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426. Verordnung: Rückstandskontrollverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Rückstandskontrollverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b und des § 38 Abs. 5 des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, wird

verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 und 2

2. Abschnitt – Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

§§ 3 bis 9

3. Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§§ 10 bis 12

4. Abschnitt – Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen

§§ 13 bis 19

5. Abschnitt – Schlußbestimmungen

§§ 20 und 21

Anhang

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und

Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren, deren Fleisch zum Genuß für Menschen

verwendet werden soll, und im Fleisch.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. amtliche Probe: von einem amtlich beauftragten Tierarzt gemäß dieser Verordnung entnommene

Probe, die auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung untersucht

werden soll;

2. betriebseigenes Register (Stallbuch): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten

im Sinne des § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975,

einzutragen sind;

3. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen

Haltungsbedingungen gehalten werden;

4. nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

5. Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, die als

Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende

Wiederkäuer, sofern die Tiere in einem Betrieb zur Fleischgewinnung aufgezogen und gehalten

worden sind;

6. Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukte

sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den

Menschen gesundheitsschädlich sein können;

7. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder

Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür

vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;

8. Wartezeit: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem

Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln nicht

verwendet werden dürfen;

9. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte

Untersuchungsstelle.

2. Abschnitt

Behördliche Stichprobenkontrollen gemäß Überwachungsplan

§ 3. (1) Die behördliche Kontrolle von Fleisch auf Rückstände und Stoffe in Tierhaltungsbetrieben

und Schlachtbetrieben hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal

jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten

1. die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang zu dieser Verordnung, gegliedert

nach Tierart;

2. die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von

a) Stoffen im Sinne des Anhangs zu dieser Verordnung in Tieren, im Trinkwasser und im Futter

der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,

b) Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen

sowie im Tiergewebe;

3. die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und

die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes

einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien

1. Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu

prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener

und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;

2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu

prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von

Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei

Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung

der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl.

Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/1997, sowie im Hinblick

auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe

in Lebensmitteln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch amtlich beauftragte Tierärzte unabhängig vom Probeentnahmeort

unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen

Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Geschlecht, Alter,

Tierart und Mastsystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend einer vorschriftswidrigen

Behandlung oder einer Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und

Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und

Ursprung des Tieres oder Ursprung des Fleisches.

§ 5. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den

von der EU festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler

in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

§ 6. Der amtlich beauftragte Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben im Sinne

des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist

dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

§ 7. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an den Tierarzt, der die Probe

eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 8. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die

Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der

Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im

Anhang zu dieser Verordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

§ 9. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist von Amtstierärzten oder Fleischuntersuchungstierärzten

im Sinne der §§ 16 und 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu überwachen.

(2) Die nach § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte haben im

Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu achten und allfällige

Verstöße der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

3. Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 10. (1) Betriebe, die Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen, in Verkehr bringen, und

Personen, die mit diesen Nutztieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser

Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon

auf Grund anderer veterinärrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese

Betriebe zu registrieren und in Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen

1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen

worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher

Aufsicht stehen.

2. Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, die keiner vorschriftswidrigen

Behandlung unterzogen worden sind.

3. Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder geschlachtet werden, bei denen nach Verabreichung

von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden

ist.

(3) Für Schlacht-, Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten folgende Bestimmungen

1. Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich

garantiert, daß

a) die Wartezeiten eingehalten wurden,

b) die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen

überschreiten, und

c) die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2. Es darf nur Fleisch übernommen werden, wenn der Erzeuger schriftlich garantiert, daß

a) keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden

sind und

b) keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.

3. Es darf nur Fleisch in Verkehr gebracht werden, das von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen

Tieren stammt.

(4) Wird ein Tier von jemandem anderen als dem Erzeugerbetrieb (Tierhaltungsbetrieb) an einen

Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser Person zu erfüllen.

§ 11. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register

sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen

gemäß § 10 zu sorgen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch

den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.

(3) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Z 1 ist beim Inverkehrbringen des Fleisches

durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser

Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder

durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Möglich-

keit gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, sowie die jeweiligen Wartezeiten

einzutragen.

(2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in

das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die

Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen

Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

4. Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlaß und Maßnahmen bei Verstößen

§ 13. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß

dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 4

der Fleischuntersuchungsverordnung, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen

Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume)

und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende

Verstöße vorliegen

1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden

können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;

2. der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges zu dieser

Verordnung;

3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;

4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;

5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder

Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindestens folgendes zu

umfassen

1. die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Produktionskette betreffend Tiere oder

Fleisch;

2. die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne

des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993.

§ 14. (1) Betriebsinhaber und Tierhalter sind verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen

sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen

Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit,

sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt

werden.

(3) Betriebsinhaber, Tierhalter und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige

Behandlung auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung

rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im

Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung

oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

über den betroffenen Bestand unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes

zu erlassen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind, sofern dies nicht bereits

gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 erfolgt ist, in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise

Betriebsinhaber),

2. die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener

Tiere, von denen Proben entnommen wurden,

3. Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere,

4. Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,

5. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen

oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten

zu lassen und

6. die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluß der Untersuchungen und sodann unter

Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.

§ 16. (1) In den gesperrten Beständen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen

durchzuführen

1. Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren um vorschriftswidrige Behandlungen und vor

allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen;

2. Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen

landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und

in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder

Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des

Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu

entnehmen;

3. Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse

oder der behandelten Tiere erforderlich sind.

(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Bestände

von Tieren der gleichen Tierart, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.

(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen

gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 gilt folgendes

1. Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver

Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden

Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lassen will oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1

bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des

Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für

unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.

2. Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben ein positiver Befund, so sind bei

den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben im

Sinne des § 5 Abs. 3 der Fleischuntersuchungverordnung zu entnehmen und untersuchen zu

lassen. Ist bei dieser Stichprobe wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen.

3. Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre

aufzuheben.

(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Trinkwasser sind

Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.

§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre der

positiven Tiere sowie die Dauer der Sperre der nach § 16 Abs. 3 Z 1 betroffenen und nicht durch

besondere Kontrollen für unbedenklich befundenen Tiere gemäß § 15 Abs. 2 Z 6 bis zu deren Abgabe zur

Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tierkörper in einer Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen.

§ 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere dürfen

1. an Ort und Stelle oder

2. in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgelegten Schlachtbetrieb oder

3. in einer Tierkörperverwertungsanstalt

getötet werden. Hiebei ist auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu achten. Derartige Tiere sind

vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften

über die Tierkörperbeseitigung auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate

ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Tierbesitzer

hat auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde den Schlachtbetrieb, in welchem Tiere seines

Betriebes geschlachtet werden sollen, bekanntzugeben.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig

angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu

unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und

Futtermittel angehören.

§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des

§ 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände

von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung

des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften

festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs-

und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der

Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen

1. alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen

Angaben und

2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.

(3) Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von

Stichproben zu ziehen. Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die

Untersuchung nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2, § 15 und § 17 der Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 395/1994, vorzugehen.

(4) Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit

erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die

Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung

abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die

festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat für diesen Fall einen

geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen.

§ 19. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die

Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser

hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 4. September

1989 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände, BGBl. Nr. 474/1989, tritt mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung außer Kraft.

§ 21. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und

Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche

Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 oder § 18 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

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