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427_1968 AT

427. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 427. Kundmachung: Abänderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen vom

28. Juni 1966, BGBl. Nr. 103, mit der die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

für Expreßgut im internationalen Verkehr neu

festgesetzt werden, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1969 abgeändert wie folgt

lit. a) und b) haben zu lauten

a) Die in den Abschnitten II und HI der

Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

BGBl. Nr. 101/1966, in der Fassung der

Kundmachung, BGBl. Nr. 426/1968, ververlautbarten

Tarifgrundlagen für Expreßgut

gelten nicht für die unter nachstehende

lit. b) fallenden Sendungen.

b) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen

Verkehr werden die Frachtsätze

auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen

in Goldfranken erstellten

Frachten- und Frachtsatztafel gebildet. Hiebei

wird für den Verkehr von und nach

österreichischen Bahnhöfen (einschließlich

der im Ausland gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe

der Österreichischen Bundesbahnen

mit fremden Eisenbahnverwaltungen)

das Netz der Österreichischen Bundesbahnen

in sieben geographische Zonen

eingeteilt; die Frachtsätze von jeder Zone

nach den einzelnen Grenzübergangspunkten

und umgekehrt werden in der Weise festgesetzt,

daß die für je einen zu bestimmenden

Bahnhof jeder Zone (Zonenstichbahnhof)

auf Grund seiner Entfernungen zu den

einzelnen Grenzübergangspunkten errechneten

Frachtsätze in gleicher Weise auch für

alle übrigen Bahnhöfe derselben Zone

gelten. Die Abgrenzung der Zonen sowie

die Festsetzung der Zonenstichbahnhöfe

erfolgt unter Bedachtnahme auf die Grundsätze

der Tarifpolitik und unter Berücksichtigung

der verkehrstechnischen Erfordernisse.

In der Durchfuhr durch Österreich ergeben

sich die Frachten und Frachtsätze aus den

im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen

nach der Frachten- und Frachtsatztafel.

Im Sinne dieser Kundmachung wird der

Verkehr zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen

und den im Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfen

der Österreichischen Bundesbahnen

mitfremden Eisenbahnverwaltungen sowie der

Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander

nicht als internationaler Verkehr angesehen.

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