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426_1989 AT

426. Verordnung: Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz

Auf Grund der §§ 7 und 17 des Kunsthochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 557/1983,

wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. An der Hochschule für angewandte Kunst

in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet

1. An der Abteilung Plastische Gestaltung und

Design die Studienrichtungen: Industrial

Design; Produktgestaltung; Mode.

2. An der Abteilung Visuelle Kommunikation

die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung;

Bühnengestaltung; Malerei und

Graphik gemeinsam mit der Abteilung Bildende

Kunst.

3. An der Abteilung Bildende Kunst die Studienrichtungen

Malerei und Graphik gemeinsam

mit der Abteilung Visuelle Kommunikation;

Bildhauerei; Restaurierung und Konservierung."

2. § 3 Z 2 lautet

„2. An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtung

Industrial Design."

3. § 4 Z 5 lautet

„5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtungen

Instrumental(Gesangs)pädagogik;

Musik- und Bewegungserziehung mit

dem ersten Studienabschnitt."

4. § 4 Z 7 lautet

„7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische

Darstellung die Studienrichtungen

Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und

Oratorium; Musikdramatische Darstellung);

Musiktheaterregie."

5. § 5 Z 9 lautet

„9. An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung

(„Orff-Institut") die Studienrichtung

Musik und Bewegungserziehung."

6. § 6 Z 7 lautet

„7. An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung

die Studienrichtungen: Gesang (mit den

Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische

Darstellung; Chor); Bühnengestaltung."

7. Dem § 6 wird folgende 2 9 angefügt

„9. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung

Darstellende Kunst (mit den

Studienzweigen: Schauspiel; Regie)."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit den Bestimmungen

der 2 1 bis 4 am 1. September 1989, mit den

Bestimmungen der 2 5 bis 7 am 1. Oktober 1989 in

Kraft.

(2) Für jene Studierende der Studienrichtung

Innenarchitektur, die ihr Studium an der Abteilung

Umweltgestaltung der Hochschule für künstlerische

und industrielle Gestaltung in Linz fortsetzen,

bleibt die Bestimmung des § 3 Z 2 in der bisherigen

Fassung in Geltung.

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