426. Verordnung: Rückstandskontrollverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b und des § 38 Abs. 5 des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, wird
verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 und 2
2. Abschnitt – Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan
§§ 3 bis 9
3. Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
§§ 10 bis 12
4. Abschnitt – Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen
§§ 13 bis 19
5. Abschnitt – Schlußbestimmungen
§§ 20 und 21
Anhang
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und
Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren, deren Fleisch zum Genuß für Menschen
verwendet werden soll, und im Fleisch.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene
Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht
werden soll;
2. betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten
im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975,
einzutragen sind;
3. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen
Haltungsbedingungen gehalten werden;
4. nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
5. Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als
Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende
Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten
worden sind;
6. Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte
sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den
Menschen gesundheitsschädlich sein können;
7. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder
Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür
vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;
8. Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem
Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht
verwendet werden dürfen;
9. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte
Untersuchungsstelle.
2. Abschnitt
Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan
§ 3. (1) Die behördliche Kontrolle von Fleisch auf Rückstände und Stoffe in Tierhaltungsbetrieben
und Schlachtbetrieben hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal
jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.
(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten
1. die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang zu dieser Verordnung, gegliedert
nach Tierart;
2. die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von
a) Stoffen im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung in Tieren, im Trinkwasser und im Futter
der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,
b) Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen
sowie im Tiergewebe;
3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und
die Häufigkeit der Probenahmen.
§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes
einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien
1. Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu
prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener
und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu
prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von
Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung
der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl.
Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1997, sowie im Hinblick
auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe
in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.
(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort
unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen
Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter,
Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen
Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.
(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und
Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und
Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.
§ 5. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den
von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler
in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.
§ 6. Der amtlich beauftragte Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben im Sinne
des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist
dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.
§ 7. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an den Tierarzt, der die Probe
eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 8. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die
Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der
Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im
Anhang zu dieser Verordnung genannten Stoffen zu übermitteln.
§ 9. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von Amtstierärzten oder Fleischuntersuchungstierärzten
im Sinne der §§ 16 und 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu überwachen.
(2) Die nach § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte haben im
Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu achten und allfällige
Verstöße der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen
§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und
Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser
Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon
auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese
Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen
1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen
worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher
Aufsicht stehen.
2. Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, die keiner vorschriftswidrigen
Behandlung unterzogen worden sind.
3. Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, bei denen nach Verabreichung
von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden
ist.
(3) Für Schlacht-, Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten folgende Bestimmungen
1. Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich
garantiert, daß
a) die Wartezeiten eingehalten wurden,
b) die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen
überschreiten, und
c) die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
2. Es darf nur Fleisch übernommen werden, wenn der Erzeuger schriftlich garantiert, daß
a) keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden
sind und
b) keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.
3. Es darf nur Fleisch in Verkehr gebracht werden, das von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen
Tieren stammt.
(4) Wird ein Tier von jemandem anderen als dem Erzeugerbetrieb (Tierhaltungsbetrieb) an einen
Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser Person zu erfüllen.
§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register
sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen
gemäß § 10 zu sorgen.
(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch
den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Z 1 ist beim Inverkehrbringen des Fleisches
durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.
§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser
Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder
durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglich-
keit gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, sowie die jeweiligen Wartezeiten
einzutragen.
(2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in
das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die
Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen
Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
4. Abschnitt
Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen
§ 13. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß
dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 4
der Fleischuntersuchungsverordnung, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen
Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume)
und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende
Verstöße vorliegen
1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden
können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
2. der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges zu dieser
Verordnung;
3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder
Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindestens folgendes zu
umfassen
1. die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Produktionskette betreffend Tiere oder
Fleisch;
2. die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne
des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993.
§ 14. (1) Betriebsinhaber und Tierhalter sind verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen
sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen
Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.
(2) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit,
sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt
werden.
(3) Betriebsinhaber, Tierhalter und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige
Behandlung auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung
rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im
Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung
oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
über den betroffenen Bestand unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes
zu erlassen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind, sofern dies nicht bereits
gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 erfolgt ist, in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise
Betriebsinhaber),
2. die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener
Tiere, von denen Proben entnommen wurden,
3. Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere,
4. Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,
5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen
oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten
zu lassen und
6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluß der Untersuchungen und sodann unter
Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.
§ 16. (1) In den gesperrten Beständen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen
durchzuführen
1. Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren um vorschriftswidrige Behandlungen und vor
allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen;
2. Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen
landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und
in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder
Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des
Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu
entnehmen;
3. Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse
oder der behandelten Tiere erforderlich sind.
(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Bestände
von Tieren der gleichen Tierart, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen
gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 gilt folgendes
1. Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver
Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden
Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lassen will oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1
bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des
Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für
unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
2. Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so sind bei
den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben im
Sinne des § 5 Abs. 3 der Fleischuntersuchungverordnung zu entnehmen und untersuchen zu
lassen. Ist bei dieser Stichprobe wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen.
3. Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre
aufzuheben.
(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Trinkwasser sind
Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre der
positiven Tiere sowie die Dauer der Sperre der nach § 16 Abs. 3 Z 1 betroffenen und nicht durch
besondere Kontrollen für unbedenklich befundenen Tiere gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 bis zu deren Abgabe zur
Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen.
§ 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere dürfen
1. an Ort und Stelle oder
2. in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgelegten Schlachtbetrieb oder
3. in einer Tierkörperverwertungsanstalt
getötet werden. Hiebei ist auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu achten. Derartige Tiere sind
vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
über die Tierkörperbeseitigung auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.
(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate
ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Tierbesitzer
hat auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde den Schlachtbetrieb, in welchem Tiere seines
Betriebes geschlachtet werden sollen, bekanntzugeben.
(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig
angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu
unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und
Futtermittel angehören.
§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des
§ 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände
von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung
des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs-
und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der
Überschreitung durchzuführen.
(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen
1. alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen
Angaben und
2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.
(3) Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von
Stichproben zu ziehen. Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die
Untersuchung nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2, § 15 und § 17 der Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 395/1994, vorzugehen.
(4) Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit
erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die
Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung
abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die
festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat für diesen Fall einen
geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen.
§ 19. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die
Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser
hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 4. September
1989 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände, BGBl. Nr. 474/1989, tritt mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung außer Kraft.
§ 21. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und
Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche
Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 oder § 18 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.