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426_1973 AT

426. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 25. Juni 1973, K II-2/72, — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 27. Juli 1973 —

zusammengefaßt hat

„Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie

der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden

Privatzimmervermietung ist auch dann

keine Angelegenheit des Gewerbes (Art. 10

Abs. 1 Z. 8 B-VG), wenn sie die Verabreichung

von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im

voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen

Getränken und von im landwirtschaftlichen

Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen

Getränken an die beherbergten Fremden

umfaßt; sie fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG

in die Zuständigkeit der Länder."

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