426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, in der Passung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969,
Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird wie folgt
geändert
1. Im Abs. 5 des § 9 haben die Worte „Personen
deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos
sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist (Volksdeutsche) sowie" zu entfallen.
2. Der Abs. 6 des § 9 wird aufgehoben.
3. Die lit. b des § 23 hat zu lauten
„b) ,Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester'
— ,Diplomierter Kinderkranken-
und Säuglingspfleger' (§ 5
Abs. 2);"
4. Der § 29 hat zu lauten
„§ 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-
technische Schulen und der Voraussetzungen
hiefür gelten die Bestimmungen der
§§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß
1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a bis d
angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen
a) die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden höheren Schule oder
die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
an einer Mittelschule oder
einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte
Reifeprüfung,
b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den
im § 25 lit. a bis d angeführten Berufen
auch Kenntnisse in Kurzschrift und Maschinschreiben,
c) für die Aufnahme in eine medizinisch-technische
Schule für den Diätdienst außerdem
Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen.
2. Diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23)
können in medizinisch-technische Schulen auch
ohne Reifezeugnis aufgenommen werden.
3. Ohne Reifezeugnis können ferner aufgenommen
werden
a) diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
(§ 43 lit. h) in medizinisch-technische
Schulen für den physikotherapeutischen
Dienst, für den medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst oder für den
radiologisch-technischen Dienst,
b) Absolventinnen einer dreijährigen Fachschule
für wirtschaftliche Frauenberufe in
eine medizinisch-technische Schule für den
Diätdienst,
c) Absolventinnen einer Bildungsanstalt für
Kindergärtnerinnen in eine medizinischtechnische
Schule für den logopädisch-phoniatrisch-
audiometrischen Dienst."
5. Der erste Satz des Abs. 1 des § 30 hat zu
lauten
„§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen
Dienst dauert zwei Jahre und
sechs Monate."
6. Der Abs. 2 des § 30 bat zu lauten
„(2) Für diplomierte Krankienpflegepersonen
(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in
der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen
können, dauert die Ausbildung zwei Jahre
und vier Monate."
7. Der erste Satz des Abs. 1 des § 32 hat zu
lauten
„§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-
technischen Dienst dauert 24 Monate."
8. Der Abs. 2 des § 32 hat zu lauten
„(2) Für diplomierte medizinisch-technische
Assistenten (Assistentinnen) und diplomierte
Krankenpflegepersonen (§ 23), die sich auch einer
Ausbildung für den radiologisch-technischen
Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung
15 Monate. Für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in besonderen
Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen
können, dauert die Ausbildung 22 Monate."
9. Die bisherige Bestimmung des § 35 a ist als
Abs. 1 zu bezeichnen.
10. Dem § 35 a ist ein Abs. 2 nachstehenden
Wortlautes anzufügen
„(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege in der
Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen
können, dauert die Ausbildung zwei Jahre und
vier Monate."
11. Der § 41 hat zu lauten
„§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen
Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat
einen theoretischen und praktischen Unterricht
insbesondere in den nachstehend angeführten
Unterrichtsgegenständen zu umfassen
a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege
und in besonderen Verrichtungen im
Ambulatoriumsdienst in der Dauer von
zwei Monaten;
b) Anatomie und Physiologie;
c) Pathologie;
d) Hygiene;
e) Einführung in die Physik;
f) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;
g) Hilfeleistungen bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken;
h) einfache physikotherapeutische Behandlungen;
i) Erste Hilfe und Verbandslehre;
j) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und
Sozialversicherungsrechtes;
k) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung
in der praktischen Krankenpflege und in
besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst
in der Dauer von mindestens zwei Monaten
nachweisen können, dauert die Ausbildung
28 Monate.
(3) Die näheren Bestimmungen über die fachliche
Eignung der zur Ausbildung erforderlichen
Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und
den Betrieb vom Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst sind nach Mafigabe einer
geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für
den medizinisch-technischen Fachdienst vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu
erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen
festzulegen und ist sicherzustellen,
daß die praktische Unterweisung auf
dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung
von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und
therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung
des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin)
stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen,
daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit
nicht überschreitet."
12. Dem § 42 ist ein Abs. 3 nachstehenden
Wortlautes anzufügen
„(3) Hat ein Schüler (eine Schülerin) einer medizinisch-
technischen Schule oder einer Schule für
den medizinisch-technischen Fachdienst bereits
erfolgreiche Prüfungen im Rahmen der Ausbildung
in den Krankenpflegefachdiensten oder in
einem medizinisch-technischen Dienst oder im
Rahmen des I. medizinischen Rigorosums vor
nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm
(ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden
Prüfungen insoweit anzurechnen, als
sie diesen nach Inhalt und Umfang gleichwertig
sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung
der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit
solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig
sind, ist durch Verordnung festzulegen."
13. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten
„(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen
Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein
Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz
geregelten Ausbildung eine gleichartige
Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat."
14. Dem § 48 ist ein Abs. 4 nachstehenden
Wortlautes anzulügen
„(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung
in dem im § 44 lit. b angeführten Sanitätshilfsdienst
darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber
eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit
in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist."
15. Der Abs. 4 des $ 52 hat zu lauten
„(4) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst
(§ 5), der physiotherapeutische
Dienst (§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4)
und der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
Dienst (§ 26 Abs. 6) ausgeübt werden. Hiezu bedarf
es einer Bewilligung durch die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn der Bewerber innerhalb der
letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf
befugtermaßen durch zwei Jahre unselbständig
ausgeübt hat."
16. Der § 54 hat zu lauten
„ § 54. (1) Personen, die eine der in den §§ 5,
26, 37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig
ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen
Arztes genau einzuhalten. Jede
eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede
eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist
ihnen untersagt.
(2) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des
Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist
befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen
sowie Blutabnahmen aus der Vene nach
ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie
der verantwortliche Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt
hat.
(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des
medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes,
des radiologisch-technischen Dienstes oder des
medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte
Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung
Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie
der verantwortliche Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt
hat."
17. Das vierte Hauptstück des V. Teiles hat
zu lauten
„4. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 59. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das ihm bei berufsmäßiger Ausübung
einer der in den §§ 5, 26, 37 und 44 angeführten
Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden
ist und dessen Offenbarung oder Verwertung
geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in
Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch
genommen worden ist, macht sich, sofern
die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe
bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(2) Der Ausübung eines Berufes der in den
§§ 5, 26, 37 und 44 bezeichneten An ist die Teilnahme
an der berufsmäßigen Tätigkeit zur Vorbereitung
für einen solchen Beruf gleichzuhalten.
§ 60. Wer
a) eine unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallende Tätigkeit ausübt, ohne
hiezu berechtigt zu sein, oder
b) eine nichtbefugte Person zu einer solchen
Tätigkeit heranzieht, oder
c) durch Handlungen oder Unterlassungen
den in den Bestimmungen des § 52 Abs. 1,
4 und 5, des § 52 a Abs. 1, des § 53 Abs. 1,
des § 54, des § 55 Abs. 1 und des § 57 enthaltenen
Anordnungen zuwiderhandelt,
oder
d) Anordnungen zuwiderhandelt, die in den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind,
macht sich, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar
ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig
und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen."
Artikel II
Personen, die ihre Ausbildung im physikotherapeutischen
Dienst, im radiologisch-technischen
Dienst oder im medizinisch-technischen
Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen
begonnen haben, können diese Ausbildung
innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden
dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen
beenden.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1975 in Kraft. Durchführungsverordnungen
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft gesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.