426. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Swaziland betreffend die Wiederanwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 29. November 1971 durchgeführte Notenwechsel zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Swaziland betreffend die Wiederanwendung des österreichischbritischen
Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 45/1932, welcher also lautet
(Übersetzung)
Mbabane, am 29. November 1971
Das Außenministerium des Königreiches
Swaziland begrüßt das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
und beehrt sich, auf das österreichischbritische
Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am
31. März 1931 in London, wiederangewendet
durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt
auf das Königreich Swaziland vor der
Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September
1968, Bezug zu nehmen.
Nach Prüfung des besagten Abkommens hat
die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen,
die Rechte und Verpflichtungen des
Abkommens anzuerkennen und das Abkommen
als bindend zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Swaziland zu betrachten.
Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland
betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes
„Registrar of the High Court" für
„Senior Master of the Supreme Court of Judicature",
wo immer letzterer Ausdruck aufscheint,
geändert.
Das Außenministerium schlägt vor, daß diese
Note und eine Antwortnote der österreichischen
Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen in
der gegenständlichen Angelegenheit darstellen
soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die beiden Regierungen einander
mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Das Außenministerium des Königreiches
Swaziland benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
AN DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Wien, am 29. November 1971
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich beehrt sich,
auf die Note des Außenministeriums des Königreiches
Swaziland vom 29. November 1971 Bezug
zu nehmen, welche folgendermaßen lautet
„Das Außenministerium des Königreiches
Swaziland begrüßt das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
und beehrt sich, auf das österreichischbritische
Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am
31. März 1931 in London, wiederangewendet
durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt
auf das Königreich Swaziland vor der
Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September
1968, Bezug zu nehmen.
Nach Prüfung des besagten Abkommens hat
die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen,
die Rechte und Verpflichtungen des
Abkommens anzuerkennen und das Abkommen
als bindend zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Swaziland zu betrachten.
Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland
betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes
„Registrar of the High Court" für
„Senior Master of the Supreme Court of Judicature",
wo immer letzterer Ausdruck aufscheint,
geändert.
Das Außenministerium schlägt vor, daß diese
Note und eine Antwortnote der österreichischen
Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein
Abkommen zwischen den beiden Regierungen in
der gegenständlichen Angelegenheit darstellen
soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in
Kraft, an dem die beiden Regierungen einander
mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Das Außenministerium des Königreiches
Swaziland benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."
Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt
dieser Note einverstanden. Dementsprechend
werden die Note des Königreiches Swaziland und
diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den
beiden Regierungen darstellen, das an dem Tag
in Kraft tritt, an dem die beiden Regierungen
einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben
sind.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich benützt
diese Gelegenheit, dem Außenministerium des
Königreiches Swaziland die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
AN DAS AUSSENMINISTERIUM
DES KÖNIGREICHES SWAZILAND
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen
Notenwechsels am 16. Oktober 1972 in Kraft getreten.