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426_1988 AT

426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,

92/1976, 84/1978, 113/1982 und 58/1983 wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs

Semester; die Studienabschnitte der Studienrichtungen

„Technische Chemie" und „Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie" umfassen je

fünf Semester."

2. In § 4 Abs. 1 lit. m wird an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt gesetzt. Folgende lit. n wird

angefügt

„n) Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie."

3. § 6 lit. m lautet

„m) In der Studienrichtung „Informatik"

1. Mathematik und Theoretische Informatik I;

2. Praktische Informatik I;

3. Technische Informatik I;

4. Angewandte Informatik I und gesellschaftliche

Bezüge."

4. Dem § 6 wird folgende lit. n angefügt

„n) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie"

1. Allgemeine und Anorganische Chemie;

2. Organische Chemie;

3. Physikalische Chemie;

4. Analytische Chemie;

5. Volkswirtschaftslehre."

5. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Vorsitzende

der Studienkommission zu bewilligen, daß

die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer

(oder Teilgebeite derselben) sowie die Vor-

prüfungsfächer hiezu zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer,

Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, sowie gegen Prüfungsfächer

der in diesem Bundesgesetz geregelten

Aufbaustudien, die an einer Universität durchgeführt

werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl

im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge

oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß

dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen

die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten

Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer

hiezu, gemessen an der Stundenzahl der für

sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die

weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu

inskribieren."

6. In § 9 Abs. 3 lit. g I wird nach lit. ff folgender

Satz eingefügt

„Zum Studium des Toningenieurs ist § 9 Abs. 1

auch mit der Hochschule für Musik und darstellende

Kunst durchführbar."

7. § 9 Abs. 3 lit. m lautet

„m) In der Studienrichtung „Informatik" die folgenden

Prüfungsfächer

aa) Mathematik und Theoretische Informatik

II;

bb) Praktische Informatik II;

cc) Technische Informatik II;

dd) Angewandte Informatik II und gesellschaftliche

Bezüge;

ee) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)."

8. Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. n angefügt

„n) In der Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie" die folgenden

Prüfungsfächer

aa) Chemische Technologie anorganischer

Stoffe;

bb) Chemische Technologie organischer

Stoffe;

cc) Verfahrenstechnik und chemisches

Apparatewesen;

dd) Angewandte Physikalische Chemie;

ee) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

ff) Besondere Betriebswirtschaftslehre;

gg) Wahlfach (§ 15 Abs. 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)."

9. In § 13 a Abs. 2 lit. d wird das Wort „und"

durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. f wird

angefügt

„f) einer gleichwertigen, an einer anderen in-

oder ausländischen Universität (Hochschule)

eingerichteten Studienrichtung."

10. In § 13 b Abs. 2 lit. d wird das Wort „und"

durch einen Beistrich ersetzt. Folgende lit. f wird

angefügt

„f) einer gleichwertigen, an einer anderen in-

oder ausländischen Universität (Hochschule)

eingerichteten Studienrichtung."

11. § 14 Abs. 5 lautet

„(5) Die Diplomprüfung ist vor einem Prüfungssenat

abzulegen, dem die Leiter aller Meisterschulen

und Institute (§§ 52 und 53 Akademie-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 25/1988) angehören. Vorsitzender

des Prüfungssenates ist der Rektor."

12. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil umfaßt die Anfertigung einer Diplomarbeit aus

dem Fach Architekturentwurf (Meisterklasse). Der

zweite Teil besteht aus einer mündlichen kommissionellen

Prüfung über den Inhalt der Diplomarbeit,

die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.

Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen

und Lehrkanzeln (§ 33 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, § 14

Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971) der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien an.

Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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