426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 24,70 (alt), das ist nach der Einbindung
des Güterweges Oberkaibling im Bereich der
Sausbachbrücke, folgt der bestehenden Bundesstraße
in Richtung Norden, quert bei km 24,84
(alt) den Güterweg Niederseisenberg, umfährt in
der Folge die Holzgastach- und Stampfensiedlung
im Osten und bindet bei km 25,775, das ist
zwischen der Stampfenkapelle und der Wengstraße,
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pettenbach
aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen
7915, Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.