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426. Verordnung: Druckgeräteverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Druckgeräteverordnung – DGVO

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl.

Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 17 Abs. 4 und 22 des

Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Druckgeräte.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen

Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1. Werkstoffe,

2. Konstruktion und Bemessung,

3. Herstellung,

4. Prüfung und Konformitätsbewertung,

5. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6. Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden,

wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen,

welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen

dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung sind

1. „Behälter“, das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden

ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung

für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2. „Rohrleitungen“, das sind zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den

Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere

Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder

gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen

von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;

3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“, das sind Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgerätes

bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen

umfassen

– Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen,

Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und

– Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten

oder Abschalten und Sperren bewirken, wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter

sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);

4. „druckhaltende Ausrüstungsteile“, das sind Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein

druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen.

(2) Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente,

wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;

(3) Baugruppen im Sinne dieser Verordnung sind mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu

einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Druck“ den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, dh. einen Überdruck; demnach wird

ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt;

2. „maximal zulässiger Druck (PS)“ den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das

Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hiebei

handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den

höchsten Punkt des Druckgerätes oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle;

3. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom Hersteller angegebene minimale/maximale

Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist;

4. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den

Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens fest eingebauter innen liegender

Teile;

5. „Nennweite (DN)“ eine nummerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems

benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben

werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise

mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer

Zahl, ausgedrückt;

6. „Fluide“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können

eine Suspension von Feststoffen enthalten;

7. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden

können;

8. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen

festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten

bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

1. Fernleitungen aus Rohren oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen

zu oder von einer Anlage, ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der

Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind.

Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zB Druckgeräte, die sich in

Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können;

2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie

Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die

betreffenden Ausrüstungsteile;

3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter ABl. Nr. L 220 vom 25. 6. 1987, S 48, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt durch die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994.;

4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S 40, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission (ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1994, S 28), umgesetzt durch die Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994.;

5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien

und ihre Anhänge definiert sind

– Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission

(Abl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S 1), umgesetzt in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967,

BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).;

– Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

auf Rädern ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S 10, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in der

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF

BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).;

– Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige

oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S 72, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt in

der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, ausgegeben am 29. 12. 1967; idF

BGBl. Nr. 950/1993, ausgegeben am 30. 12. 1993 (37. Novelle).;

6. Geräte, die nach § 14 höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der

folgenden Vorschriften erfasst werden

– Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über Maschinen ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S 9, Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, umgesetzt mit

der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994.;

– Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S 1, umgesetzt mit der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996.;

–Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung

innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S 29, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220

vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Niederspannungsgeräteverordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl.

Nr. 4/1993, betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen.;

– Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S 1, umgesetzt mit dem Medizinproduktgesetz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996.;

– Richtlinie 94/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S 15, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl.

Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S 1), umgesetzt mit der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung 1994 – GSV, BGBl.

Nr. 430/1994.;

– Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur

bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S 1, umgesetzt mit der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996.;

7. Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen

unterliegen;

8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren

Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann;

9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas

oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den

Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz),

die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor

befindlichen Geräte;

10. Geräte mit Gehäusen oder Teile von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der

Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit,

Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen

oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen

wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen

– Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung;

– Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und

Stelleinrichtungen;

11.Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen,

Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen

zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;

12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte,

Transformatoren und umlaufende Maschinen;

13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen

wie zB Elektro- und Telefonkabel;

14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für

den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind;

15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zB Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle,

aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte;

16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;

17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind;

18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS.V von bis zu

500 bar.Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar;

19. von den Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße, ADR- ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.; Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der

Eisenbahn, RID- RID = Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, umgesetzt mit dem

Gefahrengutbeförderungsgesetz – GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.; Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, IMDG- IMDG = Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz

– GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998.;

und internationale Zivilluftfahrtorganisation, ICAO ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, umgesetzt mit dem Gefahrengutbeförderungsgesetz –

GGBG, BGBl. Teil I Nr. 145/1998. erfasste Geräte;

20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;

21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

Sonderbestimmungen

§ 4. (1) Nachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte

im Sinne des Kesselgesetzes.

1. Rohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,

2. Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die

betreffenden Ausrüstungsteile,

3. Geräte gemäß § 3 Z 10,

4. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte,

Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,

5. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen,

wie zB Elektro- und Telefonkabel,

6. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,

7. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,

8. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.

(2) Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter

diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit

eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 5. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass

sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem

Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen u. dgl. dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen

ausgestellt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares

Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden

können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die

Übereinstimmung hergestellt hat. Die Inbetriebnahme solcher Druckgeräte oder Baugruppen ist nicht

zulässig.

Technische Anforderungen an

Druckgeräte

§ 6. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden

Anforderungen erfüllen.

1. Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für

a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem

normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte

– bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und

das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200

bar ist (Anhang II, Diagramm 1);

– bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und

das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar

ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II,

Diagramm 2);

b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5

bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V

größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II,

Diagramm 3);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V

größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II,

Diagramm 4);

2. befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von

Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von

mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3. Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für

a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten,

deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem

normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer

als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5

bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender

Grenzwerte

– bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer

als 2000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

– bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200

und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt

sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Technische Anforderungen an

Baugruppen

§ 7. (1) Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6

enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I

genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen

1. Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über

110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes

Druckgerät aufweisen;

2. von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür

bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;

3. von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.

