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427_1970 AT

427. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Preisdifferenzen bei landwirtschaftlichen Vormaterialien hinsichtlich des österreichischen und schweizerischen Einfuhrabgabensystems

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Kundmachung: Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Preisdifferenzen bei landwirtschaftlichen Vormaterialien hinsichtlich des österreichischen und schweizerischen Einfuhrabgabensystems

AUSZUG AUS DEM RATSPROTOKOLL EFTA/CJC. SR 31/70 DER 31. GEMEINSAMEN

SITZUNG VOM 13. NOVEMBER 1970 DES RATES DER EUROPÄISCHEN

FREIHANDELSASSOZIATION UND DES GEMEINSAMEN RATES

(Übersetzung)

12. Der Rat nahm den Vorschlag des Schweizer

Delegierten zur Kenntnis, der besagt, daß bei

Einfuhren nach Österreich von Waren der Tarifnummer

18.06, die in einem EFTA-Land erzeugt

worden sind, in dem auf Grund der dort

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Beschränkungen

über den Ankauf von Milchpulver

(Trockenmilch) zu Weltmarktpreisen bestehen,

und folglich der Preis von in solchen Waren verwendetem

Milchpulver in jenem Land höher ist

als der österreichische Inlandspreis, Österreich bei

der Festsetzung der Sätze der Einfuhrabgabe

Milchpulver nicht berücksichtigen soll, solange

diese Situation gegeben ist.

13. Der Rat kam überein, auf Ersuchen eines

Mitgliedstaates zu prüfen, ob die im vorstehenden

Absatz erwähnten Bedingungen erfüllt sind.

In einem solchen Fall wird Österreich den Satz

der Einfuhrabgabe für Waren der Tarifnummer

18.06 ohne Berücksichtigung von Milchpulver

festsetzen.

14. Der Rat anerkannte auf Ersuchen der

Schweiz, daß die in vorstehendem Absatz 12 erwähnten

Bedingungen von der Schweiz gegenwärtig

erfüllt werden.

15. Österreich und die Schweiz werden unverzüglich

jegliche Änderung ihrer Inlandspreise für

Milchpulver berichten, um den Rat in die Lage

zu versetzen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates

zu prüfen, ob die in Absatz 12 erwähnten Bedingungen

weiterhin erfüllt werden.

Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 425/1970) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl.

Nr. 193/1961 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 426/1970) zugrunde.

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