426. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. September
1976, BGBl. Nr. 523, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Einfuhr von Kaffee wird wie folgt
geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 1 genannten
Landes ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist;
c) wenn es mit „Original" gekennzeichnet ist;
d) wenn das im Zeugnis in der Spalte 10 a
angegebene Identitätszeichen mit den auf
den Säcken und anderen Versandbehältern
angebrachten Identitätszeichen übereinstimmt."
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. August 1977
in Kraft.