427. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen vom
28. Juni 1966, BGBl. Nr. 103, mit der die Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen
für Expreßgut im internationalen Verkehr neu
festgesetzt werden, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1969 abgeändert wie folgt
lit. a) und b) haben zu lauten
a) Die in den Abschnitten II und HI der
Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
BGBl. Nr. 101/1966, in der Fassung der
Kundmachung, BGBl. Nr. 426/1968, ververlautbarten
Tarifgrundlagen für Expreßgut
gelten nicht für die unter nachstehende
lit. b) fallenden Sendungen.
b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen
Verkehr werden die Frachtsätze
auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen
in Goldfranken erstellten
Frachten- und Frachtsatztafel gebildet. Hiebei
wird für den Verkehr von und nach
österreichischen Bahnhöfen (einschließlich
der im Ausland gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe
der Österreichischen Bundesbahnen
mit fremden Eisenbahnverwaltungen)
das Netz der Österreichischen Bundesbahnen
in sieben geographische Zonen
eingeteilt; die Frachtsätze von jeder Zone
nach den einzelnen Grenzübergangspunkten
und umgekehrt werden in der Weise festgesetzt,
daß die für je einen zu bestimmenden
Bahnhof jeder Zone (Zonenstichbahnhof)
auf Grund seiner Entfernungen zu den
einzelnen Grenzübergangspunkten errechneten
Frachtsätze in gleicher Weise auch für
alle übrigen Bahnhöfe derselben Zone
gelten. Die Abgrenzung der Zonen sowie
die Festsetzung der Zonenstichbahnhöfe
erfolgt unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Tarifpolitik und unter Berücksichtigung
der verkehrstechnischen Erfordernisse.
In der Durchfuhr durch Österreich ergeben
sich die Frachten und Frachtsätze aus den
im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen
nach der Frachten- und Frachtsatztafel.
Im Sinne dieser Kundmachung wird der
Verkehr zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen
und den im Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen
der Österreichischen Bundesbahnen
mitfremden Eisenbahnverwaltungen sowie der
Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander
nicht als internationaler Verkehr angesehen.