426. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 65/2002 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung
von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis
für die
1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV),
2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer
und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung
in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes – LFG),
3. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39
LFG),
4. Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),
5. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),
6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
7. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten
Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),
8. Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen,
Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils
für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und
motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 – ZLLV 1999),
11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV
1999),
12. periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5
ZLLV 1999),
13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 42 Abs. 1
ZLLV 1999),
14. Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999),
15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36
ZLLV 1999),
16. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 1999) für
die in Z 10 genannten Kategorien,
17. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),
18. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),
19. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 4 ZLLV 1999) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von
Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
20. Bewilligung von Instandhaltungshilfs-, Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 52 bis 54 ZLLV 1999),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 17, 18 und 19 werden die gemäß § 40 Abs. 5 ZLLV
1999 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen
gemäß Abs. 1 Z 17, 18 und 19 und, im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins, eine Durchschrift
des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1999, sind der Austro Control
GmbH unverzüglich zu übermitteln.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen
des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-
Verordnung 1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen
umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen
Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die
jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.
(3) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der
Austro Control GmbH bekannt zu geben.“
3. Im § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in
Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor
Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.“