426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Ried im Traunkreis der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Ried im Traunkreis wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei
km 5,5 der mit Verordnung vom 2. August 1978,
BGBl. Nr. 438, bestimmten Trasse der A 9 Pyhrn
Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen
in die Landesstraße L 562 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ried im Traunkreis
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ried im
Traunkreis aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 7420 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn
Autobahn von km 0,0 bis km 28,50 bezüglich der
Anschlußstelle Voitsdorf (nunmehr Ried im Traunkreis)
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.