426. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Gemüsebauern, die Ribiselbauern und an die Halter von Schafen und Ziegen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, die den Gemüseanbau,
den Ribiselanbau bzw. die Produktion
von Schaf- und Ziegenmilch erwerbsmäßig betreiben,
unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene
Schaden oder Vermögensnachteil durch
die Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des
Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt
wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau
alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf
Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des
Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht
werden durften. Es sind dies insbesondere solche
Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai
1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die
Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher
Anordnungen entsprechend der Weisung des
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminie-
rung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach
der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert
wurde, wobei der erzielte Erlös — bei nichtbuchführenden
Landwirten inklusive der Umsatzsteuer,
bei buchführenden Landwirten exklusive
der Umsatzsteuer — von dem gemäß § 4 festzustellenden
Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.
§ 3. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen
beim Gemüseanbau wird der 1. Mai 1986 festgelegt.
Der Endtermin richtet sich nach dem Termin
für die Aufhebung des Verkehrsverbotes durch den
Landeshauptmann.
§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe
des Schadens beim Gemüseanbau und beim Ribiselanbau
ist das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis
oder dem Genossenschaftspreis — bei
nichtbuchführenden Landwirten inklusive der
Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten
exklusive der Umsatzsteuer — im Durchschnitt der
letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes
zugrunde zu legen.
§ 5. Die Schadenserhebungen bei den Haltern
von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der
Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder
unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai
1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot
noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem
Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu
erfolgen.
§ 6. Die Schäden und Vermögensnachteile, die
den Schaf- und Ziegenhaltern dadurch entstanden
sind, daß diese Milch und Milchprodukte nicht in
Verkehr bringen durften, werden bei den Schafen
und Ziegen mit 80 S pro Tag und Tier ab 8. Mai
1986 bis zum Tag der Aufhebung des Verkehrsverbotes
in den einzelnen Ländern pauschaliert. Die
Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium
für Finanzen bis längstens 20. August 1986
zunächst die bis zum 31. Juli 1986 nach diesen Kriterien
erhobenen Schäden — sollte das Verkehrsverbot
jedoch früher aufgehoben werden, die bis zu
diesem Zeitpunkt erhobenen Schäden — mitzuteilen.
Bei Fortdauer des Verkehrsverbotes nach dem
31. Juli 1986 erfolgt die Beitragsleistung des Bundes
monatlich.
§ 7. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5
enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten
als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 8. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in Höhe von 75 vH der
gemäß §§ 2 bis 6 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen,
die die Betroffenen von dritter Seite
erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen.
Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich
an die Betroffenen weiterzuleiten.