426. Verordnung: Verpackungszielverordnungsnovelle 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBI. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit verordnet
Die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von
Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 649/1996 und BGBl. II Nr. 232/1997 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird das Zitat „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992“ durch das Zitat „Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung
von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997“ ersetzt.
2. § 2 lautet
„§ 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem
1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht
zu verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in
Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr
gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch
genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen,
die nicht wiederbefüllt werden. Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon
umfasst
1. Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;
2. Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;
3. alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft
und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,
Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;
4. Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;
5. Milch und flüssige Milchprodukte;
6. Wein;
7. Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte,
Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.“
3. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Ab dem Kalenderjahr 2001 dürfen unbeschadet der Bestimmungen zur Ablagerung von Abfällen
auf Deponien, wie insbesondere der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nur noch folgende Restmengen
an Abfällen von sonstigen Verpackungen je Kalenderjahr auf Deponien abgelagert werden
Glas ................................................................................................................................................ 25000 t
Kunststoff ....................................................................................................................................... 60000 t
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ........................................................................................... 99000 t
Metalle ............................................................................................................................................ 17000 t
Materialverbunde ........................................................................................................................... 30000 t“
4. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind“ durch die
Wortfolge „Ab dem Kalenderjahr 1996 sind in jedem Kalenderjahr“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 2 entfällt.
6. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen
der Zielverfehlung sowie die spezifischen Produktanforderungen und die damit verbundenen Anforderungen
an Verpackungen Bedacht zu nehmen.“
7. § 6 lautet
„§ 6. Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß § 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und
danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß § 3 erfolgt für das Jahr 2001
und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den
betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.“
8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt
„§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10,
umgesetzt. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/560/A.“