426. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Artikel II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 285/1972, 183/1974 und 230/1977
wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Berechnung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 11000 S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;
b) Studienbeihilfen und Stipendien, soweit sie
nicht bereits gemäß Abs. 1 außer Betracht
bleiben."
2. § 6 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr
(2) Für Schüler, deren Eltern verstorben sind,
ferner für Schüler, die eine Schule für Berufstätige
besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,
sowie für Schüler, die eine sonstige der
unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich
vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten
haben, beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr
(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2
erhöhen sich für Personen, für die im Falle des
Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle des
Abs. 2 der Schüler, kraft Gesetzes Unterhalt
leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung
der Einkommensgrenze zu. Der zweite Elternteil
ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für die
erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen
um 17000 S, für die zweite um
20000 S, für die dritte und jede weitere Person
um 23000 S, jedoch nur um 13500 S, wenn es
sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind
handelt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich
um weitere 10000 S, wenn es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376/
1967, in der geltenden Fassung handelt. Die
Einkommensgrenzen des Abs. 1 erhöhen sich
um weitere 10000 S für jede der vorgenannten
Personen, die eine der unter § 1 fallenden Schulen
als ordentlicher Schüler oder eine der im § 1
Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der geltenden Fassung genannten
Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender)
besucht oder einem solchen auf Grund des § 1
Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt
ist, sowie um weitere 10000 S für jeden
Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden Studierenden,
auf den die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 lit; c
des Studienförderungsgesetzes zutreffen. Ferner
erhöhen sich die Einkommensgrenzen des Abs. 1
um 52000 S, wenn die Eltern des Schülers nicht
in Wohngemeinschaft leben."
3. § 7 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Schüler, die eine höhere Schule für
Berufstätige besuchen und sich zum Zwecke der
Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall
der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit
nachweislich einstellen, haben — unabhängig
von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen
— für die der mündlichen Reifeprüfung
unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während
derer sie daher ihre Berufstätigkeit nicht
ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch
auf eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten
Monatsbezuges, vermindert um die einbehaltenen
gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,
höchstens jedoch in der Höhe von 4400 S.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht
sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner
nicht berufstätig ist, um 2200 S, ferner
für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes
Unterhalt leistet, um 700 S."
4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Heimbeihilfe beträgt im Schuljahr
5. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sind weder Eltern noch sonstige Unterhaltsverpflichtete
vorhanden, beträgt die Heimbeihilfe
im Schuljahr
6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
erhöhen sich die gemäß § 6 Abs. 1 und .2
zustehenden Schulbeihilfen und die gemäß § 8
Abs. 2 und 4 zustehenden Heimbeihilfen um
je 1300 S.
(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
beträgt ferner
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst
und hinsichtlich der Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten
der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz betraut.