(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als

110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter

ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I

erfüllen.

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Gefahrenpotential

§ 8. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7

erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat

geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher

verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen

beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder

sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und

Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23

genannte CE-Kennzeichnung tragen.

Erfüllung der technischen Anforderungen

§ 9. (1) Die Technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 gelten als erfüllt, wenn die Druckgeräte

oder Baugruppen entweder

1. mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen jener harmonisierter Normen übereinstimmen, deren

Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie

über Druckgeräte (97/23/EG) veröffentlicht wurden oder

2. mit anderen technischen Spezifikationen übereinstimmen, über die Nachweise vorliegen, dass mit

ihrer Anwendung die jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7

erfüllt werden. Derartige Nachweise sind vom Hersteller der Druckgeräte oder Baugruppen oder

seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese

Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen

des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(2) Die gemäß Anhang I Z 3.3 und 3.4 erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen,

sofern die Druckgeräte oder Baugruppen für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

Konformitätsvermutung

§ 10. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten

gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wenn

1. auf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und

Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung

gemäß Anhang VII versehen sind und

2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen

Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.

(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei

Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wenn

1. die Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8

versehen sind und

2. eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.

Unberechtigtes Anbringen der CE-Kennzeichnung

§ 11. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät

oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten

1. Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie

a) Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b) Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen

Begleitblatt,

c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e) Inverkehrbringer in Österreich,

f) Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung der CE-Kennzeichnung

nicht rechtfertigen.

3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf

a) ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b) systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer

Baureihe oder einer Type auftreten.

4. Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a) ausschließlich in Österreich oder

b)in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

erfolgt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten fordert den Hersteller des betroffenen

Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder

einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten

Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen

über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet

darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten

fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen

und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und

dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde

Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen

dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für

bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu

verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Beschränkung und Untersagung des Inverkehrbringens oder des Betriebes

§ 12. (1) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder

Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von

Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter

Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten

1. Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie

a) Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b) Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen

Begleitblatt,

c) technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d) Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e) Inverkehrbringer in Österreich,

f) Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2. Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben,

unterschieden nach dem Grund der Abweichung in

a) die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,

b) die mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,

c) einen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,

d) einen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.

3. Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf

a) ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder

b) systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer

Baureihe oder einer Type auftreten.

4. Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a) ausschließlich in Österreich oder

b) in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum

erfolgt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bewertet die Informationen gemäß

Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von

Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen,

für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die

Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Schutzklauselverfahren

§ 13. (1) Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und die

Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen

der §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die

Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung

maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten informiert die Behörden über den

Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.

(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit,

dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der

CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten,

gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet

darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich

ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die

Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Einstufung von Druckgeräten

§ 14. (1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem

Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1. Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend

den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom

27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381

vom 31. 12. 1994, S 1), umgesetzt mit dem Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. Teil I Nr. 53/1997..

Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden

– explosionsgefährlich,

– hochentzündlich,

– leicht entzündlich,

– entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt),

– sehr giftig,

– giftig,

– brandfördernd.

2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Fluide.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste

Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so

erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

Konformitätsbewertung für Druckgeräte

§ 15. (1) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach

Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren

unterziehen.

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden

Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß

§ 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden

1. Kategorie I

Modul A;

2. Kategorie II

Modul A1

Modul D1

Modul E1;

3. Kategorie III

Module B1 + D

Module B1 + F

Module B + E

Module B + C1

Modul H;

4. Kategorie IV

Module B + D

Module B + F

Modul G

Modul H1.

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren

entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein

Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende

Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei

unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I

Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle

über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung

mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach

den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach

§ 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I

Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte

Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Konformitätsbewertung für Baugruppen

§ 16. (1) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der

Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst

a) Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe

zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und

keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet

sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;

b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß

Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden

Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt

werden;

c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen

gemäß Anhang I Z 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der

zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich

sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen

zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren

nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu

kennzeichnen.

Ausnahmen

§ 17. Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner

Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht

angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

Verfahrenssprache

§ 18. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in

einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren

zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 19. (1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers

oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß

§ 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen

und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden

Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen;

im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat

die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte Stellen haben vor Erteilung

einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie

die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die

entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die

Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss

unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die

Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen

Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen

Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen

entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen

nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese

Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder

wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen

Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Benannte Stellen

§ 20. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat

der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die

spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen

unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20

Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt

werden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß

§ 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer benannten

Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,

wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt

sind.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21. (1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und

3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten

unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz

– AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die

Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen

die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkannten

unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische

Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren

zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte

oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle

bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb

nehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der

Aufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen

Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind im Anhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der

Überwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde,

dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe

verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat

eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-,

Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren

der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle

zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission,

wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt mittels Verordnung den Termin

fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende

Kriterien an

a) Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt

werden könnte und

b) positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa

durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die Europäische Kommission.

CE-Kennzeichnung

§ 23. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als

Muster angegebenen Schriftbild.

(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten

Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf

1. Druckgeräten gemäß § 6,

2. Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3. Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H,

die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I

Z 3.2 ermöglicht.

(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen,

aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt.

Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen,

behalten diese Kennzeichnung.

(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die

andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen

ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte

oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den

Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines

Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an,

dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller

angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den

Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den

Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.

(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die

Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden

könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn

sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am 29. November 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung

ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der

Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausser Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in

Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser

Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als

Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und

Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von

300 mm.

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