Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427_1971 AT

427. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Rechtskundigen Dienst hat jeder Kandidat

den Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis 7) zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, die

Kenntnisse des Kandidaten auf dem Gebiet des

Verfassungs- und Verwaltungsrechtes im Hinblick

auf die praktischen Anforderungen der

öffentlichen Verwaltung zu erweitern und zu

vertiefen und ihn in die Grundlagen der Wirtschaftspolitik,

der angewandten Statistik und des

Verwaltungsmanagements einzuführen.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat siebzehn

Wochen zu dauern und ist beim Bundeskanzleramt

einzurichten. Er ist mindestens einmal jährlich

abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten

zur Ausbildung melden, kann jedoch der

Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung

des Lehrganges um längstens ein Jahr

verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die seit mindestens acht

Monaten in einer Verwendung stehen, für die

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

Rechtskundigen Dienst als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege bei der Prüfungskommission für

den Rechtskundigen Dienst spätestens vier Wochen

vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu

beantragen.

(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem

Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang

einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug

aus dem Standesausweis hat die die Person und

die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten

betreffenden Angaben, seine Vorbildung und die

Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu

enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Vorsitzende der Prüfungskommission

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung

ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des

gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so

hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen

und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines

solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr

als drei Monate an solchen Ausbildungslehrgängen

teilgenommen hat. In diesem Fall ist das

Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

für den Rechtskundigen Dienst. Für

die Sacherfordernisse und die Besorgung der

Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist

beim Bundeskanzleramt vorzusorgen.

(2) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges

sind vom Bundeskanzler zu bestellen.

§ 6. (1) Im Ausbildungskurs sind folgende

Gegenstände vorzutragen

1. österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes;

Verwaltungstätigkeit

und Legistik im Stufenbau der Rechtsordnung;

allgemeine Behördenorganisation im Gesamtausmaß

von 51 Stunden;

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;

Personalvertretungsrecht im Gesamtausmaß

von 17 Stunden;

3. Probleme und Auslegung der Verwaltungsverfahrensgesetze

und sonstiger im Verwaltungsrecht

anwendbarer Verfahrensgesetze

und ihre praktische Anwendung an Hand von

Beispielen im Gesamtausmaß von 51 Stunden;

4. folgende Gebiete des Verwaltungsrechtes

a) Bildung (Schul- und Hochschulrecht, Recht

der Wissenschaft und Forschung, Recht

der Massenmedien, Sport- und Volksbildungsrecht),

Kunst (Vorschriften über

Kunst und Denkmalschutz) und Kultusrecht

im Gesamtausmaß von 34 Stunden;

b) Finanzrecht (Haushaltsrecht des Bundes,

Bank-, Geld- und Kreditwesen, Finanzausgleich,

Gebührenrecht und die Grundzüge

des übrigen Abgabenrechtes und des

staatlichen Rechnungswesens) im Gesamtausmaß

von 34 Stunden;

c) Gesundheitswesen (Lebensmittelrecht, Vorschriften

über die Verhütung und Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten, das Sanitäts-,

Krankenpflege-, Apotheken- und

Arzneimittelwesen, das Giftwesen, die Heilberufe,

das Heilquellen- und Kurortewesen

und den Umweltschutz) im Gesamtausmaß

von 17 Stunden;

d) Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftsrecht,

landwirtschaftliche Marktordnung,

Landarbeitsrecht, Forstrecht, Wasserrecht,

Vorschriften über Jagd, Fischerei,

Naturschutz, Tierschutz und Veterinärwesen)

im Gesamtausmaß von 34 Stunden;

e) Polizeiverwaltungsrecht (Vorschriften über

das Melde- und Ausweiswesen, die Fremdenpolizei,

die Sicherheitspolizei, die Polizeiaufsicht,

das Vereins- und Versammlungswesen,

das Waffen- und Sprengmittelwesen,

das Strafregister, die Sittlichkeitspolizei,

die Pressepolizei, die Straßenpolizei,

das Auswanderungswesen und das Sammlungswesen),

Staatsbürgerschaftsrecht und

Personenstands- und Volkszählungswesen

im Gesamtausmaß von 51 Stunden;

f) Sozialrecht (Arbeitsrecht, Dienstnehmerschutz,

Sozialversicherungsrecht, Fürsorge-,

Jugendschutz- und Jugendwohlfahrtsrecht

und Kriegsfolge- und Wiedergutmachungsrecht)

