426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,
92/1976, 84/1978, 113/1982 und 58/1983 wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs
Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtungen
„Technische Chemie" und „Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie" umfassen je
fünf Semester."
2. In § 4 Abs. 1 lit. m wird an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt gesetzt. Folgende lit. n wird
angefügt
„n) Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie."
3. § 6 lit. m lautet
„m) In der Studienrichtung „Informatik"
1. Mathematik und Theoretische Informatik I;
2. Praktische Informatik I;
3. Technische Informatik I;
4. Angewandte Informatik I und gesellschaftliche
Bezüge."
4. Dem § 6 wird folgende lit. n angefügt
„n) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie"
1. Allgemeine und Anorganische Chemie;
2. Organische Chemie;
3. Physikalische Chemie;
4. Analytische Chemie;
5. Volkswirtschaftslehre."
5. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Vorsitzende
der Studienkommission zu bewilligen, daß
die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer
(oder Teilgebeite derselben) sowie die Vor-
prüfungsfächer hiezu zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer,
Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, sowie gegen Prüfungsfächer
der in diesem Bundesgesetz geregelten
Aufbaustudien, die an einer Universität durchgeführt
werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl
im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge
oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß
dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen
die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten
Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer
hiezu, gemessen an der Stundenzahl der für
sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die
weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu
inskribieren."
6. In § 9 Abs. 3 lit. g I wird nach lit. ff folgender
Satz eingefügt
„Zum Studium des Toningenieurs ist § 9 Abs. 1
auch mit der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst durchführbar."
7. § 9 Abs. 3 lit. m lautet
„m) In der Studienrichtung „Informatik" die folgenden
Prüfungsfächer
aa) Mathematik und Theoretische Informatik
II;
bb) Praktische Informatik II;
cc) Technische Informatik II;
dd) Angewandte Informatik II und gesellschaftliche
Bezüge;
ee) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)."
8. Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. n angefügt
„n) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie" die folgenden
Prüfungsfächer
aa) Chemische Technologie anorganischer
Stoffe;
bb) Chemische Technologie organischer
Stoffe;
cc) Verfahrenstechnik und chemisches
Apparatewesen;
dd) Angewandte Physikalische Chemie;
ee) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
ff) Besondere Betriebswirtschaftslehre;
gg) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)."
9. In § 13 a Abs. 2 lit. d wird das Wort „und"
durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. f wird
angefügt
„f) einer gleichwertigen, an einer anderen in-
oder ausländischen Universität (Hochschule)
eingerichteten Studienrichtung."
10. In § 13 b Abs. 2 lit. d wird das Wort „und"
durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. f wird
angefügt
„f) einer gleichwertigen, an einer anderen in-
oder ausländischen Universität (Hochschule)
eingerichteten Studienrichtung."
11. § 14 Abs. 5 lautet
„(5) Die Diplomprüfung ist vor einem Prüfungssenat
abzulegen, dem die Leiter aller Meisterschulen
und Institute (§§ 52 und 53 Akademie-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 25/1988) angehören. Vorsitzender
des Prüfungssenates ist der Rektor."
12. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil umfaßt die Anfertigung einer Diplomarbeit aus
dem Fach Architekturentwurf (Meisterklasse). Der
zweite Teil besteht aus einer mündlichen kommissionellen
Prüfung über den Inhalt der Diplomarbeit,
die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.
Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen
und Lehrkanzeln (§ 33 Kunsthochschul-
Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, § 14
Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971) der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien an.
Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.