426_1992
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426. Kundmachung: Emblem und Siegel sowie Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 426. Kundmachung: Emblem und Siegel sowie Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache
1992_426_0 426. Kundmachung: Emblem und Siegel sowie Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und Siegel sowie die Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in chinesischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.