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426_1976 AT

426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 166 Paß Gschütt Straße wird im Bereich der

Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Trasse beginnt bei

km 26,82, folgt bis km 26,92 der bestehenden

Trasse, weicht sodann von dieser ab und verläuft

in einer Entfernung von 50 bis 100 m südlich

der alten Trasse in einer geschwungenen Linienführung

bis zur Einbindung in dieselbe bei

km 28,74.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt aufliegenden

Planunterlage (Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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