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426_1998 AT

426. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 10 Tauern Autobahn – Autobahnzubringer Hallein im Bereich der Stadtgemeinde Hallein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Autobahnzubringer Hallein im Zuge der A 10 Tauern Autobahn wird von km 0,73, das ist von

der Einmündung des Zubringers in den künftigen Kreisverkehr bei der Bürgermeisterstraße bis zur

Einbindung in die Halleiner Landesstraße als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde

Hallein aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

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