426_1998
AT
426. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 426. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn – Autobahnzubringer Hallein im Bereich der Stadtgemeinde Hallein
1998_426_2 426. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn – Autobahnzubringer Hallein im Bereich der Stadtgemeinde Hallein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Autobahnzubringer Hallein im Zuge der A 10 Tauern Autobahn wird von km 0,73, das ist von
der Einmündung des Zubringers in den künftigen Kreisverkehr bei der Bürgermeisterstraße bis zur
Einbindung in die Halleiner Landesstraße als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde
Hallein aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.