427. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Preisdifferenzen bei landwirtschaftlichen Vormaterialien hinsichtlich des österreichischen und schweizerischen Einfuhrabgabensystems
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSZUG AUS DEM RATSPROTOKOLL EFTA/CJC. SR 31/70 DER 31. GEMEINSAMEN
SITZUNG VOM 13. NOVEMBER 1970 DES RATES DER EUROPÄISCHEN
FREIHANDELSASSOZIATION UND DES GEMEINSAMEN RATES
(Übersetzung)
12. Der Rat nahm den Vorschlag des Schweizer
Delegierten zur Kenntnis, der besagt, daß bei
Einfuhren nach Österreich von Waren der Tarifnummer
18.06, die in einem EFTA-Land erzeugt
worden sind, in dem auf Grund der dort
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Beschränkungen
über den Ankauf von Milchpulver
(Trockenmilch) zu Weltmarktpreisen bestehen,
und folglich der Preis von in solchen Waren verwendetem
Milchpulver in jenem Land höher ist
als der österreichische Inlandspreis, Österreich bei
der Festsetzung der Sätze der Einfuhrabgabe
Milchpulver nicht berücksichtigen soll, solange
diese Situation gegeben ist.
13. Der Rat kam überein, auf Ersuchen eines
Mitgliedstaates zu prüfen, ob die im vorstehenden
Absatz erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
In einem solchen Fall wird Österreich den Satz
der Einfuhrabgabe für Waren der Tarifnummer
18.06 ohne Berücksichtigung von Milchpulver
festsetzen.
14. Der Rat anerkannte auf Ersuchen der
Schweiz, daß die in vorstehendem Absatz 12 erwähnten
Bedingungen von der Schweiz gegenwärtig
erfüllt werden.
15. Österreich und die Schweiz werden unverzüglich
jegliche Änderung ihrer Inlandspreise für
Milchpulver berichten, um den Rat in die Lage
zu versetzen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates
zu prüfen, ob die in Absatz 12 erwähnten Bedingungen
weiterhin erfüllt werden.
Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 425/1970) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl.
Nr. 193/1961 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 426/1970) zugrunde.