427. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Rechtskundigen Dienst hat jeder Kandidat
den Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis 7) zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, die
Kenntnisse des Kandidaten auf dem Gebiet des
Verfassungs- und Verwaltungsrechtes im Hinblick
auf die praktischen Anforderungen der
öffentlichen Verwaltung zu erweitern und zu
vertiefen und ihn in die Grundlagen der Wirtschaftspolitik,
der angewandten Statistik und des
Verwaltungsmanagements einzuführen.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat siebzehn
Wochen zu dauern und ist beim Bundeskanzleramt
einzurichten. Er ist mindestens einmal jährlich
abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten
zur Ausbildung melden, kann jedoch der
Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung
des Lehrganges um längstens ein Jahr
verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die seit mindestens acht
Monaten in einer Verwendung stehen, für die
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den
Rechtskundigen Dienst als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege bei der Prüfungskommission für
den Rechtskundigen Dienst spätestens vier Wochen
vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu
beantragen.
(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem
Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang
einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug
aus dem Standesausweis hat die die Person und
die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten
betreffenden Angaben, seine Vorbildung und die
Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu
enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung
ist die Berufung an den Bundeskanzler zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des
gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so
hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen
und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines
solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr
als drei Monate an solchen Ausbildungslehrgängen
teilgenommen hat. In diesem Fall ist das
Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
für den Rechtskundigen Dienst. Für
die Sacherfordernisse und die Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist
beim Bundeskanzleramt vorzusorgen.
(2) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges
sind vom Bundeskanzler zu bestellen.
§ 6. (1) Im Ausbildungskurs sind folgende
Gegenstände vorzutragen
1. österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes;
Verwaltungstätigkeit
und Legistik im Stufenbau der Rechtsordnung;
allgemeine Behördenorganisation im Gesamtausmaß
von 51 Stunden;
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;
Personalvertretungsrecht im Gesamtausmaß
von 17 Stunden;
3. Probleme und Auslegung der Verwaltungsverfahrensgesetze
und sonstiger im Verwaltungsrecht
anwendbarer Verfahrensgesetze
und ihre praktische Anwendung an Hand von
Beispielen im Gesamtausmaß von 51 Stunden;
4. folgende Gebiete des Verwaltungsrechtes
a) Bildung (Schul- und Hochschulrecht, Recht
der Wissenschaft und Forschung, Recht
der Massenmedien, Sport- und Volksbildungsrecht),
Kunst (Vorschriften über
Kunst und Denkmalschutz) und Kultusrecht
im Gesamtausmaß von 34 Stunden;
b) Finanzrecht (Haushaltsrecht des Bundes,
Bank-, Geld- und Kreditwesen, Finanzausgleich,
Gebührenrecht und die Grundzüge
des übrigen Abgabenrechtes und des
staatlichen Rechnungswesens) im Gesamtausmaß
von 34 Stunden;
c) Gesundheitswesen (Lebensmittelrecht, Vorschriften
über die Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, das Sanitäts-,
Krankenpflege-, Apotheken- und
Arzneimittelwesen, das Giftwesen, die Heilberufe,
das Heilquellen- und Kurortewesen
und den Umweltschutz) im Gesamtausmaß
von 17 Stunden;
d) Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftsrecht,
landwirtschaftliche Marktordnung,
Landarbeitsrecht, Forstrecht, Wasserrecht,
Vorschriften über Jagd, Fischerei,
Naturschutz, Tierschutz und Veterinärwesen)
im Gesamtausmaß von 34 Stunden;
e) Polizeiverwaltungsrecht (Vorschriften über
das Melde- und Ausweiswesen, die Fremdenpolizei,
die Sicherheitspolizei, die Polizeiaufsicht,
das Vereins- und Versammlungswesen,
das Waffen- und Sprengmittelwesen,
das Strafregister, die Sittlichkeitspolizei,
die Pressepolizei, die Straßenpolizei,
das Auswanderungswesen und das Sammlungswesen),
