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426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Passung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969,

Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird wie folgt

geändert

1. Im Abs. 5 des § 9 haben die Worte „Personen

deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos

sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist (Volksdeutsche) sowie" zu entfallen.

2. Der Abs. 6 des § 9 wird aufgehoben.

3. Die lit. b des § 23 hat zu lauten

„b) ,Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester'

— ,Diplomierter Kinderkranken-

und Säuglingspfleger' (§ 5

Abs. 2);"

4. Der § 29 hat zu lauten

„§ 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-

technische Schulen und der Voraussetzungen

hiefür gelten die Bestimmungen der

§§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß

1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a bis d

angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen

a) die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

oder berufsbildenden höheren Schule oder

die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen

Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes

an einer Mittelschule oder

einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte

Reifeprüfung,

b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den

im § 25 lit. a bis d angeführten Berufen

auch Kenntnisse in Kurzschrift und Maschinschreiben,

c) für die Aufnahme in eine medizinisch-technische

Schule für den Diätdienst außerdem

Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen.

2. Diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23)

können in medizinisch-technische Schulen auch

ohne Reifezeugnis aufgenommen werden.

3. Ohne Reifezeugnis können ferner aufgenommen

werden

a) diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

(§ 43 lit. h) in medizinisch-technische

Schulen für den physikotherapeutischen

Dienst, für den medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst oder für den

radiologisch-technischen Dienst,

b) Absolventinnen einer dreijährigen Fachschule

für wirtschaftliche Frauenberufe in

eine medizinisch-technische Schule für den

Diätdienst,

c) Absolventinnen einer Bildungsanstalt für

Kindergärtnerinnen in eine medizinischtechnische

Schule für den logopädisch-phoniatrisch-

audiometrischen Dienst."

5. Der erste Satz des Abs. 1 des § 30 hat zu

lauten

„§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen

Dienst dauert zwei Jahre und

sechs Monate."

6. Der Abs. 2 des § 30 bat zu lauten

„(2) Für diplomierte Krankienpflegepersonen

(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in

der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen

können, dauert die Ausbildung zwei Jahre

und vier Monate."

7. Der erste Satz des Abs. 1 des § 32 hat zu

lauten

„§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-

technischen Dienst dauert 24 Monate."

8. Der Abs. 2 des § 32 hat zu lauten

„(2) Für diplomierte medizinisch-technische

Assistenten (Assistentinnen) und diplomierte

Krankenpflegepersonen (§ 23), die sich auch einer

Ausbildung für den radiologisch-technischen

Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung

15 Monate. Für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen

können, dauert die Ausbildung 22 Monate."

9. Die bisherige Bestimmung des § 35 a ist als

Abs. 1 zu bezeichnen.

10. Dem § 35 a ist ein Abs. 2 nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege in der

Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen

können, dauert die Ausbildung zwei Jahre und

vier Monate."

11. Der § 41 hat zu lauten

„§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen

Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat

einen theoretischen und praktischen Unterricht

insbesondere in den nachstehend angeführten

Unterrichtsgegenständen zu umfassen

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst in der Dauer von

zwei Monaten;

b) Anatomie und Physiologie;

c) Pathologie;

d) Hygiene;

e) Einführung in die Physik;

f) einfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;

g) Hilfeleistungen bei der Anwendung von

Röntgenstrahlen zu diagnostischen und

therapeutischen Zwecken;

h) einfache physikotherapeutische Behandlungen;

i) Erste Hilfe und Verbandslehre;

j) Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und

Sozialversicherungsrechtes;

k) Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.

(2) Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in

besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von mindestens zwei Monaten

nachweisen können, dauert die Ausbildung

28 Monate.

(3) Die näheren Bestimmungen über die fachliche

Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und

den Betrieb vom Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst sind nach Mafigabe einer

geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für

den medizinisch-technischen Fachdienst vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu

erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen

festzulegen und ist sicherzustellen,

daß die praktische Unterweisung auf

dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung

von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und

therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung

des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin)

stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen,

daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit

nicht überschreitet."

12. Dem § 42 ist ein Abs. 3 nachstehenden

Wortlautes anzufügen

„(3) Hat ein Schüler (eine Schülerin) einer medizinisch-

technischen Schule oder einer Schule für

den medizinisch-technischen Fachdienst bereits

erfolgreiche Prüfungen im Rahmen der Ausbildung

in den Krankenpflegefachdiensten oder in

einem medizinisch-technischen Dienst oder im

Rahmen des I. medizinischen Rigorosums vor

nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm

(ihr) die erwähnten Prüfungen auf die abzulegenden

Prüfungen insoweit anzurechnen, als

sie diesen nach Inhalt und Umfang gleichwertig

sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung

der Prüfung aus den bezüglichen Fächern. Inwieweit

solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig

sind, ist durch Verordnung festzulegen."

13. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten

„(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen

Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein

Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz

geregelten Ausbildung eine gleichartige

Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat."

14. Dem § 48 ist ein Abs. 4 nachstehenden

Wortlautes anzulügen

„(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung

in dem im § 44 lit. b angeführten Sanitätshilfsdienst

darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber

eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit

in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist."

15. Der Abs. 4 des $ 52 hat zu lauten

„(4) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst

(§ 5), der physiotherapeutische

Dienst (§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4)

und der logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

Dienst (§ 26 Abs. 6) ausgeübt werden. Hiezu bedarf

es einer Bewilligung durch die zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn der Bewerber innerhalb der

letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf

befugtermaßen durch zwei Jahre unselbständig

ausgeübt hat."

16. Der § 54 hat zu lauten

„ § 54. (1) Personen, die eine der in den §§ 5,

26, 37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig

ausüben, haben die Anordnungen des verantwortlichen

Arztes genau einzuhalten. Jede

eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede

eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist

ihnen untersagt.

(2) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des

Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist

befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen

sowie Blutabnahmen aus der Vene nach

ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie

der verantwortliche Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt

hat.

(3) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des

medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes,

des radiologisch-technischen Dienstes oder des

medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte

Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung

Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie

der verantwortliche Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt

hat."

17. Das vierte Hauptstück des V. Teiles hat

zu lauten

„4. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 59. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder

verwertet, das ihm bei berufsmäßiger Ausübung

einer der in den §§ 5, 26, 37 und 44 angeführten

Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden

ist und dessen Offenbarung oder Verwertung

geeignet ist, ein berechtigtes Interesse

der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in

Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch

genommen worden ist, macht sich, sofern

die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe

bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(2) Der Ausübung eines Berufes der in den

§§ 5, 26, 37 und 44 bezeichneten An ist die Teilnahme

an der berufsmäßigen Tätigkeit zur Vorbereitung

für einen solchen Beruf gleichzuhalten.

§ 60. Wer

a) eine unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fallende Tätigkeit ausübt, ohne

hiezu berechtigt zu sein, oder

b) eine nichtbefugte Person zu einer solchen

Tätigkeit heranzieht, oder

c) durch Handlungen oder Unterlassungen

den in den Bestimmungen des § 52 Abs. 1,

4 und 5, des § 52 a Abs. 1, des § 53 Abs. 1,

des § 54, des § 55 Abs. 1 und des § 57 enthaltenen

Anordnungen zuwiderhandelt,

oder

d) Anordnungen zuwiderhandelt, die in den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind,

macht sich, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar

ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig

und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen."

Artikel II

Personen, die ihre Ausbildung im physikotherapeutischen

Dienst, im radiologisch-technischen

Dienst oder im medizinisch-technischen

Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen

begonnen haben, können diese Ausbildung

innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden

dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen

beenden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1975 in Kraft. Durchführungsverordnungen

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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