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426_1980 AT

426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinde Pettenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 24,70 (alt), das ist nach der Einbindung

des Güterweges Oberkaibling im Bereich der

Sausbachbrücke, folgt der bestehenden Bundesstraße

in Richtung Norden, quert bei km 24,84

(alt) den Güterweg Niederseisenberg, umfährt in

der Folge die Holzgastach- und Stampfensiedlung

im Osten und bindet bei km 25,775, das ist

zwischen der Stampfenkapelle und der Wengstraße,

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Pettenbach

aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen

7915, Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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