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426_1977 AT

426. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. September

1976, BGBl. Nr. 523, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Einfuhr von Kaffee wird wie folgt

geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 1 genannten

Landes ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist;

c) wenn es mit „Original" gekennzeichnet ist;

d) wenn das im Zeugnis in der Spalte 10 a

angegebene Identitätszeichen mit den auf

den Säcken und anderen Versandbehältern

angebrachten Identitätszeichen übereinstimmt."

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. August 1977

in Kraft.

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