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426_1984 AT

426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Ried im Traunkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Ried im Traunkreis der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde

Ried im Traunkreis wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei

km 5,5 der mit Verordnung vom 2. August 1978,

BGBl. Nr. 438, bestimmten Trasse der A 9 Pyhrn

Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen

in die Landesstraße L 562 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Ried im Traunkreis

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ried im

Traunkreis aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 7420 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 2. August 1978, BGBl. Nr. 438, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn

Autobahn von km 0,0 bis km 28,50 bezüglich der

Anschlußstelle Voitsdorf (nunmehr Ried im Traunkreis)

mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen abgeändert.

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