426. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische
Tabakregie, Wien, und der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, Wien, gehen zum Zweck
der Umstrukturierung und Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktien-
gesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986,
in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden
Beteiligungen an industriellen Unternehmungen, auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in
gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Artikel II
Artikel II § 2 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung
des BGBl. Nr. 973/1993, wird um einen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:,,
(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie und
von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der
Veräußerung von Anteilsrechten an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung
solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung
des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und den Erlösen aus
der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen
Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die
Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzepts
für diese Unternehmen hinzuwirken.“
Artikel III
Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung
des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung des
BGBl. Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 3 und 4 sowie in § 4 Abs. 1 werden die Worte ,,Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr“ jeweils durch die Worte ,,Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 lautet:,,
(2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen anzugehören.“
3. § 5 Abs. 2 lautet:,,
(2) An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses können je zwei von der Bundesarbeitskammer
und der Wirtschaftskammer Österreich nominierte Sachverständige teilnehmen; dasselbe gilt für
Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.“
4. § 7 Abs. 2 lautet:,,
(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den bundesgesetzlichen Abgaben
befreit.“
5. § 7 wird um einen Absatz 3 ergänzt, der wie folgt lautet:,,
(3) Als Anschaffungskosten der Anteilsrechte, die im Zuge einer nach § 1 erfolgenden Veräußerung
erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen
der Weiterübertragung von der ÖIAG erhaltenen Zahlung.“
6. § 9 lautet:,,
§ 9. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267
HGB) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, nicht anzuwenden.“
7. § 12 lautet:,,
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des AktG 1965
und des HGB betroffen werden,
b) der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 10,
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels III Z 6,
b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Artikel V
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.