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427_1972 AT

427. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund der §§ 48, 49 Abs. 1 bis 4, 54 Abs. 2,

55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 wird — hinsichtlich der Art. I

und II sowie hinsichtlich des Art. IV, soweit er

sich auf diese Artikel bezieht, im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates —

verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den Vorschriften der §§ 48,

54 Abs. 1 lit. a, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 als Aufwandersatz

zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt

Artikel II

Zur Deckung der mit dem Aufenthalt am

Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig

verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und

Unterkunft (Aufenthaltskosten) gebührt der obsiegenden

Partei ein Verpflegskostenpauschale,

dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit

120 S, und ein Nächtigungspauschale, dessen

Höhe einheitlich mit 200 S pro Nächtigung festgesetzt

wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes

am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes

einschließlich der Dauer der Reisebewegung nicht

einen Zeitraum von acht Stunden, so ist das

Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe zuzusprechen.

Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich

der Dauer der Reisebewegung weniger

als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf

Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

Die Fahrtkosten gemäß § 48 Abs. 1 lit. c,

Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965 umfassen die Kosten der

Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel

(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff,

Flugzeug u. dgl.) für einen Reiseweg, der für die

An- und Abreise jeweils eine Entfernung von

500 km nicht übersteigt. Hiebei gebührt bei Benützung

der Eisenbahn der für die 1. Tarifklasse

der benützten Zuggattung maßgebende

Fahrpreis. Bei Benützung eines anderen öffentlichen

Verkehrsmittels ist für die Berechnung der

Fahrtkosten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der

Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche

Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu

vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen

zu berücksichtigen sind.

Artikel IV

(1) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, über die

Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren

vor dem Verwaltungsgerichtshof tritt mit

dem Wirksamwerden dieser Verordnung außer

Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Wirksamwerden

dieser Verordnung noch keine Entscheidung

gefällt wurde, sind die Kosten nach

den sich aus dieser Verordnung ergebenden

Pauschbeträgen zu berechnen.

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