426. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 166 Paß Gschütt Straße wird im Bereich der
Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei
km 26,82, folgt bis km 26,92 der bestehenden
Trasse, weicht sodann von dieser ab und verläuft
in einer Entfernung von 50 bis 100 m südlich
der alten Trasse in einer geschwungenen Linienführung
bis zur Einbindung in dieselbe bei
km 28,74.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Rußbach am Paß Gschütt aufliegenden
Planunterlage (Maßstab 1 : 2000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.