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426_1979 AT

426. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 285/1972, 183/1974 und 230/1977

wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Berechnung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 11000 S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;

b) Studienbeihilfen und Stipendien, soweit sie

nicht bereits gemäß Abs. 1 außer Betracht

bleiben."

2. § 6 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr

(2) Für Schüler, deren Eltern verstorben sind,

ferner für Schüler, die eine Schule für Berufstätige

besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,

sowie für Schüler, die eine sonstige der

unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich

vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten

haben, beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr

(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2

erhöhen sich für Personen, für die im Falle des

Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle des

Abs. 2 der Schüler, kraft Gesetzes Unterhalt

leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung

der Einkommensgrenze zu. Der zweite Elternteil

ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für die

erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen

um 17000 S, für die zweite um

20000 S, für die dritte und jede weitere Person

um 23000 S, jedoch nur um 13500 S, wenn es

sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind

handelt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich

um weitere 10000 S, wenn es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376/

1967, in der geltenden Fassung handelt. Die

Einkommensgrenzen des Abs. 1 erhöhen sich

um weitere 10000 S für jede der vorgenannten

Personen, die eine der unter § 1 fallenden Schulen

als ordentlicher Schüler oder eine der im § 1

Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, in der geltenden Fassung genannten

Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender)

besucht oder einem solchen auf Grund des § 1

Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt

ist, sowie um weitere 10000 S für jeden

Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden Studierenden,

auf den die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 lit; c

des Studienförderungsgesetzes zutreffen. Ferner

erhöhen sich die Einkommensgrenzen des Abs. 1

um 52000 S, wenn die Eltern des Schülers nicht

in Wohngemeinschaft leben."

3. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Schüler, die eine höhere Schule für

Berufstätige besuchen und sich zum Zwecke der

Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall

der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit

nachweislich einstellen, haben — unabhängig

von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen

— für die der mündlichen Reifeprüfung

unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während

derer sie daher ihre Berufstätigkeit nicht

ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch

auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten

Monatsbezuges, vermindert um die einbehaltenen

gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,

höchstens jedoch in der Höhe von 4400 S.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht

sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner

nicht berufstätig ist, um 2200 S, ferner

für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes

Unterhalt leistet, um 700 S."

4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr

5. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete

vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe

im Schuljahr

6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1 und .2

zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß § 8

Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um

je 1300 S.

(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

beträgt ferner

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst

und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten

der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz betraut.

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