426. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 25. Juni 1973, K II-2/72, — dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 27. Juli 1973 —
zusammengefaßt hat
„Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie
der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden
Privatzimmervermietung ist auch dann
keine Angelegenheit des Gewerbes (Art. 10
Abs. 1 Z. 8 B-VG), wenn sie die Verabreichung
von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im
voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen
Getränken und von im landwirtschaftlichen
Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen
Getränken an die beherbergten Fremden
umfaßt; sie fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG
in die Zuständigkeit der Länder."