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427_1969 AT

427. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung von Beamten nachgeordneter Dienststellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung von Beamten nachgeordneter Dienststellen

Auf Grund des § 15 Abs. .5 der Dienstpragmatik,

in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle

1969, BGBl. Nr. 148, wird verordnet

Die Dienstbeurteilung der Beamten aller dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nachgeordneten Dienststellen und der Beamten

im Personalstande der Österreichischen

Bundesforste wird, mit Ausnahme der Beamten

der Dienstklasse VII bis IX, der bei der Forstlichen

Bundesversuchsanstalt mit dem Sitz in

Wien eingerichteten Dienstbeurteilungskommission

zugewiesen.

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