spender und zur Gewährleistung
der einwandfreien Beschaffenheit
des gewonnenen Plasmas erforderlichen näheren
Vorschriften unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft darüber
zu erlassen,
1. welche Kenntnisse und Erfahrungen die
Ärzte gemäß § 2 aufzuweisen haben;
2. welche räumliche und technische Ausstattung
in Plasmapheresestellen vorhanden
sein muß;
3. welche organisatorischen Vorkehrungen
beim Betrieb von Plasmapheresestellen zu
treffen sind;
4. welche sonstigen Vorsichten bei der Vornahme
der Plasmapherese zu beobachten
sind;
5. welche Schulung und Kenntnisse die in
Plasmapheresestellen tätigen Personen aufweisen
müssen;
6. welchen Untersuchungen die in Plasmapheresestellen
tätigen Personen zu unterziehen
sind;
7. in welchem Umfang und zeitlichen Abstand
Spender Untersuchungen zu unterziehen
sind und welche Untersuchungsergebnisse
von der Plasmapherese dauernd oder zeitweise
ausschließen;
8. in welcher Menge und in welchem zeitlichen
Abstand dem Spender Plasma entnommen
werden darf;
9. welche Vorsichten bei der Immunisierung
des Spenders zwecks Gewinnung von speziellen
Inununglobulinen zu beobachten
sind;
10. welche Form und welchen Inhalt der Spenderausweis
aufzuweisen hat;
11. in welcher Form die Spenderkartei zu führen
ist und
12. von wem, in welcher Form und nach
weichen Gesichtspunkten die Evidenz der
Spender zu führen ist.
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
die Beobachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in den Plasmapheresestellen
zu überwachen.
(2) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde
ist, soweit dies zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes erforderlich ist, während der Betriebszeit
zu allen Räumen, die der Vornahme
der Plasmapherese dienen, Zutritt zu gewähren.
Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle
Unterlagen und Aufzeichnungen, die zur Überwachung
im Sinne des Abs. 1 erforderlich sind,
insbesondere in die Spenderkartei, Einsicht zu
gewähren. Die Einsicht nehmenden Organe sind
berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen und
Aufzeichnungen Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde davon
Kenntnis, daß in einer Plasmapheresestelle
Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt wurden,
so hat sie, unbeschadet der allfälligen Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens, unverzüglich
dem verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3),
sofern die Mißstände vom Inhaber der Betriebsbewilligung
(§ 3 Abs. 1) zu verantworten sind,
diesem die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen.
Werden die Mißstände nicht innerhalb
einer allenfalls gesetzten Frist beseitigt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Weiterführung
des Betriebes vorläufig zu untersagen und hievon
den Landeshauptmann zu verständigen.
§ 12. Der Landeshauptmann hat die Betriebsbewilligung
(§ 3 Abs. 1) zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung
weggefallen sind, oder
2. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen
Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen mindestens
zweimal bestraft worden ist.
$ 13. Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat die gemäß § 1 Abs. 3 erteilte
Bewilligung zurückzunehmen, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung
weggefallen sind, oder
2. der Arzt wegen Verletzungen der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
mindestens zweimal bestraft
wurde.
§ 14. (1) Wer
a) entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3
oder des § 3 Abs. 1 die Plasmapherese vornimmt;
oder
b) bei der Vornahme der Plasmapherese sich
nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 5
Abs. 1 qualifizierter Arzte und Hilfspersonen
bedient; oder
c) eine Person als Spender heranzieht, die
nicht den Erfordernissen des § 6 entspricht;
oder
d) die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung
des Spenders gemäß § 7 unterläßt; oder
e) den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;
oder
f) entgegen den Bestimmungen des § 9 eine
Immunisierung vornimmt; oder
g) Amtshandlungen im Sinne des § 11 zu verhindern
oder zu beeinträchtigen sucht; oder
h) den in den auf Grund des § 10 erlassenen
Verordnungen enthaltenen Geboten und
Verboten zuwiderhandelt,
macht sich, sofern kein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu
20.000 S zu bestrafen.
(2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen
mit Vorsatz begangen, so
ist diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe
bis zu 60.000 S zu bestrafen.
§ 15. (1) Zur selbständigen Berufsausübung in
Österreich berechtigte Arzte, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die
Plasmapherese vornehmen, soweit sie unter die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fällt und
diese Tätigkeit weiter ausüben wollen, haben
dies innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes der Bezirks-
verwaltungsbehörde und der zuständigen Ärztekammer
anzuzeigen und die Bewilligung nach
§ 1 Abs. 3 zu beantragen.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes eine Plasmapheresestelle betreibt
und diese Tätigkeit weiter ausüben will, hat dies
innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen und die Betriebsbewilligung
nach § 3 Abs. 1 zu beantragen.
(3) Bis zur Entscheidung über die nach Abs. 1
und 2 gestellten Anträge darf die bisher ausgeübte
Tätigkeit im gleichen Umfang mit der Maßgabe
fortgeführt werden, daß umgehend alle
jene Vorkehrungen getroffen werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Bestimmungen
zum Schutz der Gesundheit des Spenders und
zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit
des gewonnenen Plasmas, die in
diesem Bundesgesetz oder in den auf Grund desselben
erlassenen Verordnungen enthalten sind,
sicherzustellen.
(4) Bereits vor Entscheidung über die nach
Abs. 1 und 2 gestellten Anträge ist der Landeshauptmann
berechtigt, die Beseitigung von Mißständen
anzuordnen, die geeignet sind, das Leben
oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie
Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas
zu gefährden.
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie
dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz betraut.