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426_1986 AT

426. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Gemüsebauern, die Ribiselbauern und an die Halter von Schafen und Ziegen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Gemüsebauern, die Ribiselbauern und an die Halter von Schafen und Ziegen

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, die den Gemüseanbau,

den Ribiselanbau bzw. die Produktion

von Schaf- und Ziegenmilch erwerbsmäßig betreiben,

unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene

Schaden oder Vermögensnachteil durch

die Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des

Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt

wird.

§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau

alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf

Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des

Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht

werden durften. Es sind dies insbesondere solche

Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai

1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die

Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher

Anordnungen entsprechend der Weisung des

Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminie-

rung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach

der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert

wurde, wobei der erzielte Erlös — bei nichtbuchführenden

Landwirten inklusive der Umsatzsteuer,

bei buchführenden Landwirten exklusive

der Umsatzsteuer — von dem gemäß § 4 festzustellenden

Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.

§ 3. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen

beim Gemüseanbau wird der 1. Mai 1986 festgelegt.

Der Endtermin richtet sich nach dem Termin

für die Aufhebung des Verkehrsverbotes durch den

Landeshauptmann.

§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe

des Schadens beim Gemüseanbau und beim Ribiselanbau

ist das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis

oder dem Genossenschaftspreis — bei

nichtbuchführenden Landwirten inklusive der

Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten

exklusive der Umsatzsteuer — im Durchschnitt der

letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes

zugrunde zu legen.

§ 5. Die Schadenserhebungen bei den Haltern

von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der

Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder

unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai

1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot

noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem

Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu

erfolgen.

§ 6. Die Schäden und Vermögensnachteile, die

den Schaf- und Ziegenhaltern dadurch entstanden

sind, daß diese Milch und Milchprodukte nicht in

Verkehr bringen durften, werden bei den Schafen

und Ziegen mit 80 S pro Tag und Tier ab 8. Mai

1986 bis zum Tag der Aufhebung des Verkehrsverbotes

in den einzelnen Ländern pauschaliert. Die

Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium

für Finanzen bis längstens 20. August 1986

zunächst die bis zum 31. Juli 1986 nach diesen Kriterien

erhobenen Schäden — sollte das Verkehrsverbot

jedoch früher aufgehoben werden, die bis zu

diesem Zeitpunkt erhobenen Schäden — mitzuteilen.

Bei Fortdauer des Verkehrsverbotes nach dem

31. Juli 1986 erfolgt die Beitragsleistung des Bundes

monatlich.

§ 7. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5

enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten

als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 8. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in Höhe von 75 vH der

gemäß §§ 2 bis 6 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen,

die die Betroffenen von dritter Seite

erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen.

Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich

an die Betroffenen weiterzuleiten.

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