Staatsbürgerschaftsrecht und
Personenstands- und Volkszählungswesen
im Gesamtausmaß von 51 Stunden;
f) Sozialrecht (Arbeitsrecht, Dienstnehmerschutz,
Sozialversicherungsrecht, Fürsorge-,
Jugendschutz- und Jugendwohlfahrtsrecht
und Kriegsfolge- und Wiedergutmachungsrecht)
im Gesamtausmaß von 51 Stunden;
g) Recht der Technik (Baurecht, Straßenbaurecht,
Wohn- und Siedlungswesen,
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,
Raumordnung, Energierecht einschließlich
der Vorschriften über Elektrotechnik und
Starkstromwege, Beschußwesen, Maschinen-
und Dampfkesselwesen) im Gesamtausmaß
von 25 Stunden;
h) Verkehrswesen (einschließlich Post- und
Fernmeldewesen) im Gesamtausmaß von
34 Stunden;
i) Wehrrecht im Gesamtausmaß von 17 Stunden;
j) Recht der Wirtschaft (Gewerberecht, gewerblicher
Rechtsschutz, Patentrecht, Versicherungsrecht,
Kartellrecht, Wirtschaftsförderung,
Preisrecht, Recht der Außenwirtschaft
und Bergrecht) im Gesamtausmaß
von 26 Stunden;
5. Wirtschaftspolitik im Gesamtausmaß von
14 Stunden;
6. angewandte Statistik, insbesondere Demographie
und Wirtschaftsstatistik einschließlich
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung im Gesamtausmaß
von 10 Stunden;
7. Verwaltungsmanagement, insbesondere Technik
der Verwaltungsorganisation, Anwendung
der elektronischen Datenverarbeitung im Bereich
der Bundesverwaltung, Methoden der
Menschenführung, Methoden der Verhandlungsführung
und Diskussionstechnik im Gesamtausmaß
von 44 Stunden.
(2) Die Vorträge sind zeitlich so anzuordnen,
daß in jedem Fall mindestens eine durchgehende
Vortragsstunde gehalten wird. Aus Gründen
der Zweckmäßigkeit können mehrere Vortragsstunden
desselben Gegenstandes zusammengelegt
werden. Die Gesamtzahl der Vortragsstunden der
einzelnen Gegenstände darf sich dadurch nicht
ändern.
(3) Sind für einzelne Teilgebiete eines Gegenstandes
verschiedene Vortragende bestellt, so
entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
über die Aufteilung der vorgesehenen
Vortragsstunden auf die einzelnen Teilgebiete.
§ 7. Nach Möglichkeit sind mehrere Exkursionen
zu Ämtern und Betrieben durchzuführen,
um den Kandidaten Einblick in die Praxis von
Verwaltungs-, Gerichts- und Betriebsbereichen
zu ermöglichen. Die Exkursionen sind so anzusetzen,
daß die Abhaltung der vorgesehenen Vortragsstunden
nicht beeinträchtigt wird.
Prüfung
§ 8. Die Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 9. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten
Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären
und eine aktenmäßige Erledigung (Erlassung eines
Bescheides) vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit acht Stunden
zu bemessen. Es sind dabei zwei Themen aus
dem Bereich des Verwaltungsrechtes (§ 6 Abs. 1
Z. 4) zu bearbeiten. Eines der beiden Themen
ist dem Verwendungsbereich des Kandidaten zu
entnehmen. Im Bedarfsfall ist der im § 6 Abs. 1
Z. 2 angeführte Gegenstand heranzuziehen.
(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern
des Prüfungssenates zu erstellen, die vom Vorsitzenden
des Prüfungssenates hiefür bestimmt
werden.
§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die Verwaltungsverfahrensgesetze und die
Grundzüge der übrigen im Verwaltungsrecht
anwendbaren Verfahrensgesetze;
2. Verwaltungsrecht (§ 6 Abs. 1 Z. 4) unter besonderer
Bedachtnahme auf den Verwendungsbereich
des Kandidaten;
3. Grundzüge der Wirtschaftspolitik;
4. Grundzüge der angewandten Statistik.
§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundeskanzleramt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden; Vortragende des Ausbildungslehrganges
sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern. Der
Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
selbst zu prüfen. Für den im § 10 Abs. 2 Z. 2
angeführten Gegenstand sind je Kandidaten zwei
Prüfer zu bestellen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
und die Prüfer des allgemeinen
Teiles und der im § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August
1972 in Kraft.
(2) Die Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober
1854, RGBl. Nr. 262, die durch das Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe
stehend bezeichnet wurde, tritt gemäß Art. III
Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 so weit außer
Kraft, als nicht § 3 der Verordnung des Justizministeriums
vom 11. Oktober 1854, RGBl.
Nr. 264, etwas anderes bestimmt.