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426. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Bundesgesetz: ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische

Tabakregie, Wien, und der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, Wien, gehen zum Zweck

der Umstrukturierung und Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktien-

gesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986,

in der Fassung des BGBl. Nr. 973/1993, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden

Beteiligungen an industriellen Unternehmungen, auf diese Anteilsrechte anzuwenden.

§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in

gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Artikel II

Artikel II § 2 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der

Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung

des BGBl. Nr. 973/1993, wird um einen Absatz 5 ergänzt, der wie folgt lautet:,,

(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie und

von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der

Veräußerung von Anteilsrechten an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung

solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung

des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und den Erlösen aus

der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen

Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die

Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzepts

für diese Unternehmen hinzuwirken.“

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung

des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung des

BGBl. Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 3 und 4 sowie in § 4 Abs. 1 werden die Worte ,,Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr“ jeweils durch die Worte ,,Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 lautet:,,

(2) Dem Aufsichtsrat haben zwei Vertreter des Bundesministers für Finanzen anzugehören.“

3. § 5 Abs. 2 lautet:,,

(2) An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses können je zwei von der Bundesarbeitskammer

und der Wirtschaftskammer Österreich nominierte Sachverständige teilnehmen; dasselbe gilt für

Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:,,

(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den bundesgesetzlichen Abgaben

befreit.“

5. § 7 wird um einen Absatz 3 ergänzt, der wie folgt lautet:,,

(3) Als Anschaffungskosten der Anteilsrechte, die im Zuge einer nach § 1 erfolgenden Veräußerung

erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen

der Weiterübertragung von der ÖIAG erhaltenen Zahlung.“

6. § 9 lautet:,,

§ 9. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267

HGB) sind auf die ÖIAG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen, nicht anzuwenden.“

7. § 12 lautet:,,

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des AktG 1965

und des HGB betroffen werden,

b) der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 10,

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikels III Z 6,

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

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