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426. Verordnung: Verpackungszielverordnungsnovelle 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Verpackungszielverordnungsnovelle 2000

Auf Grund des § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBI. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von

Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 649/1996 und BGBl. II Nr. 232/1997 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird das Zitat „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992“ durch das Zitat „Verordnung über die

Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung

von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997“ ersetzt.

2. § 2 lautet

„§ 2. Zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen sind ab dem

1. Jänner 2001 in jedem Kalenderjahr 80% aller Getränkeverpackungen wiederzubefüllen, umweltgerecht

zu verwerten oder energetisch zu nutzen. Diese Quote errechnet sich als Summe des Anteils der in

Mehrweggebinden in Verkehr gesetzten Getränke, bezogen auf die im Inland insgesamt in Verkehr

gesetzte Abfüllmenge (Füllvolumen), und des Anteils der umweltgerecht verwerteten oder energetisch

genutzten Getränkeverpackungen, bezogen auf die Masse der im Inland in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen,

die nicht wiederbefüllt werden. Verpackungen von folgenden Getränkearten sind davon

umfasst

1. Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser, sonstige abgefüllte Wässer;

2. Bier und Biermischgetränke (wie insbesondere Radler) und alkoholfreie Biere;

3. alkoholfreie Erfrischungsgetränke (wie Limonaden) einschließlich aromatisierte Wässer, Fruchtsaft

und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Eistee, Kombucha, Sojamilch,

Molkegetränke, Malzgetränke und ähnliche Erfrischungsgetränke;

4. Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Nektare;

5. Milch und flüssige Milchprodukte;

6. Wein;

7. Sekt, Schaumwein, Perlwein und Spirituosen (einschließlich mit Fruchtsäften versetzte Sekte,

Schaumweine, Perlweine und Spirituosen) und sonstige alkoholhaltige Getränke.“

3. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Ab dem Kalenderjahr 2001 dürfen unbeschadet der Bestimmungen zur Ablagerung von Abfällen

auf Deponien, wie insbesondere der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nur noch folgende Restmengen

an Abfällen von sonstigen Verpackungen je Kalenderjahr auf Deponien abgelagert werden

Glas ................................................................................................................................................ 25000 t

Kunststoff ....................................................................................................................................... 60000 t

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ........................................................................................... 99000 t

Metalle ............................................................................................................................................ 17000 t

Materialverbunde ........................................................................................................................... 30000 t“

4. Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „In den Kalenderjahren 1996 bis einschließlich 1998 sind“ durch die

Wortfolge „Ab dem Kalenderjahr 1996 sind in jedem Kalenderjahr“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 entfällt.

6. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Erlassung der erforderlichen Verkehrs- und Abgabebeschränkungen ist auf die Ursachen

der Zielverfehlung sowie die spezifischen Produktanforderungen und die damit verbundenen Anforderungen

an Verpackungen Bedacht zu nehmen.“

7. § 6 lautet

„§ 6. Die Feststellung der Zielerreichung der Ziele gemäß § 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2004 und

danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr sowie der Ziele gemäß § 3 erfolgt für das Jahr 2001

und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen sowie durch von den

betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.“

8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10,

umgesetzt. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/560/A.“

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