im Gesamtausmaß von 51 Stunden;

g) Recht der Technik (Baurecht, Straßenbaurecht,

Wohn- und Siedlungswesen,

Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,

Raumordnung, Energierecht einschließlich

der Vorschriften über Elektrotechnik und

Starkstromwege, Beschußwesen, Maschinen-

und Dampfkesselwesen) im Gesamtausmaß

von 25 Stunden;

h) Verkehrswesen (einschließlich Post- und

Fernmeldewesen) im Gesamtausmaß von

34 Stunden;

i) Wehrrecht im Gesamtausmaß von 17 Stunden;

j) Recht der Wirtschaft (Gewerberecht, gewerblicher

Rechtsschutz, Patentrecht, Versicherungsrecht,

Kartellrecht, Wirtschaftsförderung,

Preisrecht, Recht der Außenwirtschaft

und Bergrecht) im Gesamtausmaß

von 26 Stunden;

5. Wirtschaftspolitik im Gesamtausmaß von

14 Stunden;

6. angewandte Statistik, insbesondere Demographie

und Wirtschaftsstatistik einschließlich

volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung im Gesamtausmaß

von 10 Stunden;

7. Verwaltungsmanagement, insbesondere Technik

der Verwaltungsorganisation, Anwendung

der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich

der Bundesverwaltung, Methoden der

Menschenführung, Methoden der Verhandlungsführung

und Diskussionstechnik im Gesamtausmaß

von 44 Stunden.

(2) Die Vorträge sind zeitlich so anzuordnen,

daß in jedem Fall mindestens eine durchgehende

Vortragsstunde gehalten wird. Aus Gründen

der Zweckmäßigkeit können mehrere Vortragsstunden

desselben Gegenstandes zusammengelegt

werden. Die Gesamtzahl der Vortragsstunden der

einzelnen Gegenstände darf sich dadurch nicht

ändern.

(3) Sind für einzelne Teilgebiete eines Gegenstandes

verschiedene Vortragende bestellt, so

entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission

über die Aufteilung der vorgesehenen

Vortragsstunden auf die einzelnen Teilgebiete.

§ 7. Nach Möglichkeit sind mehrere Exkursionen

zu Ämtern und Betrieben durchzuführen,

um den Kandidaten Einblick in die Praxis von

Verwaltungs-, Gerichts- und Betriebsbereichen

zu ermöglichen. Die Exkursionen sind so anzusetzen,

daß die Abhaltung der vorgesehenen Vortragsstunden

nicht beeinträchtigt wird.

Prüfung

§ 8. Die Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 9. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten

Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären

und eine aktenmäßige Erledigung (Erlassung eines

Bescheides) vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit acht Stunden

zu bemessen. Es sind dabei zwei Themen aus

dem Bereich des Verwaltungsrechtes (§ 6 Abs. 1

Z. 4) zu bearbeiten. Eines der beiden Themen

ist dem Verwendungsbereich des Kandidaten zu

entnehmen. Im Bedarfsfall ist der im § 6 Abs. 1

Z. 2 angeführte Gegenstand heranzuziehen.

(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern

des Prüfungssenates zu erstellen, die vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates hiefür bestimmt

werden.

§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die Verwaltungsverfahrensgesetze und die

Grundzüge der übrigen im Verwaltungsrecht

anwendbaren Verfahrensgesetze;

2. Verwaltungsrecht (§ 6 Abs. 1 Z. 4) unter besonderer

Bedachtnahme auf den Verwendungsbereich

des Kandidaten;

3. Grundzüge der Wirtschaftspolitik;

4. Grundzüge der angewandten Statistik.

§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundeskanzleramt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden; Vortragende des Ausbildungslehrganges

sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern. Der

Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

selbst zu prüfen. Für den im § 10 Abs. 2 Z. 2

angeführten Gegenstand sind je Kandidaten zwei

Prüfer zu bestellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

und die Prüfer des allgemeinen

Teiles und der im § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August

1972 in Kraft.

(2) Die Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober

1854, RGBl. Nr. 262, die durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe

stehend bezeichnet wurde, tritt gemäß Art. III

Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 so weit außer

Kraft, als nicht § 3 der Verordnung des Justizministeriums

vom 11. Oktober 1854, RGBl.

Nr. 264, etwas anderes bestimmt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →