426. Verordnung: Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 und 17 des Kunsthochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 557/1983,
wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. An der Hochschule für angewandte Kunst
in Wien werden folgende Studienrichtungen eingerichtet
1. An der Abteilung Plastische Gestaltung und
Design die Studienrichtungen: Industrial
Design; Produktgestaltung; Mode.
2. An der Abteilung Visuelle Kommunikation
die Studienrichtungen: Visuelle Mediengestaltung;
Bühnengestaltung; Malerei und
Graphik gemeinsam mit der Abteilung Bildende
Kunst.
3. An der Abteilung Bildende Kunst die Studienrichtungen
Malerei und Graphik gemeinsam
mit der Abteilung Visuelle Kommunikation;
Bildhauerei; Restaurierung und Konservierung."
2. § 3 Z 2 lautet
„2. An der Abteilung Umweltgestaltung die Studienrichtung
Industrial Design."
3. § 4 Z 5 lautet
„5. An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtungen
Instrumental(Gesangs)pädagogik;
Musik- und Bewegungserziehung mit
dem ersten Studienabschnitt."
4. § 4 Z 7 lautet
„7. An der Abteilung Sologesang und musikdramatische
Darstellung die Studienrichtungen
Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und
Oratorium; Musikdramatische Darstellung);
Musiktheaterregie."
5. § 5 Z 9 lautet
„9. An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung
(„Orff-Institut") die Studienrichtung
Musik und Bewegungserziehung."
6. § 6 Z 7 lautet
„7. An der Abteilung Gesang und Bühnengestaltung
die Studienrichtungen: Gesang (mit den
Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische
Darstellung; Chor); Bühnengestaltung."
7. Dem § 6 wird folgende 2 9 angefügt
„9. An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtung
Darstellende Kunst (mit den
Studienzweigen: Schauspiel; Regie)."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit den Bestimmungen
der 2 1 bis 4 am 1. September 1989, mit den
Bestimmungen der 2 5 bis 7 am 1. Oktober 1989 in
Kraft.
(2) Für jene Studierende der Studienrichtung
Innenarchitektur, die ihr Studium an der Abteilung
Umweltgestaltung der Hochschule für künstlerische
und industrielle Gestaltung in Linz fortsetzen,
bleibt die Bestimmung des § 3 Z 2 in der bisherigen
Fassung in Geltung.