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426_1972 AT

426. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Swaziland betreffend die Wiederanwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 426. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Swaziland betreffend die Wiederanwendung des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens

Nachdem der am 29. November 1971 durchgeführte Notenwechsel zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Swaziland betreffend die Wiederanwendung des österreichischbritischen

Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931, BGBl. Nr. 45/1932, welcher also lautet

(Übersetzung)

Mbabane, am 29. November 1971

Das Außenministerium des Königreiches

Swaziland begrüßt das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

und beehrt sich, auf das österreichischbritische

Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am

31. März 1931 in London, wiederangewendet

durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt

auf das Königreich Swaziland vor der

Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September

1968, Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat

die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen,

die Rechte und Verpflichtungen des

Abkommens anzuerkennen und das Abkommen

als bindend zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Swaziland zu betrachten.

Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland

betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes

„Registrar of the High Court" für

„Senior Master of the Supreme Court of Judicature",

wo immer letzterer Ausdruck aufscheint,

geändert.

Das Außenministerium schlägt vor, daß diese

Note und eine Antwortnote der österreichischen

Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen in

der gegenständlichen Angelegenheit darstellen

soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in

Kraft, an dem die beiden Regierungen einander

mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches

Swaziland benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

AN DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Wien, am 29. November 1971

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich beehrt sich,

auf die Note des Außenministeriums des Königreiches

Swaziland vom 29. November 1971 Bezug

zu nehmen, welche folgendermaßen lautet

„Das Außenministerium des Königreiches

Swaziland begrüßt das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

und beehrt sich, auf das österreichischbritische

Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am

31. März 1931 in London, wiederangewendet

durch Notenwechsel vom 28. Juni 1951 und ausgedehnt

auf das Königreich Swaziland vor der

Erlangung seiner Unabhängigkeit am 6. September

1968, Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat

die Regierung des Königreiches Swaziland beschlossen,

die Rechte und Verpflichtungen des

Abkommens anzuerkennen und das Abkommen

als bindend zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Swaziland zu betrachten.

Das Abkommen wird, das Königreich Swaziland

betreffend, durch die Ersetzung des Ausdruckes

„Registrar of the High Court" für

„Senior Master of the Supreme Court of Judicature",

wo immer letzterer Ausdruck aufscheint,

geändert.

Das Außenministerium schlägt vor, daß diese

Note und eine Antwortnote der österreichischen

Regierung, welche Übereinstimmung anzeigt, ein

Abkommen zwischen den beiden Regierungen in

der gegenständlichen Angelegenheit darstellen

soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in

Kraft, an dem die beiden Regierungen einander

mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches

Swaziland benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern."

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt

dieser Note einverstanden. Dementsprechend

werden die Note des Königreiches Swaziland und

diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den

beiden Regierungen darstellen, das an dem Tag

in Kraft tritt, an dem die beiden Regierungen

einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben

sind.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich benützt

diese Gelegenheit, dem Außenministerium des

Königreiches Swaziland die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

AN DAS AUSSENMINISTERIUM

DES KÖNIGREICHES SWAZILAND

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem vorletzten Absatz vorgesehenen

Notenwechsels am 16. Oktober 1972 in Kraft getreten.

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